Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100669/2025
Nicht Covid-bedingter Umsatzausfall wegen Kündigung eines Bestandvertrages für einen zweiten Standort des Unternehmens und Annahme der Kündigung durch die Bestandgeberin noch vor Beginn der Covid-Epidemie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100669/2025vom 27.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum damaligen Zeitpunkt bestand aus meiner Sicht bereits eine mehrheitliche Zustimmung im Gemeinderat durch die Mandatare der SPÖ, FPÖ, der Grünen sowie durch mich als Vertreter der NEOS. Damit wäre gegenüber den Stimmen der ÖVP und der Bürgerliste eine Mehrheit für den Widerruf der Kündigungen gegeben gewesen.
Nach den vorangegangenen, über mehrere Monate geführten Verhandlungen war aus meiner Sicht spätestens vor dem ersten COVID-19-Lockdown erkennbar, dass sich die politische Stimmung zugunsten einer Fortführung des Betriebes entwickelt hatte. Der Beschluss selbst stellte daher nach meiner Einschätzung im Wesentlichen nur mehr eine Formsache dar.
Nach meiner Überzeugung hätte Herr G den Betrieb gemeinsam mit der F.GmbH auch über den 30.04.2020 hinaus ohne Unterbrechung fortführen können.
Zwischen Herrn G und mir besteht beziehungsweise bestand kein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Naheverhältnis.
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht habe."
In der am 21.05.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung erklärte R, dass dem Finanzamt im Hinblick auf das von der Bf. zwei Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung erstattete neue Sach- und Beweisvorbringen unter gleichzeitiger Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei und dies zweckmäßigerweise in der bereits vorbereiteten mündlichen Verhandlung erfolgen könne, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Die Vertreterin des Finanzamtes stellte gemäß § 274 Abs. 1 BAO den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Die Vertreterin des Finanzamtes legte einen Artikel aus der Kleinen Zeitung vom 14.02.2020 vor ("Das Sportzentrum in F2 soll neue Betreiber erhalten"), aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsführer der Bf. das Pachtverhältnis selbst gekündigt und der Gemeinderat die Kündigung eine Woche zuvor mehrheitlich beschlossen hat. Im Artikel wird auch erwähnt, dass der Bürgermeister bereits konkrete Interessenten für eine neue Verpachtung habe und sich Mehreinnahmen von 46.000 € pro Jahr erhoffe. Schriftlich liege dem Finanzamt lediglich die Auflösungsvereinbarung vom 16.04.2020 vor.
In rechtlicher Hinsicht führte die Vertreterin des Finanzamtes aus:
Im Regelfall erfolgte die Geltendmachung z.B. eines Ausfallsbonus indem der/die Abgabepflichtige einen Antrag für einen bestimmten Monat (z.B. 02/2021) einbrachte. Dabei wurde vom/von der Antragsteller/in zahlenmäßig kein Betrag genannt, sondern von der COFAG als Berechnungsgrundlage der jeweilige Veranlagungszeitraum aus dem Vorjahr (z.B. 02/2020) herangezogen.
Wurde hingegen vom/von der Abgabenpflichtigen ein Sonderfall nach Punkt 4.5.2 lit. e der
VO-Ausfallsbonus angekreuzt, so war in einem eigenen Feld selbst der Umsatz anzuführen. Es stelle sich daher die Frage, ob die auf Grund des Ergänzungsgutachtens an die Bf. geleistete "Überzahlung" für jene Monate, die von der Bf. als "Sonderfall" klassifiziert wurden, seitens der COFAG überhaupt zulässig gewesen sei. Im Fördermanager sei kein über den Erstantrag betragsmäßig hinausgehender Antrag der Bf. vorhanden. Die COFAG habe offensichtlich von sich aus eine Betragskorrektur durchgeführt und Beträge ausbezahlt, die gar nicht beantragt waren. Dies widerspreche nicht nur dem Antragsprinzip der Förderungen, sondern auch den Förderbedingungen, aus denen sich ergebe, dass der Vertrag mit der COFAG durch die Annahme des Anbots (und daher nur in der beantragten Höhe) zustande komme. Nach dem Vorliegend des Ergänzungsgutachtens sei die Bf. den Ausführungen im Gutachten gefolgt, wonach für die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum auch die Umsätze vom Standort F2 heranzuziehen waren und habe von sich aus die höheren Förderungen geltend gemacht.
Aus Punkt 1.2 der Förderrichtlinien ergebe sich auch, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Förderungen Beihilfen nach Art. 107 AEUV darstellen, die innerhalb des befristeten Rahmens für Ausfälle in der Pandemie ausbezahlt werden können. Ein Umsatzausfall aufgrund anderer Umstände (wie hier Umsatzausfall aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages durch die Bf.) könne daher nicht gefördert werden bzw. sei die dafür ausbezahlte Förderung rückzuerstatten (siehe Punkt 2.3 der Richtlinie Ausfallbonus). Es gebe schließlich den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts vor innerstaatlichem Recht.
Auch die Präambeln der einzelnen Fördergesetze (z.B VO Ausfallsbonus I: "Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen") oder im COFAG-NoAG ("Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen ….. im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen") seien als Auslegungshilfe heranzuziehen; diese nehmen insofern Bezug auf EU-Recht, als sie ausschließlich für den Covid-bedingten Umsatzausfall Förderungen vorsehen.
Anzumerken sei auch, dass weder im Zuge der ersten Prüfung (Niederschrift v. 20.09.2021), noch im Zuge der Außenprüfung (Niederschrift v. 20.03.2025) der Geschäftsführer der Bf. vorgebracht habe, dass er den Standort in F2 aus Gründen von Covid aufgelassen habe. Tatsächlich sei die Kündigung von ihm bereits im Jahr 2019 ausgesprochen worden, als es noch keine Behinderungen wegen der COVID-Epidemie gegeben habe und diese sei von der Gemeinde angenommen worden. Es mute daher seltsam an, dass der Vertreter der Bf. zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ergänzendes Vorbringen dahingehend erstatte, der Pachtvertrag sei ausschließlich wegen der Covid-Epidemie nicht verlängert worden. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies in diesem Zusammenhang auch auf Tz. 3 der Niederschrift vom 28.03.2025, in der der Vertreter der Bf. der inhaltlichen Beurteilung im Rahmen der Nachschau grundsätzlich zugestimmt hat. Verwiesen wurde nur auf das Gutachten vom 29.09.2021, aufgrund dessen die Bf. auf die Richtigkeit der Höhe der Covid-Förderungen vertraut habe. Dieses Argument wäre nach der Ansicht der Vertreterin des Finanzamtes aber im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens zu behandeln, nicht aber im Rückforderungsverfahren.
Die Rückforderung sei keine Ermessensentscheidung, weshalb auch der ins Spiel gebrachte Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Verfahren nicht anwendbar sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Gegenstand dieses Verfahrens sind die gegen die Rückerstattungsbescheide gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 27. und 28.03.2025 sowie gegen die Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vom 28. und 31.03.2025 eingebrachten Beschwerden, in denen das Finanzamt Österreich die geltend gemachten Lockdown-Umsatzersätze für 11/2020 und 12/2020, Ausfallsboni für 02, 03, 04 und 05/2021, Ausfallsboni II für 07, 08 und 09/2021, Ausfallsboni III für 11 und 12/2021, 01, 02, und 03/2022 sowie FKZ 800T nach der Durchführung einer Betriebsprüfung von der Bf. teilweise rückforderte sowie Zinsen für die Rückforderung festsetzte. Der in der Beschwerde ergänzend eingebrachte Antrag auf Nachsicht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in F1 ein Fitnessstudio betreibt und aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Bis 30.04.2020 betrieb die Bf. ein zweites Fitnessstudio in F2. Der Bestandvertrag mit der Gemeinde F2 wurde vom Geschäftsführer der Bf. im Herbst 2019 mit 30.04.2021 gekündigt. Die Kündigung wurde von der Gemeinde F2 angenommen (Artikel Kleine Zeitung vom 14.02.2020, Vorbringen im Schriftsatz vom 18.05.2026). Am 16.04.2020 wurde zwischen der Bf. und der Gemeinde die im Akt erliegende Auflösungsvereinbarung abgeschlossen. Diese regelt v.a. die mit der Räumung im Zusammenhang stehenden Umstände (Schlüsselübergabe, Auszahlung der Ablöse, etc.).
In den von der steuerlichen Vertretung der Bf. gestellten Förderanträgen wurde die Berechnung der Umsätze zunächst nach Punkt 4.5.2 lit. e der RL zur VO-Ausfallsbonus vorgenommen (die Umsätze, die der geschlossenen Filiale in F2 zuzurechnen waren, wurden für die Berechnung der Umsätze in den Vergleichszeiträumen ausgeschieden).
Auf Grund eines für die COFAG erstellten Ergänzungsgutachten der Finanzverwaltung wurde seitens der COFAG ein höherer Förderbetrag, nämlich berechnet anhand des Vergleichszeitraumumsatzes für beide Standorte, ausbezahlt (siehe Niederschrift vom 29.09.2021).
Nach diesem Zeitpunkt wurden auch von der Bf. in den Förderanträgen die Umsätze der geschlossenen Filiale in F2 im Vergleichszeitraum einbezogen.
Rechtsgrundlagen
Das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde am 18.07.2024, BGBl I Nr. 86/2024, kundgemacht. Das Gesetz regelt ab 01.08.2024 die Liquidation der COFAG.
Gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG gehen mit 1. August 2024 sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Der Bund tritt kraft Gesetzes in anhängige Gerichtsverfahren der COFAG ein. Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab 01.08.2024 die Finanzverwaltung zuständig.
Die wesentlichen Bestimmungen des COFAG-NoAG lauten:
§ 13 COFAG-NoAG
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
§ 14 COFAG-NoAG
(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
§ 15 COFAG-NoAG
(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
§ 16 COFAG-NoAG
(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 17 COFAG-NoAG
(1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.
(2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Erwägungen
Zu den Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 18.05.2026 wird im Einzelnen ausgeführt:
"Legistische Defizite"
Die Bf. bringt vor, die zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche der COFAG seien in einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Bundes "umfunktioniert" worden, ohne dass eine Gesamtrechtsnachfolge vorliege. Des Weiteren liege ein "fliegender Wechsel" von einem zivilrechtlichen Forderungsanspruch zu einem Abgabenanspruch im Erstattungsfall vor. Auf die dazu in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen des steuerlichen Vertreters in den Punkten B. II. a) 1. bis 3. sowie B. II. b) aa) 1. bis 4., B. II. b) bb) 1. bis 2.2. wird verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 05.10.2023, G265/2022, zu verweisen, mit dem dieser mehrere Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Ausgliederung von staatlichen Verwaltungstätigkeiten an die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot verstieß. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der COFAG war laut VfGH auf Grund des organisatorischen und funktionellen Naheverhältnisses zum Bund sowie der Befugnis, (hohe) finanzielle Mittel an einen weiten Kreis begünstigter Unternehmen zu gewähren, als staatliche Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren.
Die Erlassung des COFAG-NoAG, das vorsieht, dass die der COFAG obliegenden Aufgaben ab 01.08.2024 unmittelbar vom Bund übernommen werden, war daher Folge der vom VfGH vertretenen Rechtsansicht. Eine vom Vertreter der Bf. geforderte Gesamtrechtsnachfolge der COFAG, die mit ihrer (privatwirtschaftlichen) Tätigkeit gegen das Sachlichkeitsgebot verstieß, auf die Finanzverwaltung war nicht erforderlich. Der Rückerstattungsanspruch des Bundes war von vornherein als öffentlich-rechtlicher Anspruch zu qualifizieren; eine "Umdeutung" hat nicht stattgefunden.
Mitgliedstaaten sind nach den EU-Beihilfevorschriften (Art. 107 ff. AEUV) verpflichtet, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern. Der Beihilfeempfänger muss den unrechtmäßigen Vorteil in voller Höhe wieder ausgleichen. Da eine zivilrechtliche Rückforderung nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes weiterhin gegen das Sachlichkeitsverbot verstieße und daher nicht möglich ist, war der Zuständigkeitsübergang auf die Finanzbehörde erforderlich, um die zu Unrecht geltend gemachten und ausbezahlten Förderungen entsprechend den EU-Vorgaben rückgängig machen zu können.
Verfahrenstitel
Der Vertreter der Bf. bringt vor, es fehle grundlegend an einem tauglichen Verfahrenstitel (siehe Punkt B. II. b) cc) 1. bis 3. der Beschwerde).
Gemäß § 13 COFAG-NoAG entsteht, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch.
Gemäß § 4 Abs. 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt.
Im vorliegenden Fall entstand der Rückerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Z 1 COFAG-NoAG am 01.08.2024, da die Auszahlungen sämtlicher Förderungen an die Bf. vor dem 01.08.2024 erfolgten.
Dass der Rückzahlungsanspruch nach dem Vorbringen des Vertreters der Bf. bereits in den Vorjahren "sukzessive" entstanden ist, kann nicht nachvollzogen werden. § 13 COFAG-NoAG enthält ausdrücklich den Entstehungszeitpunkt des Rückerstattungsanspruches zu Unrecht bezogener Förderungen (01.08.2024).
