Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
Hat eine österreichische Handelsgesellschaft Tochtergesellschaften in Budapest und Warschau gegründet und nimmt der Prokurist der österreichischen Gesellschaft auch Geschäftsführungsfunktionen der beiden Ost-Gesellschaften wahr (ohne in ein steuerliches Dienstverhältnis zu diesen Ost-Gesellschaften zu treten), dann unterliegen seine Gesamtbezüge der ausschließlichen österreichischen Besteuerung; dies ungeachtet…
…Manager mit österreichisch/schweizerischem Doppelwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz) als Geschäftsführer bei einer schweizerischen Gesellschaft angestellt und wird er beauftragt, auch für die österreichische Schwestergesellschaft Geschäftsführungsfunktionen zu übernehmen, wobei ihm in Österreich hiezu ein Büro eingerichtet wird und ist weiters bereits einwandfrei geklärt…
…an den Geschäftsführerbezügen. Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip." Dieses Prinzip gilt natürlich auch in reziproken Fällen. Ist daher der…
…Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsortprinzip." Diese Verständigungslösung weicht von der in EAS 1164 vertretenen Auffassung in einem wesentlichen Punkt…
…Stammhausbetriebstätte lediglich in der allgemeinen Geschäftsleitung und in allgemeinen Beratungen, jene der schweizerischen Niederlassungs-Betriebstätte in der konkreten Erbringung der Finanzdienstleistungen, dann ist dem österreichischen Stammhaus für seine Geschäftsführungsfunktion eine Tangente des Gesamtgewinnes zuzurechnen, die sich an der Verrechnung zwischen unabhängigen Dritten orientiert, d.h…
…ergibt sich weiters, dass dieses Prinzip auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt; nur insoweit soll es hier nicht gelten, als der Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt. 03. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…da üblicherweise davon auszugehen ist, dass einem mit echter Leitungsfunktion betrauten Geschäftsführer einer operativen Gesellschaft ein Büroraum (=Betriebstätte) zur Erfüllung seiner Geschäftsführungsfunktion zur Verfügung gestellt werden muss. Eine inländische Steuerpflicht wäre auch dann gegeben, wenn im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein steuerliches Arbeitsverhältnis zur inländischen…
…so greift aber doch Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens zugunsten Deutschlands ein und überträgt das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Geschäftsführer von Österreich auf Deutschland. Sollten allerdings wesentliche Geschäftsführungsfunktionen auch weiterhin in Österreich ausgeübt werden, dann müsste die Frage des Ortes der Geschäftsleitung noch…
Hat eine deutsche AG in Österreich eine 100%ige Tochter-GmbH errichtet (die keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt und die bis zur Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Jahr 2003 nur Jahresumsätze in der Größenordnung von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH…
Durch den EStR 2000 - Wartungserlass 2008/2 wurde die Zurechnungsregel der EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen)". Durch diese…
Schließt eine österreichische GmbH mit einer ihr nicht nahe stehenden deutschen GmbH einen Vertrag, derzufolge die deutsche Gesellschaft es übernimmt, einen ihrer Gesellschafter als Geschäftsführer der österreichischen GmbH zur Verfügung zu stellen dann ist zunächst nach österreichischem inländischen Recht zu untersuchen, ob dieser Gestaltung die…
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem…
Ob ein in der Schweiz ansässiger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer österreichischen GmbH, an der er nicht wesentlich beteiligt ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus gewerblicher Arbeit bezieht, kann als Sachverhaltsfrage nicht im Wege des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene entschieden werden. Es hängt dies einerseits…
In Abschnitt B Z. 1 des österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Diese an sich nur für unter…
Die mit Deutschland am 21. März 1997 getroffene Verständigungsvereinbarung, derzufolge für Zwecke der Abkommensanwendung (nicht aber notwendigerweise für Zwecke der Anwendung des österreichischen innerstaatlichen Rechts) der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft immer als Dienstnehmer dieser Kapitalgesellschaft gilt, hat für die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen schon deshalb keine…
Übernimmt der als Dienstnehmer bei einer österreichischen Kapitalgesellschaft angestellte Geschäftsführer im Rahmen dieses Dienstvertrages auch die Geschäftsführung für die deutsche Muttergesellschaft, dann ist zunächst auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechtes zu untersuchen, ob diese Gestaltung (nämlich kein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur deutschen Muttergesellschaft) steuerlich…
Werden die Geschäfte einer österreichischen GmbH von einem in den USA ansässigen Gesellschaftergeschäftsführer geleitet, der seinerseits in Österreich durch einen Generalbevollmächtigten vertreten ist, dann unterliegen die in die USA fließenden Geschäftsführervergütungen gemäß § 98 Z. 2 EStG (Verwertungstatbestand) der inländischen Besteuerung. Allerdings steht der Geltendmachung dieses…
Schließt eine österreichische GmbH mit einer ihr nicht nahestehenden deutschen GmbH einen Vertrag, derzufolge die deutsche Gesellschaft es übernimmt, einen geeigneten Geschäftsführer der österreichischen GmbH zur Verfügung zu stellen und führt die deutsche GmbH diesen Auftrag dadurch aus, daß sie mittels eines Werkvertrages einen deutschen…
Ist eine in Österreich ansässige natürliche Person auf Grund eines mit einer ungarischen GesmbH abgeschlossenen Dienstvertrages mit der Geschäftsführung der ungarischen Gesellschaft betraut und ist dieser Geschäftsführer zu 95% an einer österreichischen GesmbH beteiligt, die ihrerseits 80% der Anteile an einer ungarischen GesmbH hält, so…