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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101385/2015

Verdecktes Eigenkapital einer ausländischen Tochtergesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101385/2015vom 12.12.2022Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie ebenfalls oben unter Punkt II. 2. festgehalten, wäre kein konzernfremder Dritter bereit gewesen, in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin_1 Waren im Millionenwert ohne Bezahlung, ohne Sicherheiten oder Verzinsung über Jahre zur Verfügung zu stellen oder Wandelschuldverschreibungen über fünf Jahre ohne Sicherheiten, Mitwirkungsrechte oder Zinsen und dem (nachträglichen) Versprechen die Option nur mit Zustimmung der ***1*** auszuüben. Gleiches gilt für die verpflichtenden Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage der ***1*** zum Zeitpunkt der Ausgabe kein konzernfremder Dritter mit einer bloßen Verzinsung von 3 % auf fünf Jahre mit verpflichtender Umwandlung in Eigenkapital einer wirtschaftlich maroden Firma nach Ablauf der Frist verbunden gewesen wären. Kein konzernfremder Dritter hätte sich auf derartige Bedingungen eingelassen. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin_1, dass nach ***17*** Recht es nahezu nicht möglich ist, Eigenkapital einer ***17*** Firma ins Ausland rückzutransferieren, hat auf dieses Bild keinen Einfluss. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie in ***17*** die Rechtslage beurteilt wird, sondern sind steuerlichrechtlich relevante Vorgänge für das österreichische Steuerrecht nur nach diesem zu beurteilen. Es macht daher für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall keinen Unterschied, wie die Investitionen der Beschwerdeführerin_1 nach ***17*** Recht behandelt wurden. Bedenkt man außerdem das offizielle Eigenkapital der ***1*** laut der am 28. Juli 2006 erstellten Gründungsurkunde von umgerechnet € 62.500,00, wovon € 12.500,00 einbezahlt wurden und stellt dem die Summe der Wandelschuldverschreibungen zum jeweiligen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes von € 3.199.690,66 gegenüber, so zeigt sich, dass allein die Wandelschuldverschreibungen den Wert des offiziellen Eigenkapitals um das 51-fache übersteigen. Zusammengefasst besteht daher bei der ***1*** ein krasses Missverhältnis zwischen Eigenkapital und dem für das Ziel des Aufbaus einer Vertriebsgesellschaft und Markterschließung in ***17*** notwendigen Vermögen (Summe von unbezahlten Warenlieferungen und finanziellen Zuwendungen) um mehr als dem 75-fachen und hätte ein konzernfremder Dritter diese Leistungen an die ***1*** nicht zur Verfügung gestellt. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin_1 lässt sich nur aus der Gesellschafterstellung und dem Konzernziel erklären. Die finanziellen Zuwendungen und die Lieferung von Waren, bei welchen auf Jahre auf Zahlung verzichtet wurde, erfolgten daher "causa societatis" und sind daher als verdecktes Eigenkapital, welches gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 als Tausch gegen Gesellschaftsrechte, die die Anschaffungskosten der Beschwerdeführerin_1 erhöht haben, einzuordnen. Spätere Wertänderungen der so erhöhten Anschaffungskosten der Beteiligung der Beschwerdeführerin_1 aufgrund der wirtschaftlichen Lage der ***1*** wirken sich aufgrund der internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 entsprechend § 10 Abs. 3 KStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdführerin_1 nicht aus und war die Beschwerde daher abzuweisen. Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 beide datiert vom 19. November 2014 Wie schon oben unter Punkt I. M dargestellt, richtet sich die gegenständliche Beschwerde, soweit die Feststellung Gruppenmitglied 2011 und 2012 betroffen ist (siehe die Beschwerde gegen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 vom 5. November 2014 und gegen (die gemäß § 293b BAO berichtigten) Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 vom 19. November 2014), ausdrücklich gegen die gemäß § 293b BAO berichtigten Beschiede vom 19. November 2014 und nicht gegen die Feststellungbescheide Gruppenmitglied vom 5. November 2014, welche durch die Bescheide vom 19. November 2014 hinsichtlich der Anrechnung von Kapitalertragsteuer gemäß § 293b BAO berichtigt wurden. Gleiches gilt für Vorlageantrag vom 6. Mai 2015 (siehe oben unter Punkt I. O). Auch dieser bezieht sich ausdrücklich auf die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 vom 19. November 2014. § 293b BAO lautet: "Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht." Nach herrschender Lehre und Judikatur (siehe etwa Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 293b Rz 8 und 9 unter Hinweis auf Judikatur und Gesetzesmaterialien) tritt der Berichtigungsbescheid zum berichtigten Bescheid hinzu und bildet mit diesem eine Einheit. Doch kann der Berichtigungsbescheid nur hinsichtlich der Berichtigung und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen angefochten werden, außer es war erst durch den berichtigten Bescheid erkennbar, dass und in welchem Ausmaß ein Eingriff in die Rechte und rechtlichen Interessen der Partei erfolgt ist (siehe etwa VwGH 19.09.2013, 2011/15/01707 und Ritz, BAO6, § 293b Tz 16 f) Der Inhalt der Beschwerde vom 28. Januar 2015 und auch der Vorlageantrag vom 6. Mai 2015 geben jedoch keinen Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerinnen, durch die korrigierte Anrechnung von Kapitalertragsteuer von € 587,20 (2011) und € 998,47 (2012) beschwert fühlen. Vielmehr wird ausschließlich zu den Feststellungen der Außenprüfung und deren Annahme von verdecktem Eigenkapital vorgebracht und argumentiert, es habe sich vielmehr branchenübliche (Waren-)Kredite und keinesfalls um an die ***1*** hingegebenes notwendiges Stamm- beziehungsweise Eigenkapital gehandelt. Eine solche Argumentation kann eine Beschwerde gegen Berichtigungsbescheide, deren Rechtsmittelfähigkeit sich auf die Frage beschränkt, ob Kapitalertragsteuer von € 587,20 (2011) und € 998,47 (2012) richtig angerechnet wurde, nicht stützen und ist daher auch die Beschwerde gegen die berichtigten Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was an der Richtigkeit der Berichtigung der Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 datiert vom 5. November 2014 durch die Bescheide datiert vom 19. November 2014 zweifeln ließe. Auch ist es nicht möglich, die Beschwerde vom 27. Januar betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 datiert vom 19. November 2022 und den Vorlageantrag vom 6. Mai 2015 ausdrücklich ebenfalls gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 datiert vom 19. November 2022 in solche gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied datiert vom 5. November 2022 umzudeuten, da sich der Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Beschwerdefrist vom 3. Dezember 2014 sich nicht auf die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2010 und 2011 bezieht (siehe oben Punkt I. J.) und jener vom 17. Dezember 2014 ausdrücklich wieder die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 datiert vom 19. November 2014 nennt und keinen weiteren Text enthält, der darauf schließen lassen könnte, dass tatsächlich die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied datiert vom 5. November 2014 gemeint sein könnten. Mangels Fristverlängerungsantrag betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 datiert vom 5. November 2022 wäre daher die Beschwerde vom 27. Januar 2015, wenn man sie gegen das ausdrücklich genannte Datum vom 19. November 2014 uminterpretiert jedenfalls verspätet, da die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen war. Wäre die Beschwerden nicht gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 beide datiert vom 19. November 2014, sondern rechtzeitig und fristgerecht gegen Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2011 und 2012 datiert vom 5. November 2014 gerichtet gewesen, so wäre wie oben unter Punkt II 3.1 A zu entscheiden gewesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da in diesem Erkenntnis der oben zitierten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts gefolgt wird und sich der Schwerpunkt dieser Entscheidung im Bereich der Beweiswürdigung liegt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Fall hinausgeht. Linz, am 12. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101385/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101385.2015
Stammnummer
139360
Gültig
12.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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