…die "auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt" ("anrechenbarer Höchstbetrag"). Aus dieser Abkommensbestimmung folgt, dass für die Ermittlung des "anrechenbaren Höchstbetrages" eine Zusammenfassung jener italienischen Einkünfte zulässig ist, die gemäß dem DBA in Italien besteuert werden dürfen. Ob Italien das abkommensgemäß ihm…
…x 49.740 : 100). Da im vorliegenden Fall unter DBA-Berücksichtigung ausschließlich anrechnungsbegünstigte Italieneinkünfte in Österreich besteuert werden dürfen, stellt dieser Steuerbetrag gleichzeitig den anrechenbaren Höchstbetrag für die italienische Abzugssteuer dar, sodass sich die österreichische Einkommensteuer auf Null reduziert. Die in EStR 2000 Rz 7583…
…S 52.000,00 wohingegen sie in Italien einen Gewinn von S 40.000,00 erbringt, so ist bei Ermittlung des "anrechenbaren Höchstbetrages" in Österreich nach den inländischen Grundsätzen des Verlustausgleiches vorzugehen: dies bedeutet, dass zunächst der "horizontale Verlustausgleich" innerhalb der Einkunftsart "selbständige Arbeit" vorzunehmen…
…zugelassen werden, die auf die mexikanischen Einkünfte entfällt. Zu beachten ist allerdings, daß bei Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages (also bei Ermittlung jener österreichischen Steuer, die auf die mexikanischen "Einkünfte" entfällt) nach den in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Grundsätzen vorgegangen werden muß. Siehe auch AÖF Nr. 49/1991…
…S 340.000,- begrenzt sein. Wollte man die zitierte Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 bei Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages in Fällen der vorliegenden Art anders interpretieren, nämlich ohne Berücksichtigung aller mit der Transaktion verbundenen Aufwendungen, hätte man dadurch die vom Abkommen nicht angestrebte Möglichkeit…
…340.000,00 begrenzt sein. Wollte man die zitierte Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 bei Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages in Fällen der vorliegenden Art anders interpretieren, nämlich ohne Berücksichtigung aller mit der Transaktion verbundenen Aufwendungen, hätte man dadurch die vom Abkommen nicht angestrebte Möglichkeit…
…Denn durch den "per-country-limitation-Grundsatz" wird der Bestimmung über den anrechenbaren Höchstbetrag lediglich aus Verwaltungsvereinfachungsgründen die Wirkung zugeschrieben, dass bei den in Österreich besteuerten Einkünften, zwecks Vornahme der Höchstbetragsberechnung eine Zusammenfassung von (auch unterschiedlich im Ausland besteuerten) Einkünften zulässig ist. Österreich ist zwar…
…Quellensteuer in Höhe von 15% ist in Österreich gemäß Artikel 24 Abs. 4 DBA-Niederlande anzurechnen. Bei Ermittlung des 1994 anrechenbaren Höchstbetrages ist bei den Kennzahlen 395 die Höhe der niederländischen Einkünfte einzutragen. Hiebei sind die im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Abzug zu…
…die auf die aus tschechischen Quellen stammende Einkünfte entfällt. Die Höhe der anrechenbaren tschechischen Quellensteuer ist aber auch in diesem Fall mit 5% des Bruttobetrags der als Lizenzgebühren zu qualifizierenden Leasingraten begrenzt, da die vertragliche Grenze des Quellenbesteuerungsrechts bei Lizenzgebühren mangels anderweitiger Differenzierung in Art…
…darauf lastende Einkommensteuer sei (wieder vereinfachend) mit 50%, sonach mit 200 (=Anrechnungshöchstbetrag), angenommen. Die in den USA mit 400 erhobene US-Einkommensteuer ist folglich mit einem Betrag von 200 in Österreich anrechenbar. Der Umstand, dass die Zinsen nach US-Recht nicht abzugsfähig sind und der…
…Einkünfte entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen". Zinsen dürfen aber gemäß Art. 11 DBA in Großbritannien nicht besteuert werden, so dass sie dementsprechend bei der Höchstbetragsberechnung außer Betracht bleiben müssen. 3. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Erhält eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von ATS 130 Mio. für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils ATS 13 Mio. der Besteuerung zugeführt…
…A eine österreichische Körperschaftsteuer in Höhe von 1.975.000 entfällt, kann die von der Betriebstätte A erhobene IRAP in Österreich angerechnet werden; der nicht ausgenützte Höchstbetrag kann allerdings nicht für die von Betriebstätte B erhobene IRAP verwendet werden. Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
Halten Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft Aktien der kanadischen Muttergesellschaft, dann ist die gemäß Art. 10 DBA-Kanada mit höchstens 15% zu erhebende kanadische Quellensteuer auf jenen Teil der österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, der auf diese kanadischen "Einkünfte" entfällt. Bei Ermittlung dieses Anrechnungshöchstbetrages sind die kanadischen Einnahmen…
Bei Ermittlung des Höchstbetrages, bis zu dem Auslandssteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden können, sind die durch Anrechnung begünstigten ausländischen "Einkünfte" gemäß BMF Erlass vom 27. Dezember 1990, AÖF Nr. 49/1991, um alle Aufwendungen zu kürzen, die hiezu in einem "erkennbaren wirtschaftlichen…
…dieser Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das Brasilien-Geschäft sonach zu einer österreichischen Steuerbelastung von S 340.000,00 (34% von S 1 Mio.). Dieser Betrag stellt damit gleichzeitig den Höchstbetrag für die Anrechnung brasilianischer Steuern dar. Wurden keine Abzugssteuern in Brasilien erhoben…
…erscheint es zur Vermeidung aufwendiger Administration zweckmäßiger, den Betrag der anrechenbaren britischen Steuer um diese - in Österreich dann nicht erhobene - 6-prozentige Steuer von den sonstigen Bezügen bei Kennzahl 395 zu kürzen. 02. September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…Z. 2 EStG iV mit § 18 Abs. 2 EStG sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig; und zwar ohne Höchstbetragsbeschränkung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unter "gesetzlich" nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist. Angesichts des Umstandes…
Gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. b DBA-Kroatien ist die Anrechenbarkeit kroatischer Zinsenquellensteuern mit der österreichischen Einkommen/Körperschaftsteuer begrenzt, die auf die kroatischen Zinseneinkünfte entfällt. Reicht die österreichische Körperschaftsteuer wegen der Berücksichtigung von Verlustvorträgen nicht zur Gegenverrechnung mit den kroatischen Quellensteuern aus, entfällt sonach…
…1.800 auf amerikanische Kapitaleinkünfte verteilen, so entfallen 1,8% der AMT, sonach $ 36, auf die US-Einkünfte. Dieser Betrag von $ 36 ist in Österreich nach den allgemeinen Anrechnungsgrundsätzen anrechenbar. 4. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: