Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1677
Marketing-Stützpunkt in Tschechien
geltende FassungEAS-AuskunftK 75/1-IV/4/00vom 12.06.2000
Wortlaut laut Findok
Meldet eine österreichische
Großhandelsfirma in Prag einen angemieteten Büroraum als
Zweigniederlassung an, dann wäre es nur dann zulässig, diese
Geschäftseinrichtung nicht als Betriebstätte im Sinn des Art. 5
DBA-Ö/CSSR zu werten, wenn sie bloß der Erbringung von
"vorbereitenden" Tätigkeiten oder von "Hilfstätigkeiten" dient.
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung an sich
"einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des
Gesamtunternehmens ausmacht".
In der Literatur wird "Verkaufsaktivitäten einer
produzierenden Gesellschaft" auf keinen Fall Hilfscharakter zugemessen. Dies
gilt aber umsomehr für Verkaufsaktivitäten von Handelsunternehmen.
"Finden sie in einer festen Einrichtung statt, begründet dies eine
Betriebstätte auch dann, wenn die Vertragsabschlüsse jeweils vom
Stammhaus gebilligt werden müssen". (Klaus Vogel,
Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, Beck'sche Verlagsbuchhandlung,
München 1996, Rz 116 zu Art. 5).
Werden im vorliegenden Fall in Tschechien zwei tschechische
Staatsbürger mit Wohnsitz in Tschechien für das österreichische
Unternehmen tätig, der eine im Außendienst mit dem Aufgabenbereich,
für die österreichische Firma Kunden zu werben und vorhandene Kunden
zu betreuen und deren Lieferwünsche nach Österreich weiterzugeben,
wobei der zweite Mitarbeiter im Büro tätig ist und die Verbindung
zwischen den tschechischen Kunden und der österreichische Firma herstellt,
dann wird jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden können, dass die
Geschäftseinrichtung den Verkaufsaktivitäten dient.
Wenn in einem solchen Fall auf tschechischer Seite der
Bestand einer Betriebstätte angenommen wird, auf österreichischer
Seite dies hingegen bestritten wird, dann wird es überzeugender
Beweismittel bedürfen, aus denen eindeutig erkennbar wird, dass die
tschechischen Kunden nicht mit der gleichen Intensität betreut werden, wie
dies sonst üblicherweise im Wege von in Tschechien
betriebstättenmäßig niedergelassenen Vertriebsunternehmen
geschieht. Von Bedeutung erscheint im gegebenen Zusammenhang, ob der
tschechische Kunde durch die Geschäftseinrichtung und durch die von ihr
ausgehenden Aktivitäten in die Lage versetzt wird, ohne große
Mühe vor Ort seine Bestellungen aufzugeben, ausreichende Beratung
hiefür in Anspruch zu nehmen und eine Anlaufstelle für Reklamationen
vorzufinden. Es ist im ministeriellen EAS-Verfahren nicht möglich, in
Fällen dieser Art über Bestand oder Nichtbestand einer tschechischen
Betriebstätte abzusprechen.
Wird daher in einem solchen Grenzfall ein internationales
Verständigungsverfahren eingeleitet, dann wird dies unter unmittelbarer
Einbindung des für die Sachverhaltsbeurteilung örtlich
zuständigen österreichischen Finanzamtes in den Verfahrensablauf
geschehen müssen.
12. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 75/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2708
- Gültig
- 12.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF