…ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl…
…wonach neue Ansprüche nach dem Stichtag des Vergleichs nicht entstehen konnten, sei entkräftet. Das negative Kapitalkonto sei auch nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen. Über die Frage, ob ein zivilrechtlich abgeschlossener Vergleich auch ein negatives Kapitalkonto beseitigt und somit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bis zum Stichtag…
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen…
…erstattet, mit der die nunmehr amtsbekannten Besteuerungsfolgen ausgelöst wurden. Die steuerlichen Folgen sind damit genauso eingetreten, wie vom Bf. veranlasst. Allfällige Kommunikationsprobleme mit Schweizer Banken oder Gesellschaften betreffen zivilrechtliche Ansprüche gegen diese, ändern aber nichts an der Verantwortlichkeit des Bf. für die Rechtsgestaltung. 3. a…
…der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Abgabenverfahren weder "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" (civil rights) noch strafrechtliche Anklagen im Sinne des Art 6 Abs. 1 EMRK betreffen. Unabhängig davon widersprachen die erstmals in der mündlichen Verhandlung…
…abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin geht. Geht es aber - wie im Beschwerdefall - nicht um strittige Verrechnungsvorgänge auf einem Abgabenkonto, sondern ausschließlich um den behaupteten Bestand eines zivilrechtlichen Anspruches, bedarf es mangels einer zu klärenden Rechtmäßigkeit eines abgabenrechtlichen Gebarungsaktes auch nicht der Beurteilung einer Rechtssache, die als Hauptsache…
…ein faires Verfahren (1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen…
…ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl…
…225/2020) seit 1.8.2024 öffentlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 COFAG-NoAG). Die belangte Behörde hat daher nicht über einen zivilrechtlichen, sondern über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entschieden. Zivilrecht und öffentliches Recht grenzen sich danach voneinander ab, welche staatlichen Stellen zur Vollziehung zuständig sind…
…1 EMRK lautet: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn…
…negativen Abgabenanspruchs umzudeuten, nur um ihn überhaupt durchsetzen zu können. Das kann nicht gut gehen: Entweder, es handelt sich hier um zivilrechtliche Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen; dann sind sie auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (zB VwGH 16.02.1988, 87/14/059, VwSlg 6292/F…
…JAP 2020/2021/9) im Verfassungsrang gemäß Art. 6 EMRK (allerdings eingeschränkt auf Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie über strafrechtliche Anklagen), im Verfassungsrang gemäß Art. 13 EMRK (allerdings eingeschränkt auf Verletzungen der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten), nach EU-Recht gemäß…
…c der EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn…
…c der EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn…
…aufzuheben, zumal diese auf einer öffentlich-rechtlichen Norm (Gebrauchsabgabegesetz) beruhe. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen könnten öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Person des Abgabenschuldners nicht abgeändert werden. Im Übrigen bleibe es ihr unbenommen, allfällige zivilrechtliche Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend zu machen. Gemäß § 45 Abs. 1…
…diese auf einer öffentlich-rechtlichen Norm (Gebrauchsabgabegesetz) beruht. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen können öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Person des Abgabenschuldners nicht abgeändert werden. Im Übrigen bleibt es Ihnen unbenommen, allfällige zivilrechtliche Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend zu machen. Für die Abgabenverkürzung nach § 16 Abs…
…diese auf einer öffentlich-rechtlichen Norm (Gebrauchsabgabegesetz) beruht. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen können öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Person des Abgabenschuldners nicht abgeändert werden. Im Übrigen bleibt es Ihnen unbenommen, allfällige zivilrechtliche Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend zu machen. Für die Abgabenverkürzung nach § 16 Abs…
…c der EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn…
…Grund der gemachten Zusagen rechtlich (noch) nicht durchgesetzt werden könne. Für den Eintritt der Besserung ist nach Ansicht des FA die ursprüngliche Vereinbarung maßgebend, da auch zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. die Verjährung der Forderung am Zeitpunkt des Eintrittes der Besserung festgemacht werden. Die Argumentation…
…ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl…