Eine dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen nachgebildete "Sportlerklausel" findet nach Auffassung des BMF nur auf Sportler Anwendung, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten, nicht aber auf deren Trainer (EAS 391, EAS 1262). Ist daher ein in Österreich ansässiger Schitrainer als Dienstnehmer eines schweizerischen Sportverbandes tätig, wobei…
…dann ist es jedenfalls verfehlt, darin einen Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung im Rahmen der Frühpensionierung zu erblicken und die Kausalität mit der Aktivtätigkeit zu bestreiten. Doch selbst wenn der Anspruch erst anlässlich der vorzeitigen Vertragsauflösung vereinbart worden wäre, wird noch ein kausaler Zusammenhang mit…
…1241). Dies gilt indessen nicht für den Trainer der Sportler, da die "Sportlerklausel" nach Auffassung des BM für Finanzen nur auf Sportler Anwendung findet, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten (EAS 391). 4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…Österreich gemäß Artikel 14 DBA-CSSR keiner Einkommensbesteuerung. Die "Sportlerklausel" des Artikels 17 DBA-CSSR findet keine Anwendung, da diese im Grunde nur für Sportler gilt, die bei öffentlichen Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten. 18. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Sportlerklausel" des Artikels 17 DBA-CSSR findet keine Anwendung, da diese im Grunde nur für Sportler gilt, die bei öffentlichen Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten (EAS 391); bloße Mitbenutzungsrechte an einem Tennisplatz begründen ebenfalls keine inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO und führen damit auch nicht…
…entlastungsfähige Teil der französischen Quellensteuer ist in Österreich auf die Einkommensteuer anrechenbar. Auch wenn die Anteile an den französischen Investmentfonds nur deshalb beibehalten werden, um aus den Erträgnissen den Lebensunterhalt in Paris zu bestreiten, ist eine Kürzung der steuerpflichtigen Einnahmen um derartige Aufwendungen nicht möglich…
…Eine nachgewiesene ausländische Besteuerung würde in Österreich nach den üblichen Grundsätzen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Verhältnis zu Indien wären die Preisgelder aus der Sicht des österreichischen Rechtes dem Artikel III (gewerbliche Gewinne) zu unterstellen und es wäre demzufolge das Besteuerungsrecht Indiens zu bestreiten…