…Eine Ausnahmeregelung nach dem Muster des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA (betr. erwerbswirtschaftliche Geschäftstätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger) ist im DBA-Schweiz nicht vorgesehen. Gemäß Art. 19 Abs. 2 DBA-Schweiz ist nach österreichischem Recht zu entscheiden, ob die ÖBB als juristische Person des öffentlichen…
…Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine…
…entschieden werden. Es kann lediglich angemerkt werden, dass hierbei auf eine dem Artikel 7 DBA-Deutschland entsprechend korrespondierende Beurteilung auf österreichischer und deutscher Seite Rücksicht zu nehmen sein wird. Mit der Geschäftsleitungsverlegung verlagert sich die Ansässigkeit der juristischen Person gemäß Artikel 4 Abs. 3 DBA…
…Geschäftsführung einer juristischen Person beauftragt sind. Auch abkommensrechtlich gilt die Zuteilungsregel für Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16 Abs. 1 DBA-D) nur für Aufsichtsräte bei Kapitalgesellschaften, weil der in Artikel 16 verwendete Begriff "Gesellschaft", bei der der Aufsichtsrat eingerichtet sein muss, sich ebenfalls nur auf juristische Personen…
…die Verpflichtung zu einer Steuerentlastung ergeben, wenn die Einkünfte des Theaters solche aus Gewerbebetrieb sind. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Theater von einer juristischen Person betrieben wird (z.B. ein deutscher Verein, eine deutsche Stadtgemeinde usw.). In einem solchen Fall werden…
…In Satz 2 legt die Bestimmung fest "Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden." Nach Auffassung des BMF stellt dieser…
…juristischen Person trifft wird durch das Abkommen nicht unterbunden (siehe diesen aus Z 11 lit. b letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA ableitbaren Grundsatz). Die schweizerische Gesellschaft ist aber berechtigt, auf der Grundlage von § 102 Abs. 1. Z 3 EStG eine…
…beachten ist, die wiederum auf den "Sitz und Ort der tatsächliche[n] Geschäftsleitung" abstellt. Allerdings ist im Bereich des Art. 4 - und somit bei der Frage der DBA-Anwendung - ausschlaggebend, dass eine natürliche oder juristische Person in einem Vertragstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Loukota/Jirousek…
…1 eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die subsidiär die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden sind, ohne jedoch GmbH oder gar AG zu sein. Ihr Sitz ist in Wien. Sie ist somit selbst eine österreichische juristische Person öffentlichen Rechts. Damit fallen die an die Auslandsmitarbeiter…
…Musterabkommen, dass diese Bestimmung nicht in einem formalistisch-juristischen Sinn zu verstehen ist, sondern dass dem Wortlaut ein wirtschaftlicher Verständnisinhalt zukommt. Denn nach Z 33 (vierter Satz) des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens übt eine Person bereits dann eine Verkaufsvollmacht aus, wenn…
…Musterabkommen, dass diese Bestimmung nicht in einem formalistisch-juristischen Sinn zu verstehen ist, sondern dass dem Wortlaut ein wirtschaftlicher Verständnisinhalt zukommt. Denn nach Z 33 (vierter Satz) des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens übt eine Person bereits dann eine Verkaufsvollmacht aus, wenn…
…in einem formalistisch-juristischen Sinn zu verstehen ist, sondern dass dem Wortlaut ein wirtschaftlicher Verständnisinhalt zukommt, der Annahme einer Vertreterbetriebsstätte nicht entgegen. Denn nach Z 33 (vierter Satz) des Kommentars zu Art. 5 OECD-MA idF vor 2017 übt eine Person bereits dann eine Verkaufsvollmacht…
…hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, da hiefür Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sind, die nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden können. Anzumerken ist jedoch, dass bloße Sitz-GesmbHs…
… dies allerdings nur insoweit, als die fehlende gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit nicht dazu führen darf, die körperschaftsteuerliche Rechtssubjektivität der Gesellschaft in Abrede zu stellen und nach den Grundsätzen einer Mitunternehmerschaft auf die einzelnen Gesellschafter zu greifen. Der Sichtweise des BFH, dass diese ausländische Kapitalgesellschaft als Körperschaft zu…
…unterwirft, die von den österreichischen GmbHs erhobene 25-prozentige KESt aber eine Steuerleistung anderer Personen ist, nämlich eine Steuerleistung der Gesellschafter der GmbHs. Da das Ziel der DBAs nur auf die Beseitigung der juristischen Doppelbesteuerungen ausgerichtet ist (Z 3 der Einführung zum OECD-Musterabkommen), kann…
…Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine…
…Amtshilfevertrages ist im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen; dieser Vertrag untersagt eine unterschiedliche Besteuerung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen; er untersagt aber nicht nach anderen Kriterien zu unterscheiden, zB nach der Ansässigkeit (Sitz oder Geschäftsleitung bei juristischen Personen) oder darnach, ob die Gemeinnützigkeit Österreich oder -…
…Personen sondern auch juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, sonach auch die einbringende deutsche Kapitalgesellschaft, dem Anwendungsbereich des Artikels unterstellt (siehe hiezu Artikel 1 samt Schlussprotokoll). Der Umstand, dass die Transaktion auch in Deutschland nach dem dortigen Umgründungssteuergesetz steuerneutral erfolgt und sonach eine…
Wird der Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen AG auch in den Vorstand der deutschen AG berufen, dann steht das Besteuerungsrecht an jenen Bezügen, die für die Vorstandstätigkeit gezahlt werden, Deutschland zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Vorstandstätigkeit auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet…
…Deutschland; die von der Adresse betroffenen Räumlichkeiten stehen vielmehr unter der alleinigen Verfügungsmacht des deutschen Steuerberaters. Allerdings kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass von der deutschen Steuerverwaltung eine "Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland" als gegeben angenommen wird. Es wird dies sehr davon abhängen, welche…