Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7500008/2025
Keine Verfahrenshilfe, wenn die Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500008/2025vom 23.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 7. Februar 2025 auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verteidigers) für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 7. Jänner 2025, GZ. MA67/246700367096/2024, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 10. Mai 2024, GZ. MA67/246700367096/2024, beschlossen:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) wird abgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 10. Mai 2024, GZ. MA67/246700367096/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) am 13. März 2024 um 13:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Vergaragasse 1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der in der Strafverfügung vom 10. Mai 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60,00 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch.
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 7. Jänner 2025, GZ. MA67/246700367096/2024.
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 10. Mai 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen.
Binnen offener Beschwerdefrist beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Vollstreckungsverfügung vom 7. Jänner 2025 fristgerecht die Verfahrenshilfe, wobei er Folgendes ausführte:
"gegen die Vollstreckungsverfügung MA67/246700367096/2024 vom 07.01.2025 möchte ich BESCHWERDE einreichen! Der Bescheid richtet sich gegen die MA67, sowie gegen die MA06. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung! Ich beantrage Verfahrenshilfe! Zuerst möchte ich anmerken, das ich krankheitsbedingt in der Zeit von 29. November 2024 bis 10.01.2025 mehrere operative Eingriffe in Spitälern mit stationärem Aufenthalt hinter mir habe und in dieser Zeit sehr krank und NICHT arbeitsfähig war, ein früheres Beantworten des Bescheides war mir somit nicht möglich! Ist eine Zustellung eines behördlichen Schriftstückes während eines Krankenhausaufenthalts überhaupt zulässig (zumindest diese tage)?
Be. .s [Anmerkung BFG, nicht leserlich] wiederholt habe ich eingebracht, daß ich NIEMALS einer Zustellung über ID-Austria zugestimmt habe! ID-Austria wurde von mir während der Corona Zeit eingerichtet, um NUR mit der Krankenkasse zu kommunizieren! Einer Kommunikation mit der MA67 habe ich NIEMALS zugestimmt! Im email vom 06.06.2024, im email vom 08.05.2024, im email vom 11.04.2024, sowie vielen weiteren emails habe ich angegeben: Ich halte daher fest, daß ich Schreiben der MA67 (Strafverfügungen,...) nur mehr akzeptiere, wenn diese postalisch an meine Meldeadresse gesendet werden, eine elektronische Zustellung lehne ich strikt ab!!! Ich bitte dies in Zukunft zu beachten! DIES WURDE IHRERSEITS NIE BEACHTET! Man kann bei ID Austria keine Ortsabwesenheit eingeben! Oder Krankheit! Somit bekommt man Schriftstücke einfach per email zugestellt und die Frist läuft, dies ist nicht zulässig! Es kann nicht sein, daß während meiner Abwesenheit behördliche Schriftstücke zugestellt (per email) werden, Fristen verstreichen und ich habe NICHT die Möglichkeit zu reagieren. Daher sind für mich Ihre Zustellungen fragwürdig und nicht rechtskräftig! Ich beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung! Weiters möchte ich angeben, dass die Höhe des Strafbetrages zu hoch ist! 65€ wie sind hier die Kosten so hoch geworden? Dies kann ich nicht nachvollziehen! Ich bin zur Zeit finanziell nicht in der Lage den Betrag zu bezahlen! Ich ersuche um Reduktion des Strafbetrages! Ausserdem geben Mitarbeiter der MA67 vorsätzlich KEINE Strafzettel an das Fahrzeug, um sofort eine Anonymverfügung ausstellen zu können und dadurch einen höheren Strafbetrag zu generieren. DAS IST VORSÄTZLICHE ABZOCKE!!!"
Eine weitere Darstellung der persönlichen wirtschaftlichen Lage ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Es wurde nur der vorgenannte Grund für die Beigebung eines Verteidigers vorgebracht.
Über den Antrag wurde erwogen:
§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in Folge: VwGVG) in der ab 01.01.2017 gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 24/2017) lautet:
"Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."
Gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat; jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Der Verweis in § 40 Abs. 1 VwGVG auf Bestimmungen der EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) bekräftigt somit den Inhalt des § 40 Abs. 1 VwGVG. Der dritte Absatz von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten") bekräftigt ebenfalls den Inhalt des § 40 Abs. 1 VwGVG.
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
in der Fassung vor BGBl. I 33/2013, weshalb die zu § 51a VStG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hier anwendbar ist (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227, Rnr. 10 unter Verweis auf VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG bzw. in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227, Rnr. 10).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 40 VwGVG, Rz 3 unter Verweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227). Dies selbst dann, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227, Rnr. 13).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller die Begehung der oben näher beschriebenen Verwaltungsübertretung (Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) zur Last gelegt. Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der entscheidungsmaßgeblichen Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Gegenteiliges behauptet selbst der Antragsteller nicht.
Auch sind die Rechtsfolgen des dem Bf. zur Last gelegten rechtswidrigen Handelns durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Wie die zuvor wiedergegebenen Beschwerdeausführungen und auch der übrige aktenkundige Inhalt der Eingaben des Antragstellers zeigen, ist dieser zudem in der Lage, auch ohne Beigabe eines Verteidigers sein Anliegen entsprechend zu artikulieren und diesbezügliche Beweisanträge zu stellen (vgl. VfGH 25.6.2015, G 7/2015, wonach grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers besteht, wenn ein Fall nicht komplex ist, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten kann).
Das Interesse einer zweckdienlichen Verteidigung erfordert daher nach Lage des Falles keine Beigebung eines Verteidigers.
Für das Bundesfinanzgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht in einer Beschwerde und in einer (von ihm bereits beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen.
Weiters droht dem Antragsteller für das Strafverfahren keine höhere Geldstrafe als 60,00 Euro (bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden), weil gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Auch aus diesem Grund ist keine besondere Tragweite des Falles zu erkennen, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich machen würde.
Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Der Antrag war sohin abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.
Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache vor. Wenn gegen die Verhängung der Geldstrafe eine Revision unzulässig ist, muss dies auch für die Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem solchen Verfahren gelten, sodass die Revision schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Wien, am 23. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500008/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:VH.7500008.2025
- Stammnummer
- 147791
- Gültig
- 23.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF