Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1350
Konzerninterne Veräußerung einer inländischen Agenturniederlassung
geltende FassungEAS-Auskunft04 4982/34-IV/4/98vom 12.10.1998
Wortlaut laut Findok
Hat eine US-Kapitalgesellschaft
(Gesellschaft A) in den USA zwei Tochtergesellschaften gegründet, deren
Aufgabe in der Geschäftsvermittlung in osteuropäischen Staaten
besteht, wobei eine Gesellschaft (Gesellschaft B) für die GUS-Staaten und
die andere (Gesellschaft C) für die übrigen osteuropäischen
Länder zuständig ist, und haben diese beiden Agenturgesellschaften (B
und C) in Österreich je eine Zweigniederlassung errichtet, von denen aus
die Ostaktivitäten ausgeführt wurden, dann unterliegt ein
Veräußerungsgewinn, der sich ergab, als mit 1.1.1993 die Gesellschaft
B ihre Österreich-Niederlassung an die Gesellschaft C
veräußerte, der österreichischen Körperschaftsbesteuerung.
Die solcherart anlässlich der Vereinigung der
Ostaktivitäten in Österreich resultierende Steuerpflicht gründet
sich aus österreichischer Sicht auf die Betriebstättenregel des Art.
III des DBA-USA (alt). Aber selbst wenn von Seiten des US-Unternehmens die
Anwendbarkeit von Artikel III auf den bei Veräußerung der gesamten
Betriebstätte erzielten Gewinn bestritten werden sollte, kann aus dem
Fehlen einer dem Art. 13 Abs. 2 OECD-Musterabkommen (betr. Gewinne aus der
Veräußerung von Betriebstättenvermögen) vergleichbaren
Bestimmung nicht der Schluss gezogen werden, dass keine inländische
Steuerpflicht besteht. Denn da dem DBA-USA (alt) außerdem eine dem Artikel
21 des OECD-Musters (betr. im Abkommen nicht geregelte Einkünfte)
nachgebildete Bestimmung fremd ist, wird das österreichische
Besteuerungsrecht bei im Abkommen nicht geregelten Einkünften nicht
eingeschränkt.
12. Oktober
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4982/34-IV/4/98
- Stammnummer
- 30051
- Gültig
- 12.10.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF