Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100669/2025
Nicht Covid-bedingter Umsatzausfall wegen Kündigung eines Bestandvertrages für einen zweiten Standort des Unternehmens und Annahme der Kündigung durch die Bestandgeberin noch vor Beginn der Covid-Epidemie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100669/2025vom 27.05.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Gewährung von Umsatzersätzen, Ausfallsboni und des FKZ 800.000 ist das Vorliegen eines coronabedingten Umsatzausfalls.
Umsätze, die wegen der Kündigung des Bestandvertrages für einen Standort des Unternehmens und Annahme der Kündigung durch die Bestandgeberin vor Beginn der Corona-Epidemie wegfallen, können in die Berechnung der Umsatzförderungen nicht miteinbezogen werden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache F.GmbH, vertreten durch St.GmbH, über die Beschwerde vom 08.05.2025
gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27.03.2025, Steuernummer SN:
1. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Lockdown-Umsatzersatz für 11/2020 über 39.785,13 €,
2. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Lockdown-Umsatzersatz für 12/2020 über 18.589,19 €,
3. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 02/2021 über 6.893,05 €,
4. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 03/2021 über 12.992,19 €,
5. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus II für 07/2021 über 14.929,81 €,
6. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus II für 08/2021 über 10.447,65 €,
7. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus II für 09/2021 über 45.876,73 €,
8. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 11/2021 über 19.892,58 €,
9. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 12/2021 über 20.901,82 €,
10. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 01/2022 über 19.530,77 €,
11. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 02/2022 über 20.849,27 €,
12. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus III für 03/2022) über 19.855,51 €,
gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28.03.2025, Steuernummer SN:
13. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 04/2021 über 10.777,67 €,
14. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Ausfallsbonus für 05/2021) über 5.003,56 €,
15. Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 über 18.528,42 €,
16. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Lockdown-Umsatzersatz für 12/2020 in der Höhe von 2.808,72 €,
17. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus II für 07/2021 in der Höhe von 9.936,89 €, und
gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 31.03.2025, Steuernummer SN:
18. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Lockdown-Umsatzersatz für 11/2020 in der Höhe von 6.092,93 €,
19. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus für 02/2021 in der Höhe von 4.675,87 €,
20. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus III für 11/2021 in der Höhe von 13.411,92 €, und
21. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 in der Höhe von 2.468,38 €
nach der am 21.05.2026 in Anwesenheit der Vertreterin des Finanzamtes Österreich, V, und der Schriftführerin S durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 27., 28. und 31.03.2025 forderte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin (Bf.) nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf, Lockdown-Umsatzersätze, Ausfallsboni und den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800T) in der Höhe von insgesamt 284.853,35 € gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG rückzuerstatten. In der Begründung der Bescheide wurde auf die Feststellungen in der Niederschrift vom 26.03.2025 verwiesen.
Mit den ebenfalls hier angefochtenen Bescheiden vom 28. und 31.03.2025 setzte das Finanzamt Österreich Zinsen für die Nachforderungsbeträge fest.
Nach Verlängerung der Beschwerdefrist brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter am 08.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ohne Begründung ein. Die Begründung wurde im Schriftsatz vom 16.05.2025 nachgeholt und durch einen Eventualantrag auf Nachsicht ergänzt:
"…..
B. Begründung
I. Argumentation des Finanzamtes
Die Begründung der angefochtenen Bescheide lässt sich auf folgenden in seinem Kern sehr einfachen Punkt bringen: Die diversen COVID-Förderungen seien seinerzeit "falsch" iS von zu hoch berechnet worden und deshalb mit dem "zu viel beantragt" rückzahlungspflichtig.
II. Einwendungen
a) Einleitender Überblick
Damit sind Prüferin und Finanzamt aus diversen Gründen nicht im Recht. Sie zeigen im einleitenden Überblick folgendes Bild:
1. Das Rückforderungssystem, bestehend aus dem Mix aus COFAG-NoAG und BAO, ist von dem in Steuersachen unangebrachten Prinzip "der Zweck heiligt die Mittel'' geprägt und determiniert zugleich. So kann es nicht gut gehen, einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch der COFAG in einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Bundes umzufunktionieren, nur um ihn (vermeintlich) geltend machen zu können.
2. Diese Umdeutung setzt nach geltendem Steuerschuldrecht das Vorliegen einer zivil- oder unternehmensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge voraus, die hier aber aus zwei Gründen ganz eindeutig nicht vorliegt: Erstens, es fehlt an einer tauglichen Rechtsfigur wie zB einer Verschmelzung oder Abspaltung. Zweitens, dem § 6 Abs 1 COFAG-NoAG zufolge sind nicht sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG auf den Bund übergegangen, sondern nur solche "aus den Förderverträgen". Das indiziert in dem für den Bund günstigsten Fall eine Betriebseinbringung nach Art des Art III UmgrSlG und solcherart Elnzelrechtsnachfolge (zB VwGH 28.02.2000, 98/17/0272; 22.05.2014, 2010/15/0127, VwSlg 8914/F; Beschluss 27.05.1999, 99/15/0014). Wir wollen keineswegs Besserwisser sein, doch hätte sich der Bund (und mit ihm hier die Dienststelle 68 des FAÖ) diese Misere über einer Aufnahme der COFAG mittels Verschmelzung erspart, die es nicht gibt. Die steuerlichen Folgen einer Singularsukzession sind bekannt: Der Bund ist der "falsche" Gläubiger. Richtigerweise müsste die COFAG die (Rückforderungs-) Anspruche betreiben, die es angesichts ihrer Abwicklung ab dem 01.08.2024 aber nicht mehr gibt (vgl § 1 Abs 2 COFAG-NoAG).
3. Es geht hier aber nicht nur um prinzipielle "Fehler im System" wie die eben aufgezeigten, sondern auch um einzelfallbezogene Aspekte. So entfallen bspw vom Aussetzungsbetrag lt Einspruch aus der Vorwoche ohne Zinsen (€ 284.853,35) € 266.001,07 (vgl. Seite 3 der Niederschrift) - das sind 93,38 % - gerade nicht auf die Antragstellung durch uns, sondern auf die zur Nachahmung empfohlene amtswegige Herstellung von Rechtsrichtigkeit durch dieselbe Dienststelle desselben FAÖ (Stichwort: hauseigene Niederschrift vom 29.09.2021; liegt bei). Solcherart geht es hier - so unser Eindruck - weniger um materielles Förderungs-/Steuerrecht, sondern mehr um hausinterne Befindlichkeiten auf Prüferseite, die richtigerweise hausintern bleiben sollten. Das würde im Ergebnis die ersatzlose Behebung der hiesigen Anfechtungsobjekte bedeuten. Dieses - bereits vorweggenommene - Ergebnis erspart der Prüferin zugleich die Frage nach dem Verfahrenstitel der (behaupteten) Erstattungsansprüche, der bei negativen Abgabenansprüchen (vgl VwGH (zB VwGH 29.01.2004, 2000/15/0046; 18.12.2008, 20096/15/0155; 20.11.2024, Ra 2024/13/0068 Rn 21: "negative Abgabe der Erstattung") Grundvoraussetzung bzw notwendige Bedingung für deren prozessuale Durchsetzbarkeit gewesen wäre, den es aber nicht gibt. In diesem Zusammenhang ist an § 14 Abs 1 COFAG-NoAG zu erinnern, wonach die Behörde "nach den Abgabenvorschriften" - dazu zählt logischerweise auch die BAO - zu prüfen hat, ob ein "Rückerstattungsanspruch besteht", der im Wege legistischer Fiktion als "Abgabe iS des § 3 Abs 1 BAO gilt".
Schon deshalb - konkret: mangels Vorhandenseins eines tauglichen Verfahrenstitels - sind die angefochtenen Erstattungs- und Zinsenbescheide allesamt ersatzlos aufhebungsreif.
b) Zu ausgewählten legistischen Defiziten rund um das COFAG-NoAG
Mit dem aus unserer Sicht aus bereits angedeuteten Gründen nicht unproblematischen COFAG-NoAG einher gehen logischerweise auch verfassungsrechtliche Fragen, auf die hier und jetzt aber nicht näher einzugehen ist. Zum einen ist das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG, § 5 F-VG 1948) verpflichtet, von der Verfassungskonformität der geltenden Rechtslage auszugehen. Zum anderen ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Problematik das Gesetz selbst, so dass die Bundesverfassung nicht unbedingt in den Vordergrund gestellt werden muss. Zum Dritten ist ein Gang zum VfGH weder unser Plan A noch Plan B noch Plan C. Deshalb beschränken wir uns auf drei Beispiele in geraffter Form:
aa) Beispiel 1: Keine Gesamtrechtenachfolge
Davon war bereits die Rede. Ergänzend dazu sei noch auf § 1 Abs 2 COFAG-NoAG verwiesen.
1. Er lautet (doch erfolgt die optische Hervorhebung durch Fettdruck im Text - nicht auch in der Überschrift - durch uns, die Verfasserin dieses Schreibens. Das gilt ohne gegenteiligen Hinweis auch für alle weiteren Zitate):
"(2) Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind."
Das genügt, um ein weiteres Mal zu erkennen, dass und warum hier eine Gesamtrechtsnachfolge gerade nicht vorliegt, sondern ein schlichter Aufgabenwechsel von der - parallel dazu mittels Abwicklung "entsorgten" - COFAG hin zum Bund. Das Ist - wenn überhaupt - Sacheinlage und als solche bloße Einzelrechtsnachfolge. Es bleibt dabei: Die Verschmelzung der COFAG auf den Bund wäre die bessere Lösung gewesen. Dazu wäre es erforderlich und ausreichend zugleich gewesen, diese Finanzierungsagentur in einem (gedanklich) ersten Schritt in eine GmbH (oder AG) umzuwandeln und dieses Vehikel in der "juristisch nächsten Sekunde" auf den Bund zu verschmelzen (vgl dazu RIS-Justiz RS0054238 zu Genossenschaften).
2. Da dieser Weg grundlegend nicht beschritten worden ist, stellt sich die prinzipielle Frage, ob eine Gesamtrechtenachfolge im öffentlichen Recht überhaupt vorgesehen ist. Das ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil dieser Terminus zivjl-/unternehmensrechtlich determiniert ist (vgl nur Ritz/Koran BAO8 § 19 Tz 1). Im Gegensatz dazu geht es hier um den "nahtlosen Übergang" einer staatsnahen Finanzierungsagentur auf den Bund. Ist ein solcher Transfer - weil dem öffentlichen Recht unbekannt - mit § 19 Abs 1 BAO unvereinbar, so ist der Vorgang gesamthaft nicht übergangs- iS von "nachfolgefähig" (vgl Taucher Erbschaften und Ertragsteuern [Wien 1991], 28).
Selbst wenn man doch davon ausgehen könnte - was man aber nicht kann -, dass auch das öffentliche Recht die Universalsukzession kennt, so bleibt unter Hinweis auf § 1 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 COFAG-NoAG festzuhalten: Es sind eben nicht sämtliche Rechte und Pflichten der Agentur - sie also nicht als Ganzes-auf den Bund übergegangen, sondern "die Rechte und Pflichten aus Förderverträgen". Eine bloße Vertragsübernahme - mehr ist es nicht - genügt für eine Gesamtrechtsnachfolge grundlegend nicht.
3. Die COFAG hat rund um die Fördervertrage logischerweise keine sich aus (aus welchen?) "Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten gehabt". Was also hätte gemäß § 19 Abs 1 BAO im Falle seiner - jedoch völlig ausgeschlossenen - Anwendbarkeit steuerlich auf den Bund übergehen können? Die Antwort - rein gar nichts - ist aufgelegt.
4. Fürs Erste bleibt festzuhalten: Die Sache ist ein erstes Mal aus Rechtsgründen zu Gunsten
unserer Mandanten entschieden: Zum einen liegt keine Gesamt-, sondern bloße Einzelrechtsnachfolge vor, auf Grund derer der Bund für Rückforderungsansprüche der "falsche" Gläubiger ist. Zum anderen ist § 19 Abs 1 BAO unanwendbar und - wäre er doch anwendbar - funktionslos, weil COFAG gerade keine steuerlichen Rechte und Pflichten gehabt hat, die für einen Übergang auf den Bund geeignet gewesen wären.
bb) Beispiel 2: Fliegender Wechsel von einem zivilrechtlichen Forderungsanspruch zu einem Abgabenanspruch im Erstattungsfall
1. Die auf das Wesentliche reduzierte Rechtslage zeigt folgendes Bild, beginnend mit § 6 Abs 1 COFAG-NoAG. Diese Bestimmung hat zusammen mit der einleitenden Überschrift folgenden Wortlaut
"Rechtsübergang
§ 6. (1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter."
§ 8 Abs 2 leg clt lautet:
"(2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann."
§ 13 COFAG-NoAG besagt zusammen mit den einleitenden Überschriften:
"3. Abschnitt
Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
Dieser Rückerstattungsanspruch gilt dem Schlusssatz des § 14 Abs 1 leg cit
"für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften [..,] als Abgabe iS des § 3 Abs 1 BAO."
2. Das kann nicht gut gehen. Dazu im Einzelnen:
2.1. Von der Unanwendbarkeit und Funktionslosigkeit des § 19 Abs 1 BAO war bereits die Rede; daran sei lediglich erinnert.
2.2. Es ist ernsthaft zu bezweifeln, dass es mit der Bundesverfassung in Einklang zu bringen ist, einen tatsächlichen oder-wie hier - bloß vermeintlichen - privatrechtlichen Leistungsanspruch auf Basis eines Fördervertrages der COFAG gegenüber - definitiv keiner Abgabenbehörde (so explizit Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner BAO I3 § 1 Rz 2 am Ende) - so ohne Weiteres in einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch iS eines negativen Abgabenanspruchs umzudeuten, nur um ihn überhaupt durchsetzen zu können. Das kann nicht gut gehen: Entweder, es handelt sich hier um zivilrechtliche Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen; dann sind sie auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (zB VwGH 16.02.1988, 87/14/059, VwSlg 6292/F, zu §°1409 ABGB/§ 25 HGB; 04.06.2008, 2005/13/0135, zu § 15 Abs 1 SpaltG). Oder, es sind zu keiner Zeit jemals Besteuerungsansprüche vorgelegen; dann scheidet das BAO-Verfahren als Plattform für Rückforderungen von vornherein aus.
cc) Beispiel 3: Unüberbrückbarer Widerspruch mit der Generalklausel des § 4 Abs 1 BAO
Der eben zitierte Schlusssatz des § 14 Abs 1 COFAG-NoAG hängt aus einem vom Gesetzgeber mit ziemlicher Sicherheit nicht mitbedachten Grund völlig in der Luft. Dazu im Einzelnen:
1. Zu den für den nunmehr in einen Abgabenanspruch umgedeuteten Rückerstattungsanspruch anzuwendenden Abgabenvorschriften zählt logischerweise auch § 4 Abs 1 BAO. Diese Generalklausel hat zusammen mit der einleitenden Überschrift folgenden Wortlaut:
"A. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 4. (1). Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft."
In den hier gegenständlichen Erstatlungsfällen wurde weder ein steuerauslösender Sachverhalt verwirklicht noch ist ein Abgabenanspruch entstanden. Signifikant dafür ist die Terminologie des COFAG-NoAG: Dort ist weiterhin vom Förderantrag (zB in § 2 Abs 1), vom Fördervertrag/Förderverträgen (zB in § 2 Abs 2 und 4, §°10, § 14 Abs 2 Z 1, Abs 3), von "Vertragspartner" (zB in § 2 Abs 4, § 3 Abs 4 bis 7, § 13, § 14 Abs 2 Z 2 und 3, Abs 3) und/oder von Verordnungen die Rede (zB in § 2 Abs 1 und 9). Solche Begriffe sind der steuerlichen Terminologie völlig fremd. Und überhaupt:
Bei Rückförderungsansprüchen handelt es sich um "negative Abgabenansprüche", die ebenfalls kraft Gesetzes entstehen (zB VwGH 29.01.2004, 2000/15/0046; 18.12.2006, 20096/15/0155; 20.11.2024, Ra 2024/13/0068 Rn 21: "negative Abgabe der Erstattung"), und zwar bereits im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Erlangung eines Steuervorteils zB auf Basis einer zu hohen Gutschrift in einer UVA).
2. Zurück zu § 14 Abs 1 COFAG-NoAG, BGBl I 2024/86. Diese Bestimmung hat zusammen mit der einleitenden Überschrift folgenden Wortlaut:
''Rückerstattungsanspruch
§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften {§ 3 Abs 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
[…]."
Ergänzend dazu ist noch auf § 15 Abs 4 leg cit zu verweisen. Diese Bestimmung lautet:
"Festsetzung der Rückerstattung
§ 15. (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Ruckerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO betragt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen."
Bezogen auf diesen Fall:
2.1. Selbst wenn man davon ausgehen könnte - was man aber nicht kann -, dass
> unsere Mandantin zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen in Form zu hoher COVID- Förderungen erhalte hätte;
> es sich bei den (behaupteten) Überzahlungen um einen "öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch" (§ 13 erster Satz COFAG-NoAG) handeln würde,
> für den das allgemeine Regime der BAO mit einer - hier jedoch bedeutungslosen - Ausnahme (§ 14 Abs 1, § 15 Abs 4 letzter Satz iVm § 13 zweiter/letzter Satz COFAG-NoAG) gelte,
kommt das Finanzamt noch immer nicht sehr weit, weil es an einem tauglichen Verfahrenstitel für den (behaupteten) Rückforderungsanspruch grundlegend fehlt. Er ist gerade in der Logik des Steuerschuldrechts nicht erst mit der aktuellen AP - also erst heuer -, sondern bereits mit der überhöhten Geltendmachung - also bereits in den Vorjahren sukzessive - entstanden.
Solcherart hätte es einen tauglichen Verfahrenstitels wie bspw § 203 Abs 2 Z 3 BAO benötigt, der aber nicht zum Zug gekommen ist.
2.2. Das Fehlen eines Verfahrenstitels kann nicht gut gehen. Der VwGH hat dazu längst konstatiert, beginnend mit seiner Judikatur zur verdrehten Reihenfolge. Sie zeigt folgendes Bild:
"Eine Entscheidung in der Sache selbst über eine Berufung gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid ohne gleichzeitige Entscheidung über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid verstößt gegen § 307 Abs 1 BAO."
(VwGH 27.02.1980, 1596/78; 09.11.1983, 82/13/0038; 18.10.1988, 87/14/0173, VwSlg 6357/F).
bzw
"Es widerspricht dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit ist vom VwGH im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen wahrzunehmen."
(VwGH 8.11.1988, 88/14/0135).
bzw
"Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 8.11.1988, 88/14/0135, widerspricht es dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung der Berufungsbehörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten."
(VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041; 22.11.2012, 2012/15/0193, VwSlg 8771/F).
bzw
"Soweit die Revision weiters geltend macht, die BVEs seien in unrichtiger Reihenfolge ergangen, so ist die Rüge an sich berechtigt. Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041, 22.11.2012, 2012/15/0193, VwSlg. 8771/F; vgl. auch Ritz, BAO6 § 307 Tz 7). […]."
(VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091 Rn 32)
bzw ganz allgemein:
"Unterstellt man, es seien, wie vom Antragsteller behauptet, keine wirksam zugestellten Wiederaufnahmebescheide erlassen worden, so wären die dessen ungeachtet erlassenen neuen Sachbescheide aber nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig. […]."
(VwGH Beschluss 12.09.2018, Ro 2014/13/0025-16; über RIS nicht abrufbar)
Um bei dem zuletzt zitierten Beschluss des VwGH zu bleiben: Die Rechtswidrigkeit, die den hiesigen Anfechtungsobjekten mangels Verfahrenstitels anhaftet, kann ungeachtet ihrer Wirksamkeit wohl nur über (diesmal) mit einem prozessualen Titel versehene Ersatzbescheide saniert werden.
3. Es bleibt dabei: Die angefochtenen Rückerstattungs- und Zinsenbescheide sind allesamt ersatzlos aufhebungsreif. Zwar ließen sich die die prozessualen Mängel im Grundlagenbereich über eine neuerliche Bescheidgarnitur sanieren. Doch bleiben die prinzipiellen Mangel davon unberührt. Sie würden den Ersatzbescheiden In gleicher Weise anhaften und diese gleichermaßen angreifbar machen.
c) Nur der Vollständigkeit halber: Verstoß gegen Treu und Glauben
1. Treu und Glauben ist eine ungeschriebene, auch im öffentliche Recht - somit auch im Steuerrecht - zu beachtende Rechtsmaxime (VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155) des Inhalts, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (zB VwGH 08.09.1992, 87/14/0091, VwSlg 6707/F; 22.11.2012, 2008/15/0265). Die Verletzung dieses Grundsatzes kann Willkür bedeuten (zB VfSlg 6258/1970 zur ESt, 8606/1979 zu einer Bausache; 12.566/1990 zu § 303 BAO).
2. Bezogen auf diesen Fall: Wie sich aus der bereits zitierten (beiliegenden) Niederschrift vom 29.09.2021 schlüssig ergibt, sind € 266.001,07 - das sind 93,38 % des Nachforderungsbetrages ohne Zinsen lt Aussetzungsantrag aus der Vorwoche (€ 284.853,35) - gerade nicht auf unsere Initiative zurückzuführen, sondern auf das zur Nachahmung empfohlene Verhalten der Dienststelle 68 des FAÖ: Der damals tätig gewesene Steuerprüfer hat durch Nachbessern zu Gunsten unserer Mandantin amtswegig für die Herstellung von Rechtsrichtigkeit gesorgt und solcherart dem Gesetz bestmöglich entsprochen (vgl § 115 Abs 1 und 3 BAO). In diesem Zusammen sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.1985, 85/09/0074, VwSlg 11.812/A, verwiesen: Demnach ist auch (oder gerade) der Steuerprüfer "zur Objektivität und zu einer Art materieller Neutralität" verpflichtet. Erfreulicherweise hat sich diese Vorgabe doch ein wenig - noch immer nicht überall (Stichwort: aktuelle AP) - herumgesprochen.
E. Eventualantrag auf Nachsicht
….."
Der Beschwerde beigelegt war eine Niederschrift des Finanzamtes Österreich vom 29.09.2021, aufgenommen mit G, Geschäftsführer der F.GmbH, betreffend die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens, in der vom Prüfer u.a. ausgeführt wurde:
"Anmerkung:
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde festgestellt, dass die F.GmbH (im Vergleichszeitraum 01-02/2020 und 03-04/2019 zwei Fitnessstudios (F2 sowie direkt in F1) betrieben hat.
Im April 2020 wurde der Pachtvertrag betreffend die Räumlichkeiten in F2 aufgelöst und das Fitnessstudio in weiterer Folge mit Ende April 2020 an diesem Standort geschlossen. Im Betrachtungszeitraum 01 - 04/2021 wurde nur noch das Studio in F1 betrieben. Dieses war jedoch, bedingt durch das Corona-Virus, bis zum 19.05.2021 geschlossen.
Die gegenständlichen Anträge vom 10.03.2021, 22.04.2021., 18.05.2021 sowie 09.06.2021 wurden durch die steuerliche Vertretung des Antragstellers als Sonderfall klassifiziert und für die Monate Januar bis April 2021 eingebracht. In diesen Anträgen wurde angegeben, dass im Vergleichszeitraum ein Sonderfall vorliegt, da es beim antragstellenden Unternehmen auf Grund einer Umgründung oder eines Erwerbs oder Verkaufes eines (Tell-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum wurde somit gem Punkt 4.5.2 lit e der Richtlinie zur VO - Ausfallsbonus vorgenommen. Dementsprechend wurden für die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum 01-02/2020 und 03-04/2019 jene Umsätze ausgeschieden, welche der geschlossenen Filialen In F2 zuzurechnen sind.
Im gegenständlichen Fall Ist jedoch kein Sonderfall gem Punkt 4.5.2 lit e der Richtlinie zur VO -Ausfallsbonus gegeben, da die bereits oben erwähnte Filiale geschlossen wurde und es somit im konkreten Fall nicht zu einer Umgründung bzw zu einem Verkauf eines (Teil-) Betriebes gekommen ist.
Da es sich somit im gegenständlichen Fall nicht um einen Sonderfall gem Punkt 4.5.2 lit e der Richtlinie zur VO -Ausfallsbonus handelt, hat die Berechnung der Umsätze für den Vergleichszeitraum 01-02/2020 und 03-04/2019 gem Punkt 4.5.1 lit a der Richtlinie zur VO -Ausfallsbonus zu erfolgen.
Durch das Heranziehen dieser Berechnungsmethode ergibt sich ein höherer Umsatz im Vergleichszeitraum 01-02/2020 und 03-04/2019. Der Antragsteller hat sich somit Im gegenständlichen Antrag schlechter gestellt und würde auf Grund dieser Berechnung einen geringeren Ausfallsbonus bekommen.
Die Berechnung der Umsätze im Betrachtungszeitraum 01-04/2Q21 erfolgte richtigerweise gem Punkt 4.6 der Richtlinie zur VO -Ausfallsbonus.
Die Angaben des Antragstellers sind plausibel."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Die Berechnung der zustehenden Förderbeträge sei unter Gegenüberstellung des sogenannten "Vergleichszeitraumumsatzes" zum "Betrachtungszeitraumumsatz" vorzunehmen.
Für die Gewährung sämtlicher verfahrensgegenständlichen Förderungen sei Voraussetzung, dass ein Covid-19 bedingter Umsatzausfall vorliege. Da der Pachtvertrag hinsichtlich des zweiten Standortes mit April 2020 aus Gründen aufgelöst wurden, die nicht in Verbindung mit der Covid-19 Krise standen, liege nach Ansicht der Abgabenbehörde hinsichtlich des Ausfalls an diesen Umsätzen keine Covid-Bedingtheit vor, weshalb die Festsetzung der Rückerstattungsansprüche gemäß § 15 (2) COFAG-NoAG nur hinsichtlich der Differenzbeträge des weiterhin bestehenden Standortes zu erfolgen hatte.
Die Bf. habe in den jeweiligen Vergleichszeiträumen Umsätze aus zwei Standorten erzielt; in den gewählten Betrachtungszeiträumen für die beantragten Förderungen jedoch nur mehr Umsätze aus einem Standort. Zunächst habe die Bf. die Förderanträge nur für den verbliebenen, weiterhin von der Bf. geführten Standort des Fitnessstudios in F1 gestellt. Daraus sei zu schließen, dass auch die Bf. selbst davon ausgegangen sei, dass ihr nur hinsichtlich dieses Teiles an Umsatzausfall Förderungen zustehen.
Unstrittig sei, dass der von der Bf. im Zusammenhang mit dem durch die Finanzverwaltung erstellten Ergänzungsgutachten, aufgrund dessen die COFAG eine erhöhte Auszahlung der beantragten Förderungen tätigte, aufgeworfene Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgrundsatz (auch) von den Abgabenbehörden zu berücksichtigen sei. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz läge beispielsweise vor, wenn eine Behörde eine Auskunft ausdrücklich und nicht offenkundig unrichtig erteile und der Abgabenpflichtige basierend auf dieser Auskunft bereits Dispositionen getroffen habe, die zu einem Vertrauensschaden geführt haben {siehe Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren 13 § 114 BAO (Stand 1.2.2021, rdb.at) Rz 5ff; Ritz/Koran, BAO8 § 114 BAO Rz 6ff).
Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung sei zwar erlaubt, müsse aber durch triftige Gründe gerechtfertigt sein.
Die Bf. bringe dazu vor, im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte eine Festsetzung der gegenständlichen Rückerstattungsansprüche nicht erfolgen dürfen.
Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass die Erstellung des Ergänzungsgutachtens von der COFAG betreffend den Ausfallsbonus beauftragt wurde.
In diesem sei darauf hingewiesen worden, dass der Pachtvertrag hinsichtlich des zweiten Standortes mit Ende April 2020 aufgelöst wurde; betreffend den noch verbliebenen Standort jedoch ein Covid-bedingter Umsatzausfall vorliege, da Fitnessstudios bedingt durch den Corona-Virus (zeitweise) geschlossen waren. Betreffend die Berechnung des Vergleichszeitraumumsatzes anhand des Punktes 4.5.2 lit. e der Richtlinie zum Ausfallsbonus sei (korrekterweise) darauf hingewiesen worden, dass dann ein Sonderfall im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn es "beim antragstellenden Unternehmen auf Grund einer Umgründung oder eines Erwerbs oder Verkaufes eines (Teii-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist".
Eine Umgründung oder ein Erwerb oder Verkauf eines (Teil-) Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils sei nicht vorgelegen, weshalb festgestellt wurde, dass ein Sonderfall nicht vorliege. Eine Aussage darüber, ob hinsichtlich der - aufgrund des ausgelaufenen Pachtvertrages - im Betrachtungszeitraum nicht mehr vorliegenden Umsätze aus dem zweiten Standort ein Covid-bedingter Umsatzausfall vorlag oder nicht, sei nicht getroffen worden.
Mit der Festsetzung der gegenständlichen Rückerstattungsansprüche sei daher nicht von der im Gutachten vertretenen Rechtsauffassung abgewichen worden.
Überdies habe eine Bindung der COFAG an die Feststellungen in den von der Finanzverwaltung erstellten Ergänzungsgutachten nicht bestanden; im Gegenteil werde in sämtlichen Förderrichtlinien festgelegt: "Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über [die jeweilige Förderung] weisungsfrei."
Selbst wenn man von einer Abweichung der im Rahmen der Gutachtenserstellung vertretenen Meinung ausginge, wäre - wie auch sonst im Abgabenverfahren - die nunmehr aufgrund des COFAG-NoAG für die Rückerstattung zuständige Abgabenbehörde nicht an eine sich nachträglich als unrichtig zu qualifizierende Rechtsauffassung gebunden, sondern wäre im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im Sinne des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit verpflichtet, die Herstellung des Rechtszustandes entsprechend der Gesetzesgrundlagen herbeizuführen.
Ob die Bf. daher (vermeintlich) Dispositionen aufgrund des Vertrauens in die erhöhte Auszahlung durch die COFAG getroffen habe, sei nicht relevant, da die Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen keine Ermessensentscheidung darstelle und es schon am Vorliegen eines Vertrauensschutzes scheitere. Ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben könne daher nicht vorliegen.
Damit einhergehend hatte die Festsetzung der Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG zu erfolgen.
Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 08.05.2025 enthält keine weiteren Ausführungen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Schriftsatz vom 18.05.2026 brachte der steuerliche Vertreter der Bf. wörtlich vor:
"….. wir erstatten namens und auftrags unserer Mandantin mit Blick auf die für den 21. Mai um 9.30 Uhr anberaumte - von uns jedoch abgesagte - mündliche Beschwerdeverhandlung höflich nachstehendes ergänzendes
Sach- und Beweisvorbringen:
A. Allgemeines und Überblick
l. Verzicht auf die mündliche Verhandlung
Wir verzichten für unsere langjährige Mandantin F.GmbH hiermit auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor dem BFG, weil es ihrer zur Wahrheitsfindung nicht mehr bedarf.
…..
II. Festhalten an unserem bisherigen Vorbringen
Unser gesamtes bisheriges Vorbringen bleibt vollinhaltlich aufrecht. Die nun folgenden Ausführungen treten nicht an dessen Stelle, sondern ergänzen das bisher Gesagte und runden es auf der Beweisebene speziell durch die beiliegende Erklärung des NEOS-Gemeinderates in F2 N vom 17. Mai 2026 als einem von vielen damaligen Insiders auf der "Gemeindebühne" ab.
B. Zur BVE und zum Vorlagebericht des Finanzamtes
Nach der Judikatur wirken die Ausführungen zur Beweis/Feststellungsebene in einer BVE wie ein Vorhalt (zB VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/0007 Rn 31 erster Satz). Deshalb ist es Sache der Partei (zB VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125, VwSlg 8336/F),
"sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der BVE auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis Erk 16.12.1994, 93/17/0110; 11.12.1987, 85/17/0019). "
Zumal die Bedeutung einer BVE darin liegt (so bereits VwGH 21.12.2000, 97/16/0343),
"zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine BVE wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirken kann. In diesem - auch hier gültigen - Fall wäre es Sache des Abgabepflichtigen gewesen, im Vorlageantrag Entsprechendes vorzubringen (Hinweis Erk 14.05.1992, 91/16/0019)."
Das gibt Veranlassung zu einer näheren Beschäftigung mit diesen beiden Erledigungen des Finanzamtes wie folgt:
l. Zur Beschwerdevorentscheidung vom 04. August 2025
Die Begründung der BVE enthält auf den Seiten 2 oben bis 4 Mitte im Unterkapitel "1. Sachverhalt" umfangreiche Ausführungen. Davon ist aber nur der einleitende Absatz auf Seite 2 Sachverhalt im materiellen Sinn, während es sich beim weiteren Begründungsteil, beginnend mit der Wortfolge auf Seite 2 Mitte "Konkret wurden folgende Förderprodukte beantragt" bereits um Schilderung des Verfahrensgangs handelt, gefolgt vom Unterkapitel "2. Rechtliche Beurteilung", das in einem Mix aus rechtlichen Ausführungen, beweiswürdigenden Erwägungen und - ebenfalls disloziert- Sachverhaltsfeststellungen besteht. Das macht einen Streifzug durch die BVE erforderlich und zweckmäßig zugleich. Er zeigt folgendes Bild:
1.
Der einleitende Absatz der Begründung der BVE enthält aus unserer Sicht folgende zwei Kernaussagen:
1.1. Unsere Mandantin hätte damals zwei Fitnessstudios betrieben, und zwar je eines in F1 und in F2. Dessen "Schließung" sei auf Grund von "Meinungsverschiedenheiten" zwischen unserer Mandantin und dem "Bürgermeister der Gemeinde F2 als Verpächterin" erfolgt, auf Grund derer der "Pachtvertrag hinsichtlich dieser Räumlichkeiten […] nicht verlängert" worden sei.
1.2.
Unsere Mandantin sei "als Fitnessstudio vom 03.11.2020 bis 18.05.2021 und vom 22.11.2021 bis 11.12.2021 von den COVID-19 Notmaßnahmen und COVID-19 Schutzmaßnahmen Verordnungen betroffen" gewesen. Auf Grund dessen seien "diverse COVID-19 Förderungen beantragt" und in weiterer Folge auch "gewährt bzw ausbezahlt" worden.
2.
Die zweite Sachverhaltsfeststellung (= 1.2. von eben) geht in Ordnung (sonst gäbe es dieses Verfahren nicht), die andere (= 1.1.) hingegen nur sehr bedingt. Darauf ist zweckmäßigerweise erst im nachfolgenden Kapitel C näher einzugehen. Dasselbe gilt für die beweiswürdigenden Erwägungen des Finanzamtes auf den Seiten 7 Mitte bis 8 Mitte. Demnach seien "sämtliche verfahrensgegenständlichen Förderungen" auf Basis der "anwendenden Richtlinien unter Gegenüberstellung des sogenannten Vergleichszeitraumumsatzes zum Betrachtungszeitraumumsatzes" gewährt und ausbezahlt worden (Seite 7 unten). Jedoch seien in den "Vergleichszeiträumen Umsätze aus zwei Standorten erzielt", in den "Betrachtungszeiträumen […] jedoch nur mehr Umsätze aus einem Standort."(Seite 7 ganz unten). Die Antragstellung durch unsere Mandantin sei "zunächst" nur den Standort F1 erfolgt. Das würde bedeuten, dass ihr die COVID 19-Förderungen nur insoweit "zustehen würden." (Seite 8 ganz oben). Angesichts der Tatsache, dass die Schließung des zweiten Standortes in F2 nicht auf eine "COVID-Bedingtheit" zurückzuführen sei, hätte insoweit "die Festsetzung der Rückerstattungsansprüche gemäß 15 (2) COFAG-NoAG zu erfolgen" (Seite 8 im unmittelbaren Anschluss daran).
3.
In Antizipation sei schon jetzt mit der nötigen Deutlichkeit und Eindeutigkeit festgehalten: Das Kernargument des Finanzamtes, konkret die Schließung des Standortes F2 im April 2021 sei nicht auf eine "COVID-Bedingtheit" zurückzuführen, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr: Nachdem sich auf Ebene der Gemeinde die Einstellung zu Gunsten unserer Mandantin geändert hat und solcherart einer Fortsetzung des damals bestehenden Miet-/Pachtverhältnisses über den 30.04.2020 hinaus nichts mehr im Wege gestanden wäre, hat Herr G kurz vor Beginn der Sitzung des dortigen Gemeinderates vom 16.04.2020 - sie wäre angesichts der grundlegend geänderten Verhältnisse eine reine "Formsache" gewesen - angesichts der auf Grund der eben erst begonnenen CORONA-Pandemie völlig unsicheren Zukunft von sich aus die "Reißleine" gezogen und an seiner Kündigung aus dem Herbst des Vorjahres festgehalten. Solcherart ist die Beendigung der damaligen Geschäftsbeziehung unserer Mandantin zur Gemeinde F2 sehr wohl CORONA-bedingt gewesen, weil es ohne diese Pandemie sehr wohl fortgesetzt worden wäre.
II. Zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 21. August 2025
Der Vorlagebericht bringt im Sachverhaltsbereich erwartungsgemäß nichts mehr Neues. Zum einen hat sich die Behörde bereits damit in der BVE ausführlich beschäftigt. Zum anderen ist der Fokus unserer damaligen Argumentation auf der Rechtsfrage gelegen, nachdem bzw weil die nachträgliche Einbeziehung des (damaligen) weiteren Standortes F2 auf Initiative des damaligen Steuerprüfers erfolgt ist, und zwar - wie sich sogleich zu zeigen sein wird - völlig zurecht.
C. Ergänzendes Sach- und Beweisvorbringen
1.
Die beiden zitierten Erledigungen des Finanzamtes (BVE, Vorlagebericht) greifen aus verständlichen Gründen zu kurz. Der maßgebliche Sachverhalt hat damals noch keine entscheidende Rolle gespielt. Zum einen sind wir alle der Ansicht gewesen, mit dem damaligen tendenziell Rechtsfrage-lastigen Vorbringen das Auslangen zu finden. Zum anderen hätte die bloße Behauptung, das damalige Geschehen hätte sich in Wirklichkeit in der nunmehr dargelegten Weise zugetragen, für die angestrebte stattgebende Erledigung möglicherweise nicht ausgereicht. Um objektiv in der Lage zu sein, die historische Sachlage (= materielle Wahrheit dieses Falles) schlüssig zu Papier zu bringen, ist es erforderlich gewesen, uns mit dieser Vergangenheit zu beschäftigen und solcherart bei der Gemeinde F2 zu recherchieren. Das erklärt zugleich die zeitliche Knappheit dieses Schreibens vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem BFG.
2.
Die Gemeinde F2 hat den Widerruf der Kündigung des damals bestehenden Miet-/Pachverhältnisses bestimmter Räumlichkeiten auf der Sportanlage S durch unsere Mandantin längst angenommen, und zwar bereits vor dem ersten Lockdown am 16.03.2020. Das wird auch vom (damaligen) Gemeinderat N so gesehen. Dazu heißt es in seiner "wahrheitsgemäßen Erklärung vom 17. Mai 2026 wortwörtlich:
"Nach den vorangegangenen, über mehrere Monate geführten Verhandlungen war aus meiner Sicht spätestens vor dem ersten COVID-19-Lockdown erkennbar, dass sich die politische Stimmung zugunsten einer Fortführung des Betriebes entwickelt hatte. Der Beschluss selbst stellte daher nach meiner Einschätzung im Wesentlichen nur mehr eine Formsache dar. "
Dieses Beweisergebnis lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den einen Schluss zu: Die Kündigung unserer Mandantin aus dem Herbst 2019 ist bereits vor Beginn der CORONA-Pandemie hinfällig gewesen, konkret bereits vor dem ersten Lockdown am 16. März 2020. Ergänzend sei dazu noch festgehalten:
2.1.
F.GmbH hat diesen Standort in F2, bestehend aus einer Tennishalle, Seminarräumen, einem Fitnessstudio und einem Sportcafé, für einen monatlichen Fixbetrag von € 14.500 brutto übernommen (Miete, Pacht, Betriebskosten, USt). Trotz aller Schwierigkeiten und Widrigkeiten - F2 ist kein Top-Standort - ist es unserer Mandantin gelungen, nach einer holprigen Anfangsphase positive Jahresergebnisse zu erzielen.
2.2.
Wenig überraschend ist dieser Betrieb im Laufe der Jahre immer wieder zum "Spielball" der lokalen (Gemeinde-)Politik geworden. Wahlen zum Gemeinderat, geänderte Machtverhältnisse, wechselnde Bürgermeister usw haben auch bei dieser Geschäftsbeziehung ihre Spuren hinterlassen. Konkreter formuliert: Vor allem der seit 2016 amtierende Bürgermeister B hat den Gemeinde-eigenen Betriebsstätten und damit auch unserer Mandantin das Leben (unnötig) schwer gemacht. So wurden für sie relevante Entscheidungen - anders als bisher - mithin über ihren Kopf hinweg getroffen. Negativer Höhepunkt dieser Entwicklung ist die - selbstredend eigenmächtige - Errichtung von Pollern im Abstand von 15 bis 20 Meter im September 2019 vor dem Eingang zum Sportcafé, verbunden mit der strengen Auflage, sie als solche zu akzeptieren. Das war Schikane, weil dadurch das Be- und Entladen unmittelbar vor der Eingangstüre zum Sportcafé nicht mehr möglich gewesen ist. Das hat F.GmbH insofern hart getroffen, als Herr G bzw seine Ehegattin die Ware selbst organisiert und vor Ort verbracht haben. Von dieser Maßnahme der Gemeinde betroffen gewesen ist also er (genauer: der dortige Betrieb der GmbH), nicht die damaligen Lieferanten.
Für ihn hat sich angesichts dieser massiv geänderten Verhältnisse - vor allem wegen des grundlegend verloren gegangenen Vertrauens in den Gemeindeapparat - damals die Frage einer Besitzstörungsklage versus Aufkündigung des Miet-/Pachtverhältnisses gestellt. Er hat sich für Letzteres entschieden. Die Gemeinde F2 hat diese Kündigung angenommen.
Parallel dazu hat Herr G die Gemeinde im Guten aufgefordert, die Poller wieder zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Angesichts der Passivität in dieser Frage auf Seiten der Gemeinde hat erst ein Anwaltsbrief den angestrebten Erfolg gebracht, will heißen: Seither - seit Ende Jänner 2020 - war die Zufahrt bis zur Eingangstüre des Sportcafés wieder möglich. Daraufhin hat unsere Mandantin ihre Kündigung wieder zurückgezogen. Der erste Anlauf ist noch überaus knapp - nur mit einer (einzigen) Stimme - gescheitert.
2.3.
Jedoch hat dieses sehr enge Ergebnis bei Herrn G die Hoffnung geweckt, den Widerruf seiner Kündigung in einem zweiten Anlauf doch noch durchzubringen. Dabei ist ihm die für das Frühjahr vorgesehene, dann CORONA-bedingt aber auf den 28. Juni 2020 verschobene Wahl zum Gemeinderat zugute gekommen, dies aus folgendem Grund: F.GmbH hat gemeinsam vor allem mit der SPÖ zeitnah - noch in der ersten Februarhälfte - eine Unterschriftenliste zwecks Abfrage der Zufriedenheit samt Interesse an einer Fortsetzung des Miet-/Pachtverhältnisses in der Bevölkerung aufgelegt.
Bereits Anfang März - also noch vor dem ersten Lockdown - haben bemerkenswerte 1.970 von 4.500 Gemeindebürgern (= 43,78 %) durch ihre Unterschrift - also nicht bloß verbal iS einer bloßen Meinungsäußerung, sondern schriftlich - ihre Zufriedenheit mit unserer Mandantin bezeugt. Dieses Feedback hat sich logischerweise bis zu den politischen Parteien mit dem Ergebnis herumgesprochen, dass weitere von ihnen ihre Unterstützung signalisiert haben, Solcherart hat sich auf Grund dieser wirkungsvollen Maßnahme des Herrn G samt laufenden Gesprächen mit Lokalpolitikern das Blatt zu Gunsten der F.GmbH gewendet. Das wiederum hätte zur Folge gehabt, dass bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates der Widerruf angenommen und die Kündigung damit vom Tisch gewesen wäre. CORONA-bedingt hat diese Gemeinderatssitzung erst am 16. April 2020 stattgefunden.
2.4.
An eben diesem Tag sind die Telefone heiß gelaufen. Herr G wurde von den meisten politischen Parteien und der Bürgerliste in der Hoffnung kontaktiert, weiterzumachen. Doch ist in ihm zwischenzeitig die Entscheidung nach langer Überlegung, dann aber doch kurzfristig gefallen, an seiner Kündigung festzuhalten. In ihm haben sich die Zweifel verstärkt und durchgesetzt, wie es mit zwei Standorten in Zeiten der damals gerade erst begonnenen Pandemie weitergehen soll. Vor allem ist er in großer Sorge gewesen, dass ein möglicher wirtschaftlicher Misserfolg in F2 den F1 Hauptstandort mit nach unten ziehen könnte. Zumal Niemand den Ausgang der CORONA-Pandemie damals vorher sagen konnte und die lokalen Gemeindepolitiker in F2 ihm trotz diverser Zugeständnisse keine Garantie für die Zukunft abgeben konnten (oder wollten). Solcherart ist die finale Entscheidung, den zweiten Standort im Sportzentrum S in F2 aufzugeben, am Nachmittag des 16. April 2020 gefallen, und zwar vor Beginn der Gemeinderatssitzung, obwohl sie positiv ausgefallen - mithin eine reine "Formsache" - gewesen wäre. Das wird auch vom damaligen NEOS-Gemeinderat N so gesehen bzw wahrheitsgemäß bestätigt.
2.5. Dass unsere Mandantin bei dieser Sitzung die nötige Unterstützung erhalten hätte, hat mehrere Gründe gehabt, die sich die Gemeinde bzw die Lokalpolitiker selbst zuzuschreiben gehabt haben. Dazu einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
2.5.1.
Mit Blick auf die auf den 28. Juni 2020 verschobenen Wahlen zum Gemeinderat wollte keine politische Partei samt der Bürgerliste für das Ende der Zusammenarbeit mit unserer Mandantin schuld sein und dafür den "schwarzen Peter" erhalten, weil das bei der anstehenden Wahl zum Gemeinderat logischerweise Stimmen kosten würde. In Zahlen ausgedrückt: Die Schuld (= Ursächlichkeit) am Ende dieser Geschäftsbeziehung hätte angesichts der Unterschriftenaktion des Herrn G aus dem Februar bedeutet, bei der Wahl zwischen einem Drittel und der Hälfte der stimmberechtigten Einwohner (= Wähler) verloren gegangen wären und damit gegen sich zu haben. Also hat sich die anfangs kritische bis ablehnende Haltung auf Gemeindeseite längst - gemeint ist: noch vor dem ersten Lockdown am 16. März 2020 - in ein Wollen-zum-Weitermachen-wie-bisher gedreht, will heißen: Die Kündigung unserer Mandantin aus dem Herbst 2019 ist bereits damals vom Tisch gewesen. Offen war nur mehr die Beschlussfassung im Gemeinderat, bei der es sich aus den dargelegten Gründen längst um eine reine "Formsache" gehandelt hätte.
2.5.2.
Die Höhe der Ablösezahlung an unsere Mandantin ist aus dem Zeitfenster der Gemeinderatssitzung vom 16. April 2020 noch gänzlich offen gewesen. Dieses Thema ist weitaus brisanter, als es auf den ersten Blick erscheinen mag:
Zum einen ist das gesamte Inventar des Fitnesscenters und des Cafés inklusive Küchen- und Kühleinrichtung im Eigentum unserer Mandantin gestanden. Bei dessen Demontage hätte es Monate gedauert, um den Betrieb mangels jedweder Infrastruktur wieder aufsperren zu können. Es bedarf keiner "blühenden Fantasie", um zu erkennen, dass ein solches Szenario den amtierenden Bürgermeister (ÖVP) in Bedrängnis gebracht hätte und zugleich - spiegelbildlich - für die anderen Parteien und die Bürgerliste ein "gefundenes Fressen" gewesen wäre. Zumal es sich dabei um ein Gemeinde-eigenes Thema gehandelt hat, für das deshalb weder das Land noch der Bund verantwortlich gemacht werden hätte können.
Zum anderen haben sich durch diese Passivität auf Seiten der Gemeinde F2 die Karten unserer Mandantin in der Ablösefrage merklich verbessert, weil der Herr Bürgermeister samt ÖVP eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes dieser Miet-/Pachtbetriebe aus dem eben dargelegten Grund unter keinem nur denkbaren Umstand wollen konnte. Die logischen Folgen dieser Zögerlichkeit waren zusätzliche Kosten, die sich die Gemeinde als Vermieterin/Verpächterin bei einer vorausschauenden Herangehensweise an dieses Thema mit ziemlicher Sicherheit sparen hätte können.
3.
Diese Folgewirkungen bestätigen das bisherige Vorbringen voll und ganz: Das finale "Nein" zu einer Fortsetzung dieser Geschäftsbeziehung über den 30. April 2020 hinaus ist am Nachmittag des 16. April 2020 erfolgt, und zwar durch unsere Mandantin und gerade nicht durch die längst auf ein Weitermachen wie bisher ausgerichtete Gemeinde F2. Dass es dann - eher überraschend - doch ganz anders gekommen ist, hat weder mit der Kündigung aus dem Vorjahr - sie ist damals längst vom Tisch gewesen - noch mit den Organen (Vertretern) der Gemeinde zu tun gehabt, sondern einzig und allein mit der Pandemie-bedingten Unsicherheit über die wirtschaftliche Zukunft dieses Standortes, die Niemand Herrn G abnehmen konnte. Er ist damals in verständlicher Sorge gewesen, dass der eben erst begonnene erste Lockdown zum Dauerzustand werden und solcherart nicht nur diesen Standort, sondern mit ihm auch den Standort in F1 mit in den Abgrund ziehen könnte. Dieses CORONA-bedingte Risiko ist ihm dann zu groß gewesen. Deshalb (nur aus diesem Grund) hat er dann am Nachmittag des 16. April 2020 die "Reißleine" gezogen und die damalige Geschäftsbeziehung zur Gemeinde F2 von sich aus beendet."
Dem Schriftsatz angeschlossen war folgende "Wahrheitsgemäße Erklärung" , datiert mit 17.05.2026:
"Ich, N, beruflich tätig als Unternehmer, war im Jahr 2020 Gemeinderat der NEOS und bin nach wie vor im Gemeinderat der Gemeinde F2.
Diese Erklärung wird ausdrücklich zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der dort anhängigen Steuersache von Herrn G abgegeben.
Ich bestätige wahrheitsgemäß, dass der von Herrn G angestrebte Widerruf der Kündigung der Pacht- und Mietverträge betreffend das Sportzentrum S nach meiner Wahrnehmung und Einschätzung in der Gemeinderatssitzung vom 16.04.2020 beschlossen worden wäre.
Normen und Schlagworte
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100669/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100669.2025
- Stammnummer
- 152166
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF