… zum Begriff wieder Twardosz aaO Rz 71 ff), kann mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht bewiesen werden: Auch bei Aufwendung einer Sorgfalt, welche eine einsichtige und besonnene Person (der Umstand, dass eine besonnene Person die oben beschriebenen Veruntreuungen als Quelle des in Frage…
…Gf*** und gegen die Bf wegen Verjährung eingestellt wurde und es sich bei den das Finanzstrafverfahren betreffenden Unterlagen um die Einleitung des Strafverfahrens durch das seinerzeitige Finanzamt ***M*** sowie den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung handelt, bleibt dem erkennenden Senat verschlossen, welche Beweiskraft diesen…
…Straffreiheit nur insoweit ein“ zu beachten, die im jetzigen Strafverfahren noch nicht geklärt sei, welche Beträge in den betreffenden Jahren durch die Wortfolge insoweit gedeckt und somit straffrei seien. Nur die strafanhängigen Teile könnten letztendlich zum Strafverfahren führen. Dies werde aber erst im Finanzstrafverfahren entschieden…
…Bundesabgabenordnung (BAO) betraut sowie in seinem § 15 Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten normiert. In dem hier zu erledigenden Beschwerdeverfahren kann nicht über ein Finanzstrafverfahren (betreffend Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten) entschieden werden, weil schon das zugrundeliegende Zwangsstrafen-Verfahren kein Finanzstrafverfahren ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist keine Bestrafung im…
…ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirkens des Ausstellers bzw. Beschaffers der Scheinrechnungen und der Beschuldigten als Unternehmerin zur Begehung eines "Umsatzsteuerbetruges" dar. Richtiger Weise wäre - da eine Bestrafung der Jahresumsatzsteuer nicht (mehr) möglich war - ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend…
…für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage des Abgabenkontos ) im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem ersten Quartal 2011 auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergeben hätte…
…August bis Oktober 2009 (in welchen die oben erwähnten geringfügigen Gutschriften ausgewiesen waren) in Anbetracht des Zeitablaufes mit der für erforderlichen Präzision nicht mehr eruierbar ist (das Verhandlungsthema der Verfahrensparteien sind bisher entsprechende Abgabenverkürzungen gewesen), ist letztendlich das Finanzstrafverfahren betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November…
…des Beschwerdeführers). Betreffend das Veranlagungsjahr 2016 wurden neben den nichtselbständigen Einkünften bei der Kasse-E erstmals (wenngleich verspätet, weil die Einkommensteuererklärung gemäß § 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO bis Ende Juni 2017 einzureichen gewesen wäre) auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf welche ein besonderer Steuersatz nicht anzuwenden…
…gemäß § 33 FinStrG idgF auf ein Ausmaß von bis zu vier Jahren, die alte Rechtslage gem. §§ 33 Abs 1 iVm 38 FinStrG sehe jedoch nur eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu 3 Jahren vor, geht ins Leere, weil diese Strafdrohungen das gerichtliche Finanzstrafverfahren betreffen…
…Berufungsbegehrens. Aufgrund der o.a. Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht leitete das Finanzamt im Jahr 2008 gegen den Geschäftsführer der Bf. ein Finanzstrafverfahren betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 ein. Gegen diesen Einleitungsbescheid erhob der Geschäftsführer fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wurde der…
…Diese werde ich innerhalb von 14 Tagen der Behörde zukommen lassen Frage: Außerdem findet sich bei dieser Sicherung ein Foto von einer Mahnung der WGKK betreffend Fa. G.GmbH, z.H. M.K. (Zahlschein Fa. G.GmbH - Anlage 07). Welche Beziehung haben Sie zur Fa…
…weil, soferne der Beschuldigte aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, er aus finanzstrafrechtlicher Sicht einem Tatbildirrtum unterliegen würde, welcher ein vorsätzliches Handeln ausschließt und daher bei Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht der Beschuldigte freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen gewesen wäre. 3.1.3. Der in § 57…
…Da aber beide Beschuldigte seit Jahrzehnten unternehmerisch tätig bzw. für die Buchhaltung zuständig gewesen wären, sei Wissentlichkeit betreffend der angeschuldigten Umsatzsteuervorauszahlungen erwiesen, da schon im Jahr 2002 ein Finanzstrafverfahren betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG durchgeführt worden sei und somit eine nochmalige Bestrafung gemäß…
…den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462), - woraus sich für den gegenständlichen Fall im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergibt. Gemäß § 21 Abs…
…im Finanzstrafverfahren: Auch die durch den Spruchsenat erfolgte Verfahrenseinstellung betreffend Einkommensteuer 2011 in Höhe von € xxx, 00 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Nach den oben dargestellten Verfahrensergebnissen und der Beweiswürdigung kann aufgrund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen…
…bekannt geworden, dass auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein im Spruch anders lautender Bescheid in den betroffenen Veranlagungsjahren 2009 bis 2016 herbeigeführt wurde. Aufgrund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung ergeben sich somit bei der Umsatzsteuer 2009-2016 und bei der Einkommensteuer 2009-2015 Feststellungen, die…
…171) - woraus sich für den gegenständlichen Fall im strafrelevanten Zeitraum - anders als vom Spruchsenat vermeint (siehe den Spruch seiner Entscheidung: "und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen") - eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war…
…oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage Abgabenkonto für die C-GmbH ) im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergibt. Gemäß …
…binnen zweier Wochen das Hauptverfahren (Finanzstrafverfahren) betreffend Folgendes mitzuteilen: … " in welchem Stadium befindet sich dieses? wurde der Verfall (rechtskräftig) ausgesprochen? Falls Letzteres nicht der Fall ist, teilen Sie bitte die Beschlagnahme nach § 89 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG betreffend Folgendes mit: wurden die bezeichneten beschlagnahmten Sachen…
…Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2011 durften die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 nicht überstiegen haben - woraus sich für den gegenständlichen Fall betreffend 2013 eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen gewesen wäre…