Ebenso wenig kann die Judikatur zur Wiederaufnahme des Verfahrens das Vorbringen der Bf. stützen, weil hier weder ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren nach § 303 BAO wiederaufgenommen wurde noch eine Selbstbemessungsabgabe vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die (erstmalige) Festsetzung eines Rückerstattungsanspruches bildet § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG.
Treu und Glauben
Der Vertreter der Bf. bringt vor, durch die Festsetzung der Rückerstattung der gegenständlichen Förderbeträge liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, weil die (erhöhte) Auszahlung der COFAG aufgrund eines Ergänzungsgutachtens der Finanzverwaltung erfolgt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.05.2025, Ra 2024/15/0012, mwN) kann auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt. Ein solcher Vollzugsspielraum besteht bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht.
Ein Vollzugsspielraum besteht für das Finanzamt auch bei der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG nicht (siehe Art. 107 ff. AEUV).
Pandemie-bedingte Kündigung des Bestandvertrages
Nach dem Vorbringen der Bf. erfolgte die Kündigung des Bestandvertrages durch den Geschäftsführer der Bf. noch vor dem Ausbruch der Covid-19 Epidemie in Folge von Meinungsverschiedenheiten mit dem Bürgermeister der Gemeinde F2, insbesondere wegen der Errichtung von Pollern vor dem Geschäftslokal, sodass eine Zufahrt bzw. ungehinderte Ladetätigkeit für den Geschäftsführer und seine Gattin nicht mehr möglich war. Die daraufhin vom Geschäftsführer der Bf. ausgesprochene Kündigung des Bestandvertrages wurde von der Gemeinde F2 angenommen (Punkt C. 2.2. des Schriftsatzes vom 18.05.2026, siehe auch Artikel der Kleinen Zeitung vom 14.02.2020). Damit steht fest, dass die Kündigung des Bestandvertrages nicht Covid-bedingt war.
Den Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung ist insoweit zuzustimmen, als eine Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Förderungen nicht nur laut den auf EU-Recht Bezug nehmenden Präambeln der jeweiligen Fördergesetze, sondern vor allem nach dem Beihilfenrecht der EU (siehe Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV) sowie die Verabschiedung eines befristeten Rahmens durch die EU-Kommission in der Corona-Krise ("temporary framework"), lediglich im Fall eines Covid-bedingten Umsatzausfalles möglich war (siehe dazu Punkt 1.2. des Anhangs zur Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800T: "Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 3.1.9 geregelten De-minimis-Beihiifen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 iit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Beihilfen werden den begünstigten Unternehmen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten gewährt, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", ABl. C 911 vom 20. März 2020, S1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat; Punkt 1.2. der Anhänge zu den VO über die Gewährung eines Ausfallsbonus I, II und III (in weiterer Folge "Richtlinien AB I, II, III): "Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihiifen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 iit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere Finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat."; Punkt 2.3. der Richtlinien zum AB I, II und III: "Die COFAG hat einen Ausfallsbonus (I, II, III) an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren."; Punkt 4.1. der Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz 11/2020: "Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19- NotMV betroffen war beziehungsweise ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 6. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt."; Punkt 4.1. der Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz 12/2020: "Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19 SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.").
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, aufgrund des nicht Covid- bedingten Umsatzausfalles des zweiten Standortes in F2 habe die Berücksichtigung dieser Umsätze im Vergleichszeitraum zu unterbleiben, entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben, die den grundsätzlichen Förderzweck mit Umsatzausfällen auf Grund der Covid-Krise beschränken.
Das Vorbringen, ein Großteil der Nachforderungsbeträge sei auf das "zur Nachahmung empfohlene" Verhalten des Finanzamtes zurückzuführen, entspricht nicht der Gesetzeslage. In sämtlichen Förderrichtlinien wird festgelegt, dass die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über die jeweilige Förderung weisungsfrei sind. Eine Bindung der COFAG an die Feststellungen in den von der Finanzverwaltung erstellten Ergänzungsgutachten bestand daher nicht.
Ebenso zuzustimmen ist dem Vorbringen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung, wonach die COFAG auf Grund des Ergänzungsgutachtens vom 29.09.2021 ohne Antrag der Bf. eine "Überzahlung" geleistet hat, die dem Antragsprinzip der Förderungen widerspricht und auch aus diesem Grund zurückzufordern ist. Gerade der vom Vertreter der Bf. ins Spiel gebrachten "Objektivität und materiellen Neutralität" entspricht es, Auszahlungen, die über den Antrag hinaus und daher ohne Zustandekommen eines Vertrages geleistet wurden, zurückzufordern (siehe dazu Punkt 2.3 der RL FKZ 800T, wonach die COFAG begrenzte Beihilfen an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren hat und Punkt 6.1.2 der RL FKZ 800T, wonach der Förderantrag zum FKZ 800T eine Erklärung des Unternehmens enthalten muss, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht wurden).
Im Schriftsatz vom 18.05.2026 brachte die Bf. erstmals vor, die Umsatzausfälle der GmbH aus dem Standort F2 seien ebenfalls Covid-bedingt, weil ihr Geschäftsführer die Kündigung des Bestandvertrages rückgängig machen wollte, der Gemeinderat der Zurückziehung der Kündigung zugestimmt hätte, sich der Geschäftsführer der Bf. aber im letzten Moment wegen der prekären Lage im April 2020 doch nicht für die Verlängerung des Bestandvertrages entschieden hätte.
Die Bf. bringt dazu vor, die Beschlussfassung des Gemeinderates sei nur mehr eine reine Formsache gewesen. Ob der Gemeinderat im April 2020, also mitten im ersten Lockdown, der Zurücknahme der Kündigung des Bestandvertrages zugestimmt hätte, bleibt offen. Zu bedenken ist, dass sich der Bürgermeister im Februar 2020 durch konkrete Interessenten für die Verpachtung des Sportzentrums höhere jährliche Einnahmen (46.000 € pro Jahr) erwartete (Artikel Kleine Zeitung vom 14.02.2020) und bereits der erste Anlauf der Zurücknahme der Kündigung durch Stimmenmehrheit im Gemeinderat gescheitert ist (Vorbringen im Schriftsatz vom 18.05.2026, Punkt C. 2.2.). Dass die Kündigung des Bestandvertrages daher bereits "hinfällig" war, kann nicht nachvollzogen werden. Die Erklärung des Gemeinderates N gibt lediglich seine Sicht auf die Geschehnisse im Jahr 2020 (somit vor sechs Jahren) wieder. Wie die (zweite) Abstimmung im Gemeinderat ausgegangen wäre, ist auch von ihm nicht (rückblickend) vorhersehbar.
Es ist daher festzuhalten, dass durch die Kündigung des Bestandvertrages vor Beginn der Covid-Epidemie durch den Geschäftsführer der Bf. und der Annahme der Kündigung durch die Bestandgeberin, die Gemeinde F2, das Bestandverhältnis mit 30.04.2020 endete. Eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses wurde nie vereinbart. Ein Covid-bedingter Umsatzausfall aus diesem Standort liegt daher nicht vor.
Diese Rechtsansicht wurde auch vom steuerlichen Vertreter der Bf. vertreten, der bis zum Ergänzungsgutachten der Finanzverwaltung im September 2021 die Berechnung der Umsatzausfälle ohne Einbeziehung der Umsätze aus dem Standort F2 vornahm (siehe auch Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.03.2025, Tz.3; an der Schlussbesprechung nahmen der Geschäftsführer der Bf. sowie sein steuerlicher Vertreter teil; ein Covid-bedingter Umsatzausfall wurde nicht behauptet).
Einwände gegen die Höhe der für die einzelnen Zeiträume vom Finanzamt ermittelten Rückforderungsbeträge wurden nicht vorgebracht.
Zur Beschwerde gegen die Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattungen ist auf den Beschluss des VfGH vom 19.09.2025, E1733/2025, zu verweisen, in der die Behandlung der Beschwerde betreffend die Verzinsung der Rückerstattung von Leistungen gemäß dem COFAG-Neuordnungs- und AbwicklungsG mit der Begründung abgelehnt wurde. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung (BGBl I 86/2024) auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen war, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz (vgl insbesondere § 1000 ABGB und § 1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebiete Art. 108 Abs. 3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind.
Gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen wurden ebenfalls keine Einwände erhoben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die in der Beschwerde angedeuteten verfassungsrechtlichen Probleme der von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rückforderungen von aus Anlass der Covid-Epidemie geleisteten Umsatzförderungen besteht nicht.
Dass nur Corona-bedingte Umsätze in die Berechnung der Umsatzförderungen einbezogen werden können, ergibt sich aus den zitierten Verordnungen.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Beilage für die Parteien: NS über die mündliche Verhandlung vom 21.05.2026 samt Beilagen
Graz, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100669/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100669.2025
- Stammnummer
- 152166
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF