Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2949
Engagement eines polnischen Chores mit öffentlicher Subventionierung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0888-IV/4/2008vom 28.03.2008
Wortlaut laut Findok
Artikel 17 Abs. 2 DBA-Polen teilt
Österreich das Besteuerungsrecht an Vergütungen zu, die ein polnischer
Chorverein für ein Gastspiel in Österreich erhält. Absatz 2 des
Artikels 17 bezieht sich hierbei auf die Einkünfte des Rechtsträgers
des Chores (Chorverein), während Absatz 1 des Artikels 17 für die
Gagen der Chormitglieder gilt, die diese für die Teilnahme an dem
österreichischen Gastspiel erhalten und an denen ebenfalls Österreich
das Besteuerungsrecht zugeteilt wird.
Durch den Steuerabzug hinsichtlich der an den Chor
gezahlten Vergütungen ist (nach inländischem Recht) die Steuerpflicht
der hier auftretenden Chormitglieder abgegolten (EAS 2319).
Die genannten Absätze des Artikels 17 gelten
gemäß Absatz 3 für ein Gastspiel in einem Vertragsstaat dann
nicht, wenn "der Aufenthalt in diesem Staat zur Gänze oder überwiegend
aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten
finanziert wird." Diese Regelung weicht insoweit von vergleichbaren Bestimmungen
anderer Abkommen (zB Art. 17 Abs. 3 DBA-Schweiz, Art. 16 Abs. 3 DBA-San Marino,
Art. 17 Abs. 3 DBA-Philippinen) ab, als in diesen anderen Abkommen die
öffentliche Finanzierung ausdrücklich vom "anderen Staat", das ist der
Heimatstaat der Künstlergruppe, erfolgen muss. Für den polnischen
Chorverein tritt daher Steuerfreiheit in Österreich nicht nur dann ein,
wenn die Aufenthaltskosten überwiegend aus polnischen Subventionen
bestritten werden, sondern auch dann, wenn sie aus polnischen und
österreichischen öffentlichen Mitteln gemeinsam oder nur aus
österreichischen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Begriff
der "Aufenthaltskosten" wird als Summe aller Aufwendungen anzusehen sein, die im
Zusammenhang mit der Auftrittsveranstaltung anfallen, die sonach in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Gastspielveranstaltung
und dem damit verbundenen Choraufenthalt in Österreich stehen.
Da bei abkommensrechtlich ausreichender öffentlicher
Finanzierung nicht nur Abs. 2, sondern auch Abs. 1 des Artikels 17 nicht zur
Anwendung kommt, kann durch die Steuerfreistellung des Chorvereins keine
Steuerpflicht für die Gagen der Künstler aufleben.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0888-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34961
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF