…oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach …
…ist schuldig, als für die abgabenrechtlichen Belange der **A-GmbH** zuständiger Geschäftsführer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) oder der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Höhe bekannt gegeben zu haben, und…
…gegeben hätte und die Berechnungen nicht nachvollziehbar wären, darf zu den strafbestimmenden Wertbeträgen und der Nichtentrichtung bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit festgehalten werden: Der objektive Tatbestand ergibt sich aus folgenden Berichten von Außenprüfungen: Bericht vom 31.01.2014, ABNr.: 14 bei der N…
…wie beispielsweise Tag der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, die Umstände angezeigt, die eine Abgabepflicht begründen, und hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges auch nicht bis zum Ende der jeweiligen Fälligkeitstage nach § 6 Abs. 3 KfzStG die selbst zu berechnende Kraftfahrzeugsteuer an die zuständige Abgabenbehörde entrichtet, ist bei vorsätzlicher Begehungsweise…
…die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Abgabe binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis…
…die zuständige Abgabenbehörde und andererseits aus einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages. Fehlte die erste Komponente, verbleibt hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Zahllast die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach …
…Verkürzung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und einer vorsätzlichen Nichtentrichtung bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit der der Bestrafung unterzogenen Lohnabgaben schuldig gesprochen wurde. Aus der Zeugenaussage der Mutter, dass sie die Zahlungen für das Unternehmen in Abwesenheit des Bf. nach Rücksprache mit ihm durchgeführt hat…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen gewesen, eine derartige Verböserung ist jedoch dem Bundesfinanzgericht verwehrt. A hat daher betreffend Oktober 2017 lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 682,10 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit…
…a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Normverbrauchsabgaben bis zum 5. Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit. Zweifelsfrei kannte der Bf. seine Entrichtungspflicht der hier gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, wobei eine Entrichtung bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit ganz offensichtlich aufgrund…
…bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nicht entrichtet), womit (unter Außerachtlassung der Präzisierung des Vorsatzes als zumindest Wissentlichkeit) der Tatbestand von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt wäre. Er habe durch die (wohl vorsätzliche) Nichtentrichtung der Zahllasten spätestens am fünften Tag nach…
…die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Abgabe binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis…
…der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente Selbstanzeige gewürdigt, welche teilweise als strafaufhebend erachtet wurde (Finanzstrafakt). In der Sache selbst sah die Finanzstrafbehörde lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…nicht nachweisbar, so kann lediglich vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nämlich die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (vgl. BFG…
…gehalten. Einzige Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten dabei ein Verschulden an der Nichtmeldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant. Der Bf. hielt es letztlich auch ernstlich…
…Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bedeutet), er hielt dies ernstlich für möglich und fand sich damit ab", in der Folge aber eine Wissentlichkeit verneint und "nur" die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit bestraft hat…
…vermutlich Jänner bis Mai 2014) - nachträglich gutgebucht worden ist (Kontoabfrage). Die vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Form einer vorsätzlichen Nichtentrichtung von Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 bis jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit, letztlich zum 20…
…noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentlich rechtswidrige Nichtentrichtung im Zweifel erweislich ist). Unterbleibt solcherart eine…
…das damalige Finanzstrafverfahren zu StrNr. 091/2005/00371-001 eingebunden war und er mit dem damaligen Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und (damals) der Nichteinreichung der diesbezüglichen Anmeldungen, vertraut gemacht worden ist…
…die zuständige Abgabenbehörde und andererseits aus einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages. Fehlt die erste Komponente, verbleibt hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Zahllast die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach …
…Werbeabgaben für den im Spruch zu 2.) genannten Zeitraum und Höhe zeitgerecht, nämlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, zu entrichten. Dabei hielt er jeweils die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab. Der Schaden ist lediglich zu 1,81…