…aufgegeben hat, ist dadurch aus der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht ausgeschieden. Hat nun dieser Österreicher im Jahr 1993 eine Österreicherin geheiratet, die auch nach ihrer Verehelichung in Österreich lebt, dann wird davon auszugehen sein, dass hiedurch ein - zumindest abgeleiteter - inländischer Wohnsitz begründet worden ist, der zum…
Wird von den in Österreich lebenden Eltern einer nach Verehelichung nach Frankreich übersiedelten Tochter Heiratsgut in Form eines Geldbetrages zugewendet, so ist dieser Vorgang gemäß Artikel 8 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Frankreich von der Besteuerung freizustellen, und…
…Verlegt ein Pilot deutscher Staatsangehörigkeit, der bei einer internationalen deutschen Luftfahrtgesellschaft tätig ist, nach Verehelichung mit einer Österreicherin den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" nach Österreich und wird er hiedurch in Österreich "ansässig", dann richtet sich die Besteuerung seiner Piloteneinkünfte nach jenen Grundsätzen, die bereits in EAS…
…Wien begründet, steht die genannte Abkommensbestimmung der Besteuerung der Gehaltsbezüge entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im Jahr 1973 eine Verehelichung in Österreich stattgefunden hat. Die steuerliche Erfassung der Gehaltsbezüge in Finnland erfolgt sonach in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage. Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2008
…Deutschland, Österreich, Niederlande, UdSSR) sind einer solchen Beurteilung für sich allein betrachtet nicht abträglich. Ob sich durch die beabsichtigte Verehelichung mit einer österreichischen Turnus-Ärztin, durch die Benutzung ihrer Wiener Wohnung sowie durch die Errichtung einer GesmbH in Wien an der Ansässigkeitsbeurteilung etwas ändert, kann…
…führt, dass auch in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht eintritt. Die genannte DBA-Bestimmung ist allerdings nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht anwendbar, wenn Personen - zB nach Verehelichung mit einem Österreicher - ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer nach Österreich verlagert haben. Dieses Auslegungsergebnis findet auch in Abschn. 29…
…ist ein derartiger Fall nach Auffassung des BM für Finanzen geradezu Musterbeispiel dafür, daß Einkünfte der vom Schutz des österreichisch-deutschen DBA erfaßten österreichischen Stiftung nicht fiktiv als Einkünfte der Stiftungsbegünstigten erfaßt werden. Sollte im Anschluß an die Verehelichung der Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt werden…