…Gewinnfeststellung 2013 bis 2015 umfassenden Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der von der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft (Bf.) beauftragten Subunternehmen, [Subunternehmen1] und [Subunternehmen2] in wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise Arbeitnehmer der Bf. gewesen seien. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der Subfirmen seien betreffend Arbeitszeit und -ort…
…da der Bf. faktisch alle Veranlagungsentscheidungen alleine getroffen habe und die Depots in der Vergangenheit auch willkürlich trennen und zusammenlegen konnte. Im Rahmen der für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei der Abgabepflichtige wahrer wirtschaftlicher Eigentümer der Depots, da die Chance der Wertsteigerung und das…
…Vorkaufsrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1072 definiert: "Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er eine solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht." Das Vorkaufsrecht bewirkt, dass der Verpflichtete im Vorkaufsfall (dh wenn…
…800,00 € der Privatsphäre des Bf. zugerechnet, weil die Buchungen in der Gewinnermittlung bei der GmbH aufgrund der Ursache für diese Kosten - Verhaftung des Bf. als Geschäftsführer (und wahrer Machthaber der Fa. A-GmbH) im Jahr 2014, Ende Februar, - und des Fehlens einer betrieblichen…
…H**** R**** tat dies, um sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern. A**** R****, die die wahre Sachlage kannte, unterstützte ihren Gatten bei dieser Betrugshandlung, indem sie es unterließ, V**** C**** aufzuklären. Von der Liegenschaft des V**** C**** fuhren die beiden Angeklagten daraufhin…
…Unbrauchbarmachen der Videokameras sowie für den Abbau einer Alarmanlage gebe es keine gesetzliche Grundlage und stelle diese Vorgangsweise kein hoheitliches Handeln dar. Es handle sich dabei ausschließlich um eine willkürliche Vorgangsweise, die durch das Unbrauchbarmachen zudem in beiden Fällen den Tatbestand der Sachbeschädigung darstelle. Gemäß …
…hoheitlichen Akt, sondern ausschließlich einen Exzess dar. Die Beschwerde sei zulässig wegen Verletzung in Rechten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es handle sich dabei ausschließlich um eine willkürliche Vorgangsweise, die durch das Unbrauchbarmachen zudem in beiden Fällen den Tatbestand der Sachbeschädigung darstelle. Gemäß §…
…der "weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern". Ein solches Precarium liegt beim beschwerdegegenständlichen als "Darlehensvertrag" bezeichneten Nutzungsvertrag nicht vor, da sowohl die…
…Umsatz, Ertrag, Auftragsabwicklung, Anzahl der Beschäftigten, äußeres Erscheinungsbild, Wichtigkeit der Aufträge für den good-will des Unternehmens, Unternehmensentwicklung etc.) im Sinne des § 9 Abs. 3 ArbVG könne nicht eindeutig und zweifelsfrei festgestellt werden. Die Auftragslage wechsle ständig und schwanke zwischen den unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen. 4. Die…
…der Gesellschaft, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, oblag, da Person-1 als wahrer Machthaber der Gesellschaft fungiert habe. Dazu wird festgestellt, dass die Bf. im Firmenbuch vom Datum-1 bis Datum-5 als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen war. Außer…
…sie diesbezüglich Bedenken bekommen, einen Gutachter zur Wertfeststellung beauftragt und die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Da der Verkaufspreis unter der Hälfte des wahren Wertes des Hauses gelegen sei (Wert des Hauses bzw. Grundstückes laut Gutachten 600.000,00 €, Gegenleistung rund 200.000…
…27). j) In Abwesenheit einer Legaldefinition der Begriffe „Missbrauchsgestaltung“ und „wahrer wirtschaftlicher Gehalt“ seien Steuersubjekte im Einzelfall bei der Auslegung und Beurteilung dieser Tatbestände einer gerichtlichen Judikatur ausgesetzt, die nicht auf gesetzliche Normen und Kriterien zurückgreifen könne, was zwangsläufig zu Willkür und Rechtsunsicherheit führen müsse…
…D. hätten daran profitiert. Der Bf. argumentierte, wie sich im Finanzstrafverfahren hervorgekehrt hätte, sei er in seiner Mitläuferfunktion nicht als "wahrer Täter des Finanzstrafverfahrens" anzusehen. Neuerlich verwies der Bf. auf seinen schlechten Gesundheitszustand; es bestehe ein Reherzinfarktrisiko, welches auch zum Tod führen könne. Offensichtlich sei…
…haben laut Aktenlage weder eine Kostengemeinschaft noch die einzelnen Ärzte in steuerlich relevanter wirtschaftlicher betrachtungsweise als Arbeitgeber fungiert, weil weder die Ärzte noch die Arbeitnehmerinnen eine Ärztegemeinschaft als willensbildende Gesellschaft der Ärzte, noch derartige Rechtsbeziehungen zwischen einer - nicht existenten - Ärztegemeinschaft und von dieser Beschäftigten wahrgenommen…
…sondern deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zu ermitteln ist (VwGH 21.12.1970, 500/70). Bei der abgabenrechtlichen Beurteilung des Erwerbsvorganges kommt es somit darauf an, welche Sache in welchem Zustand nach dem Willen der Vertragsparteien übertragen werden soll ("finale…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache BF. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 03.02.2014, STNR betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen: Das Bundesfinanzgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird eingestellt. Eine…
…Raum stand, dass die Sparbücher nur zu treuen Händen übergeben worden sind, wäre in einem Prozess der wahre Wille der Verstorbenen zu ermitteln gewesen. Der Ausgang dieses Prozesses wäre nach Ansicht des Verlassenschaftskurators und des Anwalts des Bf/Bw und dessen Gattin völlig unklar, daher…
Erforscht man daher den wahren Willen der Parteien, kommt man unweigerlich zu dem Schluss, das von Anfang an nie beabsichtigt war, Lieferungen auszuführen, sintemalen die Beschwerdeführerhin keinerlei Angaben über die tatsächlichen Warenbewegungen machen konnte. Die vorgebrachte Behauptung, dass Frau **** Name 22*** ins Lager **** Ort **** gefahren…
…Bf. die Begründung zu ihrer Beschwerde nachgereicht, wonach der Zweck und der wahre Wille der Vertragsparteien ausschließlich auf die interimistische (während der notwendigen Bewilligungsverfahren und Baumaßnahmen) Gewährung eines unentgeltlichen Geh- und Fahrtrechtes zugunsten der Bf. für die Dauer von längstens fünf Jahren gerichtet gewesen sei…
…1a EStG dahingehend, als "Zuzug" neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich bedingt, dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht. Selbst wenn die Regelung eine gewisse Ungenauigkeit oder Inkonsistenz aufweist, kann daraus keine vom Gesetzgeber bewusst gewollte Unterscheidung…