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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104732/2020

1. Übertragung der Verfügungsmacht 2. Frage des Vorliegens einer Lieferung 3. Vorsteuerkürzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104732/2020vom 11.04.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch INTEGRA Steuerberatungs GmbH, Sanzingasse 8, 1100 Wien und Gerhard Stich, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater Schulweg 2, 3442 Langenschönbichl, und Salztorgasse 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 23. Mai 2018 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, nunmehrig Finanzamt Österreich, vom 19. April 2018 betreffend Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 , Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017, Wiederaufnahme § 303 BAO Umsatzsteuer 2010, Wiederaufnahme § 303 BAO Umsatzsteuer 2011, Wiederaufnahme § 303 BAO Umsatzsteuer 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO Umsatzsteuer 2013, Wiederaufnahme § 303 BAO Umsatzsteuer 2014, Wiederaufnahme § 303 BAO Umsatzsteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde vom 23. Mai 2018 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2016 und Umsatzsteuer 2017 werden gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Den Beschluss gefasst: II. Die Beschwerde vom 23. Mai 2018 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlichUmsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2015 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 260 Abs. 1 lit b. BAO als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen unter Spruchpunkt I. angeführtes Erkenntnis und unter Spruchpunkt II. angeführten Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien Streitgegenständlich war im vorliegenden Fall einerseits, ob der von der Beschwerdeführerin gem. § 264 BAO gestellte Vorlageantrag innerhalb der normierten Frist eingebracht worden ist, sowie andererseits die in der Beweiswürdigung unten angesprochene Thematik, ob eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des § 3 UStG stattgefunden hat. Hierzu waren Erwägungen zur Übertragung der Verfügungsmacht anzustellen und die daraus sich ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Da die Eingaben der Beschwerdeführerin äußerst ausführlich und der Verfahrensgang als weitläufig zu charakterisieren sind, erfolgt eine Zusammenfassung in epigrammatischer Kürze. Nach einer Außenprüfung durch das damalige Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln mit Prüfungsauftrag vom 21.09.2017, Prüfungsbeginn 25.09.2017, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.03.2018 und BP-Bericht vom 26.04.2018, wurden von der nunmehr belangten Behörde, hierbei der Außenprüfung in ihren Prüfungsfeststellungen folgend, Bescheide zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 und neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2017 erlassen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die aus der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, erfolgte. In diesem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seit Ende 2010 Ausgangsrechnungen über Pflanzenschutzmittel von der in Deutschland ansässigen Fa. ****Lieferer*** Deutschland GmbH (welche über eine österreichische UID-Nummer verfügte) und der in Österreich ansässigen Fa. **** Firma **** GmbH in **** Ort **** an die Fa. ****Bf**** GmbH (Beschwerdeführerin, in Folge auch **** BF****) gelegt werden. Die Lieferungen erfolgten laut belangter Behörde alle ausnahmslos ohne Warenbewegung, d.h. die Ware verblieb stets in **** Ort ****. Die "Rücklieferung" erfolgte nach Ansicht der Behörde stets zwei oder drei Monate später, fast ausschließlich an die Fa. **** Firma 3 **** (2 Ausgangsrechnungen wurden an die Fa. ****Lieferer*** Deutschland GmbH gelegt) mit einem Gewinnaufschlag von 1-3%. Bei der Prüfung der Fa. ****Lieferer*** Deutschland GmbH (in Folge auch: ****Lieferer***) und der Fa. **** Firma **** GmbH (in Folge auch: **** Firma 6 ****) sei festgestellt worden, dass es sich bei diesen Ausgangsrechnungen um Scheinrechnungen handle, die ausgestellt worden seien, um diese Rechnungen an Factoring Banken zu verkaufen und somit Liquidität für die ****Lieferer***-Gruppe zu schöpfen. Diese Vorgangsweise sei einer Spontanauskunft aus Deutschland und diversen Mails zu entnehmen. Die Vorsteuern aus diesen Rechnungen werden daher gem. § 12 Abs. 14 UStG gekürzt. Nach dieser Bestimmung entfalle das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn ein Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen stehe. Die Umsatzsteuer aus den von der Fa. **** BF****. **** Unternehmen ***. GmbH an die Firmen ****Lieferer*** Analyse und Handels-GmbH und die ****Lieferer*** Deutschland GmbH gelegten Rechnungen werde hingegen nach § 11 Abs. 14 UStG geschuldet. Die Fa. **** BF****. **** Unternehmen ***. GmbH habe von diesen Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuern ordnungsgemäß gemeldet und bezahlt. Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 habe zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt werde, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfülle. Die belangte Behörde verwies hierzu auf die Umsatzsteuerrichtlinien, Rz 1505ff. Der Zweck der Regelung läge darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung sei Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen (VwGH 26.06.2001, 2001/14/0023). Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer könne berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt habe, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden dürfe (EuGH 19.09.2000, Rs C-454/98, "Schmeink & Cofreth und Strobel"). Vorgebracht wurde zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO wie folgt: Die konkrete Abwicklung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit der *** Firma 9 ***-Gruppe, aus denen die nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge der Jahren 2010 bis 2015 abzuleiten sind, seien im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen. Die Unterlagen seien aufgrund der Prüfungen bei den Firmen ****Lieferer*** Analyse GmbH, **** Firma 6 **** und ****Lieferer*** Deutschland GmbH zur Verfügung gestellt worden (Mailverkehr, Spontanauskunft, Unterlagen LKH Graz). Zur Wiederholungsprüfung wurde von der Behörde vorgebracht: Für die Jahre 2010 und 2011 habe bereits eine Außenprüfung stattgefunden, die mit Bericht vom 17.04.2014 abgeschlossen wurde. Im Mai 2017 sei eine Mitteilung der Großbetriebsprüfung Graz beim Finanzamt Tulln eingelangt, dass bei der ****Lieferer*** Firmengruppe Prüfungen durchgeführt würden. Im Zuge der Prüfung der ****Lieferer*** Analyse GmbH und der Fa. **** Firma 6 **** sei festgestellt worden, dass Rechnungen ohne Lieferungen zwischen der *** Firma 9 ***-Unternehmensgruppe und der Fa. **** BF**** **** Unternehmen ***. GmbH gelegt worden seien. Aus diversen Mails der Hausdurchsuchungsunterlagen (die Hausdurchsuchung wurde im Wege der Amts- und Rechtshilfe für die deutschen Behörden durch die Kripo Graz durchgeführt) und aus der übermittelten Spontanauskunft aus Deutschland (Steuerfahndungsstelle Finanzamt Landshut) sei ersichtlich, dass Rechnungen ausgestellt wurden, denen keine Lieferungen zugrunde lägen, um diese Forderungen der *** Firma 9 *** Firmengruppe an diverse Factoring Banken zur Finanzierung abzutreten und die Liquidität der ****Lieferer*** Gruppe zu stärken. Zur Beurteilung, ob diese neuen Informationen zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sei die gegenständliche Wiederholungsprüfung für 2010 und 2011 durchgeführt worden. Da sich die Verdachtsmomente bestätigt hätten, sei es zu den Feststellungen It. Tz. 2 des BP-Berichtes gekommen. Dagegen richtete sich die sehr ausführliche Beschwerde, in der vom Gericht erstaunlich viele Wiederholungen zu konstatieren waren. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme des Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2017, gegen die Haftungsbescheide 2012, 2013, 2014 und 2015, gegen den Säumniszuschlag 2011-2018, interessanterweise auch gegen die Kapitalertragsteuer 2018 (sic!) betreffend Kapitalertragsteuer 01-12/2012, weiters ebenfalls interessanterweise zwei Mal gegen die Kapitalertragsteuer 2013, angeblich vom 26.04.2018 und 09.05.2018, erhoben wurde. Da teilweise in der Beschwerdeschrift ganze Sätze semantisch nicht verständlich waren, oder schlichtweg nicht beendet wurden, konnte der Wille der beschwerdeführenden Partei mitunter nur aus dem Zusammenhang erschlossen werden. Zusammengefasst lässt sich die Argumentation der Beschwerdeführerin (mit ihren Worten) wie folgt erkennen: Im Rahmen der Abgabenprüfung für die Kalenderjahre 2009 bis 2011, welche mit Prüfungsbericht vom 17.04.2014 endete, habe die belangte Behörde alle Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen und die dazugehörigen Lieferungen und Zahlungen kontrolliert und keine Beanstandungen und in diesem Zusammenhang auch keine Feststellungen getroffen. Weiters führte die Beschwerdeführerin hierzu aus: Da sich die auf Seite 7 des Prüfungsberichtes vom 26.04.2018 die unter Tz 5 aufgestellten Behauptungen der Finanzbehörde, nämlich dass es in den Kalenderjahren 2010 und 2011 Rechnungen gäbe, denen keine Lieferungen zugrunde liegen, auf dieselben, sohin identischen Sachverhalt (Rechnungen und Lieferungen) 2010 und 2011 beziehen, welche die Finanzbehörde im Rahmen der im Jahr 2014 schon abgeschlossenen Abgabenprüfung für 2009 bis 2011 als unbeanstandet geprüft habe und keine anderen noch nicht geprüften Rechtsgeschäfte (Lieferungen und dazugehörige Rechnungen) 2010 und 2011 nach Abschluss der Prüfung 2009 bis 2011 (Prüfungsbericht vom 17.04.2014) für den Zeitraum 2010 zu Tage getreten seien - dies werde auf Seite 7 des nunmehrigen Prüfungsberichtes vom 26.04.2018 auch gar nicht behauptet, seien tatsächlich auf Sachverhaltsebene im Kalenderjahr 2010 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommenen, die eine abermalige Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2010 gemäß § 303 BAO rechtfertigen würde. Das praktisch wortgleiche Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin auch für die folgenden Jahre wiederholend verfasst. Des Weiteren argumentierte die Beschwerdeführerin, dass Tatsache sei, dass die ****Lieferer*** Deutschland GmbH (nunmehr ***neue Firma*** GmbH) an die Beschwerdeführerin nachweisbarerweise Waren verkaufte und lieferte und die Beschwerdeführerin nachweisbarerweise diese Waren an die **** Firma 6 **** in Österreich verkauft und geliefert hätte. Den Einkaufs- und Verkaufsgeschäften lägen die der Finanzbehörde vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die dazugehörigen Lieferscheine und die dazugehörigen Zahlungen zugrunde. Die Finanzbehörde stoße sich daran, dass den zugrunde liegenden Einkaufs- und Verkaufsgeschäften keine physische Warenlieferung zugrunde gelegen sei. Tatsächlich stimme dies nicht. Die Ware sei zwar im selben Lager verblieben, wurde aber umetikettiert, so dass nach der Umetikettierung die Verfügungsgewalt (Verfügungsmacht) und der Gefahrenübergang auf die Beschwerdeführerin und in weiterer Folge auf ihre Käufer eindeutig übergegangen sei und auch klar erkennbar wäre. Die Ware sei auch im Lager in einer anderen Abteilung platziert worden und stelle dies eine Bewegung dar, wenn diese auch gemäß UStG 1994 für den Vorsteuerabzug gar nicht notwendig sei. Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin getätigten Einkäufen und Verkäufen ausschließlich um in Österreich umsatzsteuerpflichtige Geschäfte (Lieferungen) handle, demzufolge keine Umsatzsteuerfreiheit beantragt wurde, bedürfe es keiner bewegten Warenlieferung und sei daher das Fehlen einer bewegten Warenlieferung keine gesetzliche Grundlage dafür, ein Scheingeschäft behaupten zu dürfen und den Vorsteuerabzug zu versagen. § 12 UStG 1994 setze für den Vorsteuerabzug (unabhängig von einer gesetzeskonformen Rechnung) ausschließlich die Durchführung einer Lieferung voraus, die schon stets dann vollzogen sei, wenn die Verfügungsmacht des Liefergegenstandes und der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer übergehe. In allen von der Finanzbehörde geprüften Fällen des Kalenderjahres 2010 (und folgender) sei die Verfügungsmacht einerseits vom Lieferanten der Beschwerdeführerin (Verkäufer) auf die Beschwerdeführerin (Käuferin) und andererseits von der Beschwerdeführerin als Verkäufer auf die Firma **** Firma 6 **** als Käufer übergegangen. Diese Tatsache habe die Finanzbehörde weder geprüft noch gewürdigt. Schließlich verfiel die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die ingeniöse Feststellung, dass, da der Prüfungsbericht für das Kalenderjahr 2010 erst am 26.04.2018 ausgefertigt wurde, sohin mehr als 1 Woche später als der Wiederaufnahmebescheid vom 19.04.2018, dieser Bericht vom 26.04.2018 sowohl aus rechtlichen als auch technischen Gründen nicht die Begründung für den Wiederaufnahmebescheid vom 19.04.2018 sein könne. Ein gemäß § 150 BAO gesetzeskonformer Prüfungsbericht sei aber zwingende Voraussetzung für die Ausfertigung eines Wiederaufnahmebescheides und/oder eines Sachbescheides, welche aufgrund des Prüfungsberichtes erlassen wurden. Aus diesem Grunde verfüge der Wiederaufnahmebescheid vom 19.04.2018 in gesetzwidriger Weise (siehe § 93 BAO) tatsächlich über keine Begründung, sei daher der Spruch des Wiederaufnahmebescheides vom 19.04.2018 falsch und sei daher der Wiederaufnahmebescheid vom 19.04.2018 auch aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und werde dessen Aufhebung abermals ausdrücklich beantragt. Mit Datum vom 29. August 2019 wurde per Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde Umsatzsteuer 2010 bis 2016 abgewiesen. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 wurde abgeändert. Als Begründung wurde angeführt, dass eine gesonderte Begründung folgen werde. Am 30.08.2019 erfolgte von der Behörde ein als "Bescheidbegründung" tituliertes Schreiben, indem kundgetan wurde, dass an die Beschwerdeführerin Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme 2010-2015 und Umsatzsteuer 2010 bis 2017 am 29.08.2019 abgefertigt worden wären. Inhaltlich wurde expliziert, dass eine Vernehmung von Fr. **** faktische Geschäftsführerin **** (faktische Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) erfolgt sei, diese aber trotz zweimaliger Ladung, nach Beantwortung von drei kurzen Fragen wieder gegangen sei. Die belangte Behörde wies auf Unregelmäßigkeiten und Widersprüchlichkeiten bei Lieferscheinen und Rechnungen hin, so dass Lieferadressen und Incoterms fehlen würden, keine Bestätigungen der Warenübernahme erfolgt seien und vor allem daraufhin, dass keine Übernahme der Ware erfolgt sei, somit keine Verfügungsgewalt über die Ware gegeben sei. Die Beschwerdeführerin hätte überdies bei den Geschäften kein finanzielles Risiko getragen. Unter Bezugnahme auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis ergänzte sie schließlich, dass eine Rechnungsberichtigung, mangels Gutgläubigkeit, nicht mehr möglich sei. Die geltend gemachten Vorsteuern wären somit zu versagen. Am 28.08.2020 folgte schließlich eine Beschwerdevorentscheidung samt Begründung betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2010 bis 2015. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Sachbescheides. Ergänzt wurde dies unter Verweis auf den Bericht der Wiederholungsprüfung. Mit Vorlageantrag vom 04.10.2019 wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen die Bescheide Umsatzsteuer 2010 bis 2017 begehrt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.08.2024 wurde per 05.09.2024 die Rechtssache der Gerichtsabteilung 5006 des Bundesfinanzgerichts zugeteilt. Am 10. Dezember 2024 wurde ein Erörterungstermin abgehalten, bei welchem vor allem die noch vorzulegenden Unterlagen besprochen wurden. Am 29 Januar 2025 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde, am 7. April 2025 eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde. Hierbei wurden ua die E-Mail-Korrespondenz vorgelegt, sowie das BFG-Erkenntnis der ****Lieferer*** Deutschland GmbH und festgehalten, dass nach Meinung der Behörde eindeutig sei, dass die Rechnungen nicht für die Abwicklung der tatsächlichen Geschäfte ausgestellt, sondern für die Erlangung von Geld durch die Abtretung der Forderungen an die Factoring Banken. Am 05.02. 2025 wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zum Erörterungstermin abgegeben. In dieser führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Vernehmung der Zeugin **** Name 22*** einvernehmlich beendet worden sei, da die Beantwortung schriftlich erfolgte. Weiters wurde ein Foto zur Umetikettierung der Waren vorgelegt, sowie Banküberweisungsbelege. Außerdem wurden ein Schreiben an das Finanzamt und ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass das Jahr 2010 verjährt sei, und die Vorsteuerkürzung zu Unrecht erfolgt, da alle Lieferungen korrekt abgewickelt worden wären. Ein Scheingeschäft oder eine missbräuchliche Gestaltung liege nicht vor. Zur Umsatzsteuerproblematik wurde auf ein Urteil des EuGH verwiesen. Am 10.12.2025 wurde ein weiterer, ausführlicher Erörterungstermin abgehalten. Es wurden auf fehlende Unterlagen hingewiesen, auf oftmals unleserlichen Eingaben, auf die zahllosen, exaltierten Wiederholungen in der Beschwerde, so dass etwa 16-mal auf dasselbe VfGH-Erkenntnis verwiesen wurde, noch öfters auf ein OGH- und ein VwGH-Erkenntnis. Es wurde auf den Gesetzestext und Entscheidungen des VwGH zur Wirksamkeit eines Berichts der Außenprüfung als Begründung eines Bescheides verwiesen. Weiters wurde ermittelt, dass kein Vorlageantrag gegen die Haftungsbescheide gestellt worden ist. Ferner wurden erörtert: die Ausstellung der Beschwerdevorentscheidung über den Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide, die Vorlageanträge, die möglichen Zeugeneinvernahmen, die Verbringung der Waren und die Kreisverkäufe der Waren. Übermittelt wurden dem Gericht dem Erörterungstermin nachfolgend, die Haftungsbescheide KESt, die BVE-Umsatzsteuer 2014, nochmals der Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2010 bis 2015 und die Dokumentation der Beschuldigteneinvernahme. Am 15.02.2026 erfolgte eine weitere Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei, in der statuiert wurde, dass die Beschwerde gegen alle angefochtenen Bescheide erhoben worden sei und auch der Vorlageantrag sich auf alle angefochtenen Bescheide bezogen hätte. Aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit sei eine Einvernahme von Zeugen nicht mehr möglich. Scheingeschäfte würden keine vorliegen, die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Geschäftspartner alle steuerlichen Agenden korrekt erledige und die Lieferungen an andere Gesellschaften wirtschaftlich begründet seien. Die erste Betriebsprüfung habe keine Feststellungen über Scheingeschäfte enthalten, dies sei erst später erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab an, jedenfalls im guten Glauben gehandelt zu haben. Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** ist eine juristische Person mit Geschäftsleitung in Österreich. Sie verfügt über die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) **** UID *** und ist im Firmenbuch eingetragen unter der Firmenbuch-Nr. **** Firmenbuch ***, als Wirtschaftszweig wird gemischte Landwirtschaft angegeben, der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Die Gründung der Gesellschaft erfolgte mit Gesellschaftsvertrag vom 01.03.1974. Als Geschäftsführerin im streitgegenständlichen Zeitraum war Mag. Dr. **** Geschäftsführer *** eingetragen, die Gesellschafter waren im selbigen Zeitraum **** faktische Geschäftsführerin ****, Mag. Dr. **** Geschäftsführer *** und *** Geser ****, alle Gesellschafter verfügten über einen Wohnsitz in Österreich. Als faktische Geschäftsführerin trat Frau **** faktische Geschäftsführerin **** der Finanzverwaltung und den Geschäftspartnern gegenüber auf. Mit Prüfungsauftrag vom 15.10.2013 gem. § 147 BAO, Prüfungszeitraum 2009-2011 erfolgte eine Betriebsprüfung durch die belangte Behörde. Der Prüfungsbeginn war der 16.10.2013, die Schlussbesprechung fand niederschriftlich am 28.02.2014 statt, der Bericht über die Außenprüfung datiert vom 27.03.2014, die Bescheide auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung stammen vom 17.04.2014. Es wurden nach Abschluss der Betriebsprüfung neue Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer erlassen, des Weiteren neue Sachbescheide zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer. Im Mai 2017 erfolgte eine Mitteilung der Großbetriebsprüfung Standort Graz an das damalige Finanzamt Tulln, mit dem Inhalt, dass bei der ****Lieferer*** Firmengruppe Prüfungen durchgeführt worden sind, die ergeben haben, dass bei den Firmen **** Firma 3 ****, **** Firma 6 **** und der ****Lieferer*** Deutschland GmbH, Rechnungen ohne Lieferung zwischen der ***Gruppe*** *** Firma 9 *** Unternehmensgruppe und der Fa. ****Bf**** GmbH (Beschwerdeführerin) gelegt worden sind. Es wurden hierbei insbesondere der E-Mail-Verkehr nach einer Hausdurchsuchung ausgewertet, weiters ist eine Spontanauskunft aus Deutschland erfolgt. Laut dieser hat die Steuerfahndungsstelle Finanzamt Landshut ausgestellte Rechnungen ohne zugrunde liegende Lieferungen festgestellt. Dies geschah, um Forderungen der ***Gruppe*** *** Firma 9 *** Firmengruppe an diverse Factoringbanken zur Finanzierung abzutreten und die Liquidität der ****Lieferer*** Gruppe zu stärken. Diesen neuen Tatsachen nachgehend wurde sodann eine Widerholungsprüfung angeordnet und durchgeführt. Im Rahmen der nachfolgenden Außenprüfung wurden, nachdem die belangte Behörde diese Verdachtsmomente als bestätigt ansah, im BP-Bericht hierzu Feststellungen getroffen und von der belangten Behörde den Ausführungen der Außenprüfung folgend, neue Bescheide erlassen. Diese Wiederholungsprüfung wurde mit Prüfungsauftrag vom 21.09.2017, Prüfungszeitraum 2010 bis 2015, Prüfungsbeginn 25.09.2017, Schlussbesprechung niederschriftlich vom 08.03.2018 und Bericht über die Außenprüfung vom 26.04.2018 vermerkt. Die nachfolgenden Bescheide tragen das Datum vom 19.04.20218. Die Außenprüfung hat in ihren Bericht festgehalten, dass Seit Ende 2010 Ausgangsrechnungen über Pflanzenschutzmittel von der in Deutschland ansässigen Fa. ****Lieferer*** Deutschland GmbH (mit österr. UID-Nummer) und der in Österreich ansässigen Fa. **** Firma **** GmbH in **** Ort **** an die Fa. ****Bf**** GmbH (Beschwerdeführerin) gelegt wurden. Die "Lieferungen" erfolgten alle ausnahmslos ohne Warenbewegung, d.h. die Ware verblieb stets in **** Ort ****. Die "Rücklieferung" erfolgte stets zwei oder drei Monate später, fast ausschließlich an die Fa. **** Firma 3 **** (2 Ausgangsrechnungen wurden an die Fa. ****Lieferer*** Deutschland GmbH gelegt) mit einem Gewinnaufschlag von 1-3%. Laut Erhebungen der Großbetriebsprüfung (GBP-Graz), gab die von der Außenprüfung als faktische Geschäftsführerin benannte Frau **** faktische Geschäftsführerin **** an, dass sie die Waren von der ****Lieferer*** Gruppe nur gegen vorherige Zusage der Warenrücknahme gegen eine kleine Marge erworben hat, da ein Weiterverkauf preislich schwer möglich war. Die Kontaktaufnahme passierte mit dem Geschäftsführer der ****Lieferer***, Herrn **** Partner ****, der auch bestimmte, von bzw. an welche Firma und wann letztendlich die Fakturierung erfolgte. Diese Ausführungen konnten verifiziert und als Sachverhalt festgestellt werden. Wie beide Parteien selbander ausführten und somit unstrittig ist, ist die Tatsache, dass die Waren im Lager **** Ort **** verblieben. Auch das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die Waren bewegt worden sind. Die angesprochenen Waren wurden im Kreis fakturiert, damit die jeweilige Factoring Bank Warenlieferungen annehmen konnte. Eine Übertragung der Verfügungsmacht an die Beschwerdeführerin war nicht beabsichtigt und ist nicht erfolgt. Lieferungen im Sinne des § 3 UStG waren daher nicht gegeben. 2. Beweiswürdigung Die unternehmensspezifischen Daten der beschwerdeführenden Partei stammen aus dem Auskunftsinformationssystem der Finanzverwaltung, dem Abgabeninformationssystem, dem Firmenbuch, dem Unternehmensregister, dem Bericht der Betriebsprüfung und dem Vorbringen der Parteien. Die Feststellung, dass Frau **** faktische Geschäftsführerin **** als faktische Geschäftsführerin auftritt, war den dem Gericht vorliegenden E-Mails des Unternehmens mit Geschäftspartnern, den im Zuge der Betriebsprüfung übermittelten Unterlagen, der Benennung von Frau **** faktische Geschäftsführerin **** in der Beschwerde und dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen. Da die beschwerdeführende Partei die Vernehmung der in der Beschwerde angeführten Zeugen auf Grund des Zeitverlaufes und des Lebensalters einiger genannter Zeugen für nicht mehr förderlich hielt und das Gericht diese Einschätzung teilt, war deren Vernehmung nicht geboten. Da im Fall als Beweismittel (auch) der Bericht der Betriebsprüfungen - sowohl der Prüfungen der Beschwerdeführerin als auch der ****Lieferer*** Gruppe -, die Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung inkludierend die Aussagen der faktischen Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei, sowie die Auskunft der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Landshut dienen, ist vorab über Beweisaufnahmen abzusprechen. Zur Beweisaufnahme Da dem Abgabenverfahren ein der Zivilprozessordnung nachgebildetes Unmittelbarkeitsprinzip fremd ist, ist die veranlagende Stelle eines Finanzamtes nicht daran gehindert, Ergebnisse einer im Zuge eines Steuerfahndungsverfahrens durchgeführten Prüfung des Betriebes im Wege einer Wiederaufnahme für die Steuerbemessung zu verwerten. (VwGH 17. 10. 1958, 3039/55 = Slg 1895 F/1958; 10. 12. 1985, 84/14/0007, ÖStZB 1986, 214) Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen. (VwGH 5. 7. 1960, 2101/57; 10. 12. 1985, 84/14/0007; 17. 4. 1961, 2428/59; 20. 2. 1992, 90/16/0156, ÖStZB 1992, 916; 14. 11. 1996, 94/16/0033, ÖStZB 1997, 375). Im Abgabenverfahren gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, aus dem ua folgt, dass die Behörde nicht nur die im "eigenen" Verfahren gewonnenen Beweismittel heranziehen darf. Es ist davon auszugehen, dass auch zunächst "verfahrensfremde", etwa auch außerhalb eines Abgabenverfahrens gewonnene Beweismittel herangezogen und frei gewertet werden dürfen und auch müssen. (VwGH 24. 11. 1995, 95/17/0009, ÖStZB 1996, 335). Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (so genannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen. (VwGH 6. 12. 1990, 90/16/0031, ÖStZB 1991, 269; 26. 5. 1993, 90/13/0155, ÖStZB 1994, 330. Vgl auch § 167 E 51 ff.) Aus den angeführten Gründen waren vom Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung daher die angeführten Betriebsprüfungsberichte und Stellungnahmen zu würdigen. Zur Ermittlung des Sachverhaltes, zu den geschäftlichen und persönlichen Beziehungen der involvierten Personen zueinander und als wichtiger Ausgangspunkt für die Erwägungen über die behaupteten Rechtsgeschäfte und somit der Frage, ob Lieferungen und eine Übertragung der Verfügungsmacht an den Waren stattgefunden haben, waren in einem ersten Schritt die behaupteten Verkäufer und Käufer der Waren (****Lieferer*** Gruppe) sowie die vorliegende E-Mail Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der ****Lieferer*** Gruppe einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Zur ****Lieferer*** Deutschland GmbH Zur Beteiligungsstruktur und zur beherrschenden Stellung ist festzuhalten: Die **** Firma 11**** hält 100% der Anteile an der ****Lieferer*** GmbH (nachfolgend: ****Lieferer***). Die *** Firma 12 *** wird zu 79% von der **** Partner **** Holding GmbH gehalten. Die Geschäftsanteile der **** Partner **** Holding GmbH hält zu 74% Herr **** Name *** **** Partner ****. Hr. **** Name *** **** Partner **** war somit über eine Holding an der *** Firma 12 *** herrschend beteiligt. Herr **** Partner **** hielt sowohl als Privatperson als auch über die **** Partner **** Holding GmbH überwiegend Mehrheitsanteile an den Konzerngesellschaften der ****Lieferer*** Firmengruppe. Herr **** Partner **** war auch Geschäftsführer der ****Lieferer*** Deutschland GmbH und zahlreicher weiterer verbundener Unternehmen. Die ****Lieferer*** Deutschland GmbH wurde von Hr. **** Partner **** gegründet und verfügt über eine österreichische UID-Nummer. Wie von der Betriebsprüfung nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend dargelegt, übte Herr **** Partner **** eine faktisch beherrschende Stellung im Konzern aus. Die ****Lieferer*** betriebt das Factoring für die ganze ****Lieferer*** Firmengruppe. Die Buchhaltung der ****Lieferer*** wird in **** Ort **** in Österreich geführt. Aus dem sehr umfangreichen und höchlich aufschlussreichen (hier ***Gruppe***k verkürzt dargestellt) Betriebsprüfungsbericht der Großbetriebsprüfung zur Prüfung gem. § 147 BAO iVm § 99 FinStrG der ****Lieferer*** Deutschland GmbH, StNr: **** Nummer *** (bisher und in Folge auch: ****Lieferer***) vom 14.06.2017 war für das Gericht zu erwägen und festzuhalten: Bemerkenswert war für das Gericht die Feststellung der Großbetriebsprüfung, dass auf deren Hinweis einer gegebenen erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalte dieser nicht Folge geleistet wurde, weiters kein Buchungsjournal und keine Daten zur Verfügung gestellt wurden, was das Gericht als ungewöhnlich ansieht. Ebenso sieht es das Gericht als befremdend an, dass auf die Urgenz der Großbetriebsprüfung geantwortet wurde, dass diese unzulässig sei. Das keine Gesamtjournale und keine Stichtagsinventur übermittelt worden sind, stellt nach Ansicht des Gerichts nicht nur ein Verletzen der gebotenen Mitwirkungspflicht dar, sondern ist auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 167 BAO ebenso zu würdigen, wie die Feststellung, dass der Geschäftsführer und die steuerliche Vertretung sich geweigert haben, der gesetzlich gebotenen Mitwirkung zu entsprechen. Es wurden von der Außenprüfung im Rahmen der Prüfung zahlreiche Unternehmen, die der ****Lieferer*** Gruppe angehörig sind, aufgefunden, die weder über ein Büro noch Firmenmaterial verfügen. Festgestellt wurden auch Firmen, die weder über Eigentum, Personal oder Aktiva verfügen, noch am allgemeinen Markt teilnehmen. Wie die Betriebsprüfung überzeugend ausführt, scheinen involvierend hierbei überall die Namen **** Mitarbeiter *** und **** Name *** **** Partner **** auf. Mit der Betriebsprüfung war dem Gericht somit erkennbar, dass Hr. **** Partner **** eine beherrschende Rolle spielte und in der Konzerngruppe ****Lieferer*** auch Unternehmen vorhanden waren, die in Ermangelung von Betriebsvermögen nicht am Markt reüssieren können. Wie mehrfach von der Betriebsprüfung ausgeführt, wurden immer wieder Rechnungen gelegt, die nach Ablauf der Zahlungsfristen storniert, rückverrechnet oder gruppenintern weiterfakturiert wurden. Das Ziel war offenkundig eine Vorfinanzierung durch die Factoring Banken. Weiters wurde festgestellt, dass durch Aufbauschung von Forderungen versucht wurde, die Betriebe für Gläubiger und Geldgeber besser dastehen zu lassen. Zu diesen Zwecken gab es Rechnungen an nahestehende Unternehmen, welche gegen Erhalt geringer Margen und Zinsen entsprechende Zusammenarbeit möglich machten. Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne lagen hierbei keine vor. Die Betriebsprüfung listete hierbei viele solcher Unternehmen auf. Eines der zahlreichen erwähnten Unternehmen war die **** BF ****, also die nunmehrige Beschwerdeführerin. Die Betriebsprüfung stellte im Rahmen der Prüfung hierbei fest, dass im Jahr 2010 bei den Rechnungen mit der Nr. 20110041 keine Lieferung erfolgte, im Jahr 2011 bei Rechnungen mit der Nummer 20110256, 20111052, 20120053, 20120134, im Jahr 2012 bei der Rechnung 20120951, im Jahr 2013 bei den Rechnungen mit der Nummer 20130102, 20130104, 20130105, 20131368 bis 20131370, 140013, im Jahr 2014 bei den Rechnungen 20141582, 20141583 und 2014604. Diese Rechnungen wurden auch im Betriebsprüfungsbericht infolge der Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin als Beilage angefügt (wie vom Gericht festgestellt, trägt die oben im Jahr 2013 genannte Rechnung Nr. 140013 in der Beilage die Nr. 140012). Die Beschwerdeführerin kannte also die beanstandeten Rechnungen. Bemerkenswert ist, dass hierzu in der ansonsten so umfangreichen Beschwerde nichts ausgeführt worden ist. Zur Mailkorrespondenz Als Beweis für das Vorliegen eines Scheingeschäfts wurde von der belangten Behörde (ua) auf die vorliegende E-Mail-Korrespondenz zwischen den Unternehmen der ****Lieferer*** Gruppe untereinander sowie von Frau **** faktische Geschäftsführerin ****, die als faktische Geschäftsführerin festzustellen und auch als solche für die Firma **** BF**** GmbH aufgetreten ist und den Vertretern und Mitarbeitern der ****Lieferer*** GmbH hingewiesen. Als relevante Beispiele seien aus der Mailkorrespondenz von **** Name *** **** Partner **** -wie erwähnt der Geschäftsführer der Fa. **** Firma 3 ****- und der Fa. **** Firma **** GmbH genannt: Unter dem Betreff "Finanzplan, Geldloch" am 10.03.2012 ist folgendes gemailt worden: ... "Factoring müssen wir forcieren", "**** Name 22*** müssen wir bereits nächste Woche das maximal mögliche einreichen…" Die Ware wurde laut Behörde dann 2-3 Monate später von **** BF****. **** Unternehmen ***ukte GmbH an die Fa. ****Lieferer*** Analyse GmbH bzw. die ****Lieferer*** Deutschland GmbH "weiterverkauft". Für das Gericht ist es offensichtlich, dass mit dem Namen **** Name 22*** die faktische Geschäftsführerin gemeint ist. Dies ergibt sich für das Gericht aus den nachfolgend in diesem Erkenntnis angefügten E-Mails. Als weitere E-Mails werden etwa angeführt: Mail **** Mitarbeiter *** von ****Lieferer*** an **** faktische Geschäftsführerin **** am 14.05.2014: "Heute haben wir die RE 537 über € 123.525,00 + zusätzlich eine Teilzhlg. Über € 20.000,- überwiesen! So bald das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben ist bitten wir um Überweisung der fälligen RE NR. 140013 über € 120.285,-" Mail von **** Name *** **** Partner **** am 18.08 2014 an **** faktische Geschäftsführerin ****: "Ich möchte Dich bitten, daß ich Dir über die ****Lieferer*** noch etwas verkaufen darf, dann gehen sich die € 40.000,- auch aus." Am 01.09.2014 wurde von Frau **** faktische Geschäftsführerin **** ein mail verfasst, in dem sie von der "Saldenbestätigung von GE Capital Factoring auch heute gekommen" spricht. Weiters mit "Kopie ebenfalls an Euch". Dieses Mail wird an Frau **** Mitarbeiter *** geschickt und CC an *** Unternehmen 3 ***-**** Partner ****. Es ist für das Gericht erkennbar, dass hierunter besagter Herr **** Partner **** und für ihn arbeitende Personen die Empfänger dieser Nachricht sind. Besagte Frau ***Mitarbeiter 3 *** führte in einem Mail vom 01. September 2014 aus "Anbei die von Hr. **** Partner **** versprochene Überweisung über 40.000 € , + wie auch vereinbart die neuen Rechnungen inkl. Lieferschein!" Wie in den Prüfungsunterlagen der ****Lieferer*** GmbH expliziert, forderte laut mail vom 17.7.2013 Fr. **** Name 22*** die Überweisung von Zinsen betreffend "gefacter" Rechnungen lt. beiliegender Aufstellung an. Die genannten und weitere E-Mails von Frau **** faktische Geschäftsführerin **** und der Gruppe ****Lieferer*** lesen sich wie folgt: [...] Aus der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz lassen sich für das Gericht folgende Schlüsse ziehen: Es war eine Nahbeziehung zwischen Hr. **** Partner **** und Fr. **** faktische Geschäftsführerin **** zu deduzieren, die sich sowohl geschäftlich als auch privat konstatieren lässt. Dies lässt sich aus dem vertrauten Anreden mit Kosenamen sowie den gemeinsam geplanten und ausgeführten geschäftlichen Aktivitäten erschließen. Beide handelten im bewussten und gemeinsamen Vorgehen. Frau **** Name 22*** als faktische Geschäftsführerin wusste, dass die Rechnungslegung für die Factoring Banken erfolgte. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es der Beschwerdeführerin klar war, dass sie kein unternehmerisches Risiko trug. Hierzu war auch nachfolgendes zu würdigen: Laut Erhebungen der Großbetriebsprüfung-Graz, hat Frau **** Name 22*** angegeben, dass sie die Waren von der ****Lieferer*** Gruppe nur gegen vorherige Zusage der Warenrücknahme gegen eine kleine Marge erworben hat, da ein Weiterverkauf preislich schwer möglich war. Die Kontaktaufnahme passierte mit dem Geschäftsführer Herrn **** Partner ****, der auch bestimmte von bzw. an welche Firma und wann letztendlich die Fakturierung erfolgte. Diese Ausführung, die von der beschwerdeführenden Partei niemals bestritten, sogar veristisch eingeräumt wurde, dass die Beschwerdeführerin geplant hatte, aus den Provisionszahlungen einen Gewinn zu erstreben und dies der Sinn des Geschäftsanschlusses war, ist für das Gericht dekompositorisch so zu werten, dass einerseits sehr wohl und nachvollziehbarerweise das Streben nach einem Gewinn die Grundlage der Überlegung war, hiervon jedoch die umsatzsteuerliche Thematik (siehe unten) zu trennen und gesondert zu beobachten ist. Es war zu schließen, dass die Rechnungsausstellungen für die Factoring Banken erfolgten. Ein Verkauf der Waren am freien Markt und an andere Firmen als der Gruppe ****Lieferer*** war nicht beabsichtigt. Zur Stellungnahme des Finanzamtes Landshut In der Stellungnahme vom 01.04.2015 explizierte das Finanzamt Landshut, dass festgestellt worden ist, dass durch Verantwortliche der ****Lieferer*** Gruppe gezielt Ausgangsrechnungen erstellt worden sind, der keine Leistungen zu Grunde liegen. Das Finanzamt führte weiter aus, die Kunden konkrete Verhaltensanweisungen erhalten haben zur Verschleierung der nicht erfolgten Warenlieferungen durch Verantwortliche der ****Lieferer*** Gruppe. Es ist nach den Prüfungserfahrungen in Deutschland davon auszugehen, dass diese Firmen auch unrechtmäßig Vorsteuern aus diesen Rechnungen geltend gemacht haben. Weiters wird expliziert: [...] Des Weiteren wird in diesem Schreiben angeführt, dass eine Auflistung von Ausgangsrechnungen gefunden worden sind, die 97 Rechnungen mit dem Vermerk "Kategorie Dummy" anführt. Nach den Ermittlungen der deutschen Behörden handelt es sich hierbei um Scheinrechnungen. Zudem existiert eine tabellarische Übersicht "Factor-Bank aktuell 2011.xls" in der Rechnungen der Fa. ****Lieferer*** Deutschland aufgelistet sind, in der Spalte Lieferungen gibt es Vermerke "ja" oder "nein", wobei ausgegangen wird, dass die Rechnungen mit dem Vermerk "nein" Scheinrechnungen sind. [Grafik]   Schlussfolgernd wird von der belangten Behörde vorgebracht, dass sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehe, dass es sich bei den von den Firmen **** Firma **** GmbH und der Fa. ****Lieferer*** Deutschland GmbH gelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handle. Hierzu ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Apologie nicht gelang zu erläutern, was die Bemerkungen einer "Kategorie Dummy" Rechnung oder der expliziten Anführung, dass keine Lieferung erfolgt sind, bedeuten und die für das Gericht daraus abzuleitende offensichtliche Tatsache, dass damit eben statuiert wird, dass keine Lieferungen erfolgt sind, zu widerlegen. Wenngleich dies ein anderes, fremdes Unternehmen betrifft, war vom Gericht hierbei die Nahebeziehung zwischen Fr. **** Name 22*** und Herrn **** Partner ****, somit zwischen der Beschwerdeführerin und der Gruppe ***Gruppe*** *** Firma 9 *** zu berücksichtigen, was sich auch aus dem gemeinsam von Frau **** Name 22*** und Herrn **** Partner **** erstellten Kommuniqué (hierzu wird ausführlich unter den "Erwägungen zur vorgebrachten Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin" amplifiziert) ersichtlich ist. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, mit einer Kontaktaufnahme zu dieser Firma diesen Sachverhalt aufzuklären, wenn sich dieser tatsächlich anders dargestellt hätte, als vom Finanzamt Landshut festgehalten. Auch im Verfahren von dem Bundesfinanzgericht gelang es der Beschwerdeführerin darauf angesprochen nicht, darzulegen, was hier gemeint sein könne, außer eben, dass keine Lieferungen erfolgt sind und somit das Vorliegen von Scheinlieferungen zu konstatieren. Entscheidungen zu Lieferung und Übertragung der Verfügungsmacht Zur Thematik der Verfügungsmacht hat der Verwaltungsgerichtshof in vielen Entscheidungen Stellung genommen. So führt der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt: Bei einheitlichen Leistungen, die sowohl Lieferelemente (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthalten, richtet sich die Qualifizierung als Lieferung oder als sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die Annahme einer Lieferung setzt also nicht nur voraus, dass die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Es muss vielmehr hinzukommen, dass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmacht. Anhaltspunkte dafür bieten die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung (VwGH 18.7.2001, 99/13/0176). Verschaffung der Verfügungsmacht iSd § 3 Abs 1 UStG bedeutet, dass der Abnehmer oder in dessen Auftrag ein Dritter befähigt wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Art 14 Abs. 1 MwStSyst-RL spricht von einer Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen. Weitere Erläuterungen enthalten weder das nationale Recht noch das Unionsrecht. (Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 3 Rz 48) Verfügungsmacht ist als eigenständiger unionsrechtlicher Begriff zu verstehen. Eine Lieferung eines Gegenstands liegt auch dann vor, wenn zwar die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, erfolgt, das rechtliche Eigentum am Gegenstand aber nicht übertragen wird (EuGH 8.2.1990, Shipping and Forward Enterprise Safe, 320/88). Die Formulierung "Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen" bezieht sich daher nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (VwGH 17.4.2008, 2005/15/0098). Notwendig für die Verschaffung der Verfügungsmacht ist, dass dem Abnehmer tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden (zB VwGH 27.2.2002, 2000/13/0095; VwGH 20.10.2004, 2004/14/0185; BFH 7.5.1987, V R 56/79; BFH 12.11.2008, XI R 46/07). Für die Verschaffung der Verfügungsmacht ist der Gefahrenübergang für sich allein nicht ausschlaggebend, hat aber Bedeutung im Rahmen der übrigen Umstände; maßgebend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfügungsbefugnis auf den Abnehmer übergegangen ist (VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Eine bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden (zB VwGH 20.3.2002, 99/15/0041). Anhaltspunkte hierfür bieten die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung (VwGH 18.7.2001, 99/13/0176). Erforderlich ist zusätzlich zum Übergang der wirtschaftlichen Substanz vom Leistenden auf den Leistungsempfänger, dass dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist (zB VwGH 27.2.2002, 2000/13/0095). Es ist Sache des nationalen Gerichts im Einzelfall festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist (EuGH 8.2.1990, Shipping and Forward Enterprise Safe, 320/88). (Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 3 Rz 50) Zur Übertragung der Verfügungsmacht im vorliegenden Fall Entscheidend für den wahren wirtschaftlichen Gehalt ist auch der wahre Willen der Parteien, was also von den Parteien beabsichtigt war. Zu fragen war demnach, ob die Verfügungsmacht übertragen werden sollte, oder es von Anfang an beabsichtigt war, dass dies nicht der Fall ist. Festzuhalten ist vorerst, dass von der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt wurde, wie die realen Lieferungen von Deutschland -oder anderen Ländern- nach Österreich überhaupt von Statten gegangen sind, somit, wer und wann die Waren tatsächlich überbracht und ins Lager befördert hat. Schon gar nicht konnten Einzelheiten zu der (tatsächlichen) Beförderung, Versendung und Lieferung dargelegt werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführen kann, von wem und wie die realen Warenlieferung an Sie in das Lager **** Ort **** getätigt wurden, ist beachtenswert. Es will in diesem Zusammenhang auch bemerkt sein, dass das rekurrierende Problem von Scheinlieferungen nicht allein ein Unternehmen in Österreich betrifft, sondern mehrere Unternehmen der ****Lieferer*** Gruppe in einigen Staaten der EU. So wird im Bericht über die Prüfung der ****Lieferer*** GmbH festgehalten, dass die belgische Finanzverwaltung ausführte, dass es keine realen Lieferungen gab, ebenfalls führte die deutsche Finanzverwaltung aus, dass die ****Lieferer*** Gruppe mitunter keine realen Lieferungen tätig. Obwohl die ****Lieferer*** die Herausgabe der Buchhaltung verweigerte, konnte im Zuge der Prüfung nachgewiesen werden, dass eine der ****Lieferer*** Gruppe zurechenbare belgische Firma eine Briefkastenfirma ist. Die Fakturierungen an die belgische Firma gehen immer an das Lager in **** Ort ****, ebenso die der ****Lieferer*** GmbH. Die Ware jedoch verblieb immer in **** Ort ****. Bei anderen Unternehmen der ****Lieferer*** Gruppe wurde vermerkt: keine Website, kein Telefon, nichtexistierende Adresse, keine Bankverbindungen. Weiters wurde bei den Firmen der ****Lieferer*** Gruppe festgehalten: Rechnungen wurden doppelt ausgestellt; Weiterveräußerungen scheinen in der Buchhaltung nicht auf.; ZM und MIAS-Einträge fehlen sehr oft; Falsche UID-Nummern bei Lieferanten, UID der Empfänger fehlt. So wurde auch bei anderen Firmen der ****Lieferer*** Gruppe bei Verrechnungen festgestellt: keine reale Lieferung, 2 % Aufschlag bei Rückverkauf. Es erscheint diese Vorgangsweise derohalben somit durchaus als exerziertes Modell anzusehen sein, eingedenk der Tatsache, dass in Summe bei über 15 Unternehmen der Gruppe dies so festgestellt worden ist. Sehr oft ist eine Provision (ca. 2%) festzustellen und es gab genaue Anweisungen an die Firma bezüglich Weiterverrechnung und Zahlungen. Es erfolgte auch die Abtretung der Forderungen an Factoring Banken. Auch bei Kontakten mit anderen Fremdfirmen war Herr **** Partner **** federführend tätig, er entschied allein, was, wann, wohin überwiesen und fakturiert werden soll. Es war daher für das Gericht zu erkennen, dass Hr. **** Partner **** als Geschäftsführer mit überlegener Dispositionsstellung in der ****Lieferer*** Gruppe auftritt und die angeführten Geschäftsvorgänge auf seinen Willen beruhen. Es will nachgetragen sein, dass bei diesen vorgenommenen Fakturierungen zwischen etlichen Firmen auffällig oft das Lager in **** Ort **** in Erscheinung tritt. Eine reale Warenbewegung oder ein Verlassen des Lagers war hingegen nicht gegeben. Beobachtend man die Rechnungen innerhalb der ****Lieferer*** Gruppe, so ist zu konzedieren, dass diese formal mangelhaft ausgestellt wurden; zu schließen ist, dass keine reale Lieferung beabsichtigt waren, sondern ein im Kreis schicken der Ware. Bei Kontrakten mit Fremdfirmen wurden Provisionen verrechnet, reale Lieferungen erfolgten auch hier oftmals nicht. Für die genannten Geschäfte mit der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den wirtschaftlichen Sinn der Kreislieferung der Gegenstände nicht erklären konnte. Auf die Frage, was für Sie der Sinn der Käufe und Verkäufe bei Ihr als mittleres Unternehmen in der Kette war, vermochte sie keine Antwort zu geben. Ein unternehmerisches Risiko lag, wie von der belangten Behörde ausgeführt, nicht vor, da die Beschwerdeführerin sowohl den Preis für Kauf, Verkauf und Provision ex ante kannte.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104732/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104732.2020
Stammnummer
151690
Gültig
11.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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