…und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965, ABl. L 152 v. 13.7.67, S 13, bezieht sich auf die Bezüge der aktiven Bediensteten und sieht bei diesen einerseits die Erhebung einer Steuer durch die Europäische Union und andererseits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt der Ansässigkeitsstaat vor Dienstantritt bei der EU in Brüssel weiterhin als Wohnsitzstaat; und zwar sowohl für die Erhebung der Einkommens- und Erbschaftssteuern als auch bei Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Sinn und Zweck…
…Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Mit dieser Befreiung ist aber eine progressionserhöhende Wirkung auf allfällige andere Einkünfte verknüpft (Progressionsvorbehalt). Eine etwas andere Rechtslage besteht gemäß Art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, BGBl. Nr. 350/1979, betreffend Bedienstete der…
…28. Juli 1960 in Genf unterzeichneten Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), BGBl. Nr. 142/1961, sind Gehälter und Bezüge, die Angestellte der Organisation beziehen, in Österreich von der Besteuerung befreit. Diese Befreiung steht allerdings nur jenen Angestellten zu, die…
…der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien genießen die bei dieser Dienststelle beschäftigten Dienstnehmer während ihrer Aktivzeit volle Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer laufenden und sonstigen Bezüge (einschl. Abfertigungen). Diese Bestimmung entbindet sowohl die Wiener Dienststelle von der Lohnsteuereinbehaltung als auch die Bediensteten von der…
…Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Bei Bediensteten, die beim Europäischen Patentamt in München tätig sind und sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügen, ist außerdem nach Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1954, festzustellen, in welchem der beiden…
…begünstigten Bediensteten der internationalen Organisationen (EAS 2300). Gemäß Artikel 10 Abs. 7 des Zusatzabkommens vom 7. September 1998, BGBl. III Nr. 153/1998, zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen (EFSZ) sind die Bediensteten des…
…über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Privilegienprotokoll). Dort wird eine gleichartige Befreiung wie folgt formuliert: "die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit". In der Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieser…
…die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (ABl. Nr. 152/13, 13.7.67) überlagert. Nach herrschender Rechtsauffassung hat dieses Protokoll durch den EU-Beitrittsvertrag auch für Österreich Geltung erlangt. Artikel 14 sieht vor, dass Beamte der Gemeinschaften in jenem Staat…
…Gemäß Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 144/1977, sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung…
Auf Grund des ab 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit tretenden österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ändert sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Gehältern des Sur-Place-Personals der österreichischen Botschaft und anderer österreichischer Vertretungsbehörden in Deutschland. Während das Alt-Abkommen aus dem Jahre 1954 das Besteuerungsrecht…
…Gemäß Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. Nr. 174/1977, sind die von der Bank an die Bediensteten der Bank gezahlten Gehälter in den Mitgliedstaaten von der Besteuerung ausgenommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbehalt, dass diese Begünstigung…
…diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen. Dieser Vorbehalt ist in der DBA-Türkei nicht enthalten. Daher sind sämtliche Dienstnehmer der türkischen Botschaft in Wien von der österreichischen Einkommensbesteuerung - unter Progressionsvorbehalt - befreit. 6. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Bezüge der Angestellten der finnischen Botschaft in Wien, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur dann der österreichischen Einkommensbesteuerung, wenn diese Angestellten "nicht ausschließlich deshalb in Österreich ansässig geworden sind, um die Dienste zu leisten". Ist daher eine finnische Staatbürgerin 1969 in die Dienste der…
…in Albanien Steuerfreiheit zu gewähren ist, hat keine Rückwirkung auf die Steuerpflicht in Österreich. Die Frage, welche Aufwendungen im gegebenen Zusammenhang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müsste mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. 12. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…derzeitige Abkommen voraussichtlich ab 2003 durch ein neues Abkommen abgelöst werden wird, das die umgekehrte Lösung, nämlich ebenfalls die OECD-konforme Lösung, vorsehen wird (Steuerpflicht in Deutschland und Steuerbefreiung in Österreich). 03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…dem Lohnsteuerabzug, sind allerdings aus der derzeitigen Sicht des österreichischen inländischen Rechtes nicht steuerfrei. Denn nach derzeitigem österreichischen Recht werden post-graduate-Stipendien als Einkommensersatz und damit als steuerpflichtiges Erwerbseinkommen angesehen (EAS.1924 und Hinweis auf Tz 34 und 35 der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Liegen sonach…
…im Rahmen des TMR-Programmes (Training and Mobility of Researchers) der Europäischen Union gewährt werden (Tz 34 und 35 der Lohnsteuerrichtlinien 1999); sie stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Werden TMR-Stipendien aus Anlass der Teilnahme an einem dreijährigen Forschungsnetzwerk an einer spanischen Universität von dieser Universität…
…hierbei eine deutsche gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber auftritt, die im Auftrag der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage eines zwischen der EG und dem UN-Hochkommissariat für Menschenfragen geschlossenen Vertrages tätig wird. 15. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.12.1997, BStBl. 1999 II 13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht "in der Verwaltung" ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher…