Findok · EAS-Auskünfte
EAS 836
Thesaurierende französische Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftÖ 13/1-IV/4/96vom 11.03.1996
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein österreichischer Staatsbürger nach
Ableistung seiner Entsendung zu einer diplomatischen Vertretungsbehörde in
Paris seinen Hauptwohnsitz wieder nach Wien, wobei die Pariser Wohnung, in der
die Lebensgefährtin lebt, beibehalten wird, dann unterliegen
Erträgnisse aus weiterhin gehaltenen Anteilen an französischen
Investmentfonds nach Maßgabe der Regelungen des § 42
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, der österreichischen
Einkommensbesteuerung, die im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist.
Der Steuerpflicht unterliegen die tatsächlichen
Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds und die so genannten
ausschüttungsgleichen Erträge. Bei letzteren handelt es sich um nicht
ausgeschüttete Erträgnisse des Fonds, die inländische den
gesetzlichen Regelungen unterliegende Fonds auszuschütten verpflichtet sind
und die daher zwecks Herstellung der Wettbewerbsgleichheit steuerlich als
ausgeschüttet gelten.
Vor Ermittlung der in die österreichische
Steuererklärung aufzunehmenden französischen Kapitaleinkünfte ist
zunächst in Erfahrung zu bringen, ob die ausschüttungsgleichen
Erträge des entsprechenden französischen Investmentfonds im Sinn der
österreichischen gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen wurden. Sofern ein
derartiger Nachweis geführt wurde, erfolgt jährlich etwa im Mai eine
Publikation des Ergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Die für das
Veranlagungsjahr 1994 relevanten Beträge wurden am 27. Mai und 11.
September 1995 (Berichtigung) veröffentlicht. Ist der betroffene
Investmentfonds nicht darin enthalten, so ist anzunehmen, dass kein Nachweis
vorliegt. In diesem Falle erfolgt gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 2
Investmentfondsgesetz 1993 eine Schätzung der ausschüttungsgleichen
Erträge mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis mindestens aber mit
10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreises.
In den Fällen der Geldmarkt- und Anleihefonds ist
Frankreich gemäß Artikel 11 des
österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens verpflichtet,
eine Entlastung von einer allfälligen, die Anteilsausschüttungen
belastenden Quellensteuer zu gewähren. Im Fall des französischen
Aktienfonds gilt dies nur insoweit, als der in Artikel 10 des Abkommens
vorgesehene Sockelbetrag von 15% überschritten wird. Der nicht
entlastungsfähige Teil der französischen Quellensteuer ist in
Österreich auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Auch wenn die Anteile an den französischen
Investmentfonds nur deshalb beibehalten werden, um aus den Erträgnissen den
Lebensunterhalt in Paris zu bestreiten, ist eine Kürzung der
steuerpflichtigen Einnahmen um derartige Aufwendungen nicht möglich, da es
sich hierbei um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, denen
keine steuerliche Abzugsfähigkeit zukommt.
11.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
VeranlagungWohnsitzwechselWohnsitzverlegungZweitwohnsitzDividendenausschüttungSteuerentlastungAnrechnung der ausländischen SteuerQuellenbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Ö 13/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16212
- Gültig
- 11.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF