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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104732/2020

1. Übertragung der Verfügungsmacht 2. Frage des Vorliegens einer Lieferung 3. Vorsteuerkürzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104732/2020vom 11.04.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Rechnungsberichtigung ist auch bei fiktiven Umsätzen grundsätzlich zulässig. Nach Ansicht des EuGH (8.5.2019, EN.SA. Srl, C-712/17, schuldet die Ausstellerin von Rechnungen gemäß der Regel des Art 203 MwSt-RL auch im Falle des Fehlens eines tatsächlich steuerpflichtigen Umsatzes dem Fiskus die darin ausgewiesenen MwSt-Beträge (= Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung; in Österreich umgesetzt durch § 11 Abs 14). Im Hinblick auf den fiktiven Charakter der betreffenden Umsätze steht ihr gemäß der sich aus Art 168 MwSt-RL ergebenden Anforderung ein Vorsteuerabzug aus den an sie ausgestellten Rechnungen über fiktive Energie-Erwerbe (offensichtlich gebucht aus Gründen der "Bilanzoptik") aber nicht zu. Wenn ein aus dem Kauf eines Gegenstands oder einer Dienstleistung resultierender Umsatz fiktiv sei, könne er nämlich in keinerlei Verbindung zu den auf der Ausgangsstufe versteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen stehen. Daher sei die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt worden. Der EuGH weist aber zum wiederholten Mal darauf hin, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der fiktive Charakter der Umsätze die Abzugsfähigkeit der Steuer verhindert, der Grundsatz der Neutralität der MwSt durch die Möglichkeit gewahrt wird, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte USt zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist oder wenn er die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Im vorliegenden Fall könne sich EN.SA. zwar nicht auf ihren guten Glauben berufen, da sie wissentlich Scheinrechnungen ausgestellt habe. Wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, müssen es ihm die Mitgliedstaaten im Lichte der Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit jedoch auch in einem solchen Fall ermöglichen, die aufgrund dieser Rechnung entrichtete Steuer erstattet zu bekommen (Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 11 Rz 241a). Wenngleich der Wortlaut des § 11 Abs 14 UStG im Gegensatz zu Abs 12 keine explizite Berichtigungsmöglichkeit vorsieht, ist aufgrund der Rsp die Berichtigung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis möglich, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Dabei kommt es auf den guten Glauben des Rechnungsausstellers nicht an (BFH 22. 2. 2001, V R 5/99; EuGH 19. 9. 2000, C-434/98, Schmeink und Cofreth und Manfred Strobel). Eine Berichtigung des Steuerbetrags ist daher auch dann grundsätzlich zulässig, wenn der unberechtigte Steuerausweis mit betrügerischer Absicht erfolgte, sofern der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Eine Ausfallhaftung des Ausstellers der Rechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist; in einem derartigen Fall wäre allerdings auch noch die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers von Bedeutung (EuGH 19. 9. 2000, C-434/98, Schmeink und Cofreth und Manfred Strobel). Zusammengefasst ist eine Rechnungsberichtigung in Fällen des § 11 Abs 14 nur dann unmöglich, wenn es durch die unrichtige Rechnungslegung zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Vorsteuerabzug gekommen ist und der Rechnungsausteller keinen Gutglaubensschutz in Anspruch nehmen kann (Ruppe/Achatz, UStG4 § 11 Rz 142). Im betreffenden Fall wurde eine Rechnung gelegt, ohne dass eine Lieferung erfolgt ist. Der in der Rechnung genannte Vorgang einer Lieferung hat niemals stattgefunden. Der Rechnungsempfänger hat sich die Vorsteuer gezogen. Eine Rechnungsberichtigung ist nicht mehr möglich. Eine Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers ist, wie oben ausgeführt, nicht gegeben. Da sich die Rechnungsempfängerin rechtswidrig die Vorsteuer aus der Rechnung gezogen hat und dies einen endgültigen Ausfall für den Staat bedeutet, war demgemäß eine Berichtigung nicht mehr möglich und der in der Rechnung ausgewiesene Betrag auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 USTG geschuldet. Wie der VwGH (2001/14/0023) ausführt, kann eine Rechnungsberichtigung nur erfolgen, wenn Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers vorliegt. Gutgläubigkeit liegt nach Ansicht des Gerichts auf keinen Fall vor, da ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken gegeben war und die Rechnungslegung ohne Lieferung beiden Seiten bekannt gewesen ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Verböserung war nach Ansicht des Gerichts nicht angebracht. Einerseits handelt es sich bei den zugrunde liegenden Zeiträumen um unterschiedliche Jahre und unterschiedliche Bescheide, so dass eine verwaltungsökonomische Zusammenfassung in einem Jahr und Bescheid nicht geboten war. Andererseits konnte eine Vorsteuer auf Grund des Malversationcharaters nicht zuerkannt werden. Für die Umsatzsteuerschuld wurde für die "Lieferung" bereits eine Schuld kraft Rechnungslegung antizipiert, so dass aus diesem Sachverhalt für eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld aus einer - nichtexistierende - Rechnungslegung für eine Leistung kein Platz bleibt. Zur Endgültigkeitserklärung Die Bescheide Umsatzsteuer 2016 und Umsatzsteuer 2017 wurden von der belangten Behörde gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen, da der Umfang der Abgabenpflicht aus ihrer Sicht noch nicht erkenntlich war. Abgabenbescheide dürfen nur vorläufig erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit (zB Fellner, ÖStZ 1964, 129; VwGH 29.7.1997, 95/14/0117; 16.11.1998, 94/17/0197; 30.8.1999, 99/17/0239; BFG 31.5.2023, RV/5100388/2020; "vorübergehende Hindernisse" nach VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082) über das Bestehen bzw den Umfang der Abgabepflicht besteht. Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO ist in der Begründung insbesondere anzugeben, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend war (vgl zB BMF, AÖF 1998/47, Abschnitt 28.3; Pülzl/Oberleitner, SWK 2003, S 563; VwGH 28.2.2012, 2010/15/0164; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 200 Rz 6; BFG 14.12.2023, RV/4100325/2023). Das bescheidmäßige Nichtanführen bzw das Nichtbezeichnen der Ungewissheit ist dem Fehlen einer Ungewissheit gleichzusetzen (UFS 7.12.2006, RV/0146-L/05; BFG 14.12.2023, RV/4100325/2023), auch die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 26.6.2002, 2000/13/0202; Tanzer in Holoubek/Lang, Vertrauensschutz, 276). Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2016 und 2017 enthalten in der Begründung - außer einer Zitierung des ersten Satzes des § 200 BAO - keinerlei Hinweis darauf, warum der Bescheid vorläufig ergangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof expliziert zu einem Mangel der Begründung jedoch: In der Bescheidbegründung ist zwar anzugeben, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend gewesen ist (vgl. Ritz, BAO4, § 200 Tz 9); fehlt eine solche Bescheidbegründung, tut dies der Vorläufigkeit aber keinen Abbruch. (VwGH, 28.02.2012, 2010/15/0164). Der Verwaltungsgerichtshof führt hier in einem Rechtssatz auch aus: "Der Endgültigerklärung eines Abgabenbescheids bzw. der endgültigen Abgabenfestsetzung steht es, wenn der Abspruch über die Vorläufigkeit in Rechtskraft erwachsen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entgegen, dass bei der Erlassung des vorläufigen Bescheids (objektiv betrachtet) gar keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO vorgelegen ist. Auf die vorläufige Abgabenfestsetzung darf sohin eine endgültige Abgabenfestsetzung selbst dann folgen, wenn bei Erlassung des vorläufigen Bescheides keine Ungewissheit bestanden hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, 2008/15/0328, und vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299, RdW 2009/626)." Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; 17.8.2020, Ra 2020/13/0056; 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045 mwN) Im Erörterungstermin wurden zwischen den Parteien festgehalten, dass die in den Bescheiden genannten Umsätze außer Streit stehen. Ebenfalls wurde im Rahmen des Erörterungstermins die beschwerdeführende Partei aufgefordert, so weit vorhanden, die Umsatzsteuererklärung 2017 nachzureichen. Da dies nicht geschehen ist, geht das Gericht davon aus, dass keine Umsatzsteuererklärung 2017 vorliegt. Laut § 200 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen. Abs. 2 leg.cit bestimmt, dass, wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen ist. Der endgültige Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, kann in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen (VwGHvom 16. Dezember 2009, 2009/15/0203, mwN). Weiters ist es zulässig, dass die Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungserledigung einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheid des Finanzamtes für endgültig erklärt (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 99/13/0187, VwSlg. 7897/F, mwN). Im Hinblick auf die nach jeder Richtung bestehende Abänderungsmöglichkeit (§ 279 Abs. 1 BAO) sind daher auch Verwaltungsgerichte wie das Bundesfinanzgericht berechtigt, einen vorläufigen Bescheid im Falle der Beseitigung der Ungewissheit oder im Fall, dass die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt ist, für endgültig zu erklären (Vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage, § 200 Anm 2; ebenso Ritz, BAO, 5. Auflage,§ 200, Rz 18a). Dabei hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes idR zu berücksichtigen (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 279, Rz 31). Nach § 200 Abs. 2 BAO ist bei Beseitigung der Ungewissheit eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen erklärt. Da die Umsätze der Jahre 2016 und 2017 außer Streit stehen, und auch das Gericht an diesen keine Zweifel hegt, war die nach § 200 BAO genannte Ungewissheit nicht mehr gegeben und die Bescheide als endgültig zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung) Laut § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach Abs. 4. leg.cit. ist für Vorlageanträge sinngemäß § 260 Abs. 1 BAO anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Eine Zurückweisung ist vom Verwaltungsgericht auch dann auszusprechen, wenn die Abgabenbehörde die Verspätung bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung übersieht (BFG 5.11.2018, RV/6100668/2017). Nach § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie denjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihren Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen erfolgt grundsätzlich durch Zustellung. Abweichend davon kann nach Abs. 3 leg.cit. an Stelle der Zustellung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automatisierter Datenübertragung erfolgen. Auf Grund dieser Bestimmung erging die "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006" Die FOnV 2006 ist eine Verordnung i.S.d. § 97 Abs 3 zweiter Satz. Sie lautet auszugsweise in der geltenden Fassung wie folgt: § 1. Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Nach § 1 Abs 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. (…) § 5b. Elektronische Zustellung (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. (3) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. (….) Nach § 98 BAO gelten elektronisch zugestellte Daten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (zB UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; 23.3.2016, RV/5100404/2016; 29.4.2016, RV/5100209/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014; 24.11.2017, RV/7104134/2017; 16.1.2018, RV/5101130/2017; VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112; BFG 26.4.2023, RV/7100725/2023; 16.8.2023, RV/7105140/2015). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; 20.11.2015, RV/2100371/2015; 31.3.2016, RV/5100404/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014; 18.9.2018, RV/7103033/2018; 26.4.2023, RV/7100725/2023; 8.5.2023, RV/6100077/2021; 17.5.2023, RV/7100995/2023; 1.8.2023, RV/7101939/2023; 25.8.2023, RV/7102707/2023; 30.8.2023, RV/2100592/2022; 12.9.2023, RV/7101876/2023; 9.10.2023, RV/6100541/2017; 27.10.2023, RV/4100232/2023; 28.11.2023, RV/7103814/2023). Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015; 17.5.2023, RV/7100995/2023). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter. Sie ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung (vgl zB BFG 31.8.2023, RV/4100210/2023; 9.10.2023, RV/6100541/2017; 28.11.2023, RV/7103814/2023). Die Beschwerdeführerin ist als Finanzonline Teilnehmerin registriert, die Kommunikation erfolgt mittels elektronischer Zustellung. Die Beschwerdevorentscheidung lautete auszugsweise wie folgt: [...] Wie ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 am 28.08.2020 um 11:42:15 in die Databox zugestellt. Der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.08.2020 betr. Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO Umsatzsteuer 2010 bis 2015 wurde, wie folgend zu rekognoszieren, am 05.10.2020 um 18:10 Uhr eingebracht. [...] Da die Beschwerdevorentscheidung am 28.08.2020 zugestellt wurde, war zur Wahrung der Monatsfrist eine Einbringung bis 28.09.2020 geboten. Die Einbringung des Vorlageantrages am 05.10.2020 erfolgte außerhalb der Monatsfrist und demnach verspätet. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2026 vor, dass die belangte Behörde in einem Schreiben vom 30.8.2019 angegeben habe, dass an die Beschwerdeführerin Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (betr. Umsatzsteuer) der Jahre 2010 bis 2015 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2017 am 29.08.2019 abgefertigt worden seien. Im Vorlageantrag vom 04.10.2019 werde im guten Glauben auf diese Bescheidbegründung Bezug genommen. Der Vorlageantrag beziehe sich somit auf alle Bescheide, die in der Beschwerde angefochten worden sind. Die spätere Ausstellung einer weiteren Beschwerdevorentscheidung im August 2020 über bereits als erledigt dargestellte Sachverhalte sei prozessual widersprüchlich und irreführend. Hierzu ist zuerst zu amplifizieren, dass die Beschwerdevorentscheidungen betr. Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2016 mit Datum vom 29.08.2019 abgewiesen worden sind und in der Begründung (lediglich) darauf verwiesen wurde, dass eine Begründung gesondert erfolgen werde. Tatsächlich erfolgte am 30.08.2019 die angekündigte, nachgereichte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung. In dieser wird ausgeführt, dass an die Beschwerdeführerin Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2017 und Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (betr. Umsatzsteuer) für die Jahre 2010 bis 2015 am 29.08.2019 abgefertigt worden seien. Tatsächlich jedoch, wie Ermittlungen des erkennenden Gerichts ergaben und auch im Erörterungstermin dies angesprochen wurde, gab es keine Bescheide betreffend Wiederaufnahme gem. § 303 BAO (betr. Umsatzsteuer) der Jahre 2010 bis 2015 vom 29.08.2019, sondern lediglich Umsatzsteuerbescheide mit diesem Datum für die Jahre 2010 bis 2017. Nach einer verlängerten Schrecksekunde, die offenkundig ziemlich genau ein Jahr andauerte, bemerkte nun auch die belangte Behörde, dass zwar eine nachgereichte Begründung, aber keine Bescheide existierten und erließ am 28.08.2020 eine Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide (Umsatzsteuer) 2010 bis 2015 samt Begründung. Gegen diese wurde, wie ausgeführt, am 05.10.2020 ein Vorlageantrag eingebracht. Wenn es auch mit Recht befremden vermag, dass die belangte Behörde eine Bescheidbegründung für nichtexistierende Bescheide verfasste und die Vorgangsweise der belangten Behörde, wie auch von der Beschwerdeführerin angemerkt, verwirrend erscheint, wenn sie nicht kürzer als ein Jahr später - ohne Bezug auf das deplorable Malheur zu nehmen - erst eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ist hieraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Wie schon aus dem Titel zu entnehmen, stellt das Schreiben vom 30.08.2019 eben keine Beschwerdevorentscheidung, keinen Bescheid, sondern nur dessen Begründung dar. Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (VwGH 15.9.1995, 92/17/0247; 11.12.2000, 2000/17/0237 ua; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 379; vgl auch VwGH 24.5.1991, 91/16/0014, wo der Bescheid als eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall umschrieben ist). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl VwGH 25.4.1988, 87/12/0097, ZfVB 1989/1/250; 30.9.2004, 2004/16/0098). Nur der Spruch eines Bescheides (s § 93 Abs 2) kann in Rechtskraft erwachsen; Rechtsmittel (Berufungen) können sich nur gegen den Spruchinhalt richten. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 92 Rz 7) Einer Mitteilung kommt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Charakter eines Bescheides nicht zu. Eine lediglich (ersatzweise) gegebene Mitteilung über den Abgabenanspruch ist nicht geeignet, eine taugliche Grundlage zur Bekämpfung des Abgabenanspruches durch den zur Haftung Herangezogenen abzugeben. Diese Mitteilung stellt vielmehr einen Nachtrag der Begründung iSd § 245 Abs 2 dar (VwGH 17. 12. 1996, 94/14/0148, Slg 7150/F = ÖStZB 1997, 613). Die bloße Verweisung auf eine rechtskräftige Entscheidung ist kein Bescheid. (VwGH 19. 10. 1948, 166/47, Slg 55/F). Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095). Da nur der Spruch des Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann auch nur gegen diesen ein Rechtsmittel ergriffen werden. Das Schreiben vom 30.08.2019 stellt demnach eben keinen Bescheid dar. Da vor dem 28.08.2020 demnach keine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 2010 bis 2015 erlassen worden ist, stellt die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2020 keine - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - weitere Entscheidung in der Sache dar, sondern erfolgt die Entscheidung in der Sache erstmals durch diese Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführerin stand es nun frei, gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag binnen der gesetzlichen Frist zu stellen. Dass die Beschwerdeführerin, wenn auch verspätet, einen Vorlageantrag eingebracht hat, spricht nach Ansicht des Gerichts eindeutig dafür, dass sie selbst erkannt hat, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2020 eine Entscheidung in der Sache ist. Wenn sie in ihrem Vorlageantrag vom 04.10.2019 explizit auf die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2017 verweist und ebenso expressis verbis anspricht, dass sie (nur) eine Entscheidung durch das Gericht betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2017 begehrt, ist ihr nach Meinung des Gerichts klar, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerdevorentscheidung zur Thematik Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben hat, da sie wohl sonst auch einen Vorlageantrag hierzu gestellt hätte. Der Vorlageantrag vom 05.10.2020 wurde sodann ebenfalls ausdrücklich (und nur) gegen die Wiederaufnahmebescheide (Beschwerdevorentscheidung) betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2015 erhoben. Es wurde begründend von der Beschwerdeführerin auch angeführt, dass mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betr. Umsatzsteuer 2010 bis 2015 abgewiesen worden ist und somit um Vorlage an das Bundesfinanzgericht ersucht wird. Es kann der Beschwerdeführerin somit kein Rechtsirrtum aufgrund einer verwirrenden Vorgangsweise der belangten Behörde unterstellt werden, da nach Ansicht des Gerichts ihr klar war, welcher Bescheid wann ausgestellt worden ist. Da der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betr. Wiederaufnahme des Verfahrens später als einen Monat nach erfolgter Zustellung in die Databox gestellt wurde und hierzu kein weiteres Vorbringen erfolgt ist, war dieser Antrag als verspätet anzusehen und die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Die Beschwerdeführerin konnte keinen Nachweis erbringen und nicht glaubhaft machen, dass eine tatsächliche Übertragung der Verfügungsmacht erfolgte. Eine Lieferung lag nicht vor. Die vorgelegten Rechnungen sprechen über Lieferungen ab, die nicht stattgefunden haben. Eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin war nicht gegeben, eine Rechnungskorrektur nicht möglich. Der Vorsteuerabzug war daher zu versagen. Die Umsatzsteuerschuld war kraft Rechnungslegung zu statuieren. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde außerhalb der Monatsfrist (§264 BAO) gestellt und damit verspätet eingebracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei den Fragen, ob ein Übergang der Verfügungsgewalt vonstattengegangen ist und ob Lieferungen tatsächlich erfolgt sind, handelt es sich nicht um Rechtsfragen, sondern um Tatsachenfragen, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten sind. In diesem Zusammenhang soll auch noch expliziert werden, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230; 24.3.2016, 2013/17/0912; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070; 2.9.2022, Ra 2022/13/0057; 28.12.2022, Ra 2020/13/0014; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007) bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998, 93/14/0181; 29.10.1998, 98/16/0134; 5.4.2011, 2010/16/0168) entsprechen. Ist die Beweiswürdigung schlüssig, ist sie im Allgemeinen vor dem VwGH nicht revisibel (vgl zB VwGH 29. 3. 2017, Ra 2015/15/0033, Rz 11 f). Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, das heißt, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0197; 27.4.2011, 2007/13/0134; 23.5.2012, 2017/17/0057; 30.10.2014, 2011/15/0140; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; 9.11.2011, 2009/16/0187; 23.1.2013, 2009/15/0017; 21.2.2013, 2009/13/0258; 21.9.2016, 2013/17/0610). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zB VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033). Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297). Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Fragen des Vorliegens einer Lieferung und der Übergang der Verfügungsmacht. Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 11. April 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104732/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104732.2020
Stammnummer
151690
Gültig
11.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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