Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1502
Zinsen aus Mexiko
geltende FassungEAS-AuskunftK 75/1-IV/4/99vom 26.07.1999
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische GesmbH&COKG in Mexiko eine 100-prozentige Tochtergesellschaft gegründet und wird diese Tochtergesellschaft mit einer Produktionsanlage ausgestattet, die der Belieferung des US-Marktes dienen soll, dann besteht die Bereitschaft, auf der Grundlage von § 48 BAO eine für die österreichische Gesellschaft eintretende Doppelbesteuerung zu beseitigen. Erzielt daher die österreichische KG aus einem der Tochtergesellschaft gewährten Kredit fremdübliche Zinsen, die in Mexiko einer 30-prozentigen Quellensteuer unterliegen, dann würde über entsprechenden Antrag eine Anrechnung dieser mexikanischen Quellensteuer auf jene österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer zugelassen werden, die auf die mexikanischen Einkünfte entfällt. Zu beachten ist allerdings, daß bei Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages (also bei Ermittlung jener österreichischen Steuer, die auf die mexikanischen "Einkünfte" entfällt) nach den in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Grundsätzen vorgegangen werden muß. Siehe auch AÖF Nr. 49/1991.
26. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 75/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2752
- Gültig
- 26.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF