Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2528
Seemannsheuer bei einer britischen Reederei auf einem Seeschiff mit der Flagge der Bahamas
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0246-IV/4/2004vom 30.11.2004
Wortlaut laut Findok
Wechselt ein in Österreich ansässiger Seemann,
der von einer norwegischen Reederei auf einem norwegischen Schiff angeheuert
worden war, zu einer britischen Reederei, um für diese auf einem unter der
Flagge der Bahamas betriebenen Schiffe Dienst zu tun, dann erlangt
Großbritannien nach Maßgabe des Artikels 15 Abs. 3
DBA-Großbritannien ein Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen dieses
Seemannes. Während aber im österreichisch-norwegischen
Vertragsverhältnis eine ausschließliche Zuweisung des
Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat (Österreich) vorgesehen
war, sieht Artikel 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien eine Zuweisung
des Besteuerungsrechtes an den Staat der Reederei (Quellenstaat) vor; dies ist
allerdings keine ausschließliche Besteuerungszuweisung. Denn
Österreich bleibt als Ansässigkeitsstaat gemäß
Artikel 24 Abs. 2 des DBA-Großbritannien weiterhin
steuerberechtigt; zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die britische
Steuer auf die österreichische anzurechnen.
30. November
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0246-IV/4/2004
- Stammnummer
- 15044
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF