Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1498
Auslandsentsendung durch einen "öffentlichen Verein"
geltende FassungEAS-Auskunft04 1802/1-IV/4/99vom 19.07.1999
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Einrichtung, die als Verein nach dem Vereinsgesetz konstituiert ist, eine
Außenstelle in Dänemark eingerichtet, dann erlangt Dänemark
gemäß Artikel 13 des österreichisch-dänischen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 126/1962, an den Bezügen der dort
tätigen Mitarbeiter das Besteuerungsrecht. Nach Auffassung des BM für
Finanzen wird davon auszugehen sein, daß diese Rechtslage auch dann gilt,
wenn der Verein zur Gänze von österreichischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts finanziert wird.
Es ist wohl richtig, daß die Anwendung von Artikel 16
des Abkommens zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich Steuerfreistellung in
Dänemark und Steuerpflicht in Österreich führen würde.
Allerdings setzt diese Abkommensbestimmung voraus, daß von einer in
Dänemark ansässigen Person Gehälter bezogen werden, "die der
andere Staat oder die Länder ... und andere juristische Personen des
öffentlichen Rechts des anderen Staates für gegenwärtige ...
Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren". Ein nach dem Vereinsgesetz
konstituierter Verein kann allerdings nach Auffassung des BM für Finanzen
auch dann nicht als "juristische Person des öffentlichen Rechts" angesehen
werden, wenn sein Budget zur Gänze von solchen Körperschaften
öffentlichen Rechts bestritten wird. Eine andere Beurteilung wäre nur
dann erforderlich, wenn die dänische Steuerverwaltung es wäre, die in
einem solchen Fall Artikel 16 anwendet.
19. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- Art. 16 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1802/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7447
- Gültig
- 19.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF