RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2189

Anrechnung italienischer Steuern von Mieteinkünften auf die österreichische Steuer vom Veräußerungsgewinn

geltende FassungEAS-AuskunftW 693/1-IV/4/02vom 16.12.2002

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit. a DBA-Italien sind italienische Steuern bis zur Höhe jener österreichischen Körperschaftsteuer anzurechnen, die "auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt" ("anrechenbarer Höchstbetrag"). Aus dieser Abkommensbestimmung folgt, dass für die Ermittlung des "anrechenbaren Höchstbetrages" eine Zusammenfassung jener italienischen Einkünfte zulässig ist, die gemäß dem DBA in Italien besteuert werden dürfen. Ob Italien das abkommensgemäß ihm eingeräumte Besteuerungsrecht ausübt oder nicht, ist hierbei unerheblich. Veräußert daher eine österreichische GmbH ein bislang vermietetes italienisches Gebäude, dann ist die von den Mieteinkünften dieses Jahres in Italien erhobene Steuer (eine Steuer, die vom Bruttobetrag der Mieten erhoben wird) auf jene österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar, die bei der Veranlagung dieses Jahres auf die italienischen Mieteinkünfte und den italienischen Veräußerungsgewinn entfällt. Der Umstand, dass Italien den Veräußerungsgewinn nicht besteuert, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. 16. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Steueranrechnunganrechenbarer HöchstbetragVeräußerungsgewinneMieteinkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 693/1-IV/4/02
Stammnummer
35966
Gültig
16.12.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 2189 — Anrechnung italienischer Steuern von Mieteinkünften auf die österreichische Steuer vom Veräußerungsgewinn · RIS AI