Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104732/2020
1. Übertragung der Verfügungsmacht 2. Frage des Vorliegens einer Lieferung 3. Vorsteuerkürzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104732/2020vom 11.04.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erforscht man daher den wahren Willen der Parteien, kommt man unweigerlich zu dem Schluss, das von Anfang an nie beabsichtigt war, Lieferungen auszuführen, sintemalen die Beschwerdeführerhin keinerlei Angaben über die tatsächlichen Warenbewegungen machen konnte. Die vorgebrachte Behauptung, dass Frau **** Name 22*** ins Lager **** Ort **** gefahren ist, um die Waren zu kontrollieren, stellt sich dem Gericht als reine Schutzbehauptung dar. Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, war hierzu ein erheblicher Zeitaufwand von Nöten. Aus den Mails ergibt sich auch, dass Frau **** Name 22*** nicht einmal gewusst hat, was eigentlich genau geliefert wurde. Die von Ihr getätigte Aussage, dass hierbei immer ein bis zwei Zeugen mitgefahren sind, ist vom Gericht ebenfalls als Schutzbehauptung zu sehen. Weder wurden hier Erklärungen der Zeugen vorgelegt noch andere Nachweise gebracht. Wie ausgeführt, wurde auch auf die Einvernahme verzichtet. Es konnte kein Indiz vorgelegt werden die dieses Vorbringen bestätigen oder glaubhaft machen. Es war daher vom Gericht festzustellen, dass niemals beabsichtigt war, die Verfügungsgewalt zu übertragen. Der Zweck war von Anfang an ein anderer, nämlich das Vortäuschen von Lieferungen
Erläuternd wird zu Lieferungen hierzu auf die unionsrechtliche Anknüpfung und Ausführung verwiesen. In Art. 14 Abs. 1 MWSTRL wird ausdrücklich erwähnt, dass eine Lieferung von Gegenständen daraus besteht, die Befähigung zu übertragen, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die wirtschaftliche Substanz muss vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehen und dies muss auch gewollt sein.
Im Fall war es gerade jedoch nicht gewollt, dass die Substanz übergeht, da der Rückverkauf schon vor dem Abschluss des Kaufes vereinbart worden war. Auch hatte die Beschwerdeführerin keine Befähigung, über die Waren wie ein Eigentümer zu verfügen, da von Anfang an beschlossen war, sie wiederum man die ****Lieferer*** Gruppe zu verkaufen. Sie war somit in Ihrer Entscheidung nicht frei, sondern gebunden und hatte keine Möglichkeit, über die Gegenstände zu verfügen.
Es wurden zwischen den Unternehmen der Gruppe ****Lieferer*** als auch an von der ****Lieferer*** an fremde, aber in diese Malversation eingebundene Unternehmen daher Waren im Kreis geschickt. So hat die **** BF**** GmbH Waren von der ****Lieferer*** "angekauft" und an die ***Gruppe*** **** Firma 3 **** "verkauft", von dieser wurden diese wieder an die ****Lieferer*** GmbH "weiterveräußert". Es erfolgte stets eine Rückverrechnung in den Unternehmensverband "**** Partner ****". Die **** BF**** wurde faktisch nicht mit der Zahlung belastet, sie hatte auch mit der Disposition über die Waren nichts zu tun.
Mit den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oben ist fallbezogen festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin konnte keineswegs wie ein Eigentümer über die Sache verfügen, es war bereits vor dem Geschäft ausgemacht, dass sie sofort wieder rückgekauft werden wird.
Die Substanz, der Wert und der Ertrag der Gegenstände ist keineswegs übergegangen, es war von den Parteien niemals beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin die Substanz erhält, lediglich, dass sie eine Provision von 1-3% erhält.
Die wirtschaftliche Substanz sollte auch keineswegs endgültig übergehen, e contrario war ausgemacht, dass die wirtschaftliche Substanz in der ****Lieferer*** Gruppe verbleibt.
Es war keineswegs so, dass beide Parteien wollten, dass die wirtschaftliche Substanz übergeht, die Vereinbarungen aus den E-Mails beobachten das Gegenteil.
Zu würdigen waren hierbei auch die Geschäftsbeziehungen der ****Lieferer*** Gruppe untereinander und die Feststellungen der Großbetriebsprüfung und des Finanzamtes Landshut, dass diese Vorgehensweise bei vielen anderen Unternehmen der Gruppe ebenso praktiziert worden ist.
Für das Gericht war auch zu berücksichtigen, dass die ****Lieferer*** Gruppe die Mitwirkung und Herausgabe von Buchhaltungsdaten verweigerte. Das Gericht sieht dies als Versuch an, zu verhindern, dass die Betriebsprüfung an die exponierten Rechnungen gelangt.
Erwägung zur vorgebrachten Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Verteidigungsrede aus, gutgläubig gehandelt zu haben. Sie hätte von den sonstigen Aktivitäten des Herrn **** Partner **** nichts gewusst und ging immer davon aus, dass alles in Ordnung sei. Im Jahr 2017 habe es noch keine Vorwürfe gegen Herrn **** Partner **** gegeben. Daher habe sie auch nicht fahrlässig gehandelt, sei vielmehr davon ausgegangen, dass Herr **** Partner **** alle steuerlichen Agenden korrekt erledigt habe und die Lieferungen im Konzern auch wirtschaftlich begründet waren.
Hierzu wurden vom Gericht erwogen:
Die Wiederholungsprüfung wurde mit Prüfungsauftrag vom 21.09.2017, Prüfungszeitraum 2010 bis 2015 vermerkt. Der Prüfungsbeginn war der 25.09.2017. Die Beschwerdeführerin wusste also spätestens zum 25.09.2017 von den Gründen für die Wiederholungsprüfung somit, dass eine Wiederholungsprüfung auf Grund dieser Vorwürfe der Scheingeschäfte geschieht.
Von besonderem Interesse für das Gericht ist in diesem Zusammenhang ein Schreiben, dass von Herrn **** Partner **** und Fr. **** Name 22*** gemeinsam (sic!) aufgesetzt worden ist und ihn dem sie über ihre Geschäftsbeziehung berichten.
Interessanterweise erfolgte (sehr) kurz nach Prüfungsbeginn, bei der der Beschwerdeführerin ja mitgeteilt worden ist, dass die Wiederholungsprüfung auf Grund des Verdachtes von Scheinlieferungen besteht, dies betreffende Schreiben von **** Partner **** und **** Name 22*** gemeinsam, in dem sie auffälligerweise ausführen, dass normale Lieferungen erfolgt seien.
Es erscheint dem Gericht unverständlich, solch ein gemeinsames Schreiben zu verfassen, wo doch die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben von keinen Vorwürden gegen **** Partner **** wusste. Es stellten sich dem Gericht daher die Fragen, warum Sie ein gemeinsames Schreiben verfassen sollte, in dem unverbrüchlich insinuiert wird, dass sehr wohl Lieferungen gegeben waren, wenn Ihr nicht bewusst war, dass Probleme mit den Lieferungen gegeben waren und warum das Schreiben ausgerechnet gemeinsam mit Herrn **** Partner **** erfolgte, wenn nicht aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass genau mit diesen Firmen eben Probleme mit den Lieferungen gegeben waren. Wenn sie tatsächlich nichts von problematischen Lieferungen wusste und auch nicht die geringste Ahnung davon hatte, dass Herr **** Partner **** und seine Firmen betroffen waren, ergibt dieses Schreiben überhaupt keinen Sinn. Der einzige nachvollziehbare Grund, warum **** Name 22*** Interesse an diesem Schreiben hatte, war, dass sie wusste, dass es problematische Lieferungen im Zusammenhang mit Herrn **** Partner **** und dessen Firmengruppe gab. Sie wusste also, dass die Finanzverwaltung die Lieferungen von **** Partner **** und der ****Lieferer*** meinen, wenn sie von Scheinlieferungen spricht.
Obwohl also die Vorwürfe gegen Hr. **** Partner ****, die ja immerhin finanzstrafrechtlicher Natur waren und keine Lappalie darstellten, Fr. **** Name 22*** bekannt waren, suchte sie diesen offenbar auf, um ein gemeinsames Kommuniqué zu verfassen.
Sollte Fr. **** Name 22*** im guten Glauben gewesen sein und nichts von den Aktivitäten von Herrn **** Partner **** gewusst haben, sollte sie eigentlich als sorgfältige Geschäftsführerin konsterniert über diese Vorwürfe gewesen sein und war es angebracht, bei Bekanntwerden des Vorwurfs eines solch inkriminierenden Verhaltens eine gewisse psychische und physische Distanz zu wahren. Dass Sie nun bewusst seine Nähe suchte, auch noch ein gemeinsames Vorgehen stipuliert und von ihr und Herrn **** Partner **** gemeinsam auch noch ein Kommuniqué verfasset wird, ist bemerkenswert. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken war für das Gericht daraus ersichtlich. Dieses Vorgehen war nach Ansicht des Gerichts darauf gerichtet, dass die Waren im Verbund "**** Partner ****" verblieben, Rechnungen geschrieben werden und die **** BF**** GmbH mit den Waren und deren Verbringung selbst nicht belastet wurde.
Nach Ansicht des Gerichts hätte eine gutgläubige Geschäftsführerin den Kontakt abbrechen und weiteren Kontakten abhold sein müssen, keineswegs jedoch affirmieren, dass man zusammen agiert hat.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass **** Partner **** "nur" ein Geschäftspartner war, verweist das Gericht darauf, dass seiner Meinung nach dann solch ein Schreiben nie verfasst worden wäre.
Bemerkenswerterweise hat die Beschwerdeführerin Herrn **** Partner **** auch noch in der Beschwerde als Zeugen benannt, ebenso Fr. ***Mitarbeiter 3 ***, dies also noch am 23.05.2018.
Wenn die Beschwerdeführerin also ausführt, in Malversationen nicht eingebunden gewesen zu sein, kann das Gericht eine gelungene Exculpation dem Schreiben jedenfalls nicht zubilligen.
Wie auch schon oben aus dem E-mailverkehr ersichtlich, war aus den sehr freundschaftlichen Anreden eine persönliche Nahebeziehung, vor allem aber auch aus den Inhalten der Mails immer ein gemeinsames und gewolltes Vorgehen von der Beschwerdeführerin und der Gruppe **** Partner **** zu erkennen.
Vor allem wusste Sie bereits vor Kauf der Ware, dass Sie diese wieder an die Gruppe **** Partner **** verkaufen wird, ohne Warenbewegung und ohne je eine Disposition über die Ware getroffen zu haben.
Dass die Problematik der Vorsteuern Ihr bewusst war, war auch aus dem ostentativ übermittelten Bild der Drapierung des Namens der Beschwerdeführerin auf einer Warenlieferung ersichtlich. Es ist kein anderer Grund erkennbar, als dass die Thematik der Verfügungsmacht und damit der Vorsteuer ein erkanntes existentielles Problem darstellt.
Da also ein gemeinsames Vorgehen offenkundig ist, die Beschwerdeführerin wusste, dass die getätigten Geschäften nicht wie in der Branche sonst üblich erfolgen, kein Verkauf oder Kauf auf eigene Rechnungen erfolgte, die Problematik der Vorsteuer bekannt war, dennoch gefließentlich weiter so gehandelt wurde, war eine Gutgläubigkeit nicht gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung
Zur faktischen Geschäftsführerin
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH werden Personen, "die trotz fehlender formeller Bestellung maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung" ausüben, als faktische Geschäftsführer bezeichnet. (RIS-Justiz RS0119794)
Nach dem Vorbild des § 6a Abs 2 und 3 KommStG soll der Personenkreis, den die Ausfallshaftung des § 9 trifft, auf Personen erweitert werden, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtliche Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden (vgl ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 55). Der faktische Geschäftsführer wird vom Gesetzgeber durch § 9a in gleicher Weise in den Bereich der Geschäftsführerhaftung wie der handelsrechtliche Geschäftsführer einbezogen (vgl VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0040).
Nach herrschender Lehre sind mögliche Kriterien das Auftreten nach außen, die Verdrängung eines formell bestellten Geschäftsführers, der nachhaltige und dauernde Einfluss auf die Gesellschaft, die Gesellschaftereigenschaft, die Zustimmung der Gesellschafter und die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Unabdingbares Kriterium sei allerdings nur eine nachhaltige und dauerhafte Einflussnahme (Lobnik, Die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung, GES 2021, 287 (287)).
Übt eine Person augenscheinlich die Kompetenzen des organschaftlichen Geschäftsführers aus, ohne dazu befugt zu sein, kann idR eine faktische Geschäftsführung angenommen werden (Lobnik, Die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung, GES 2021, 287 (289)).
Eng in Zusammenhang mit der wesentlichen Verdrängung steht die Dauer und Nachhaltigkeit des Einflusses auf die Gesellschaft. Die faktische Übernahme von Geschäftsführungsangelegenheiten darf nicht bloß punktuell in Form einiger weniger Handlungen sein, da diese die Organisationsstruktur der GmbH intakt lassen. Vielmehr fordert die herrschende Ansicht einen nachhaltigen und dauernden Einfluss (Lobnik, Die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung, GES 2021, 287 (292)).
Wie ausgeführt, trat im vorliegenden Fall, wie (ua) aus den E-Mails, dem Bericht über die Betriebsprüfung, den Einvernahmen durch die Großbetriebsprüfung und den Erörterungsterminen festzuhalten ist, Fr. **** faktische Geschäftsführerin **** gegenüber der Finanzverwaltung und den Geschäftspartnern als Geschäftsführerin auf. Sie ist demnach, auch da keinerlei widersprechende Angaben der Beschwerdeführerin oder der Geschäftsführerin vorliegen, als faktische Geschäftsführerin anzusehen.
Zur Beschwerdevorentscheidung über die Wiederaufnahme und dem neuen Sachbescheid
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. August 2019 und nachfolgende Begründung vom 30. August 2019, wurden mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2016 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2020 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2010 bis 2015 als unbegründet abgewiesen.
Zu dieser Thematik hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt:
Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; 22.11.2012, 2012/15/0193, VwSlg. 8771/F; vgl. auch Ritz, BAO6 § 307 Tz 7). Gleiches gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht berührt, obwohl die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt (§ 264 Abs. 3 BAO). Mit dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verlieren aber Beschwerdevorentscheidungen ihre Wirksamkeit und scheiden aus dem Rechtsbestand aus (vgl. zur Rechtslage vor dem FVwGG 2012 VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074, VwSlg. 8435/F). Prüfungsgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Insoweit ist im hier gegebenen Zusammenhang - bei zunächst gleichzeitiger Entscheidung des Finanzamts über Wiederaufnahme und Einkommensteuer - entscheidend, dass das Verwaltungsgericht in der zutreffenden Reihenfolge (gleichzeitig) entschieden hat. Dass das Finanzamt hingegen zunächst betreffend Sachbescheid und erst in der Folge betreffend Wiederaufnahme mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden hat, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091).
Zur Entscheidung durch Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 272 BAO obliegt die Erledigung einer Beschwerde dem Senat, wenn dies (ua) in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag begehrt wird.
Laut § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies (ua) in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrt wird.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vom 23.05.2018 die Entscheidung durch Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Anträge iSd § 272 Abs 1 Z 1 BAO bedürfen keiner Begründung und sind zurücknehmbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 272 RZ 4, Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 272, 755; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 272 Anm 4; Langheinrich/Ryda, FJ 2019, 209; VwGH 27.5.1998, 95/13/0171, 0174; Drapela/Knechtl, Anträge, 222; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 272 Rz 12; Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.31).
Anträge iSd § 274 Abs 1 Z 1 BAO bedürfen keiner Begründung und sind zurücknehmbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 274 RZ 3, VwGH 27.5.1998, 95/13/0171, 0174; 1.6.2006, 2005/15/0089, 0090, 0091; 30.1.2008, 2007/16/0178; 29.7.2010, 2006/15/0215; BFG 31.5.2023, RV/5100045/2023). Die Zurücknahme ist weder zurücknehmbar noch widerrufbar (BFG 31.5.2023, RV/5100045/2023).
Der Antrag auf Senatsentscheidung wurde im Zuge des Erörterungstermins am 10.12.2025 zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Nach § 274 Abs. 1 Z. 2 BAO hat, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird, die Partei im Sinne des § 265 Abs. 5 BAO, somit die belangte Behörde, das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.
Das erkennende Gericht hat die belangte Behörde am 18.03.2026 über die Zurücknahme in Kenntnis gesetzt. Bei Ablauf der Frist von zwei Wochen, somit am 01.04.2026 hatte die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war demfolglich obsolet geworden.
Zur freien Beweiswürdigung des Gerichts und die Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF - BAO)
Laut § 119 BAO der Abgabenpflichtige die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Leistet der Abgabepflichtige der Einladung des Finanzamts zu einer - schriftlichen - Vernehmung über einen von ihm darzulegenden Sachverhalt nicht Folge, verletzt er seine Offenlegungspflicht. (VwGH 29. 9. 1987, 87/14/0093, ÖStZB 1988, 205; 7. 9. 1990, 89/14/0261-0263, ÖStZB 1991, 206.)
Leistet der Abgabepflichtige der Einladung der Abgabenbehörde zu seiner (schriftlichen) Vernehmung nicht Folge und verletzt er solcherart seine Offenlegungspflicht, so ist die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs 2 BAO berechtigt, diesen Umstand in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Hinweis E 29. 9. 1987, 87/14/0093). VwGH 7. 9. 1990, 89/14/0261, ÖStZB 1991, 206).
Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" gilt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (Ehrke-Rabel , Rechtsmittelverfahren im Abgabenrecht, 2.Auflage, Rz 3.138)
Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist.
Wenn keine Möglichkeit besteht, den maßgebenden Sachverhalt selbst zum Gegenstand der Beweisführung zu machen (unmittelbarer oder direkter Beweis), so ist es zulässig, aus bewiesenen oder zu beweisenden Tatsachen auf das Zutreffen oder Nichtzutreffen des den Beweisgegenstand bildenden Sachverhaltes zu schließen (mittelbarer oder indirekter Beweis, Indizienbeweis); der unmittelbaren Beweisführung ist jedoch der Vorzug zu geben.
Im Interesse der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung sind im Abgabenverfahren auch solche Beweismittel zu berücksichtigen, die der Abgabenbehörde unzulässigerweise zugekommen sind (zB im Zuge einer gegen das Wiederholungsverbot des § 148 Abs 3 BAO verstoßenden abgabenbehördlichen Prüfung). Es gilt daher grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot.
Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles, somit auch ein Aktenvermerk in Betracht. (VwGH 4. 9. 1986, 86/16/0080, ÖStZB 1987, 361).
Bei dem als "Niederschrift" bezeichneten Prüfungsbericht handelt es sich keineswegs um einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt, sondern um das vom Prüfer schriftlich festgehaltene Prüfungsergebnis, das im Abgabenverfahren als Beweismittel Berücksichtigung zu finden hat. (VwGH 27. 4. 1995, 3/17/0320, ÖStZB 1995, 611).
Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen. (VwGH 5. 7. 1960, 2101/57; 10. 12. 1985, 84/14/0007; 17. 4. 1961, 2428/59; 20. 2. 1992, 90/16/0156, ÖStZB 1992, 916; 14. 11. 1996, 94/16/0033, ÖStZB 1997, 375).
Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.
Leugnet in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH 7. 6. 1983, 82/14/0321; 19. 2. 1985, 84/14/0103, ÖStZB 1985, 294; 28. 6. 1989, 89/16/0005 = Slg 6412 F; 26. 3. 1992, 90/16/0202, ÖStZB 1993, 79; 9. 9. 2004, 99/15/0250).
Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (so genannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen. (VwGH 6. 12. 1990, 90/16/0031, ÖStZB 1991, 269 = Slg 6557 F; 26. 5. 1993, 90/13/0155, ÖStZB 1994, 330).
Ob die Absicht von Parteien eines in Frage stehenden Rechtsgeschäftes darauf gerichtet war, dieses Rechtsgeschäft abzuschließen, ist für die abgabenrechtliche ebenso wie für die zivilrechtliche Beurteilung des Eintritts der mit dem Geschäftsabschluss verbundenen Rechtsfolgen eine Tatfrage, deren Lösung auf der Ebene der Beweiswürdigung gefunden werden muss, gleich ob die Parteien der behaupteten Vereinbarung zueinander im Angehörigenverhältnis stehen oder nicht. Denn auch die von der Rechtsprechung des VwGH gestellten Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind Ausfluss der Beweiswürdigung (VwGH 4. 9. 1992, 91/13/0196, ÖStZB 1993, 203).
Laut § 269 BAO haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Verpflichtungen, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind.
Nach § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (zB VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042; 15.5.2019, Ra 2018/13/0048; 29.6.2022, Ra 2021/15/0072; 24.8.2023, Ra 2023/13/0062; 14.12.2023, Ra 2021/13/0118), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (zB VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115; 27.1.2012, 2011/17/0086; 25.4.2013, 2012/15/0161; LVwG NÖ 17.1.2023, LVwG-AV-674/001-2022).
Es genügt der Abspruch, die Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen. Der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuerbeträge verworfen und als nicht abzugsfähig erklärt.
Die beschwerdeführende Partei führte gegen Vorsteuerkürzung im Schreiben vom 25.3. 2018 aus:
" (…) die in Rechnung gestellte UST wurde ja korrekt vom Lieferanten an das FA zur Gänze bezahlt. Gleichzeitig wird im BP-Bericht bestätigt, dass von allen zugehörigen Ausgangsrechnungen die UST von unserer Mandantin ordnungsgemäß gemeldet und bezahlt wurde. D.h. alle Lieferungen an unsere Mandantin wurden vom Lieferanten völlig korrekt abgewickelt und die UST entrichtet. Unsere Mandantin wiederum hat die dazu erstellten Ausgangsrechnungen ebenfalls korrekt gemeldet und die UST entrichtet. Hier stellt sich deutlich die Frage aus welchem Motiv heraus sollte ein Scheingeschäft erfunden worden sein, dass die Umsatzsteuer betrifft. Alle damit zusammenhängenden Abgaben wurden korrekt entrichtet und gemeldet. Die Annahme eines Scheingeschäftes beruht offensichtlich ausschließlich auf Informationen, die bei der Prüfung des Lieferanten gewonnen wurden. Diese Informationen führen aber nicht zwangsläufig bei unserem Mandanten zu Änderungen oder Wiederaufnahme bzw. können nicht zu Lasten unseres Mandanten gehen.
Eine Kürzung der Vorsteuer aus dem Gesetzestext des § 12 Abs. 14 ist daher gar nicht möglich. Da der Gesetzeswortlaut völlig unzweifelhaft klar die Voraussetzungen definiert. dass "Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft."
Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Es wurde weder UST hinterzogen noch ein die UST betreffendes Finanzvergehen begangen. Die letzten Änderungen in den UST-Richtlinien bestätigen das ausdrücklich."
Der Beschwerdeführer verweist dann nachfolgend direkt auf die Umsatzsteuerrichtlinien.
Zur Rechtsqualität von Richtlinien ist wie folgt zu amplifizieren:
Als Adressaten des Erlasses werden genannt: Bundesministerium für Finanzen; Steuer- und Zollkoordination; Finanzämter; Großbetriebsprüfungen; unabhängigen Finanzsenat. (sic!)
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.
Unter Punkt 5. der ebenfalls als Erlass zu bewertenden Einkommensteuerrichtlinien:
"Erlässe sind keine Rechtsquellen (zB. VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062), keine Rechtsverordnungen (im Sinn des Art. 18 Abs. 2 B-VG), keine Weisungen (im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. des § 44 BDG 1979) Das Vertrauen auf in Erlässen vertretene Rechtsauffassungen ist ein bei der Übung von Ermessen zu berücksichtigender Umstand. (…)"
So findet sich bei Erlässen auch:
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden.
In Deutschland hat der BFH wiederholt festgestellt, dass Steuerrichtlinien keine Rechtsnormqualität zukommt, sie keine Rechtsgrundlage für einen steuerbegründenden Verwaltungsakt bieten und Gerichte grundsätzlich nicht binden. (Urteil vom 4.5.2006, VI R 28/05)
Ebenso ist die Rechtslage in Österreich. De facto sind sie nämlich nichts Anderes als generelle Weisungen bzw. Verwaltungsverordnungen. Richtlinien sind allerdings mangels Veröffentlichung im BGBl. nicht gehörig kundgemacht, was - unabhängig vom materiell-rechtlichen Inhalt - zwangsläufig zur Aufhebung durch den VfGH führt. (Erk vom 15.3.1993, V 94/92, 1993, 662, mit dem der Erlass AÖFV 1980/266 zur begünstigenden Besteuerung von geselligen Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben wurde.)
Auch der VwGH sieht Richtlinien mangels Kundmachung im BGBl. für ihn nicht als beachtlich an und meint, dass sie keine Rechte und Pflichten eines Steuerpflichtigen begründen können. Daher könne ihnen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht dieselbe Wirkung wie einer Einzelauskunft des zuständigen Finanzamtes zukommen. (SWK 28, 1. Oktober 2006 unter Verweis auf Erk. vom 22.9.1999, 97/15/0005, sowie Erk. vom 9.3.2005, 2001/13/0062; vgl. hierzu auch Renner,SWK-Heft 16/2005, Seite S 537 ff.)
Eine Bindung an Erlässe ist auch für das erkennende Gericht nicht gegeben.
Zur Lieferung, Beförderung und Versendung
Lieferung nach Art 14 Abs. 1 MWSTRL: Lieferung von Gegenständen besteht darin, die Befähigung zu übertragen, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die wirtschaftliche Substanz muss vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehen und dies muss auch endgültig gewollt sein. Es ist Sache des nationalen Gerichts im Einzelfall festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist (EuGH 8.2.1990, Shipping and Forward Enterprise Safe, 320/88).
Beförderung bedeutet, dass der Gütertransport durch den liefernden Unternehmer, den Abnehmer oder unselbständige Erfüllungsgehilfen des Lieferers oder des Abnehmers erfolgt. Ob dabei eigene, gemietete oder geliehene Beförderungsmittel verwendet werden, ist gleichgültig. Der Beginn der Beförderung erfolgt im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand den Unternehmensbereich mit dem Zweck verlässt, um dem Abnehmer die Verfügungsmacht zu verschaffen oder in dem der Abnehmer den Gegenstand zum Zweck der Beförderung abholt (Ruppe/Achatz5, § 3 Rz 162). Entscheidend sind der tatsächliche Transportbeginn und nicht schon Vorbereitungshandlungen wie etwa der Bereitstellung der Ware, deren Verpackung oder Verladung (Rz 447 UStR). Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird, zB bei Kraftfahrzeugen auf eigener Achse (BFH 20.12.2006, V R 11/06).
Versendung liegt gem. § 3 Abs 8 UStG vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Beim Versenden lässt der Unternehmer oder der Abnehmer die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbständigen Unternehmer (Frachtführer, Gelegenheitsfrachtführer, Verfrachter von Seeschiffen) ausführen oder durch einen Spediteur (Gelegenheitsspediteur) besorgen. Bei der Versendung ist daher grundsätzlich auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen (Abschn. 3.14 Abs 7 dt UStAE). Vereinbarungen zw den Parteien über die Kostentragung (zB durch Incoterms, s Rz 206 ff) haben diesbezüglich nur Indizwirkung (Gurtner/Pichler, SWK 2006, S 788).
Zum Vorsteuerabzug - gesetzliche Grundlagen und höchstgerichtliche Entscheidungen
Nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG kann der Unternehmer die in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene USt für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist (auch), dass der leistende Unternehmer die Leistung im Rahmen des (leistenden) Unternehmens erbringt. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Rechnung als leistenden Unternehmer ein Rechtssubjekt aufweist, von dem die Leistung nicht erbracht wurde (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017).
Eine Leistung wird grundsätzlich an den erbracht, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsverhältnis zu Grunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist. Leistungsempfänger ist also, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat.
Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind in § 12 UStG taxativ aufgezählt. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs, ohne dass es der Behörde möglich wäre, das fehlende Tatbestandselement in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (vgl VwGH 1. 12. 1983, 83/15/0033; 14. 1. 1991, 90/15/0042 sowie 7. 7. 2004, 99/13/0159).
Ebenso entschied der EuGH 29.4.2004, Terra Baubedarf Handel GmbH, C-152/02, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - Lieferung oder Dienstleistung bewirkt und das von den Mitgliedstaaten als Rechnung betrachtete Dokument vorliegt. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt demzufolge neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraus.
Nach der Rsp des EuGH (verb Rs C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport, Italmoda, Mariano Previti ua; vgl auch C-285/09, R.) müssen nationale Behörden und Gerichte einem Unternehmer im Rahmen einer ig-Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf MwSt-Befreiung oder auf MwSt-Erstattung versagen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer iRe Lieferkette begangenen MwSt-Hinterziehung beteiligt hat. Dies gilt auch, wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen.
Andererseits darf einem Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, auf Grund nationaler zivilrechtlicher Rechtsvorschrift nicht der Vorsteuerabzug versagt werden. EuGH und VwGH haben in verschiedenen Urteilen bzw Erkenntnissen die Voraussetzungen näher definiert:
Bei tatsächlicher Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung hat die Behörde anhand objektiver Umstände nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige um den Betrug wusste oder hätte wissen müssen (21.6.2012, Mahagében Kft., C-80/11 und Péter Dávid, C-142/11; EuGH 6.12.2012, Bonik EOOD, C-285/11).
Die Involvierung in einen USt Betrug ist insbesondere bei folgenden Umständen überprüfungsbedürftig (UFS 6.5.2013, RV/0739-L/08): Marktunüblich niedrige Bezugspreise, Mehrfachumlauf von Waren, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung (Streckengeschäft, Unplausibilitäten in der Abwicklung), sonstige Auffälligkeiten (fehlender Unternehmensstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen, Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen), Branchenwechsel beim Lieferanten oder Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto. Zwecks Beurteilung, ob der Beschwerdeführer als Unternehmer von einem USt-Betrug zumindest hätte wissen müssen, gilt, dass dann, wenn der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen abschließt und die weitergehenden Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliegt, ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen ist (BFG 18.2.2020, RV/7102457/2015; kein Vorsteuerabzug bei bloßem Abverlangen formeller Nachweise ohne weitere Nachprüfung).
Ob der Abnehmer vom MwSt. Betrug wusste, oder wissen musste, ist eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Zu prüfen ist, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Ist der Abnehmer eine Körperschaft, ist das Wissen der zur Vertretung Berechtigten und auch der faktischen Vertreter der Körperschaft zuzurechnen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuer Kommentar, 5. Auflage, § 12, Rz 95, VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172; VwGH 10. 9. 2020, Ra 2018/13/0106).
Zum Sorgfaltsmaßstab wird ausgeführt, dass die Sorgfaltspflichten des Unternehmers umso höher sein müssen, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist (aaO Rz 95).
Schließt der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen ab und zeigen die weitergehenden Ermittlungen der Finanzverwaltung, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliegt, ist ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen.
Als ungewöhnlich werden (nach Rz 96 wie oben) bezeichnet: wenn in der Lieferkette Weisungen über Abnehmer und Preise durch Hintermänner nachgewiesen sind (BFH 19.4.2007, V R 48/04).
Nach einhelliger VwGH- und BFH-Rspr setzt der Vorsteuerabzug bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (zB VwGH 25.2.1998, 97/14/0107; BFH 2.4.1998, V R 34/97 mit Hinweisen auf EuGH 13.12.1989, Genius Holding, C-342/87). Nur weil die Steuerverwaltung beim Rechnungsaussteller die von diesem erklärte MwSt nicht berichtigt hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Verwaltung anerkannt hat, dass der Rechnung ein tatsächlich bewirkter steuerpflichtiger Umsatz gegenübersteht (EuGH 31.1.2013, LVK - 56 EOOD, C-643/11 und Stroy trans EOOD, C-642/11; daher keine zwingende gleiche Beurteilung bei Lieferer und Empfänger iZm Steuerschuld kraft Rechnung).
Der Vorsteuerabzug setzt aber nicht nur die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers voraus, er erfordert vielmehr auch die Leistungserbringung iRd Unternehmens des leistenden Unternehmers (zB VwGH 28.10.1998, 97/14/0142).
Für den Abzug der USt aus Lieferungen und sonstigen Leistungen muss daher einerseits die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden sein, und der Unternehmer muss die Rechnung darüber erhalten haben (vgl VwGH 29. 3. 2007, 2004/15/0017).
Der Vorsteuerabzug steht gem. § 12 Abs 1 Z 1 lit a nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Eine von einem Unternehmer in einer Rechnung (Scheinrechnung) gesondert ausgewiesene Steuer, die nicht auf eine Lieferung oder sonstige Leistung zurückzuführen ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (vgl VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0095; 8. 7. 2009, 2006/15/0264; 3. 9. 2008, 2006/13/0118; dazu auch UFS Wien 13. 7. 2007, RV/1820-W/04). Die Steuer wird in diesem Fall vom Rechnungsaussteller gem. § 11 Abs 14 geschuldet, eine Rechnungsberichtigung ist nicht möglich.
Der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft ist auch dann unzulässig, wenn die USt vom Rechnungsaussteller abgeführt wurde (vgl VwGH 27. 2. 2002, 98/13/0053; 27. 3. 2002, 96/13/0148; ebenso OGH 23. 7. 2008, 13 Os 65/08w). Missbräuchliche Praktiken sind nach der Rsp des EuGH (21. 2. 2006, C-255/02, Halifax plc ua; dazu Beiser, ÖStZ 2006/675; 27. 10. 2011, C-504/10, Tanoarch s.r.o.) auch auf dem Gebiet der USt verboten (vgl dazu auch USt-Protokoll 2007 betr Vermietung eines Zahnlabors durch eine Ehegatten-Personengemeinschaft an einen Gesellschafter; UFS Graz 17. 1. 2008, RV/0153-G/06 betr Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen einer Gemeinde; zu missbräuchlichem Immobilienleasing vgl VwGH 15. 5. 2020, Ra 2018/15/0113 ).
Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an den Unternehmer bereits ausgeführt worden sein, um ein Recht auf Vorsteuerabzug zu vermitteln. Für erst zu erbringende Leistungen kann aufgrund einer Vorausrechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 39; VwGH 20. 12. 2006, 2003/13/0003).
Mangels ausdrücklicher Bestimmung werden Lieferungen im Übrigen in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird (vgl dazu näher § 3 Rz 20 ff und Rz 187 ff sowie zu Sonderfällen § 3 Rz 40 ff). (Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 12 Rz 35 (Stand 1.12.2021, rdb.at)
Gem § 12 Abs 14 idF StRefG 2015/16 BGBl I 2015/118 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die USt betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut insb. auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft, wobei nicht der direkte Lieferant, sondern auch ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen haben kann (vgl VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172
Juristische Personen müssen sich das Wissen ihres Geschäftsführers (Vertreters) sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter zurechnen lassen (vgl VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (vgl VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172; VwGH 10. 9. 2020, Ra 2018/13/0106).
Während die Frage, was der StPfl tatsächlich gewusst hat, eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung darstellt, ist das sich aus den Umständen des Falles ergebende "Wissen-Müssen" eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom Gericht überprüfbar (vgl VwGH 27. 1. 2021, Ra 2020/13/0068 mit Hinweis auf RIS Justiz RS0010192; RS0038811; s dazu Mayr, SWK 2021, 715
Zum Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall
Wie oben bereits in der Beweiswürdigung expliziert, fand keine Lieferung und keine Übertragung der Verfügungsmacht statt.
Es war beiden bei diesen Rechtsgeschäften handelnden Parteien klar, dass die Veräußerung an die **** BF**** nur unter der Bedingung erfolgt, dass eine weitere Veräußerung an die Gruppe *** Firma 9 *** erfolgt. Es war niemals beabsichtigt, dass die **** BF**** frei über die Waren verfügen konnte. Sie konnte auch nicht frei entscheiden, an wen diese veräußert wurden. Es war auch klar, dass die Waren niemals am Markt angeboten, sondern nur zum Schein übertragen und im Kreis geschickt werden. Der Sinn der Geschäfte war keiner, im freien Markt aufzutreten und an eine Vielzahl potenzieller Kunden die Ware feilzubieten, sondern war vom alleinigen Machthaber, Hr. **** Partner **** geplant, wann und wohin, welche Waren, auch von und über die **** BF****., veräußert werden. Die **** BF**** hatte niemals eine Verfügungsmacht über die Waren, ja wusste nicht einmal, welche und wieviel Waren eigentlich von den Geschäften betroffen waren. Die Behauptung von Fr. **** Name 22***, die Waren zu kontrollieren, war nach Ansicht des Gerichts eine reine Schutzbehauptung. Dass Fr. **** Name 22*** sich faktisch weigerte, an einer Befragung durch die Behörde teilzunehmen, war ebenfalls in dem Sinn zu würdigen, dass sie keine genauen Aussagen über die Warenbewegungen machen konnte.
Aus den oben dargestellten E-Mailverkehr war ersichtlich, dass Frau **** Name 22*** wusste, dass die Waren immer in der ***Gruppe*** *** Firma 9 *** Gruppe verbleiben sollen, und sie niemals darüber wird verfügen können. Ein gewolltes und bewusstes Zusammenwirken mit Hr. **** Partner **** war deutlich ersichtlich.
Als langjährige Kauffrau wusste Fr **** Name 22***, was es bedeutet, wenn Hr. **** Partner **** plötzlich und ohne einen nachvollziehbaren Grund anzugeben, von realen Lieferungen mit realen Preisgestaltungen -auch für die **** BF**** - auf diese reinen Provisionsgeschäfte umsteigt. Sie wusste als erfahrene Kauffrau Bescheid, dass Vorsteuern hier nur im Zusammenhang mit Lieferungen und der Übertragung der Verfügungsmacht begehrt werden können. Fr. **** Name 22*** führte auch aus, dass sie die gekauften Waren gar nicht hätte verkaufen können, der Ankauf erfolgte also nur auf Grund der Zusage des Rückkaufes. Aus solchen Geschäften war für sie klar zu entnehmen, dass die **** BF**** niemals über die Waren wird verfügen können. Es war, wie ausgeführt, ein gemeinsames Handeln mit der ****Lieferer*** Gruppe seit 2010 gegeben.
Die enge Beziehung zu Herrn **** Partner **** ist aus dem gemeinsamen Kommuniqué ersichtlich, ein Unrechtsbewusstsein bei ihr aus diesem nicht zu entnehmen.
Wenn die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie nur die Chance auf ein Geschäft durch die 1-3 % Provision gesehen hat und so einfach einen Gewinn erzielen wollte, ist dies vom Gericht nicht zu beübeln, dennoch und gerade deshalb war ihr die Umsatzsteuerproblematik auf Grund mangelnder tatsächlicher Lieferungen bekannt.
Das es Malversationen durch die Gruppe ***Gruppe*** *** Firma 9 *** gegeben hat, wurde von der dt. Finanzverwaltung und der BP aufgezeigt. Der Bericht der BP stellt ein Beweismittel dar, welches vom Gericht zu würdigen ist. Das Gericht sieht keinen Grund, an den detaillierten, exakten und durch Beweise untermauerten Ausführungen im Bericht zu zweifeln. Als solche werden die E-mails, Rechnungen und die Gestaltung der Verrechnung zu anderen Unternehmen der ****Lieferer*** Gruppe gesehen. Ebenfalls zu würdigen hierbei war der höchst unübliche Vorgang, dass die ****Lieferer*** nicht bei der Prüfung mitgewirkt und dieser Unterlagen vorenthalten hat. Das Gericht würdigt diesen Vorgang in dieser Weise, dass die ***Gruppe*** *** Firma 9 *** versucht hat, eventuelle Ermittlungen der BP zu umsatzsteuerlich relevanten Malversationen hintanzuhalten.
Vorsteuerbeträge können auch nur abgezogen werden, wenn Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen ausgeführt werden, was hier auch nicht der Fall ist, da eben niemals Leistungen für die **** BF**** beabsichtigt waren.
Da der **** BF**** durch die faktische Geschäftsführerin bekannt war, dass keine Übertragung der Verfügungsmacht und keine Lieferungen vorliegen, sondern nur zum Schein erweckt werden soll, dass Lieferungen erfolgt sind, demnach Lieferungen vorgetäuscht worden sind, stand ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung und Rechnungsberichtigung hat die belangte Behörde ausgeführt:
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die "Lieferungen" wird gem. § 11 Abs. 14 UStG geschuldet. Die Voraussetzungen des § 11 Abs 14 sind erfüllt, wenn ein Abrechnungspapier mit gesondertem Steuerausweis erstellt wurde, das geeignet ist, im Rahmen des Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger wie eine Rechnung verwendet zu werden, obwohl die darin beschriebene Leistung nicht ausgeführt worden ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die in der Rechnung beschriebene Leistung nicht ausgeführt worden ist. Das ist der Fall, wenn überhaupt keine oder keine steuerbare Leistung erbracht worden ist (vgl. Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994 (44. Lfg 2015) zu § 11 UStG Rz 243 244). § 11 Abs 14 stützt die Besteuerungsfolge allein auf die unberechtigte Begebung einer Urkunde mit den Merkmalen des § 11 Abs 1. Subjektive Voraussetzungen braucht der Rechnungsaussteller nicht zu erfüllen. Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 setzt kein vorwerfbares oder schuldhaftes Verhalten voraus. Ebenso wenig ist seine Kenntnis oder die Absicht von Bedeutung, dass das Abrechnungspapier missbraucht werden könnte.
Gem. § 11 Abs. 14 UstG schuldet jemand, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung von ihm nicht ausgeführt worden ist, diesen Betrag.
Da sowohl der Aussteller der Scheinrechnungen, die ****Lieferer*** Deutschland GmbH als auch der Rechnungsempfänger, die ****Lieferer*** ***Firma 24***, nunmehr ***Firma 26***, in Insolvenz sind, wird zur Möglichkeit der Rechnungsberichtigung ausgeführt: In seiner Entscheidung vom 26. 6. 2001, 2001/14/0023, schloss sich der VwGH dieser Rechtsansicht des EuGH an und führt unter Zitierung der Rz 61 des EuGH-Urteils ergänzend aus, dass eine Ausfallhaftung des Ausstellers der Rechnung nur dann in Betracht komme, wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich sei; in einem derartigen Fall wäre allerdings auch noch die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers von Bedeutung. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug gar nicht geltend gemacht hat oder im Falle der ursprünglichen Geltendmachung der Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht wurde, eine Rechnungsberichtigung jedenfalls möglich ist. Die Rückgängigmachung darf nicht nur vorschreibungsmäßig erfolgt sein, sondern es muss die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer auch tatsächlich zur Gänze an das Finanzamt entrichtet worden sein (was zB bei inzwischen insolvent gewordenen oder nicht mehr greifbaren Rechnungsempfängern nicht erfüllt werden kann). Ist die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges nicht mehr möglich, kann eine Rechnungsberichtigung dennoch vorgenommen werden, wenn Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers (zB irrtümlich ausgestellte Rechnung) vorliegt. Gutgläubigkeit liegt hier nicht vor, da die Bf vom Zweck der Rechnungslegung ohne Lieferungen gewusst und auch beigetragen hat.
Zur Rechnungsberichtigung ist mit Rechtsprechung und Literatur zu konstatieren:
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Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104732/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104732.2020
- Stammnummer
- 151690
- Gültig
- 11.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF