Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2457
Nachversteuerung berücksichtigter Auslandsverluste bei ausländischer "Tonnagenbesteuerung"
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/6-IV/4/04vom 17.05.2004
Wortlaut laut Findok
Auslandsverluste, die bei der Ermittlung
der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage kürzend angesetzt
worden sind, müssen nach der im Rahmen der Steuerreform 2005 geplanten
gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 8 EStG nachversteuert werden, sobald
sonst der Fall einer Verlustdoppelverwertung eintreten würde.
Ist ein österreichischer Abgabepflichtiger an einem
deutschen Seeschiffahrtsbetrieb beteiligt, dessen Betriebsergebnis nach §
5a dEStG pauschal angesetzt wird (Tonnagenbesteuerung) und aus dem sich - nach
österreichischem Recht ermittelt - ein in Österreich
ausgleichsfähiger Verlust ergibt, dann kann dem Erfordernis einer
Nachversteuerung nicht mit dem Argument ausgewichen werden, dass im Zuge der
deutschen Vollpauschalierung ein steuerlicher Verlust weder entstehen noch
verwertet werden kann. Die in mehreren Ländern vorgesehene
Tonnagenbesteuerung für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr stellt keine benachteiligende, sondern eine begünstigende Form der
Einkommensbesteuerung dar. Sie wird in der Literatur als eine als
Gewinnermittlungsregelung verkleidete Subvention, die im Schnitt eine
Steuerbelastung von 5% ergibt, gesehen (Schmidt, Einkommensteuergesetz-Kommentar
Rz 1 zu § 5a dEStG). Sie wurde daher auch in der OECD unter dem Verdacht
einer unfairen Besteuerungspraxis einer näheren Prüfung unterzogen.
Sie ist in Deutschland im Übrigen antragsabhängig.
Es kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass
ein Besteuerungsregime, das sich anerkanntermaßen insgesamt als
Begünstigung des Steuerpflichtigen darstellt, nicht auch auftretende
Verlustsituationen mitberücksichtigt. Im Übrigen kann durch
bloße Nichtoption für die Tonnagenbesteuerung die Verlustverwertung
in Deutschland aufrechterhalten werden. Eine Option zur Tonnagenbesteuerung
stellt damit jedenfalls einen Verzicht auf die Verlustberücksichtigung im
Ausland dar und kann nach der geplanten österreichischen Neuregelung nicht
zur abschließenden Verlusttragung in Österreich führen. Siehe im
Übrigen die Ausführungen des ESt-Protokolls 2002 zu Rz 7605 ff der
ESt-RL 2000, das für den Fall einer ausländischen
Betriebstättenpauschalierung mit gleichem Ergebnis zur gegenwärtigen
Rechtslage ergangen ist.
17. Mai 2004 Für
den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/6-IV/4/04
- Stammnummer
- 10444
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF