…Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten so gestaltet worden sind, dass der von Parteienseite gewählten Gestaltungsform auch im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefolgt werden kann. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens kann in dieser Hinsicht keine Sachverhaltsbeurteilung abgegeben…
…betreut wird oder bereits erwachsen ist und betreuende Kontakte durch den Vater nicht mehr ins Gewicht fallen. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann aber nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens beurteilt werden, sondern wird in erster Linie vom Abgabepflichtigen selbst zu entscheiden sein…
…Ob in dieser Sache ein Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland beantragt werden soll, muss der Entscheidung des Steuerpflichtigen überlassen bleiben. Der Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens könnte jedenfalls nicht in Österreich, sondern müsste gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA-Deutschland im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen…
…zwei zulässige Verfahren. Solange daher das slowakischerseits eingeführte Rückerstattungsverfahren nicht solche zeitliche und formelle Hürden aufbaut, dass dies mit einer Abkommensverweigerung gleichzusetzen ist, wird - aus dieser Perspektive betrachtet - von slowakischer Seite vermutlich in Abrede gestellt, dass ein Fall einer Abkommensverletzung vorliegt. Die Sache ist aber…
…mit einer solchen Intensität zukommt, dass es andere von der Nutzung des Forstreviers ausschließen könnte, wird derzeit in dem Forstrevier keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen. Die Sache kann aber nicht ausreichend auf ministerieller Ebene im EAS-Verfahren geklärt werden. Zumal zu beurteilen sein wird…
…ministeriellen EAS-Verfahren nicht möglich, in Fällen dieser Art über Bestand oder Nichtbestand einer tschechischen Betriebstätte abzusprechen. Wird daher in einem solchen Grenzfall ein internationales Verständigungsverfahren eingeleitet, dann wird dies unter unmittelbarer Einbindung des für die Sachverhaltsbeurteilung örtlich zuständigen österreichischen Finanzamtes in den Verfahrensablauf geschehen…
…allerdings nicht im EAS-Verfahren in allgemeiner Form festgelegt werden; vielmehr müsste von Parteienseite ein Aufteilungsvorschlag ausgearbeitet werden; sodann sollte versucht werden, diesen auf der Ebene der lokalen Finanzbehörden der beiden Länder - zumindest zeitlich befristet - abzustimmen. Sollte dies fehlschlagen, kann die Sache gemäß Artikel 25…
…kommen. Allerdings kann in solchen Fällen auf österreichischer Seite keine Steuerentlastungsmaßnahme nach § 48 BAO erwartet werden, da es dann Sache des neuen Wohnsitzstaates ist, für die in seinem Gebiet lebenden Steuerpflichtigen den Eintritt internationaler Doppelbesteuerung zu vermeiden. 11. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…als Vorsteuer berechtigt). Es ist dann Sache des ausländischen Künstlers, im Wege einer beim Finanzamt Graz-Stadt durchzuführenden Umsatzsteuerveranlagung eine Entlastung von der an ihn im Rahmen der Gagenabrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den tauschähnlichen Umsatz des Veranstalters zu erwirken. 14. April 2000 Für…
…wahrgenommen worden wären, dann wird dieser Aufwand an die österreichische Zentrale der AG weiterzubelasten sein. Es ist dann Sache der österreichischen Steuerbehörden darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser PKW-Aufwand zu einem als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Gesellschaftervorteil geführt hat; zutreffendenfalls…
…nicht angebracht, weil es Sache jedes Staates ist zu bestimmen, wem Einkünfte zugerechnet werden. Österreich rechnet Fondseinkünfte bei inländischen und ausländischen Fonds unmittelbar den Fondsinvestoren zu, sodass kein EU-rechtliches Erfordernis erkennbar ist, ausländische Fonds gegenüber inländischen zu begünstigen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes Eisenstadt, bei…
…XXI Abs. 1 DBA-VAR in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht - sofern am Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen keine Zweifel gegeben sind - ungeachtet des Umstandes zu, ob in Ägypten eine Besteuerung vorgenommen wurde oder nicht. Eine Ansässigkeitsbescheinigung in Ägypten kann unter solchen Umständen nicht…
…das deutsche Amt bittet, mit weiteren Erhebungsschritten bis zur internationalen Abklärung der Sache zuzuwarten. Es ist aber angesichts der klaren Rechtslage anzunehmen, dass diesfalls die Angelegenheit auf deutscher Seite intern bereinigt wird, ohne dass tatsächlich die Führung des Verständigungsverfahrens nötig wird. Bundesministerium für Finanzen, 28…
Werden in einem deutschen Betriebsprüfungsverfahren im Jahr 1995 angefallene Aufwendungen einer deutschen Gesellschaft für den 1996 erfolgten Erwerb einer österreichischen KG-Beteiligung unter Berufung auf Artikel 4 des österreichisch-deutschen DBA vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, so hat die deutsche Gesellschaft Anrecht, daß über diese Frage ein…