…Art. 15 OECD-Musterabkommen auf die Tage des physischen Aufenthalts in Deutschland abgestellt. Es ist daher unerheblich, ob die Aufenthaltszeiten in Deutschland dem Arbeitseinsatz gewidmet sind oder nicht (vgl. hierzu näher Erlass des BMF vom 18.11.1991, 04 0610/169-IV/4/91, AÖF…
…so unterliegen jene Bezugsteile, die auf die in Russland zugebrachten Aufenthaltszeiten entfallen, der Besteuerung in Russland und sind in Österreich von der Lohnbesteuerung zu entlasten. Diese Entlastung kann seitens des österreichischen Arbeitgebers im Wege der Lohnsteueraufrollung bis spätestens Dezember 1994 vorgenommen werden. Wird im Laufe…
…UdSSR auf Russland übergehen. Denn nach der genannten Abkommensbestimmung gilt die 183-Tage-Frist gleichermaßen für eine unselbständig und für eine selbständig (als Unternehmensberater) ausgeübte Betätigung; diese Aufenthaltsfrist wird bei Zusammenrechnung aller Aufenthaltszeiten offenkundig überschritten. 7. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…Art. 23 i.V. mit Art. 15 DBA-Rumänien aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage - unter Progressionsvorbehalt - auszuscheiden, wenn im betreffenden Kalenderjahr die Aufenthaltszeiten in Rumänien 183 Tage überschreiten. In Kalenderjahren, in denen dies nicht der Fall ist, unterliegen die auf die Rumänien-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile gem…
…genannten Bezüge ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 1 Jahr (365 Tage), so steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche Aufenthaltszeiten in Polen entfallen, Polen zu, wobei diese Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden wären. Diese Beurteilung orientiert sich an jenen…
…zufließende Einkünfte, die die gesamte Dienstzeit betreffen, im Vorhinein sachgerecht aufzuteilen und dass nachträgliche Berichtigungen auf Grund der tatsächlichen Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern ebenfalls zu einem kaum zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand führen, könnte es sich empfehlen, diese Aufteilung in Österreich auf der Grundlage von § 184…
…betrug und zwischenzeitig 5 Österreichaufenthalte angefallen sind. Unter solchen Gegebenheiten wird daher das Besteuerungsrecht jener Bezugsteile, die auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten in der UdSSR entfallen, der UdSSR zustehen und es sind diese Teile folglich von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Vorsorglich wird beigefügt, dass die Leistungen…
…unterliegen die genannten Bezüge ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 183 Tage, so steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche Aufenthaltszeiten in Russland entfallen, Russland zu, wobei diese Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden wären. 12. Juli 1994 Für den Bundesminister:…
…sonach die gesamten Bezüge für die Auslandstätigkeit von der österreichischen Besteuerung zu entlasten sind. Es ist diesfalls Aufgabe des Abgabepflichtigen seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Ägypten nachzuweisen. Besteht inländische Steuerpflicht wegen Arbeitsausübung in Drittstaaten, dann ist diese auch dann wahrzunehmen, wenn tatsächlich wegen Aufgabe des inländischen…