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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100774/2017

Knüpft die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1a EStG lediglich an die Begründung eines inländischen Wohnsitzes oder auch an die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich an?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100774/2017vom 18.07.2017Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Darüber hinaus ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. ErlRV 684 BlgNR XXV, GP 26) aber auch zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Begünstigungsnorm des § 103 EStG an der sachlichen Rechtfertigung der gewährten Steuervorteile für bestimmte einzelne Steuerpflichtige zu prüfen ist. Da das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung somit eine klare Begrenzung des Anwendungsbereiches dieser personellen Begünstigungsnorm schafft, kann der seitens des Bf. eingewandte Vorwurf der Ungleichbehandlung zwischen ausländischen Spitzenwissenschaftlern, die in Österreich mit bzw. ohne ihre Familie tätig seien, nicht nachvollzogen werden. Wenn der Bf. ausführt, dass Wissenschaftler, die bei ihrem Zuzug ihre Familie mitgenommen hätten, grundsätzlich mittelfristig geringeren Kosten (einmaliger Umzug) gegenüberstünden als jene Wissenschaftler, die erhebliche, dauern anfallende Kosten für doppelte Haushaltsführung einschließlich Familienheimfahrten hätten, ist ebenfalls auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verweisen, in welchen demonstrativ aufgezählt wird, welche Aufwendungen der mit der Zuzugsbegünstigung abzugeltende Zuzugsmehraufwand umfasst. Dabei werden Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Umzug im weiteren Sinn (Wohnungssuche, Beantragung und Änderung von Dokumenten, medizinische Überprüfungen etc.), Kosten für eine doppelte Haushalsführung einschließlich Fahrkosten, Kosten für Sprachkurse zum Erlernen der deutschen Sprache, Besuch von Privatschulen der Kinder etc. genannt. Aus den dargelegten Gründen gelangt das Bundesfinanzgericht daher - entgegen der Ansicht des Bf. zu dem Ergebnis - dass die Interpretation des § 103 Abs. 1a EStG dahingehend, als "Zuzug" neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich bedingt, dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht. Selbst wenn die Regelung eine gewisse Ungenauigkeit oder Inkonsistenz aufweist, kann daraus keine vom Gesetzgeber bewusst gewollte Unterscheidung zwischen den Begriffen "Zuzug" und "Wegzug" abgeleitet werden. Im Hinblick darauf, dass der Bf. im gegenständlichen Fall sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügt, nach seinen eigenen Angaben jedoch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht nach Österreich verlagert hat, besteht nach der Regelung des § 103 Abs. 1 sowie 1a EStG für ihn mangels Zuzugs nach Österreich kein Anspruch auf Zuzugsbegünstigung. Da der Anspruch auf Zuzugsbegünstigung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, ist auch kein Ermessen iSd. § 20 BAO zu üben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. C) Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da für die Frage, ob der in § 103 EStG angeführte Begriff des "Zuzugs" neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen bedingt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu finden ist, liegt eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nach der Definition des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig erklärt wird.   Wien, am 18. Juli 2017  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100774/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100774.2017
Stammnummer
115872
Gültig
18.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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