Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2189
Anrechnung italienischer Steuern von Mieteinkünften auf die österreichische Steuer vom Veräußerungsgewinn
geltende FassungEAS-AuskunftW 693/1-IV/4/02vom 16.12.2002
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit.
a DBA-Italien sind italienische Steuern bis zur Höhe jener
österreichischen Körperschaftsteuer anzurechnen, die "auf die
Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt"
("anrechenbarer Höchstbetrag"). Aus dieser Abkommensbestimmung folgt, dass
für die Ermittlung des "anrechenbaren Höchstbetrages" eine
Zusammenfassung jener italienischen Einkünfte zulässig ist, die
gemäß dem DBA in Italien besteuert werden dürfen. Ob Italien das
abkommensgemäß ihm eingeräumte Besteuerungsrecht ausübt
oder nicht, ist hierbei unerheblich.
Veräußert daher eine österreichische GmbH
ein bislang vermietetes italienisches Gebäude, dann ist die von den
Mieteinkünften dieses Jahres in Italien erhobene Steuer (eine Steuer, die
vom Bruttobetrag der Mieten erhoben wird) auf jene österreichische
Körperschaftsteuer anrechenbar, die bei der Veranlagung dieses Jahres auf
die italienischen Mieteinkünfte und den italienischen
Veräußerungsgewinn entfällt. Der Umstand, dass Italien den
Veräußerungsgewinn nicht besteuert, ist im gegebenen Zusammenhang
unerheblich.
16. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 693/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 35966
- Gültig
- 16.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF