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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300001/2021

Finanzordnungswidrigkeit, vorsätzliche Unterlassung der Entrichtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300001/2021vom 10.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bereits am 25.9.2018 wurde über das Vermögen der ***2*** neuerlich das Konkursverfahren vor dem Landesgericht für ZRS Graz zu ***8*** eröffnet. Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer war gesetzeskonform. Eine Bezahlung der Lohnsteuer hätte gegen grundlegende Bestimmungen der Insolvenzordnung und des GmbHG verstoßen. C) Demzufolge hat der Spruchsenat unter Würdigung sämtlicher objektiver Beweismittel und unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschuldigten Glauben geschenkt. Der Spruchsenat I hat daher einstimmig das Verfahren eingestellt. II. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die von der Beschwerdeführerin offensichtlich beanstandete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der Verhandlung vom 14.10.2020 keine neuerlichen Beweisanträge gestellt bzw. hat anlässlich der Verhandlung auf alle von ihr gestellten und noch offenen Beweisanträge verzichtet. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Aus all den Gründen wird beantragt der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben. **** Am 8.4.2021 erging im Vorverfahren ein Schreiben der Vorsitzenden mit folgendem Inhalt an den Beschuldigten: "Die Anlastung lautet, dass Sie als Geschäftsführer der ***2*** vorsätzlich folgende lohnabhängige Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab jeweiliger Fälligkeit zum 15. des nächstfolgenden Monats entrichtet haben. Zeitraum L DB DZ 5/2017 10.178,36 3.268,99 310,95 6/2017 14.146,41 6.419,53 610,64 7/2017 11.381,91 3.540,59 336,79 8/2017 10.124,19 3.183,32 302,80 9/2017 10.268,22 3.227,56 307,01 10/2017 10.901,36 3.445,48 327,74 11/2017 13.604,00 6.193,11 589,10 12/2017 10.392,65 3.310,31 314,88 1/2018 10.673,40 3.009,73 300,97 2/2018 10.233,02 2.954,63 295,46 3/2018 10.350,44 2.971,12 297,11 4/2018 10.374,21 2.972,33 297,23 5/2018 10.353,50 3.006,42 300,64 6/2018 12.379,65 5.502,67 550,27 8/2018 7.661,40 705,33 70,53 Summe: € 221.945,96 Die Einleitung sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten weisen einen Abschreibfehler auf, nach dem vorliegenden Prüfungsbericht beträgt die Lohnsteuernachforderung 6/2016 € 14.146,41 und nicht € 17.146,41. Der Amtsbeauftragte beantragt nunmehr die Einvernahme folgender Zeugen: Mag. ***11***, ***28***, ***27***, ***39*** Nach der Aktenlage ergibt sich jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass eine Steuerberatungskanzlei auch die Überweisung der lohnabhängigen Abgaben hätte vornehmen sollen. Sie haben vor dem Spruchsenat ausgesagt, dass Sie die Entrichtung der Abgaben vorgenommen haben, was naturgemäß auch den Vorannahmen zum Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eines handelsrechtlichen Geschäftsführers entspricht. Anbei werden die Kontoauszüge zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum übermittelt, aus denen sich ergibt, dass für den Zeitraum von März 2017 bis August 2018 vor Selbstanzeigenerstattung folgende Meldungen bzw. Zahlungen an lohnabhängigen Abgaben erstattet wurden: L 3/2017 € 5.215,53 gemeldet und entrichtet am 24.4.2017. Weitere Meldung und Entrichtung zur L 3/2017 € 5.000,00 am 26.4.2017. L 4/2017 € 9.543,63, DB € 3.211,45, DZ € 305,48, Meldung und Entrichtung am 16.5.2017. L 6/2017 € 10.000,00, Meldung und Entrichtung am 11.9.2017. 15.9.2017 Gutschrift L 6/2017 von € 10.000,00. L 7/2018 € 10.816,20, DB € 3.192,23, DZ € 319,22 gemeldet und entrichtet am 22.8.2018. Hinsichtlich der ebenfalls selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen ist auch ein nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Melde- und Zahlungsverhalten ersichtlich, wonach zu einem Meldungszeitraum mehrere Einzahlungen von jeweils runden Beträgen vorgenommen wurden. Die Kontolage führt demnach zu dem Schluss, dass zwar 2017/2018 bis knapp vor der Konkurseröffnung namhafte Zahlungen an die Abgabenbehörde geleistet wurden, diese aber nicht mit den tatsächlich zu einem Fälligkeitstermin zu meldenden und zu entrichtenden Vorauszahlungen einhergingen, sondern der Bestimmung der Höhe einer Überweisung (runde Beträge, gleichzuhalten üblichen Ratenzahlungen) jeweils eine Geschäftsführungsentscheidung zu Grunde lag. Es wird daher ersucht bekannt zu geben, wer die Überweisungen der lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2017 und 2018 vorgenommen hat, bzw. hätte vornehmen sollen? Sollte dies, wider Erwarten auf Grund Ihrer bisherigen Angabe, nicht Aufgabe des Geschäftsführers gewesen sein, wird ersucht bekannt zu geben, wer die Entscheidungen getroffen hat, was zu überweisen ist. Sollte die Wahrnehmung der Überweisungen allenfalls Aufgabenbereich einer anderen Person als der Person des Geschäftsführers gewesen sein, wird um Bekanntgabe des Namens dieser Person und einer ladungsfähigen Adresse ersucht. Ist die Annahme zutreffend, dass die vom Amtsbeauftragten als Zeugen zur Einvernahme beantragten Personen keine Zuständigkeit für die Überweisung hatten? Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt hinsichtlich des geforderten Verschuldens lediglich auf die Unterlassung der Entrichtung binnen 5 Tagen ab Fälligkeit ab, es ist somit gänzlich irrelevant aus welchem Grund allenfalls eine strafaufhebende Meldung unterblieben ist. VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080: Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Lohnabgaben kann sich der Beschuldigte nicht erfolgreich verantworten." **** Am 4.5.2021 wurde seitens der Vertretung des Beschuldigten dazu folgende Äußerung erstattet: "I. Gemäß gerichtlich erteiltem Auftrag (Vorhalt) vom 08.04.2021, zugestellt am 13.04.2021, wird innerhalb offener Frist nachstehende ÄUSSERUNG abgegeben: Richtig ist, dass die Überweisung der lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2017 und 2018 im Aufgabenbereich des Beschuldigten lag. Der Beschuldigte hat aber in seiner Funktion als Geschäftsführer der ***2*** sämtliche Agenden der Lohnverrechnung an die Steuerberatungskanzlei ***43*** ausgelagert. Von dort gingen die entsprechenden Buchungsbelege für das Verbuchen und die Meldung der Lohnabgaben zur, ebenfalls vom Geschäftsführer dazu eigens beauftragten, Steuerberatungskanzlei ***41***. GF - ***38*** (Lohnverrechnung) -***45*** Verbuchung und Meldung -Bekanntgabe der abzuführenden Lohnabgaben (keine Meldung) - Gf. Beweis: ***38***, pA ***43***, ***42***, als Zeugin Hätte die ***41*** die Lohnabgaben, wie beauftragt, ordnungsgemäß gemeldet und verbucht und dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass diese Abgaben zu bezahlen sind, so hätte der beschuldigte Geschäftsführer dies auch veranlasst, dies hat die ***41*** trotz erteiltem Auftrag aber unterlassen. Bezahlt wurde, was an zu leistenden Zahlungen bekannt gegeben wurde. Zugang zum Finanzonline Konto hatte nur die ***41***. Die ***41*** hatte zudem zwecks Abstimmung mit der Buchhaltung Zugang zu allen Bankkonten der ***2***. Der Geschäftsführer wurde von der ***41*** niemals darauf hingewiesen, dass keine Lohnabgaben bezahlt worden waren. Dieses grob fehlerhafte Verhalten der ***41*** ist nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Dies bedeutet, dass die im Vorhalt angeführte Entscheidung VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080, nicht einschlägig ist; der dort zugrundeliegende Sachverhalt ist mit diesem Sachverhalt nicht vergleichbar. Nach dem Inhalt dieser Entscheidung hätte die Berechnung und Meldung an das Finanzamt von der Steuerberatungskanzlei durchgeführt werden müssen. Die Unterlassung der Bekanntgabe und die Nichtabfuhr der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde begründete die Verwirklichung des Straftatbestandes. Im gegenständlichen Fall hat aber die beauftragte ***9*** GmbH den Beschuldigten nicht über die Höhe der abzuführenden Lohnabgaben in Kenntnis gesetzt. Wäre dies erfolgt, so wären diese auch bezahlt worden. Selbst wenn im gegenständlichen Fail - was jedoch ausdrücklich bestritten wird -eine objektive Tatbestandsverwirklichung vorliegen sollte, so scheitert es an der subjektiven Tatseite, weil dem Beschuldigten kein Vorsatz zu unterstellen ist. "Nichtauffallen" begründet keinen Vorsatz! Die beantragten Zeugen des Amtssachverständigen waren für die Überweisungen nicht zuständig. Die ***41*** hat für die an sie übertragenen Agenden zudem Rechnungen gestellt, die vom Beschuldigten auch bezahlt wurden. Diesbezüglich wird insbesondere nochmals auf die Gegenäußerung zur Beschwerde des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10.03.2021, Punkt l. B) verwiesen. II. Aus all den dargelegten Gründen wird abermals b e a n t r a g t das Verfahren gegen den Beschuldigten ***Bf1*** einzustellen" **** Zur Wahrung des Parteiengehörs der Amtspartei wurden dem Amtsbeauftragten die Gegenäußerung des Beschuldigten zur Beschwerde, das Schreiben des BFG v. 8.4.2021 und die Äußerung vom 4.5.2021 übermittelt. **** In der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2021 wurde wie folgt festgestellt und erhoben: "Vorsitzende (V) erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Amtsbeauftragter (AB) verweist auf die schriftlichen Ausführungen der Beschwerde. Der Abgabepflichtige hat laufend Zahlungen geleistet, dies auch mit Verrechnungsweisung hinsichtlich der USt, daher gehe ich davon aus, dass er seine Zahlungsverpflichtung auch hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben gekannt und dennoch eben über diesen langen Zeitraum keine monatlichen Zahlungen geleistet hat. Dies offensichtlich aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, die vor dem Tatzeitraum bereits aus einem Konkursverfahren gekommen ist und nach dem Tatzeitraum wieder in ein Konkursverfahren gekommen ist. Gerade in dieser schwierigen Situation wird man wohl mehr darauf schauen, wie die Geldmittel eingeteilt werden und was bezahlt wird und was nicht. Ich habe eine Aufschlüsselung zu den Einzahlungen auf dem Abgabenkonto und die diesbezüglichen Belege erstellt und lege diese für die Senatsmitglieder und den Verteidiger vor. Daraus ergeben sich die Einzahlungen mit Verrechnungsweisung (mehrheitlich auch für USt). V dazu ergänzend, wobei bei der USt aus dem Abgabenkonto ersichtlich ist, dass vielfach auch Meldungen erstattet und parallel dazu Einzahlungen geleistet werden. Auffällig ist die USt für März 2017, zu der es gleich mehrere Buchungen auf dem Abgabenkonto gibt, wobei zunächst runde Beträge Euro 10.000,--, Euro 30.000,--, Euro 10.000,--, Euro 10.000,-- und letztlich Euro 11.491,-- gemeldet wurden. Es wurde somit die angefallene monatliche Zahllast offensichtlich nicht wie errechnet am Abgabenkonto erfasst und entrichtet. Der Verteidiger verweist auf das bisherige schriftliche Vorbringen (insbesondere auf die Beantwortung des Vorhaltes der Vorsitzenden im Vorverfahren zur heutigen Verhandlung). Ergänzend wird ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich die Berechnung der lohnabhängigen Abgaben an die Steuerberatungskanzlei ***45*** ausgelagert wurde. Der Beschuldigte hat nach Bekanntgabe der jeweils monatlich fälligen Zahlungen Überweisungen an das Finanzamt vorgenommen. Es ist unzutreffend, dass aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der von ihm vertretenen Gesellschaft die gegenständlichen Lohnabgaben nicht hätten bezahlt werden können. Im Jahr 2018 ist es im Zusammenspiel mit der Steuerberatungskanzlei zu einer Veräußerung der Betriebsliegenschaft gekommen. Hätte der Beschuldigte die Höhe der lohnabhängigen Abgaben damals gekannt, wären sie zu bezahlen gewesen. Die Steuerberatungskanzlei hat aus diesem Liegenschaftsverkauf einen Geldbetrag von Euro 240.000,-- bekommen. Es wäre zudem ausreichend aus dem Restbetrag auf die Summe von Euro 500.000,-- Geld zur Bezahlung von Abgaben vorhanden gewesen. Vorgelegt wird eine Mail der ***45*** vom 12.2.2018 zu einer vorläufigen Berechnung der UVA für Jänner 2018, mit der Feststellung, dass die Buchungssätze für die Lohnverrechnung noch nicht fertig seien. Es gibt ein anhängiges Gerichtsverfahren gegen die ***45*** mit Rückforderungsansprüchen. In diesem Verfahren hätte ***44*** ein Gutachten erstellen sollen, er ist jedoch im November 2020 verstorben, daher ist dieses Verfahren noch offen. Besch.: Im Jänner 2018 hätte die ***45*** auch den Auftrag gehabt, mit sämtlichen Gläubigern Rücksprache zu Außenständen zu halten. Dies war seitens der Abgabenbehörde Herr ***20*** von der Abgabensicherung. Es hat dazu ein Schreiben gegeben, das ich jedoch nicht mithabe. V: Am Firmenkonto waren nur sie zeichnungsberechtigt? Besch.: Zeichnungsberechtigt waren ich und meine Gattin. Die Überweisungen habe ich durchgeführt. V an den AB: Sind die Abgabenschuldigkeiten mittlerweile entrichtet? AB: Nein. Sie haften weiterhin aus. V: Vorhalt, dass am 13.8.2020 eine Selbstanzeige eingereicht wurde, in der Folge die Abgabenschuldigkeiten jedoch nicht entrichtet wurden: Vertreter: Richtig, um diese Zeit waren keine Geldmittel mehr vorhanden, um die Abgaben bezahlen zu können. Die Selbstanzeige wurde von der Kanzlei ***45*** ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten und damit ohne seine Zustimmung bei der Behörde eingereicht. Vorhalt der Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vor dem Spruchsenat. Es gibt ein Abschöpfungsverfahren des BG ***4***, welches im September 2020 eingeleitet wurde und daher noch 4 Jahre läuft. Der Beschuldigte hat Sorgepflichten für 4 Kinder und eine Gattin. Besch.: Ich habe derzeit ein Einkommen von netto Euro 2.700,--. Davon bleibt mir derzeit ein nicht pfändbares monatliches Einkommen. Dies wird klarer Weise hinsichtlich der Höhe durch die Unterhaltspflicht für die 4 Kinder bestimmt. Meine Gattin ist erwerbstätig, verdient jedoch so wenig, dass ich ebenfalls für sie unterhaltspflichtig bin. AB: Sie haben angegeben, dass sie die monatlichen Zahlungen hätten vorzunehmen gehabt. Was haben sie dazu an Unterlagen bekommen? Besch.: Ich habe die Anmeldungen der Kanzlei bekommen und die Kontonachrichten der Abgabenbehörde, daher wusste ich, was gebucht ist. Der Beschuldigte legt dazu eine Buchungsmitteilung des Steuerkontos mit Buchungstagen 17.1.2018 bis 6.3.2018 vor. Dieser Auszug wurde ihm von der Steuerberatungskanzlei am 7.3.2018 mit Mail übermittelt. Dies erfolgte, da der Beschuldigte keinen Zugang über FinanzOnline zu den Daten auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft hatte. AB: Wussten sie, dass Lohnabgaben zu entrichten sind und wann? Besch.: Ja. Die Buchhaltung hat mir mitgeteilt, wann was zu bezahlen ist. Bis 2015 hatte ich eine eigene Buchhaltung im Haus. Dass am 15. des nächst folgenden Monats Lohnabgaben zu bezahlen sind, weiß ich. AB: Haben sie überprüft, ob Lohnabgaben auf den Kontoauszügen des Abgabenkontos aufscheinen? Besch.: Nein, das habe ich nicht gemacht. Ich verweise wieder darauf, dass ich auch Mitteilungen des Steuerberaters gewartet und vertraut habe. AB: Was haben sie auf die heute vorgelegte Mail vom 12.2.2018 unternommen? Besch.: Das weiß ich nicht. AB: Wie hätten sie die Lohnabgaben bezahlen können, wenn sie die Mitteilung bekommen, dass die Verrechnung nicht fertig ist? Besch.: Man müsste dann nachschauen, was gemeldet ist und was nicht. Ich kann dazu im Detail nichts sagen. Vertreter verweist darauf, dass die ***45*** im Verfahren vor dem Spruchsenat die Behauptung aufgestellt hat, eben für diese Agenden nicht zuständig gewesen zu sein. AB legt ein Schreiben vom 8.2.2018 vor, mit dem eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO hinsichtlich offener Abgabenschuldigkeiten für USt und auch Lohnabgaben in der Gesamthöhe von 319.000,-- in Aussicht gestellt wird. Dies betrifft Altschuldigkeiten, die vor den Tatzeiträumen liegen. Damit will ich dokumentieren, dass zu diesem Zeitpunkt massive wirtschaftliche Schwierigkeiten evident waren. Es hätte daher umso mehr urgiert werden müssen, dass die lohnabhängigen Abgaben gemeldet werden bzw. dazu auch Einsicht in das Abgabenkonto genommen werden müssen, ob es diesbezügliche Buchungen gibt. Vertreter: Eine Urgenz konnte nicht vorgenommen werden, da nicht aufgefallen ist, dass die Abgaben nicht gemeldet wurden." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Auf Grund der Beschwerde des Amtsbeauftragten hat das BFG demnach zu prüfen, ob eine Strafbarkeit für die dem Bf. angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten besteht, die Gegenstand des Erkenntnisses des Spruchsenates mit Einstellung des Verfahrens waren. Mit Schriftsatz vom 13.8.2020 wurde durch die ***9*** für die ***2***, ***Bf1*** und ***1*** Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstattet und dazu ausgeführt: "Wir geben bekannt, dass die ***2*** fälschlicherweise im März 2017 keine Meldungen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2018 keine Meldungen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Lohnsteuer abgegeben hat und dass diese lohnabhängigen Abgaben für den angegebenen Zeitraum nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet worden sind. Der Geschäftsführer erklärt, dass bei der Ursachensuche festgestellt wurde, dass es in der Verwaltungsabteilung, die von seiner Frau und Prokuristin geleitet wird, eine massive Überlastung gibt. Dadurch ist es zu einem Zuständigkeitsmissverständnis gekommen zwischen Verwaltung und der ausgelagerten Lohnverrechnung. Der Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnabgaben beläuft sich auf € 220.710,53 und setzt sich wie folgt zusammen: | Zeitraum | L | DB | DZ | Summe | 3/2017 |   | 3.433,49 | 326,60 | 3.760,09 | 5/2017 | 10.177,46 | 3.258,28 | 309,93 | 13.745,67 | 6/2017 | 13.816,60 | 6.380,45 | 606,92 | 20.803,97 | 7/2017 | 11.836,63 | 3.609,49 | 343,34 | 15.789,48 | 8/2017 | 10.701,01 | 3.366,11 | 320,19 | 14.387,31 | 9/2017 | 10.276,91 | 3.228,71 | 307,12 | 13.812,74 | 10/2017 | 10.999,01 | 3.465,60 | 329,65 | 14.794,26 | 11/2017 | 13.555,69 | 6.182,58 | 588,10 | 20.326,37 | 12/2017 | 10.118,07 | 3.286,63 | 312,63 | 13.717,33 | 1/2018 | 10.747,92 | 3.030,40 | 303,04 | 14.081,36 | 2/2018 | 10.304,21 | 2.973,66 | 297,37 | 13.575,24 | 3/2018 | 10.321,88 | 2.948,80 | 294,88 | 13.565,56 | 4/2018 | 10.421,61 | 2.972,33 | 297,23 | 13.691,17 | 5/2018 | 12.388,61 | 3.384,85 | 338,48 | 16.091,94 | 6/2018 | 12.474,32 | 5.539,76 | 553,98 | 18.568,06 Summe: 220.710,53" Es wurde um Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Ratenzahlungen ersucht und die Behauptung aufgestellt, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, weil ein positives Budget für das Geschäftsjahr 2018 vorliege. In der Folge wurde eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG veranlasst und durchgeführt, deren Ergebnis im Bericht vom 15.5.2019 festgehalten ist. Demnach hat es kleinere Abweichungen zur Höhe der für die einzelnen verfahrensgegenständlichen Monate angefallenen lohnabhängigen Abgaben gegeben und sind tatsächlich folgende Nachforderungsbeträge angefallen: | Zeitraum | L | DB | DZ | 3/2017 |   | 3.432,54 | 326,51 | 5/2017 | 10.178,36 | 3.268,99 | 310,95 | 6/2017 | 14.146,41 | 6.419,53 | 610,64 | 7/2017 | 11.381,91 | 3.540,59 | 336,79 | 8/2017 | 10.124,19 | 3.183,32 | 302,80 | 9/2017 | 10.268,22 | 3.227,56 | 307,01 | 10/2017 | 10.901,36 | 3.445,48 | 327,74 | 11/2017 | 13.604,00 | 6.193,11 | 589,10 | 12/2017 | 10.392,65 | 3.310,31 | 314,88 | 1/2018 | 10.673,40 | 3.009,73 | 300,97 | 2/2018 | 10.233,02 | 2.954,63 | 295,46 | 3/2018 | 10.350,44 | 2.971,12 | 297,11 | 4/2018 | 10.374,21 | 2.972,33 | 297,23 | 5/2018 | 10.353,50 | 3.006,42 | 300,64 | 6/2018 | 12.379,65 | 5.502,67 | 550,27 | 8/2018 | 7.661,40 | 705,33 | 70,53 Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2017 bis August 2018 wurden vor Selbstanzeigenerstattung folgende Meldungen bzw. Zahlungen an lohnabhängigen Abgaben erstattet: L 3/2017 € 5.215,53 gemeldet und entrichtet am 24.4.2017. Weitere Meldung und Entrichtung zur L 3/2017 € 5.000,00 am 26.4.2017. L 4/2017 € 9.543,63, DB € 3.211,45, DZ € 305,48, Meldung und Entrichtung am 16.5.2017. L 6/2017 € 10.000,00, Meldung und Entrichtung am 11.9.2017. 15.9.2017 Gutschrift L 6/2017 von € 10.000,00. L 7/2018 € 10.816,20, DB € 3.192,23, DZ € 319,22 gemeldet und entrichtet am 22.8.2018. Zum objektiven Tatbestand: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Die lohnabhängigen Abgaben, Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) sind jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten, was verfahrensgegenständlich im Umfang der Nachforderungsbeträge zu den im Prüfungsbericht genannten Zeiträumen unterblieb. Hinsichtlich der Verkürzung von DB und DZ für März 2017 wurde durch die Finanzstrafbehörde kein Strafverfahren anhängig gemacht, daher ist das BFG auch nicht befugt über diesen Zeitraum abzusprechen. Finanzstrafrechtlich ahndbare Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, demnach liegen zur Lohnsteuer, zu DB und DZ je 15 Taten vor. Der objektive Tatbestand der Verkürzung der lohnabhängigen Abgaben ergibt sich hinsichtlich deren Höhe aus dem Prüfungsbericht. Die Verkürzung liegt bereits darin, dass Abgaben bei deren Fälligkeit nicht entrichtet werden. Einer strafaufhebenden Selbstanzeige standen bei deren Einbringung unbestritten keine Hinderungsgründe entgegen (z.B. Tatentdeckung oder Verfolgungshandlung), jedoch scheiterte deren Wirksamkeit ebenfalls unbestritten an der nach § 29 Abs. 2 FinStrG geforderten Entrichtung der Abgaben. Eine Ratenzahlung wurde nicht bewilligt. Bereits einige Wochen nach Selbstanzeigenerstattung wurde das Konkursverfahren eröffnet und zwischen Selbstanzeigenerstattung und Konkurseröffnung keine Entrichtung der verkürzten Abgabenschuldigkeiten mehr vorgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Selbstberechnungsabgaben wurden nicht jeweils spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Es liegt auch keine strafaufhebende Wirkung einer reinen Meldung der geschuldeten Beträge zu diesen Zeitpunkten vor, da auch fristgerechte Meldungen unterblieben. Der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Bei einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Abgabe binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis spätestens zum 20. des nächstfolgenden Monats führt. Der Vorsatz bezieht sich darauf, dass der Abgabepflichtige in Kenntnis der gesetzlichen Termine zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dieser Zahlungspflicht nicht nachkommt, wobei eine Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die geschuldete Abgabe der Behörde nicht zu den vorgesehenen Terminen zukommt und nicht erst dann, wenn ein endgültiger Abgabenausfall bewirkt wurde. Der Beschuldigte fungierte vor der ersten Tatbegehung in diesem Verfahren bereits seit mehr als 6 Jahren als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***2***, daher kannte er die Fälligkeiten der Selbstberechnungsabgaben und seine Entrichtungsverpflichtung als Vertreter der juristischen Person. Dass es seine Aufgabe gewesen wäre, die Überweisungen an die Abgabenbehörde vorzunehmen wurde in der Äußerung vom 4.5.2021 auch einbekannt und sowohl die Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeitstermine sowie der Umstand, dass dem Bf. die Entrichtung oblegen wäre nicht in Abrede gestellt. Er hat es demnach ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und somit die ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten begangen. Erhebungen, wer eine Meldung hätte erstellen und einreichen sollen, sind daher im Zusammenhang mit der Erfüllung des Tatbestandes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant und nicht zu führen. Es liegt kein Vorbringen vor, dass die vom AB zur Einvernahme vor dem BFG beantragten Zeugen eine Zuständigkeit für die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben getroffen habe, daher konnte von deren Einvernahme abgesehen werden. Das Vorbringen die ***9*** hätte die Abgabenschuldigkeiten der Behörde melden und den Beschuldigten von deren Höhe monatlich in Kenntnis zu setzen gehabt, dies jedoch unterlassen, ist damit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten als Vertreter der abgabepflichtigen Gesellschaft und der Beratungskanzlei zuzurechnen und allfällige Unterlassungen zu vereinbarten Leistungen somit im Zivilrechtsweg zwischen den Vertragspartnern auszutragen. Es ist jedoch lebensfremd anzunehmen, dass dem Beschuldigten verborgen blieb, dass ein Betrag von mehr als € 200.000 an lohnabhängigen Abgaben nicht entrichtet wurde und damit ein für ihn keinesfalls im Rahmen des Geschäftsumfanges der von ihm geleiteten Firma als nicht beachtenswerte Größenordnung anzusehender Geldbetrag zur Verwendung für andere Unternehmenszwecke verblieb. Zudem erhielt er, wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG ergab, auch durch die Steuerberatungskanzlei die Kontoblätter zum bezughabenden Abgabenkonto übermittelt, aus dem leicht erkennbar ist, dass zwar laufend Zahlungen geleistet wurden, dies jedoch in runden Beträge, also in der Form von gewidmeten Ratenzahlungen und nicht in Form von korrekten Überweisungen errechneter und geschuldeter Zahllasten von Selbstberechnungsabgaben. Der Tatbestand ist somit zu den genannten Tatzeiträumen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Strafbemessung: Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 221.945,96, die Strafdrohung demnach € 110.972,98. Mildernd sind der Umstand, dass die Abgabenschuldigkeiten im Rahmen einer Selbstanzeige offengelegt wurden und somit die Festsetzung im Abgabenverfahren erleichtert wurde, die Unterlassung der Entrichtung aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten der durch den Beschuldigten vertretenen Gesellschaft sowie die Unbescholtenheit des Bf. und seine eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Erschwerend ist die Vielzahl der Taten. Zudem waren die Sorgepflichten des Bf. für 4 Kinder und die Gattin zu berücksichtigen. Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschien dem Senat die ausgesprochene Geldstrafe von € 22.000,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen als tat- und schuldangemessen. Sie entspricht auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.   Graz, am 10. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300001/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2021
Stammnummer
133957
Gültig
10.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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