…zur Niederschrift über die Schlussbesprechung] Wertberichtigungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können. Es müssen somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen werden…
…Umstände) zu berücksichtigen ... Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände…
…langer, ein Jahr überschreitender Laufzeit ändern nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Rückkauf über den Wiederverkaufspreisen. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich zudem die Verpflichtung…
…habe aber einen Kursgewinn von € 3.805,67 erfasst. Grundsätzlich seien die Fremdwährungsdarlehen mit dem Kurs zum Bilanzstichtag zu bewerten, allerdings seien spätere bessere Einsichten über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende Umstände") zu berücksichtigen. "Am Tag der Bilanzerstellung betrug der Umrechnungskurs 1,2080…
…VwGH 16.12.1999, 95/15/0027, wo der VwGH zum Ergebnis kam, dass aufgrund des Wordings des Kaufvertrages mit den nachträglichen Ereignissen "werterhellende Umstände" vorlagen und deswegen im Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen waren. Ähnlich BFH 14.6.2005, VIII R 14/04, BStBl II 2006…
…nach der Rechtsprechung eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung in diesem Jahr eingetreten sein müsse. Dabei seien die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag zugrunde zu legen, werterhellende Umstände seien zu berücksichtigen. Aus einem mail des Masseverwalters S vom 23. August 2021 an die steuerliche Vertretung der Bf…
…deren Entstehung (Wurzel) vor dem Bewertungsstichtag liege. Ereignisse, deren Wurzel auf einen späteren Stichtag zurückzuführen seien, seien außer Acht zu lassen. Während bei einem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss werterhellende Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und Abschlussaufstellung aufkommen, zu berücksichtigen seien, sei bei der Unternehmensbewertung stets auf das Wurzelprinzip…
…eine Abtretung des Rentenanspruches an einen Dritten erfolgt. Nur wenn ein Betriebsvermögen in Form einer bereits realisierten Forderung auf Pensionsabfindung zum Bilanzstichtag auch tatsächlich vorhanden ist, können werterhellende Umstände für die Ermittlung des Wertes dieses Bilanzansatzes berücksichtigt werden. Zahlungen, die anlässlich einer Betriebsaufgabe bezogen werden…
…Werterhellende Umstände sind Gegebenheiten die eine spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag maßgebenden Verhältnisse bewirken und damit bei der Bewertung in der Bilanz zu berücksichtigen sind. Ein im Laufe des Jahres 2015 oder ein zum Bilanzerstellungszeitpunkt (stärker) gesunkener Wechselkurs Euro/CHF, stellt keinen werterhellenden…
…März 2009 beruhe nicht auf einer rückwirkenden Parteienvereinbarung, sondern aufgrund der im Unternehmensrecht vorherrschenden Verpflichtung, werterhellende Umstände im Jahresabschluss verpflichtend zu berücksichtigen und sei daher die gebotene Vorgangsweise. Es sei kein Widerspruch, dass vor dem Bilanzstichtag zum 31. März 2009 bereits mündliche Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten…
…Ansicht der Finanzverwaltung in EStR Rz 2329; vgl. im Detail auch Perl, Werterhellende Umstände im Bilanzrecht (Diss 2010), 119 mit Nachweisen zur deutschen Rechtsprechung, abzurufen unter http://othes.univie.ac.at/10755/1/2010-05-31_0251337.pdf). Im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides 2009…
…gefordert) eingegangen, wodurch bereits am Bilanzstichtag werterhellende Umstände vorliegen würden die durch Rückstellungsbildung zwingend zu berücksichtigen seien. Als Conclusio für die Rückstellungspflicht der Drohverluste aus schwebenden Geschäften führt die Beschwerde wörtlich aus: Die Rückstellungspflicht ergibt sich aus den folgenden Sachverhaltselementen: - vertragliche Verpflichtung seitens Bf. mit…
…insofern, als der Konkurseröffnung lediglich werterhellende Eigenschaft zukommt. Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag sind zwar auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (vgl. "werterhellende" Umstände - Doralt/Mayr…
…grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (sogenannte "werterhellende" Umstände). Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und…
…1988, § 6 Rz 201). Als werterhellende Umstände sind nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt…
…735). Mit der Drohverlustrückstellung wird das voraussichtlich negative Ergebnis eines Geschäftes vorweggenommen. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; werterhellende Umstände sind zu berücksichtigen (VwGH 26.11.2002, 99/15/0075). Wertbeeinflussende Umstände bleiben unberücksichtigt. 2. In seiner Argumentation, dass eine…
…ist. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen ("werterhellende Umstände"), sind zu berücksichtigen. Ebenso sind vorhersehbare Risiken und Verluste, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, im…
…Umstände) zu berücksichtigen. Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände…
…von Fahrzeugen an Mietwagenunternehmen und Flottenkunden konnten ebenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt werden und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind…
…von Fahrzeugen an Mietwagenunternehmen und Flottenkunden konnten ebenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt werden und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind…