…werden können, wenn sie unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 lit. c des Abkommens auf der Grundlage der finnischen Staatsbürgerschaft des Seemannes die Qualifikation als Ansässigkeitsstaat in Anspruch nimmt, sodass Österreich das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen entzogen wird. Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2013
Wechselt ein in Österreich ansässiger Seemann, der von einer norwegischen Reederei auf einem norwegischen Schiff angeheuert worden war, zu einer britischen Reederei, um für diese auf einem unter der Flagge der Bahamas betriebenen Schiffe Dienst zu tun, dann erlangt Großbritannien nach Maßgabe des Artikels…
… Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft, die ein Seeschiff betreibt, auf den Bahamas (gemäß dem OECD-Report 2000 zur Bekämpfung der schädlichen Besteuerungspraktiken handelt es sich hierbei um eine potentielle Steueroase) eine Tochtergesellschaft errichtet, dann kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens keine Aussage darüber getroffen…
…des BFH-Urteils vom 13.2.1974, BStBl II S 361, in dem ein unter inländischer Flagge fahrendes und in einem inländischen Schiffsregister eingetragenes Seeschiff als steuerliches Inland gewertet wurde, wird auch für den vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass für den Skipper unbeschränkte Steuerpflicht…
…ansässige Matrosen auf Seeschiffen deutscher Reedereien tätig, steht nach Maßgabe von Artikel 15 Abs. 5 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen Deutschland zu. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines internationalen Seeschiffes ausgeübt wird…
Unterhält eine in Japan ansässige Kapitalgesellschaft, die Frachtschiffe im internationalen Seetransport betreibt, auftragbeschaffende Tochtergesellschaften in Deutschland und in Österreich, dann kann die österreichische Tochtergesellschaft auch dann nicht zu einem "abhängigen Vertreter" der deutschen Schwestergesellschaft werden, wenn sie künftig Frachtaufträge nicht mehr im eigenen Namen entgegennimmt…
Beteiligt sich ein österreichischer Investor an einer deutschen KG, die ein Seeschiff betreibt, dann unterliegen die Gewinnanteile jedenfalls gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens in Deutschland befindet. In diesem Fall sind die Gewinnanteile…
…Einkünfte gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta in Malta besteuert werden, da diesfalls die unselbständige Arbeit für die maltesische Fluggesellschaft und somit "an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird". Das Besteuerungsrecht an den von Art. 15 Abs. 3 erfassten Pilotengehältern…
…1 und 2 des Art. 15 DBA-Malta, Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmung erlaubt somit die…
…dass alle von Österreich mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA eine im Wesentlichen dem Art. 8 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung über die Besteuerung von Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr enthalten, welche vorrangig gegenüber dem für Unternehmensgewinne sonst anwendbaren Art…
…S 405, (hier allerdings in Bezug auf Seeschiffe) vertretenen Rechtsmeinung an, dass im Fall eines Chartervertrages (ausgenommen solche auf bare-boat-Basis) Beförderungsleistungen im Ergebnis sowohl vom Charterer als auch vom Vercharterer erbracht werden. Wird daher von einem US-Unternehmen ein Helikopter voll ausgerüstet und…
… 2 Abs. 8 EStG nachversteuert werden, sobald sonst der Fall einer Verlustdoppelverwertung eintreten würde. Ist ein österreichischer Abgabepflichtiger an einem deutschen Seeschiffahrtsbetrieb beteiligt, dessen Betriebsergebnis nach § 5a dEStG pauschal angesetzt wird (Tonnagenbesteuerung) und aus dem sich - nach österreichischem Recht ermittelt - ein in Österreich ausgleichsfähiger Verlust…
…cases, the carrying on of business activities at the home of an individual (e.g. an employee) will be so intermittent or incidental that the home will not be considered to be a location at the disposal of the enterprise (see paragraph 12 above). Where…
…ist auch dieses Abkommen zu prüfen. Allerdings enthält das von Österreich mit Malta abgeschlossene DBA - abweichend von Artikel 15 Abs. 3 des OECD-MA - nur eine Sonderregelung für die Seeschifffahrt, nicht aber für die Binnenschifffahrt, sodass sich aus diesem Abkommen keine Verlagerung des Besteuerungsrechtes nach…
…sondern des deutschen Rechtssystems handelt. Allerdings fällt bereits bei kurzer Einsichtnahme in diesen Erlaß auf, daß gemäß Abschnitt I dieses Erlasses die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen nicht als begünstigte Tätigkeit gewertet werden darf. 27. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…then it seems possible to apply to the whole amount of the consideration the treatment applicable to the principal part". If on the basis of the above explanations a cross-border tax conflict should emerge between the Austrian and Chinese tax authorities then a resolution…