Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101113/2016
Anrechnung einer Abgeltungssteuer aus dem Abkommen Österreich-Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101113/2016vom 19.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Art 5: Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 (dem 31.12.2010) und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben Schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot unterhält, muss der Schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 (dem 31.5.2013) schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der Schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Art 9 gewährt. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.
- Art 7: Nach Z 1 erheben Schweizerische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf die bei ihnen verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person. Nach Abs 6 gelten mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der Schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto, die österreichischen Erbschaftsteuer- und Schenkungssteueransprüche und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs 1 erster Satz und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die auf den – auf den entsprechenden Konten und Depots - verbuchten Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Abgeltungswirkung erfasste Betrag im Konto oder Depot entspricht dem relevanten Kapital K, wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt.
- Art 13: Ist die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden, so hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung.
- Art 17: Schweizerische Zahlstellen erheben von den betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend Steuern genannt) aus folgenden Erträgen: Zinserträgen, Dividendenerträgen, sonstigen Einkünften, Veräußerungsgewinne.
- Nach Art 21 gilt die in Absätzen 1 und 2 erhobene Steuer als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG.
D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt
1. Der Bf. beantragt die Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Abgeltungssteuer auf Nestle-Aktien (Tranche 2) anlässlich der Versteuerung der Einkünfte aus dem R-Depot (Tranche 1). Er begründet dies mit dem Zweck des Abkommens Österreich-Schweiz, das eine „effektive Besteuerung“ und keine „Strafbesteuerung“ sicherstellen solle. Darüberhinaus könne auch nach dem Rückerstattungserlass des BMF in bestimmten Fällen die Abgeltungssteuer erstattet werden, diese Möglichkeit dürfe nicht auf die im Erlass genannten Fälle beschränkt werden. Da ein Teil des Vermögens aus der Schweiz nach Österreich verbracht und nicht von der Abzugssteuer erfasst worden sei, liege eine „Sanierungslücke“ vor. Bei Nichtanrechnung komme es zu einer doppelten Besteuerung der Schweizer Kapitaleinkünfte, die vom Abkommensgesetzgeber nicht gewollt sein könne.
2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Abfolge der Besteuerung in der Hand des Bf. lag. Ein Teil des Vermögens wurde 2012 nach Österreich verbracht (Tranche 1), ein anderer Teil (Tranche) verblieb in der Schweiz. Für diesen Anteil erfolgte die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer.
Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz (§ 7) sind Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2016 an das BMF zu melden (§ 5; Inkrafttretensdatum des Gesetzes 15. August 2015). Da die Tranche 1 nach Österreich verbracht wurde, wäre der Bf. unter die Meldepflicht gefallen und hat daher offensichtlich aus diesem Grund rechtzeitig (11. Januar 2016) Selbstanzeige erstattet, mit der die nunmehr amtsbekannten Besteuerungsfolgen ausgelöst wurden. Die steuerlichen Folgen sind damit genauso eingetreten, wie vom Bf. veranlasst.
Allfällige Kommunikationsprobleme mit Schweizer Banken oder Gesellschaften betreffen zivilrechtliche Ansprüche gegen diese, ändern aber nichts an der Verantwortlichkeit des Bf. für die Rechtsgestaltung.
3. a. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl III, 28. Dezember 2012, Nr. 192, legt in Art. 5 fest, dass eine betroffene Person, die bei Inkrafttreten des Abkommens bei der Schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, schriftlich mitteilen muss, für welche der Konten oder Depots die Nachversteuerung erfolgen soll und für welche eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt wird. Eine abgegebene Mitteilung ist unwideruflich.
b. Nach Art 7 Abs 1 erheben die Schweizerischen Zahlstellen eine Einmalzahlung auf bei ihnen verbuchte Vermögenswerte.
Nach der Abs 6 gelten mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung die österreichischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteueransprüche und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Absatz 1 erster Satz und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die auf den bei den entsprechenden Depots entstandenen Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten.
Die Abgeltungswirkung tritt nach Abs 9 nicht ein, soweit
- die Vermögenswerte aus einer in § 165 Abs 1 StGB genannten, mit Strafe bedrohten Handlung, herrühren oder
- im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens den zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder Verfolgungshandlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind. In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der (nach österreichischem Recht) zuständigen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt.
c. Nach Art 8 des Abkommens entfällt zudem die Verfolgung von Finanzvergehen nach Abgeltung durch die Einmalzahlung.
d. Nach Art. 14 des Abkommens hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung, wenn diese ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist.
Nach Art. 21 des Abkommens gilt die nach den Art. 17 Abs 1 und 2 erhobene Steuer (Quellensteuer mit abgeltender Wirkung) als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG.
e. Aus dem Abkommen Österreich/Schweiz ergibt sich somit klar, dass mit Gutschrift der Einmalzahlung alle relevanten österreichischen Steuern abgegolten sind und keine Verfolgung von Finanzvergehen stattfindet; die Mitteilung ist auch unwiderruflich. Sachverhalte des Art 7 Abs 9 lagen offenkundig nicht vor. Eine Anrechnung der Einmalzahlung kann schon deshalb nicht erfolgen, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene Auswirkung der Einmalzahlung in der Abgeltung der diversen Steuern in Österreich besteht und diese begünstigende Regelung nicht zusätzlich mit einer Anrechnung verknüpft ist.
Andersartige Behandlungen der Einmalzahlung sind ausdrücklich im Abkommen geregelt und als taxativ aufgezählt anzusehen:
- Einerseits die Behandlung als freiwillige Zahlung, die auf geschuldete Steuern anzurechnen ist, wenn die Abgeltungswirkung aus bestimmten Gründen nicht eintritt, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen (Art 7 Abs 9).
- Andererseits die Erstattung der Einmalzahlung, wenn sie ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist (Art. 14).
Fälle einer Anrechnung der Einmalzahlung auf in Österreich nicht versteuerte Einkünfte (aus ins Inland verbrachten Depots) sind nicht dezidiert geregelt und daher auch nicht zulässig. Im Gegenteil weist die Formulierung des Steuerabkommens in Art 21, wonach Quellensteuern von - der Einmalzahlung nachfolgenden - Veranlagungsjahren als Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG anzurechnen sind, darauf hin, dass dies analog auf die Einmalzahlung gerade nicht zutreffen kann, weil diese Art der Anrechnung (schon aufgrund der komplexen Abgeltungswirkung) einer klar definierten Regelung bedurft hätte.
4. Zusammenfassung:
a. Aus dem Abkommen Österreich-Schweiz ergibt sich keine Anrechnung der Einmalzahlung. Der Wille des Abkommensgesetzgebers war auf Zahlung der Abgeltungssteuer bei gleichzeitiger Pardonierung sämtlicher Steueransprüche ausgerichtet. Eine Anrechnung der Abgeltungssteuer war in diesem Konzept nicht vorgesehen und findet auch in anderen Normen keine Rechtsgrundlage.
b. Auch die Feststellung einer „Sanierungslücke“ und das Ansinnen, der Gesetzgeber hätte den ho. vorliegenden Fall bei der Gesetzgebung vor Augen haben müssen, ist in keiner Weise zielführend. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass sich Steuerpflichtige entweder nicht deklarieren und die Abzugssteuer zahlen oder eine freiwillige Meldung an die österreichischen Behörden machen. Auf die Tranche 1 trifft beides nicht zu. Das Depot wurde 2012 nach Österreich verlagert und entging dadurch sowohl der Einmalzahlung als auch der freiwilligen Meldung. Aufgrund des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erfolgte letztlich (sehr viel später, nämlich 2016) dann doch noch eine Selbstanzeige mit Nachversteuerung, die nunmehr zum Begehren des Bf. geführt hat, die Abgeltungssteuer der Tranche 2 auf die entstandene Steuerschuld anzurechnen. Dass der Gesetzgeber einen derartigen Fall hätte voraussehen und bei der gesetzlichen Regelung mitbedenken müssen, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, da dies auch der Intention des Abkommens zuwiderläuft.
c. Eine wie immer geartete "verspätete Information" des Bf. über die Abgeltungssteuer für das Nestle-Depot ist von diesem selbst zu verantworten und ändert nichts an den daraus resultierenden Rechtsfolgen, zumal sie rechtlich nicht bekämpft wurde. Im Übrigen ist es einem Steuerpflichtigen - anlässlich des Inkrafttretens der Folgen eines lange Zeit medial stark aufbereiteten und überaus begünstigenden Amnestiegesetzes - zumutbar, selbst binnen einer Wochenfrist eine Entscheidung über die Frage der Abgeltung oder Mitteilung zu treffen.
So heißt es schon in dem von der Presse am 9. Dezember 2012 veröffentlichten Artikel "Statt Amnestie steht Abgabenbetrug im Raum" (von Roman Leitner und Rainer Brandl):
- "Die zentrale Regelung des Abkommens besteht darin, dass betroffene Steuerpflichtige, für die das Abkommen anwendbar ist, weil sie neben anderen Voraussetzungen am 1. Januar 2013 über ein Konto/Depot bei einer Schweizer Bank verfügen, Steuerabgeltung und Amnestie für Zeiträume bis 31. Dezember 2012 erlangen.
- Für noch nicht veranlagte Veranlagungszeiträume modifiziert das Steuerabkommen die abgabenrechtlichen Erklärungspflichten. Nimmt der betroffene Steuerpflichtige die Einmalzahlung in Anspruch, ist er nicht mehr verpflichtet, Einkünfte aus einem Schweizer Konto/Depot in seine Steuererklärung aufzunehmen.
- Wer nunmehr die Anwendung des Abkommens durch Beendigung der Vertragsbeziehung zur Schweizer Bank bis 31. Dezember 2012 .... unterläuft, bleibt im Hinblick auf bereits vollendete Finanzvergehen strafbar (keine Amnestie). Er begeht für offene Zeiträume fortgesetzt Abgabenhinterziehung.
- Jedem der Ratschläge im Hinblick auf Umgehungskonstruktionen zur Anwendungsvermeidung des Abkommens gibt, sei es auch nur der Rat, das Schweizer Konto/Depot ohne Selbstanzeige vor dem 31. Dezember 2012 nach Österreich zu übertragen, muss bewusst sein, dass dies regelmäßig eine Bestärkung des Tatentschlusses für den Abgabepflichtigen darstellen wird und somit finanzstrafrechtlich verpönt ist.
- Die Vermeidung der Abkommensanwendung durch Abzug des Kontos/Depots hat für den betroffenen Steuerpflichtigen auch andere wesentliche Nachteile: Das strafrechtliche Moratorium, das im Abkommen vorgesehen ist, ist nicht anwendbar. Das bedeutet, dass einschlägige Verfolgungshandlungen bzw Tatentdeckungen auch nach dem 13. April 2012 einer Strafaufhebung durch Selbstanzeige entgegenstehen, während bei Anwendung des Steuerabkommens in diesen Fällen Straffreiheit erzielt werden könnte."
Auch ohne die mediale "Aufbereitung" des Steuerabkommens (schon im Jahr 2012) noch weiter zu vertiefen, ist damit klargestellt, dass - selbst ohne Miteinbeziehung eines Steuerberaters - bereits den zahlreichen Presseberichten der Tagespresse (vor Inkrafttreten des Abkommens) die Folgen der Amnestieregelung zu entnehmen waren. Der Bf. wusste daher über die in weiterer Folge zu erwartenden Problematiken bezüglich eines vor dem Inkrafttreten (am 21.12.2012) nach Österreich verbrachten (und nicht angezeigten) Depots (Tranche 1) ebenso Bescheid, wie über die notwendige Wahl zwischen Abgeltung und Mitteilung bezüglich des in der Schweiz verbliebenen Depots (Tranche 2).
d. Im vorliegenden Fall greift weder Art 13 Abs 3 des Abkommens, noch kann die Entscheidung BFG 29.6.2016, RV/7102995/2015 zur Abgeltungssteuer die Rechtsansicht des Bf. stützen.
In Art 13 Abs 3 des Abkommens sind Fälle einer zu Unrecht erhobenen Abgeltungssteuer erfasst, die ohne rechtlichen Grund bezahlt wurde. Nur in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung (nicht auf Anrechnung). Dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen. Die in der Information des BMF vom 5. September 2014 (BMF-010221/0566-VI/8/2014) bezeichneten Konstellationen der Fallbeispiele können das Abkommen nur erläutern und treffen allesamt auf den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht zu. Zudem ist das BFG daran nicht gebunden. Außerdem ist die Erklärung der Einkünfte, die auch eine Abgeltungswirkung hervorbringen kann, in der Info sinnvollerweise bis 31. Dezember 2012 (also bis zum Inkrafttreten des Abkommens) befristet.
In der BFG-Entscheidung 29. Juni 2016, RV/7102995/2015 wurde die am 6. Mai 2013 erstattete Selbstanzeige noch als rechtzeitig für die Vermeidung der Erhebung der Einmalzahlung angesehen, da die Erhebung der Einmalzahlung nach Art 7 zu entfallen hat, wenn der Bf. bis zum Stichtag 3 (letzter Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten = 31.5.2013) die Schweizerische Zahlstelle ermächtigt, Informationen an die österreichische Behörde weiterzuleiten. Insoweit ist auch die Aussage in der mündlichen Verhandlung unrichtig, wonach eine Stichtagsregelung im Abkommen nicht besteht. Die hier mit dem Stichtag 3 kompatible Selbstanzeige stellt - richtigerweise - einen Fall der zu Unrecht bezahlten Einmalsteuer dar, weil die Meldung an die österreichische Behörde im Zeitpunkt der Einmalzahlung bereits erfolgt ist. Gänzlich anders stellt sich die Sachlage im gegenständlich zu entscheidenden Fall dar: Die Einmalzahlung wurde 2013 zu Recht vorgeschrieben, weil bis zum Stichtag drei (31.5.2013) keine Meldungsermächtigung an die Schweizer Bank erfolgte. Die Selbstanzeige 2016 kommt für eine "Verhinderung" der Einmalzahlung aus 2013 viel zu spät und kann nach dem klaren Wortlaut des Abkommens auch keine "Rückwirkung" entfalten, wie dies vom Bf. offenbar angenommen wird. Es liegt auch keine "Überbesteuerung" vor, sondern eine Besteuerung durch die Abgeltungssteuer (als Einmalbesteuerung). Im Übrigen kann - wie bereits ausgeführt wurde - auch eine rechtzeitige Selbstanzeige nicht zu einer Anrechnung, sondern nur zu einer Erstattung führen.
Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
E. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage - Abkommen Österreich-Schweiz (BGBl III vom 28. Dezember 2012, Nr. 192) - werden die Rechtsfolgen der unter das Abkommen fallenden Tatbestände eindeutig und klar geregelt. Für die Annahme von Regelungslücken besteht keine Rechtsgrundlage. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 19. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Z 6 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
- Art. 7 Z 9 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
- Art. 8 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
- Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
- Art. 21 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
- Art. 13 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101113/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101113.2016
- Stammnummer
- 112859
- Gültig
- 19.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF