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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101385/2015

Verdecktes Eigenkapital einer ausländischen Tochtergesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101385/2015vom 12.12.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Ausführungen der Beschwerdefüherin_1 in der Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2014 in Hinblick auf Bilanzierung der Anteilsveräußerung merkte das Finanzamt wiederholend an, dass die Beschwerdefüherin_1 wiederholt vorgebracht habe, dass die Vereinbarungen über die Anteilsveräußerung (vor dem Bilanzstichtag der Beschwerdefüherin_1) mündlich getroffen worden seien und dies in E-Mailkorrespondenz vom 17. Februar 2009 und 4. März 2009 schriftlich zusammengefasst worden sei. Diese E-Mailkorrespondenz sei erst nach der Außenprüfung vorgelegt worden und widerspreche dies der Darstellung der Beschwerdeführerin_1, dass erst nach Erstellung des Jahresabschlusses die schlechte wirtschaftliche Entwicklung der ***1*** abschätzbar gewesen sei und die Beteiligung daraufhin verkauft worden wäre. Auf den letzten beiden Seiten der 17-seitigen zusätzlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 2. April 2015 geht das Finanzamt auf die im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsersuchens mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 (siehe oben Punkt I. J.) vorgelegten Beilagen ein. Aus der E-Mailkorrespondenz in der Beilage 1.1 gehe hervor, dass Vertragsentwürfe bereits vor dem letzten Bilanzstichtag erstellt worden seien, was der Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2014 widerspreche, dass erst die unerwartet hohen Verluste zum Bilanzstichtag 2009 die Beschwerdeführerin bewogen hätten, die ***1*** zu verkaufen. Die als Beilage 1.2 und 1.3 vorgelegten Share Sale and Purchase Agreement und das License and Distributorship Agreement seien der Außenprüfung bereits vorgelegen und würden nicht zu einer geänderten Beurteilung durch das Finanzamt führen. Aus dem Ausdruck des Kundenkontos der ***1*** als Beilage 2 gehe nicht hervor, wie sich die Gegenrechnungen hinsichtlich des Betrages (von € 305.168,59) zusammensetzen und was gegengerechnet wurde. Dass der laut Vertrag geschuldete Betrag höher sei als die in der Buchhaltung verbuchte Forderung, sei ein Widerspruch. Wenn tatsächlich etwas gegengerechnet worden sei, könne dieser Betrag auch nicht geschuldet werden, oder es sei nichts gegengerechnet worden, dann müsse in der Buchhaltung der gesamte Forderungsbetrag erfasst werden. Der Schriftverkehr mit der OeKB und der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft (Beilagen 3 und 4) seien dem Finanzamt teilweise neu, doch gehe aus diesem nur hervor, dass der Starthilfekredit und die Ergänzungsfinanzierung einem österreichischen Unternehmen (der Beschwerdeführerin_1) für eine Unternehmensbeteiligung an der ***1*** zu genau festgelegten Konditionen gewährt worden sei. Davon sei die Außenprüfung bereits in der Niederschrift und im Bericht über die Außenprüfung ausgegangen. Aus der E-Mailkorrespondenz mit den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerin_1 (Beilage 5.1 und 5.2) gehe hervor, dass die Details der Übergabe der ***1*** an die ***8*** ausverhandelt und von der ***8*** Informationen zu den Anteilsinhabern an der ***1*** anlässlich der Gründung und die Vorgangsweise bei der Finanzierung angefordert worden seien. Es handle sich dabei um Details über den Verkauf der Beteiligung an der ***1*** an die ***8*** und trage nichts zur Beurteilung, ob die von der Beschwerdeführerin_1 an die ***1*** zuvor hingegebenen Mitteln Einlage beziehungsweise verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren seien, bei. Die Kontoauszüge der ***6*** und der ***5*** (Beilagen 6.1 und 6.3) seien keine neuen Unterlagen und schon im Rahmen der Außenprüfung vorgelegen und im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über die Außenprüfung gewürdigt worden. Zur Offene-Posten-Liste des Kunden der ***2***, der ***7*** sei festzustellen, dass die Kundenbeziehung schon lange zurückliege. Der erste offene Betrag nach der Offene-Posten-Liste stammt vom 13. Juni 2002 und sei eine Belieferung der ***7*** GmbH bis November 2002 erfolgt. Ob die Geschäftsbeziehung nur diese wenigen Monate umfasst habe und andere Hintergründe, wie zum Beispiel, ob Zahlungen durch die ***7*** GmbH erfolgten, gehe daraus nicht hervor. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die ***2*** im Mai 2003 Gläubigern einen Konkursantrag betreffend die ***7*** gestellt habe. Die Geschäftsbeziehung zur ***7*** GmbH und die beiden anderen (unmittelbar oben erwähnten) Kundenkonten seien daher nicht geeignet zu beweisen, dass es in der Branche der Beschwerdeführerinnen üblich sei offene Forderungen, welche sich als uneinbringlich herausstellten würden, als Warenfinanzierungskredit zu behandeln (wohl gemeint: Finanzierung von Markeintrittskosten nicht verbundener Unternehmen). Abschließend kommt das Finanzamt zum Schluss, dass die zusätzlich übermittelten Unterlagen nicht dazu geeignet seien, seine Argumente zu ändern. In den Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2010, 2011 und 2012 seien keine neuen Argumente vorgebracht worden, sondern sei auf die Beschwerde zum Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2009 verwiesen worden, weswegen die Beschwerden abzuweisen gewesen seien. Antrag auf Vorlage der Beschwerden an und Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht vom 6. Mai 2015 Mit dem Schreiben vom 6. Mai 2015 beantragten sowohl die Beschwerdeführerin_2 als Gruppenträger als auch die Beschwerdeführer_1 als Gruppenmitglied die Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2009 datiert vom 2. April 2014, gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 vom 5. November 2014, gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011 vom 19. November 2014 und gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2012 vom 19. November 2014 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und stellten die weiteren Anträge nach § 272 Abs. 2 lit. b BAO und § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen und im Senat zu entscheiden. Dies geschehe, da die genannten Beschwerden durch die unter Punkt I. L. dargestellte Beschwerdevorentscheidung datiert vom 2. April 2015 abgewiesen worden seien. Hinsichtlich der Begründung des Vorlageantrages werde auf die Ausführungen in den Beschwerden verwiesen. Allerdings werde der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie im Folgenden beschrieben von den Beschwerdeführerinnen rechtlich gewürdigt. Erstens würden Wandelschuldverschreibungen sowohl aus unternehmensrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht Fremdkapital darstellen. Die Anleihen seien zu jedem Zeitpunkt dem Grunde nach fremdüblich gestaltet gewesen und hätten außersteuerliche Gründe bestanden, weshalb der Kapitalbedarf (der ***1***) in Form von Fremdkapital (statt Eigenkapital) zur Verfügung gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes stehe es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, wie er sein Unternehmen mit Kapital ausstatte. Die Beschwerdeführerin und die ***1*** seien sich unter dem Aspekt, dass es kaum möglich sei einer ***17*** Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Eigenkapital später wieder abzuziehen und dass diese Vorgehensweise in ***17*** für ausländische Investoren marktüblich sei, zu jedem Zeitpunkt einig gewesen, dass es sich bei dem der ***1*** zur Verfügung gestellten Kapital um Fremdkapital gehandelt habe. Bei der erstmaligen Annahme der Wandelschuldverschreibung sei durch marktrealistischen Businessplan (nach Wirtschaftsjahren) belegt worden, dass die Bereitstellung des Kapitals für die ***1*** fremdüblich gewesen sei. Dies gelte aufgrund der Entwicklung des Geschäftes in ***17*** entsprechend des Businessplans auch für die später von der Beschwerdführerin_1 erworbenen Wandelschuldverschreibungen. Nur die letzte Wandelschuldverschreibung in einer (für die ***1***) wirtschaftlich schwierigen Situation könne gegebenenfalls als Eigenkapitalersatz gewertet werden, jedoch hätten eine Vielzahl von Faktoren, wie der positive Geschäftsausblick, für die Annahme von Fremdkapital und nicht für einen Einlagevorgang gesprochen. Die Planzahlen seien erreicht oder übertroffen worden, weshalb der Erwerb von Wandelschuldverschreibungen habe fortgesetzt werden können. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen zwischen nahen Angehörigen seien eingehalten worden. Es habe ein Kreditanbot der Raiffeisen Landesbank für einen Starthilfekredit inklusive Ergänzungsfinanzierung über € 1.996.000,00 (zugunsten der Beschwerdeführerin_1) vorgelegen und habe dazu eine Refinanzierungszusage der OeKB über € 1.560.000,00 bestanden. Dabei habe die OeKB die Kreditwürdigkeit der ***1*** ausführlich und dabei den Businessplan nach strengen Kriterien geprüft. Die sehr hohen Renditeerwartungen in der Branche hätten dabei wohl eine Rolle gespielt. Aufgrund dessen würden die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass auch ein anderer, fremder Dritter auf diesen Businessplan vertraut und einen Kredit gewährt hätte. Eine laufende Aktualisierung des Businessplans sei entgegen der Ansicht des Finanzamtes (bei einer Kreditgewährung) nicht erforderlich. Die auf fünf Jahre befristeten Wandelschuldverschreibungen, bei welchen es keine Substanzbeteiligung oder sonstige erfolgsabhängige Vergütung gebe, seien als Fremdkapital einzustufen. Es sei von der Beschwerdeführerin_1 nie angedacht gewesen, bei den optionalen Wandelschuldverschreibungen vom Wandlungsrecht Gebrauch zu machen. Die Pflichtwandelschuldanleihen wurden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in ***17*** erstellt. Auch bei Pflichtwandelanleihen komme es erst im Wandlungszeitpunkt zu einer Eigenkapitalgeberstellung. Die OeKB habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kredites (an die Beschwerdefüherin_1) streng geprüft. Keine Bank würde einen Kredit ohne entsprechende Überprüfung der Geschäftsentwicklung, welche wesentlich für die Kreditrückführung ist, gewähren. Der Starthilfekredit sowie die Ergänzungsfinanzierung unter Wechselbürgschaftszusage des Bundes seien der Beschwerdefüherin_1 für die Beteiligung an der ***1*** zum Ausbau der Vertriebsniederlassung in ***17*** gewährt worden. lm Zeitpunkt der ersten Mittelhingabe der Beschwerdeführerin_1 gegen Wandelschuldverschreibungen sei aus Sicht eines unabhängigen Investors aufgrund der Plandaten von einem mit Erfolgsaussicht geprägten Projekt auszugehen gewesen. Einem aussichtslosen Projekt der Beschwerdeführerin_1 wäre kein Kredit angeboten werden. Es stehe dem Steuerpflichtigen in der Funktion eines Gesellschafters grundsätzlich frei die Gesellschaft mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (unter Hinweis auf Judikatur). Daraus, dass die ***1*** nur über ein geringes Eigenkapital verfügt habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Rückzahlung der Mittel nicht beabsichtigt gewesen sei, da die Beschwerdeführerin_1 dies bewusst so gestaltet habe. Es könne auch das Geschäftsmodell innerhalb eines Konzerns sein, sämtliche Tochtergesellschaften nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital auszustatten und den übrigen Finanzbedarf mit Fremdkapital von Banken oder aus dem Konzern abzudecken. Ein Missverhältnis in der wirtschaftlich gebotenen Kapitalausstattung, dem Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital), liege, wenn man berücksichtige, dass Eigenkapital nur mehr unter erschwerten Bedingungen aus ***17*** entnommen werden könne, nicht vor. Die Beschwerdeführerin_1 und ihrer Tochtergesellschaft, die ***1*** Vertragsparteien, seien sich, zu jedem Zeitpunkt einig gewesen, dass es kaum möglich sei, einer ***17*** Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Eigenkapital später wieder entnehmen zu können und dass es sich bei dem der ***1*** zur Verfügung gestellten Kapital um Fremdkapital gehandelt habe. Die Wahl, das Kapital als Fremdkapital zu gewähren, sei daher keine steuerlich begründete Entscheidung gewesen. Dazu stehe die Ausgestaltung der Wandelschuldverschreibungen nicht im Widerspruch, da nach dem Willen der Beteiligten immer Fremdkapital zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Beschwerdeführerin_1 habe im Kaufvertrag über den Verkauf der Anteile an der ***1*** auch zugestimmt, die optional wandelbaren Wandelschuldverschreibungen nicht ohne die vorherige Zustimmung der Käufer in Eigenkapital umzuwandeln. Zweitens sie die Warenlieferung als Finanzierungsforderung als fremdüblich einzustufen, da es in der Branche der Beschwerdeführerinnen üblich sei, seine Kunden mittels Warenkredit zu finanzieren. Gleiches gelte für den Verzicht auf bestehende Forderungen aus Warenlieferungen. Hintergrund dafür sei es, dass das liefernde Unternehmen (die Beschwerdeführerin_1) erwarte, die anfänglichen, kurzfristigen Verluste, welche durch den Marktaufbau entstehen würden, durch nachhaltig höhere spätere Gewinne auszugleichen. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin_1 die ***1*** unterstützt, was sowohl in der Branche als auch bei Beschwerdeführerin_1 bei Transaktionen mit unverbundenen Händlern, die einen neuen Markt aufbauen würden, üblich sei. So habe die Beschwerdeführerin_1 etwa fremde dritte Vertriebsgesellschaften durch diese Form der Finanzierung unterstützt und erfolgreich angewendet. Deswegen seien Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, deren vertraglichen Grundlagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das License and Distributorship Agreement "gegen die ***1***" wären, nach der Angehörigenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein verdecktes Eigenkapital. Die Warenlieferungen seien ausschließlich betrieblich, mit dem Ziel die Waren über eine Vertriebsgesellschaft auf dem ***17*** Markt zu positionieren, zu bewerben und zu verkaufen, veranlasst gewesen. Dies sei durch Vereinbarungen mit unabhängigen Dritten ausführlich belegt worden. Eine solche Vorgehensweise habe das wirtschaftliche Ziel einer Investition in den Aufbau eines Marktes mit überdurchschnittlicher Renditeerwartung, welcher ein erhöhtes Risiko gegenüberstehe. Eine Rückzahlung der eingesetzten Mittel sei sehr wohl ernsthaft beabsichtigt gewesen, da die Geschäftsbeziehungen mit der ***1*** weiterhin bestehe und deren Umfang stetig ansteige. Drittens sei es für den Marktaufbau der ***17*** es erforderlich gewesen, die Gesellschaft unter Beachtung der ***17*** Rechtsvorschriften bei der Gründung der Gesellschaft mit entsprechenden Mitteln auszustatten und regelmäßig mit finanziellen Mitteln zu unterstützen. Darlehen zur Abdeckung der in den ersten Jahren auftretenden Verluste und zur Anschaffung von Waren würden nach der Judikatur für sich allein genommen nicht die Annahme eines verdeckten Eigenkapitals rechtfertigen. Da bei der Beschwerdeführerin_1 für Darlehenshingabe auch wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen seien, ließe dies ebenso wenig nicht auf eine verdeckte Einlage schließen. Das Bundesfinanzgericht habe im Urteil vom 7.5.2014 (BFG 7.5.2014, RV/7100052/2012) ausgeführt, dass es im Geschäftsleben üblich erscheine, in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Großkunden gegenüber auch größere fällige Summen vorerst nicht zu betreiben, um die laufenden Geschäftsbeziehungen nicht durch ein Insolvenzverfahren zu gefährden und die Möglichkeit zu erhalten, später eine höhere Quote erhalten zu können. Aus dem Verhalten Beschwerdeführerin_1 gegenüber der ***1*** könne eine mangelnde Fremdüblichkeit im Zusammenhalt der Motive und Rahmenbedingungen nicht abgeleitet werden. Dass ein Steuerpflichtiger von mehreren gangbaren Wegen den sinnvollsten zu wählen habe, könne nicht verlangt werden (unter Hinweis auf Judikatur). Die Übernahme der Kosten für den Marktaufbau der ***1*** seien nicht als verdecktes Eigenkapital anzusehen, da eine finanzielle Unterstützung beim Marktaufbau im Geschäftsleben üblich sei. Ebenso üblich sei es, Forderungen gegenüber in Zahlungsschwierigkeiten geratene Kunden vorerst nicht zu betreiben, um die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten zu können. Viertens erklärten die Beschwerdeführerinnen zur Frage des Zeitpunkts der Bewertung der angenommenen Forderungen sowie der Bilanzierung der Anteilsveräußerung, dass langfristige Forderungen grundsätzlich abzuzinsen seien. Auch unverzinslich oder niedrig verzinsliche Forderungen seien mit ihrem Barwert anzusetzen. Die Abzinsung der angenommenen Forderungen sei aufgrund der erwarteten Rückführung über den Verkauf der Produkte der Beschwerdeführerin_1 über einen Zeitraum von zehn Jahren vorgenommen worden. Der Grundsatz der Einzelbewertung schließe es nicht aus, Gruppen gleichartiger Forderungen zusammenzufassen und ihrwn Wert gemeinsam zu bestimmen. Das Bundesfinanzgericht habe in einem anderen Fall (aaO.) entschieden, dass eine einzelne Wertberichtigung keine verdeckte Einlage bewirken könne, weil dadurch die Leistungsverpflichtung der Schuldnerin nicht erlösche. Nur der Verzicht auf eine Forderung sei eine verdeckte Einlage, sofern der Verzicht nicht aus betrieblichen, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolge. Wenn nicht einmal eine Abwertung einer Forderung als Einlage zu werten sei, gelte dies auch für eine Abzinsung einer Forderung. Das Zurverfügungstellen der ursprünglichen Mittel zum Marktaufbau sei betrieblich veranlasst gewesen. Die Abzinsung einer werthaltigen Forderung sei als Betriebsausgabe anzusehen. Darüber hinaus sei die Abzinsung als Betriebsausgabe anzuerkennen, da die Forderungen aus Warenlieferung und Aufwendungen für die Wandelschuldverschreibungen kein verdecktes Eigenkapital seien und somit eine Wertberichtigung möglich sei. Es sei von der Außenprüfung eingewendet worden, dass der Veräußerungsvertrag im Mai 2009 nach dem Bilanzstichtag der Beschwerdeführerin_1 abgeschlossen worden sei, jedoch die bilanziellen Auswirkungen bei Beschwerdeführerin_1 bereits zum 31. März 2009 berücksichtigt worden seien. Die Vereinbarungen über die Anteilsveräußerung seien bereits vor dem 31. März 2009 mündlich getroffen und in der E-Mail-Korrespondenz vom 17. Februar 2009 und 4. März 2009 zusammengefasst schriftlich wiedergegeben worden. Es seien bereits Mitte März 2009 Vertragsentwürfe über den Verkauf der Beteiligung erstellt worden (E-Mail- Korrespondenz vom 17. März 2009). Die Abfassung der schriftlichen Vertragsurkunden im Mai 2009 habe nur der Dokumentation der bereits vorher getroffenen mündlichen Vereinbarungen gedient. Mündliche Verträge seien steuerlich genauso zu beachten wie schriftliche Verträge und daher für die steuerliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verträge vor dem 31. März 2009 als relevanter Zeitpunkt heranzuziehen. Auch für Verträge zwischen nahen Angehörigen sei die Schriftform nicht zwingend erforderlich. Bei genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages könne ein solcher auch ohne Schriftform anerkannt wird (unter Hinweis auf Judikatur). Die Forderungsabzinsung im Jahresabschluss zum 31. März 2009 beruhe nicht auf einer rückwirkenden Parteienvereinbarung, sondern aufgrund der im Unternehmensrecht vorherrschenden Verpflichtung, werterhellende Umstände im Jahresabschluss verpflichtend zu berücksichtigen und sei daher die gebotene Vorgangsweise. Es sei kein Widerspruch, dass vor dem Bilanzstichtag zum 31. März 2009 bereits mündliche Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten und Vertragsentwürfe über einen Verkauf erstellt worden seien und aufgrund der hohen Verluste zum Bilanzstichtag 31. März 2009 die Beteiligung an ***1*** zur Vermeidung weiterer Verluste verkauft worden sei. Die schlechte wirtschaftliche Entwicklung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 sei durch die schwierige Wirtschaftslage ausgelöst worden. Im September 2008 habe Lehmann Brothers Insolvenz anmelden müssen und die Folgen dieser Insolvenz seien nicht auf die USA begrenzt geblieben. Durch die im Jahr 2008 beginnende Wirtschaftskrise sei der Marktaufbau in ***17*** erschwert worden und sei auch die beginnende Umsatzsteigerung nicht im erwarteten Ausmaß erzielt worden. Zur Stärkung der Geschäftstätigkeit sei ein Verkauf der Beteiligung an der ***1*** an die beiden ***17*** Investoren ***3*** und ***4*** überlegt worden und hätten bereits vor dem 31. März 2009 erste Vertragsverhandlungen stattgefunden. Fünftens habe sich der Verkauf der ***1*** auf die bestehenden Forderungen insoweit ausgewirkt, als im Kaufvertrag vereinbart worden sei, dass die ***1*** zusätzlich zum Kaufpreis der Produkte einen Betrag von € 0,08 pro von der ***1*** importierter oder hergestellter Einheit an die Beschwerdeführerin_1 zu leisten habe. Diesen Betrag erhalte die Beschwerdeführerin_1 aufgrund der offenen Forderungen aus Lieferung und Leistung gegenüber der ***1*** und handle es sich dabei um eine Form der Forderungstilgung. Bis zum Abschluss der Außenprüfung seien auf diese Weise € 48.000,00 tatsächlich rückgeführt worden (Zahlung vom 20. September 2011: € 22.340,13 und Zahlung vom 30. Dezember 2013 € 25.660,80). Für das Jahr 2014 lägen Bestellungen im Ausmaß von 256.608 Einheiten vor, welche € 20.500,00 erbringen würden. Es sei am 24. Februar 2014 bereits eine Zahlung von € 16.285,97 erfolgt und bis 1. April 2014 € 64.286,90. Durch den Verkauf der ***1*** habe sich diesbezüglich keine Änderung ergeben. Es sei lediglich über die "Rückführung/Tilgung der offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Vereinbarung getroffen" worden. Eine Neubeurteilung dieses Sachverhaltes habe zum Zeitpunkt des Verkaufs der ***1*** mangels Änderung der vertraglichen Grundlage und wirtschaftlichen Bedingungen nicht zu erfolgen. Die Abzinsung sämtlicher Forderungen über einen Zeitraum von zehn Jahren sei erforderlich, da sowohl aus Gläubiger- als auch aus Schuldnersicht eine einheitliche Forderung gegeben sei. Auch habe die Beschwerdeführerin_1 im (Verkaufs-) Vertrag zugestimmt, die optional wandelbaren Wandelschuldverschreibungen ohne die vorherige Zustimmung der Käufer nicht in Eigenkapital umzuwandeln. Vorlagebericht der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht datiert vom 17. August 2015 Im den Beschwerdeführerinnen zugestellten Vorlagebericht stellte das Finanzamt zuerst den Ablauf des Verfahrens bis zu diesem Zeitpunkt aus dessen Sicht dar. Im Weiteren verwies das Finanzamt auf die Beschwerdevorentscheidungen zu den Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2009-2012 datiert vom 2. April 2015 und deren zusätzliche Begründung und führte wörtlich aus wie in der genannten zusätzlichen Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 2. April 2015 aus (siehe Punkt I. N). Allerdings wurde die Würdigung der im Zuge des Ergänzungsersuchens übermittelten Unterlagen (siehe die beiden letzten Seiten der oben unter Punkt I. N. dargestellten Beschwerdevorentscheidungen) weggelassen. Versuche der Verfahrensparteien in Hinblick auf Konkurs und Liquidation der ***1*** (nunmehr ***1***) eine außergerichtliche Einigung zu finden, welche zu einer Erledigung nach § 300 BAO hätten führen können, blieben erfolglos. Im Wege der IWD-Abfragestellte ***12*** (Internationale Wirtschaftsdaten Abfragestelle der Finanzverwaltung) wurden auf Ersuchen dem Bundesfinangericht verschiedene Wirtschaftsauskünfte internationaler und nationaler Herkunft über die ***1*** übermittelt. Die D&B Finance Analytics schätzte am 5. November 2022 aufgrund der Bilanzen 2007 bis 2009 das Risiko für ein allfälliges Investment in die ***Bf1*** als sehr hoch ein. Der Ertrag aus den Verkäufen habe -235.81 %, jener aus den Anlagen -74,01 % betragen. Die finanzielle Stärke wurde mit 0, das Risiko der Gesellschaft mit 4 (signifikantes Risiko, bedarf genauer Kontrolle) eingeschätzt. Der "Tangible Net-Worth" (materielles Nettovermögen; zusammengesetzt aus dem Umlaufvermögen, kurzfristigen Verbindlichkeiten, den sonstigen materiellen Vermögenswerten und den langfristigen Verbindlichkeiten) wurde 2007 mit -7,216 TIR (Tausend ***17*** Rupien), 2008 mit -65.129 TIR und 2009 mit -160,900 TIR, der Verlust nach Steuern mit 2007 -10,611 TIR 2008 mit -57,852 TIR und 2009 mit -95,794 TIR angegeben. Aus der Auskunft des KSV1870 (Kreditschutzverband von 1870) geht aus den dort übermittelten Bilanzen der ***1*** für die Jahre 2007 bis 2016 hervor, dass sich deren Eigenkapital bis zum Ende der Beschwerdejahre wie folgt entwickelt hat: | INR | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Eigenkapital | -7,216.383,00 | -65,068.827,00 | -160,862.350,00 | -173,456.660,00 | -173,700.346,00 | -175,941.849,00 Der Cash-Flow hat sich entwickelt, wie hier dargestellt: | INR | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Cash Flow | -10,583.299,00 | -57,025.310,00 | -95,793.523,00 | -8,774.870,00 | -120.902,00 | -2,153.441,00 Am 5. Dezember 2022 fand beim Bundesfinanzgericht die mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat statt. Darin brachte der der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen vor, dass diese bislang ihre Gesellschaften immer mit wenig Kapital und Anlagevermögen ausgestattet hätten. Ebenso sei regelmäßig (in Hinblick auf § 10 KStG 1988; internationale Schachtelbeteiligung) nicht auf Steuer(-pflicht) (im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) optiert worden. Die Beschwerdeführerinnen seien immer von einer raschen Erzielung von Gewinnen ausgegangen. In der Regel sei im dritten Jahr das Jahresergebnis positiv gewesen und im fünften Jahr ein Gesamtgewinn zu verzeichnen gewesen. Bei der Beschwerdeführerin_1 sei der Beginn im Jahr 2007 planmäßig abgelaufen. Dies gelte grundsätzlich auch für 2008. Im ersten Quartal 2009 habe sich aber herausgestellt, dass die Zahlen aus ***17*** nicht ganz stimmen würden. Daher habe sich der Plan des Verkaufes der ***17*** Tochter entwickelt. Auch die Muttergesellschaft (die Beschwerdeführerin_1) sei regelmäßig mit geringem beziehungsweise sogar negativem (Eigen-)Kapital ausgestattet gewesen. Die Beschwerdeführerin_1 habe zunächst optionale Wandelschuldverschreibungen, dann verpflichtende, erhalten, deren Verzinsung bei 4 % bei Endfälligkeit gelegen hätte. Es habe daher nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerinnen ein Darlehen der Gesellschaftsmutter (Beschwerdeführerin_1) vorgelegen. Auf gleiche Weise seien die Waren zur Verfügung gestellt worden. Bei (im Verfahren erwähnten) Kreditangeboten (der OeKB und der RAIKA) habe es sich nicht nur um bloße Angebote gehandelt, sondern seien diese von der Beschwerdefüherin_1 auch angenommen worden. Der Businessplan sei jeweils überprüft worden. Die Beschwerdeführerin_1 habe also Kredite aufgenommen, um die ***17*** Gesellschaft damit zu finanzieren. 2009 sei der Verkauf an die ***17*** Partner mit dem Plan erfolgt, das Geld innerhalb von zehn Jahren noch zurückzubekommen. Dies sei zunächst auch noch gelungen, da € 60.000,00 gezahlt worden seien. Im Jahr 2013 habe das ***17*** Finanzamt überprüft, ob Schenkungen oder Fremdkapital (an die ***1***) vorliegen würden. Dort seien in den Bilanzen immer noch die Verbindlichkeiten ausgewiesen. Mittlerweile sei ein Konkursverfahren eingeleitet worden, doch bis 2014 habe die Beschwerdeführerin_1 immer noch Bilanzbestätigungen erhalten. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass nach dem Dafürhalten des Finanzamtes für Großbetriebe der Fremdvergleich das Wesentliche sei. Es sei die Frage, ob ein fremder Investor auf gleiche Weise Mittel hingeben würde.Es sei auf Zinsen in ***17*** verzichtet, ein Darlehen in Österreich aufgenommen und zurückgezahlt worden. Die ***17*** Gesellschaft habe rasch einen hohen Finanzierungsbedarf gehabt, der von der österreichischen Mutter gedeckt worden sei. Ebenso seien die Lieferantenforderungen (der Beschwerdeführerin_1) nicht bezahlt worden. Man (die Beschwerdeführerin_1 und die ***1***) hätten sich auf zunächst optionale und dann verpflichtende Wandelschuldverschreibungen geeinigt. Bei der ***17*** Tochter hätten schließlich vier Millionen Euro Schulden (gegenüber der Beschwerdefüherin_1) bestanden. Anfang Mai 2009 sei der Verkauf um einen Euro erfolgt. Auf jeden Fall hätten über € 450.000,00 Lizenzgebühren (jährlich um die Schulden und Wandelschuldverschreibungen innerhalb der geplanten Frist tilgen zu können) bezahlt werden müssen (um die Wandelschuldverschreibungen und die Warenlieferungen abzugelten), dies sei aber auch nicht der Fall gewesen. Es sei im Prüfungsverfahren festgestellt worden, dass die Wandelschuldverschreibungen regelmäßig verspätet und auch teilweise ohne Datum ausgegeben worden seien. Hinsichtlich der Verzinsung werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich mangels Fremdüblichkeit um keine Forderungen gehandelt habe. Es sei auch keine laufende Verzinsung vereinbart worden. Als Reaktion auf dieses Vorbringen legte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen eine gegenüber den bisher beigebrachten Ausfertigungen um mehrere Blätter erweiterte ***17*** Wandelschuldverschreibung vor, aus der unter Punkt 4 i .- in diesem Verfahren erstmals vorgelegt - hervorgeht, dass bei Rückzahlung der Wandelschuldverschreibung je 100 Rupien eine Prämie von 20 Rupien zu zahlen sei. Dieses Schriftstück wurde kopiert und als Beilage I zur Niederschrift genommen. Dazu gab die belangte Behörde durch ihre Vertreter an, dass die vorgelegten Dokumente grundsätzlich bekannt seien, allerdings würden bei den dem Finanzamt vorliegenden Kopien die Seiten 2 fortfolgende fehlen. Die Richtigkeit des vorgelegten Dokumentes werde grundsätzlich anerkannt. Das zugrundeliegende ursprüngliche Dokument (Beilage I der Niederschrift sei bis dahin dem Finanzamt unbekannt gewesen. Zum Businessplan erklärte die Vertreterin des Finanzamtes, dass dieser sehr rudimentär gehalten gewesen sei. Es habe sich um Zetteln gehandelt, bei denen zunächst nicht einmal das Rumpfwirtschaftsjahr berücksichtigt worden wäre. Zu den Lizenzgebühren wiederholte die Vertreterin des Finanzamtes, dass, wenn nach Warenlieferungen ("Veräußerung") mehr beglichen wurde, dies nicht auf die Lizenzgebühren verrechnet worden sei, sondern auf weitere (kommende Waren-)Lieferungen angerechnet worden sei. Dieser Vorgang (die allfälligen zusätzlichen Lizenzzahlungen) betreffe einen Zeitraum nach dem (beschwerde-)gegenständlichen Prüfungszeitraum. Der Kürze des Businessplans widersprach der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen und legte erstmals einen anstelle des bisher in diesem Verfahren bekannten Plan, welcher fünf Seiten umfasste und der OeKB vorgelegt worden war, Ausdrucke einer Powerpiontpräsentation anlässlich des "Supervisory Board Meeting" (Sitzung des Aufsichtsrates) in Wien am 7. September 2006 mit 43 Seiten, welche von den späteren Geschäftsführern der ***1*** erstellt worden war und einem Schriftstück mit neun Seiten, erstellt von der Tochtergesellschaft in ***13***, vor, welche beide als Beilage II zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung genommen wurde. Diese Powerpointpräsentation beschreibt die grundsätzlichen geschäftlichen Möglichkeiten in ***17***, geht auf die rechtliche Lage für ausländische Investitionen in ***17*** ein und schildert das ***17*** steuerlichrechtliche Umfeld. Als nächstes wurde auf die geplante Gesellschaftststrukur, die Vertriebswege und möglichen Geschäftspartner und auch darauf eingegangen, dass der weltweite Konkurrent für die Produkte der Beschwerdeführerin_1 seit sieben Jahren am ***17*** Markt sei und erhebliche Gelder in die Werbung (4 Mio. USD) investiert habe. Die geplante Marketing- und Werbestrategie sowie die angepeilten Zielgruppen und auch die Kosten der geplanten Werbemaßnahmen sowie die erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse des ersten Jahres wurden abgeschätzt. In dem neunseitigen Schriftstück wurde kursorisch auf das Geschäftsmodell, die Marktlage in ***17***, die Geschäftsziele, die Organisationsstruktur, die steuerliche Auswirkung der Konstruktion mit einer kumulierten Summe von Steuerbelastung von 14,025 % weltweit auf die erwarteten Gewinne, welche in einer gleichnamigen Tochterfirma in ***13*** geparkt werden sollten, das geplante Marketing, dessen Finanzierung, die Konkurrenz und den Aufbau der ***17*** Geschäftsorganisation eingegangen. Hinsichtlich der Finanzierung wird darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die künftige Geschäftststruktur nach den Vorgaben der ***17*** Reservebank verlange, dass das "share capital" (Grund-, Stamm- beziehungsweise Gesellschaftskapital) mindestens sechs Monate der erwarteten Betriebsausgaben abdecken müsse. Dies würde bei der zu gründenden ***1*** 1,9 Mio. USD ausmachen. Für die restlichen sechs Monate des ersten Jahres sei ein weiterer Finanzbedarf von USD 160.000,00 monatlich (also USD 960.000,00) zu erwarten. Alle Investitionen aus Österreich sollten in Form von Schuldverschreibungen, alle erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden an die Beschwerdeführerin_1 rückgeführt werden. Die bereitgestellten Gelder sollten als Schulden betrachtet und ab dem dritten Jahr zurückgezahlt werden. Die letzten fünf Blätter dieses Schriftstückes enthalten die Aufstellungen, welche auch der OeKB und dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden waren. Das Finanzamt legte eine daraufhin die in ihrem bisherigen Vorbringen bereits erwähnte Aktennotiz der Beschwerdeführerin_1 vom 6. Juni 2011 vor, aus welcher hervorgeht, dass zukünftig alle Lieferungen an die ***1*** vor der Auslieferung bezahlt sein müssten und die Zahlungsbeträge erst nach den jeweiligen Fakturen ausgeglichen werden dürften. Bei fehlender Übereinstimmung der Beträge, dürfe nur die entsprechende Warenlieferung ausgeglichen werden und müsse der Differenzbetrag in den offenen Posten stehen bleiben. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen führte aus, dass für die steuerliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem Fremdvergleich zunächst die Darlehenshingabe relevant sei. Damals sei aufgrund des Businessplans davon auszugehen gewesen, dass es sich um Fremdkapital gehandelt habe, weil von Gewinnaussichten (positiver Cashflow) auszugehen gewesen sei. Es habe auch nicht, wie vielleicht unterschwellig vorgebracht worden sei, ein Gefälligkeitsangebot im Zusammenhang mit der Verzinsung vor, sondern ein Angebot und eine Annahme, die jeweils einem Fremdvergleich standhalten würden, vorgelegen. Bei einer Mutter- und Tochterbeziehung (von Gesellschaften) zu 100 % halte die Mutter die Sicherheit der gesamten Tochter und strahle deren Bonität auch auf die Tochter aus, bei einer 100 % Beteiligung dürfe nicht eine Gesellschaftt isoliert betrachtet werden. Die Firma ***2*** habe ein ähnliches Model betrieben, bei welchem die Warenlieferungen finanziert worden seien, dort habe es funktioniert. Es gebe zahlreiche Judikatur des Bundesfinanzgerichts, wonach es durchaus fremdüblich sei, dass Waren vorfinanziert würden. Die Beschwerdeführerin_1 habe dies ja auch nicht über einen langen Zeitraum, sondern einen durchaus fremdüblichen getan. Es hätten schriftliche Unterlagen vorgelegen; Zinsen und Laufzeit seien vereinbart gewesen. Damit seien die formalen Voraussetzungen erfüllt worden. Das Beträge jeweils zusammengefasst wurden, habe ökonomische Gründe. Ein Warenkredit werde erst bei einem Verzicht zu einer Einlage, die Beschwerdeführerin_1 habe aber ausdrücklich nicht auf ihre Ansprüche verzichtet. In Hinblick auf die Verrechnungspreisrichtlinien sei jeweils auf den Einzelfall abzustellen, was ist hier nicht geschehen sei, weswegen die angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht richtig sein könnten. Darauf entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, das die Besicherung durch die Tochtergesellschaft schon aus konzernrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Auch bei einem derartigen Fremdvergleich könne eine Tochtergesellschaft, der diese Mittel zugeführt würden, nicht als Sicherheit für diese Gelder herangezogen werden. Zu den Beispielen für eine Vorgangsweise wie bei der ***1*** durch die Firma ***2***, erklärte die Vertreterin des Finanzamtes, dass in diesen Beispielen regelmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Es seien auch Ausfallsversicherungen abgeschlossen worden. Es habe eine Forderungsabschreibung wegen eines Verpackungsfehlers gegeben. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen brachte noch vor, dass in den Jahren 1994 bis 2002 Herr ***14*** ***15*** die ***7*** in seinem Alleineigentum gehalten habe. Der Konzern, zu welchem die Beschwerdeführerinnen gehören würden, habe an dieser Gesellschaft keinen Anteil gehabt. Diese Firma habe genauso agiert wie in der Folge die ***1***. Dort seien letztendlich die Forderungen wegen Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden. Auf Befragen Laienbeisitzers inwiefern die belangte Behörde das Finanzamt die von den Beschwerdeführerinnen dargelegte Bonitätsprüfung gewürdigt habe, erklärte die Vertreterin des Finanzamtes, dass sich die Bonitätsprüfung (der OeKB) sich nur auf den Kreditnehmer, die Beschwerdeführerin_1, bezogen habe, welche unbestritten über ausreichende Bonität verfügt habe. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin_1 und die ***2*** waren an der ***1***, deren Stammkapital € 57.304,40 (USD 75.000,00) ausmachte, bis zu deren Verkauf um € 1,00 zu 99,99 % und zu 0,01 % beteiligt. Das abweichende Wirtschaftsjahr der ***1*** endete wie jenes der Beschwerdeführerin_1 am grundsätzlich 31. März. Für das Wirtschaftsjahr 2007 wurden der ***Bf1*** von der Beschwerdeführerin_1 folgende Beträge zur Verfügung gestellt: | Datum | Hingegebener Betrag in Euro | Hingegebener Betrag in USD | 8.1.2007 | 93.506,88 | 125.000,00 | 6.2.2007 | 187.013,76 | 250.000,00 Diese Beträge sind zuerst bei der Beschwerdeführerin als Forderungen gegen die ***1*** verbucht und nachdem die Beschwerdeführerin_1 am 7. Mai 2007 und 18. Mai 2007 von der ***1*** Optionally Convertable Debetures (optionale Wandelschuldverschreibungen) erworben hatte, auf das Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens der Beschwerdeführerin_1 umgebucht worden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin_1 im Wirtschaftsjahr 2007 für die ***1*** Aufwendungen für die Geschäftsführung und Werbemaßnahmen in Höhe von € 446.801,27 als Forderungen gegenüber der ***1*** gebucht. Weitere € 126.070,88 ergaben sich aus Lieferforderungen. Zu diesen Vorgängen hat die Beschwerdeführerin_1 im Jahresabschluss 2007 darauf hingewiesen, dass der ***1*** langfristig (bis zum Jahr 2013) Kapital in Höhe von insgesamt USD 400.000,00 zur Verfügung gestellt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin_1 ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung des Kapitals oder dem Erwerb von Anteilen ausüben habe können. Im Lagebericht dazu führte die Beschwerdeführerin unter Punkt II. 4. Vermögens und Ertragslage aus, dass der Anstieg der Finanzanlagen mit dem Anstieg im Bereich der Wertpapiere des Anlagevermögens begründbar sei, da in Geschäftsjahr 2006/2007 konvertible Anleihen der ***1*** erworben worden seien. Unter Punkt IV. Ausblick für 2007/2008 hielt die Beschwerdeführerin_1 fest, dass die Einführung der Produkte der Beschwerdeführerin in ***17*** und den angrenzenden Ländern durch ein spezielles Marketingkonzept unterstützt werde. Im Wirtschaftsjahr 2008 hat ***1*** folgende Beträge von der Beschwerdeführerin_1 erhalten: | Datum | Hingegebener Betrag in Euro | Hingegebener Betrag in USD | 13.4.2007 | 470.301,34 | 637.211,29 Dafür wurde am 5. Juli 2007 eine optionale Wandelschuldverschreibung ausgestellt. | Datum | Hingegebener Betrag in Euro | Hingegebener Betrag in USD | 9.8.2007 | 364.990,15 | 500.000,00 | 20.9.2007 | 108.069,16 | 150.000,00 | 24.10.2007 | 192.442,27 | 275.000,00 | 21.11.2007 | 21.11.2007 | 250.000,00 Für die in der letzten Tabelle dargestellten und auf dem Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens erfassten Beträge wurden laut Aufstellung der Beschwerdeführerin_1 am 6. Dezember 2007 zwingende nicht übertragbare Wandelschuldverschreibungen ausgegeben. | Datum | Hingegebener Betrag in Euro | Hingegebener Betrag in USD | 21.12.2007 | 208.840,93 | 300.000,00 | 14.1.2008 | 169.033,13 | 250.000,00 | 8.2.2008 | 167.728,95 | 250.000,00 Auch hier erfolgten Buchungen auf das Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens der Beschwerdeführerin_1 und wurde über den Gesamtbetrag Wandelschuldverschreibungen am 26. Mai 2008 begeben. Diese sonstigen Wertpapiere des Anlagevermögens wurden beim Jahresabschluss am 31. März 2008 kursbedingt auf € 1.900.138,94 abgewertet. In den Erläuterungen des Jahresabschlusses 2008 wurde die oben zum Wirtschaftsjahr 2007 beschriebene Erklärung abgegeben, dass dieses Kapital der ***1*** langfristig bis zum Jahr 2013 zur Verfügung gestellt worden sei und ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und dem Erwerb von Anteilen ausgeübt werden könne. Ein Großteil der auf dem Konto Forderungen gegenüber ***1*** 2007 und 2008 gebuchten Forderungen wurde storniert und die dort verzeichnete Summe von € 443.836,55 auf € 105.140,17 reduziert. Lieferforderungen gegen die ***1*** wurden mit € 756.555,13 im Jahresabschluss verzeichnet. Im Lagebericht zum Geschäftsjahr 2007/2008 der Beschwerdeführerin_1 dazu führte diese unter Punkt II. 4. Vermögens und Ertragslage aus, dass sich der Anstieg der Finanzanlagen in Höhe von TEUR 1.620,0 mit dem Anstieg im Bereich der Wertpapiere des Anlagevermögens begründen lassen könne, da auch in diesem Jahr Anleihen der ***1*** erworben worden seien. Im Jahr 2009 hat die Beschwerdeführerin_1 der ***1*** folgende Summen zur Verfügung gestellt: | Datum | Hingegebener Betrag in Euro | Hingegebener Betrag in USD | 29.5.2008 | 194.174,76 | 300.000,00 | 11.11.2008 | 109.417,74 | 140.000,00 | 5.1.2009 | 190.236,90 | 265.000,00 Diese Beträge wurden bei der Beschwerdeführerin ebenfalls auf das Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens gebucht und mit "Required Funds" (erforderliche Mittel) oder "Funds" bezeichnet. Diese Zahlungen wurden mit Wandelschuldverschreibungen der ***1*** vom jeweiligen Überweisungstag verknüpft. Eine weitere Zahlung an die ***1*** erfolgte in der Form: | Datum | Hingegebener Betrag in Euro | Hingegebener Betrag in USD | 18.3.2009 | 120.000,00 | 150.000,00 Dies wurde bei der Beschwerdeführerin zunächst unter dem Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens verbucht, dann jedoch auf das Debitorenkonto der ***1*** umgebucht. Im Jahresabschluss 2009 fanden sich daher am 31. März 2009 auf dem Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens € 2,393.968,34 für die an die ***1*** gegebenen Mittel. Die unbezahlten Warenlieferungen an die ***1*** aus den Jahren 2007 bis 2009 erreichten aufgrund von Umbuchungen im Jahresabschluss 2009 einen Saldo von € 1,545.690,32. Im gleichen Jahresabschluss führte die Beschwerdeführerin_1 eine Wertberichtigung der (sonstigen) Wertpapiere des Anlagevermögens betreffend die ***1*** in Höhe von € 565.317,00 und eine zu den Forderungen gegenüber der ***1*** in Höhe von € 361.432,00 durch (insgesamt daher € 926.749,00) durch. Dabei wurde ein insgesamter Betrag von € 3,939.658,66 mit einem Zinssatz von 6 % über zehn Jahre auf € 3,012.910,00 abgezinst. Dies wurde im im Jahresabschluss integrierten Lagebericht 2009 darauf zurückgeführt, das in der Position "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen" Finanzierungsforderungen gegenüber der ***1*** (bestehend aus jenen auf dem Konto sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens und den Forderungen gegenüber der Tochterfirma) in Höhe von zusammen TEUR 3.013 aktiviert seien. "Die Ausleihungen und die Finanzierungsforderungen sollen auf Basis einer Vereinbarung mit der ***1*** über einen geplanten Zeitraum von neun Jahren rückgeführt werden. Die Vermögenspositionen sind nicht verzinst, demzufolge wurden sie mit dem Barwert zum 31. März 2009 bewertet." Im Lagebericht zum Geschäftsjahr 2008/2009 der Beschwerdeführerin_1 dazu führte die Beschwerdeführerin unter Punkt I. Analyse des Geschäftsverlaufes aus, dass trotz der weltweiten Finanzkrise die Auftragslage gut und die Geschäftsentwicklung positiv sei. Es hätten Umsatzsteigerungen bei bestehenden Kunden erzielt und neue Absatzmärkte erschlossen werden können. Unter der Überschrift "Vorgänge die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind" wird erklärt, dass die Beteiligung an der ***1*** im Rahmen der Restrukturierung verkauft worden sei. Die Verminderung im Bereich des Finanzanlagevermögens sei einerseits auf die Abschreibung der Beteiligung an der ***1*** in Höhe von € 59.023,89 (Wert der von der Beschwerdeführerin_1 ursprünglich erworbenen Anteile an der ***1***) und andererseits auf die Wertberichtigung der Wertpapiere des Anlagevermögens in Höhe von € 565.317,00 zurückzuführen. In der Position Wertpapiere des Anlagevermögens seien langfristige Ausleihungen in Höhe von TEUR 1.184 und in der Position Forderungen gegenüber verbundene Unternehmen Finanzierungsforderungen in Höhe von TEUR 1.829, somit in Summe TEUR 3.013 aktiviert. Die Ausleihungen und die Finanzierungsforderungen sollen auf Basis einer Vereinbarung mit der ***1*** über einen geplanten Zeitraum von neun Jahren rückgeführt werden. Diese Vermögenspositionen seien nicht verzinst, demzufolge wurden sie mit dem Barwert zum 31. März 2009 bewertet. Hintergrund dieser zuletzt geschilderten Vorgänge, deren steuerliche Auswirkung ein Hauptthema dieser Beschwerde ist, ist das "Share Sale and purchase agreement" vom 7. Mai 2009 (Vereinbarung über den Verkauf und Kauf von Anteilen), in welchem die Beschwerdeführerin_1 ihre Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, der ***1***, an ***3*** und ***4*** um einen € 1,00 verkauft hat. Weitere Vereinbarungen über den Kaufpreis sind darin nicht enthalten. Darin verpflichtete sich die ***1*** unter Punkt 8.4 des Vertrages zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises für Produkte der Beschwerdeführerin oder der Zutaten für die Produktion dieser Produkte weitere € 0,08 an Lizenzgebühr pro ***10*** oder ***11*** zu begleichen. Damit sollten zuerst die die ausstehenden Forderungen der Beschwerdeführerin_1 beglichen und dann die Wandelschuldverschreibungen abgelöst werden. Im täglichen Umgang mit diesen Lizenzzahlungen sind diese aber, wenn diese nicht vollständig geleistet wurden, nicht an die bestehenden Forderungen der Beschwerdeführerin_1 angerechnet, sondern als offener Posten auf künftige Warenlieferungen angerechnet worden. Wenn die Zahlungen der ***1*** die Wandelschuldverschreibungen de facto getilgt hätten, sollten diese zurückgegeben werden. Die Beschwerdeführerin_1 hatte sich auch verpflichtet, die Wandelschuldverschreibungen nicht ohne Zustimmung der ***1*** in Eigenkapital umzuwandeln. Die Details der Lizenzgebührenvereinbarung waren im integrierten "License and Distributorship Agreement" (Lizenz und Vertriebsvereinbarung) geregelt. Zu diesen Verträgen gab es Entwürfe, über welche die Beschwerdeführerin und die ***1*** im März 2009 mit E-Mail korrespondiert haben. Für die Behauptung eines mündlichen Vertragsabschlusses gibt es keine Beweise (zur Beweiswürdigung an sich siehe unten unter Punkt II. 2.), jedoch wird im E-Mailverkehr darauf hingewiesen, dass der Vertrag März oder April 2009 in ***16*** abgeschlossen werden sollte. Wie aus der E-Mail eines rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, welcher die hier diskutierten Verträge verfasst hat, vom 17. März 2009 hervorgeht, waren diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, da noch technische Details zu klären waren. Die übermittelten Vertragsentwürfe sahen einen Vertragsabschluss am 5. beziehungsweise 7. Mai 2009 vor. Der Verkauf der Anteile an der ***1*** ist daher nicht mündlich vor dem 31. März 2009 sondern erst mit dessen Unterzeichnung am 7. Mai 2009 erfolgt. Im Lagebericht 2010 der Beschwerdeführerin_1 (Beilage IV/1 des Jahresabschlusses Punkt I. Analyse des Geschäftsverlaufes) wird darauf hingewiesen, dass die ***1*** mit Stichtag 1. April 2009 an den Distributor in ***17*** abgegeben worden sei. Dazu führte eine andere steuerliche Vertreterin als jene, welche die Beschwerdeschriften verfasst hat, im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 31. März 2010 unter Punkt 4. Bestätigungsvermerk - Prüfungsurteil aus, dass in der Position "Wertpapiere des Anlagevermögens" langfristige Ausleihungen in Hohe von TEUR 1.801 und in der Position "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" Finanzierungsforderungen in Höhe von TEUR 1.393, somit in Summe TEUR 3.194 aktiviert seien. Die Ausleihungen und die Finanzierungsforderungen sollen auf Basis einer Lizenzvereinbarung mit der ***1*** über einen geplanten Zeitraum von neun Jahren rückgeführt werden. Die Vermögenspositionen seien nicht verzinst, demzufolge seien sie mit dem Barwert zum 31. Marz 2010 bewertet worden. In der Beilage III dazu unter Punkt 4. (Erläuterungen zu den Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) wird dort festgehalten, dass die Forderung gegenüber der ***1*** mit Stichtag 1. April 2009 von den Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen in die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umgegliedert worden sei. Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Restlaufzeit von ein bis fünf Jahren habe € 1.392.496,91 (VJ TEUR 1.184) betragen. Es handle sich dabei um die abgezinste Forderung gegenüber der ***1***. In den Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beilage VIII des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses) wurde noch festgehalten, dass mit "Share Sale and purchase agreement" vom 7. Mai 2009 abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin_1 und der ***3*** und ***4***, die Beschwerdeführerin ihre Anteile an der ***1*** um EUR 1,00 verkauft habe. Die ***1*** habe sich zugleich verpflichtet, der Beschwerdeführerin_1 ihre konvertiblen Anleihen (gehalten an der ***1***) und noch außenstehende Forderungen gegenüber der ***1*** mittels Lizenz- und Vertriebsvereinbarung rückzuerstatten. Die ***1*** habe sich zugleich verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin_1 (Anleihen sowie Konzernverrechnung) auf Grundlage eines Lizenzvertrages voraussichtlich über die nächsten 9 Jahre zurückzuzahlen. Wegen fehlender Verzinslichkeit seien die Anleihe- beziehungsweise Konzernforderungen zum 31. März 2010 in der Beschwerdeführerin_1 mit dem Barwert angesetzt worden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101385/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101385.2015
Stammnummer
139360
Gültig
12.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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