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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2528

Seemannsheuer bei einer britischen Reederei auf einem Seeschiff mit der Flagge der Bahamas

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0246-IV/4/2004vom 30.11.2004

Wortlaut laut Findok

  Wechselt ein in Österreich ansässiger Seemann, der von einer norwegischen Reederei auf einem norwegischen Schiff angeheuert worden war, zu einer britischen Reederei, um für diese auf einem unter der Flagge der Bahamas betriebenen Schiffe Dienst zu tun, dann erlangt Großbritannien nach Maßgabe des Artikels 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien ein Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen dieses Seemannes. Während aber im österreichisch-norwegischen Vertragsverhältnis eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat (Österreich) vorgesehen war, sieht Artikel 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien eine Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Staat der Reederei (Quellenstaat) vor; dies ist allerdings keine ausschließliche Besteuerungszuweisung. Denn Österreich bleibt als Ansässigkeitsstaat gemäß Artikel 24 Abs. 2 des DBA-Großbritannien weiterhin steuerberechtigt; zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die britische Steuer auf die österreichische anzurechnen. 30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

NorwegenGroßbritannieninternationale SeeschiffahrtSeemannsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0246-IV/4/2004
Stammnummer
15044
Gültig
30.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF