Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2928
Finnische Angestellte der finnischen Botschaft in Wien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0081-IV/4/2008vom 11.01.2008
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit.
b des österreichisch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. Juli
2000 unterliegen die Bezüge der Angestellten der finnischen Botschaft in
Wien, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur
dann der österreichischen Einkommensbesteuerung, wenn diese Angestellten
"nicht ausschließlich deshalb in
Österreich ansässig geworden sind, um die Dienste zu
leisten".
Ist daher eine finnische Staatbürgerin 1969 in die
Dienste der finnischen Botschaft in Wien getreten und hat sie zu diesem Zweck
ihren Wohnsitz in Wien begründet, steht die genannte Abkommensbestimmung
der Besteuerung der Gehaltsbezüge entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im
Jahr 1973 eine Verehelichung in Österreich stattgefunden hat.
Die steuerliche Erfassung der Gehaltsbezüge in
Finnland erfolgt sonach in Übereinstimmung mit der
Abkommensrechtslage.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 42/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0081-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34965
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF