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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2928

Finnische Angestellte der finnischen Botschaft in Wien

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0081-IV/4/2008vom 11.01.2008

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit. b des österreichisch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. Juli 2000 unterliegen die Bezüge der Angestellten der finnischen Botschaft in Wien, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur dann der österreichischen Einkommensbesteuerung, wenn diese Angestellten "nicht ausschließlich deshalb in Österreich ansässig geworden sind, um die Dienste zu leisten". Ist daher eine finnische Staatbürgerin 1969 in die Dienste der finnischen Botschaft in Wien getreten und hat sie zu diesem Zweck ihren Wohnsitz in Wien begründet, steht die genannte Abkommensbestimmung der Besteuerung der Gehaltsbezüge entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im Jahr 1973 eine Verehelichung in Österreich stattgefunden hat. Die steuerliche Erfassung der Gehaltsbezüge in Finnland erfolgt sonach in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage. Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

BotschaftsangestellteBotschaftsangehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0081-IV/4/2008
Stammnummer
34965
Gültig
11.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF