Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300001/2021
Finanzordnungswidrigkeit, vorsätzliche Unterlassung der Entrichtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300001/2021vom 10.06.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***46***, die Richterin ***47*** und die fachkundigen Laienrichter ***48*** und ***49*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Böhm Reckenzaun & Partner Annenstraße 10, 8020 Graz wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 21.12.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Graz Stadt vom 14. Oktober 2020, ***32***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Dr. Andreas TschernitzBöhm Reckenzaun & Partner, des Amtsbeauftragten Mag. Stefan Plattner, von Frau MA Ingrid Galun sowie der Schriftführerin ***50*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Beschuldigte schuldig erkannt, als Geschäftsführer der ***2*** vorsätzlich folgende Abgabenschuldigkeiten:
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Zeitraum
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L
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DB
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DZ
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5/2017
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10.178,36
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3.268,99
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310,95
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6/2017
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14.146,41
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6.419,53
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610,64
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7/2017
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11.381,91
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3.540,59
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336,79
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8/2017
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10.124,19
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3.183,32
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302,80
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9/2017
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10.268,22
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3.227,56
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307,01
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10/2017
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10.901,36
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3.445,48
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327,74
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11/2017
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13.604,00
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6.193,11
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589,10
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12/2017
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10.392,65
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3.310,31
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314,88
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1/2018
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10.673,40
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3.009,73
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300,97
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2/2018
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10.233,02
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2.954,63
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295,46
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3/2018
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10.350,44
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2.971,12
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297,11
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4/2018
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10.374,21
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2.972,33
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297,23
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5/2018
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10.353,50
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3.006,42
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300,64
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6/2018
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12.379,65
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5.502,67
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550,27
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8/2018
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7.661,40
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705,33
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70,53
Summe: € 221.945,96
nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG bewirkt zu haben.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über ***Bf1*** eine Geldstrafe in Höhe von € 22.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Hinsichtlich der Anlastung vorsätzlich (weitere) Lohnsteuer für 6/2017 im Ausmaß von € 3.000,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Oktober 2020, ***32***, ***33***, wurde das gegen ***Bf1*** geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Dazu wurde wie folgt ausgeführt:
"Das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten ***Bf1*** und ***1*** wegen des Verdachtes, sie hätten im Bereich des Finanzamtes Graz Stadt als Geschäftsführer der ***2*** vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 93.997,10, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 64.364,22 und für 8/2018 iHv € 7.661,40, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 32.588,89, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 20.416,90 und für 8/2018 iHv € 705,33 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 5 -12/2017 iHv insgesamt € 3.099,91, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 2.041,68 und für 8/2018 iHv € 70,53, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach §49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen, wird gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Mit Vorlageantrag vom 24. Juni 2020 legt das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde ***Bf1*** und ***1*** jeweils die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 224.945,96 zur Last. Beide Beschuldigten verantworteten sich leugnend.
Der Erstbeschuldigte ***Bf1*** wurde am ***34*** in ***51*** geboren. Er ist zur Zeit Angestellter bei der Fa. ***35*** in ***36***. Er bezieht ein Nettoeinkommen von € 2.700,00, dies 14-mal jährlich, welches durch Lohnpfändungen auf € 2.563,00 vermindert ist. Vermögen ist keines vorhanden. An Schulden haften rund € 1 Million aus (Privatinsolvenzverfahren zu ***3*** des BG ***4***). Er ist verheiratet und sorgepflichtig für 4 Kinder, die allesamt im gemeinsamen Haushalt mit der Zweitbeschuldigten leben.
Die Zweitbeschuldigte ***1*** wurde am ***37*** in ***52*** geboren und ist ebenso Österreicherin und an der Adresse ***Bf1-Adr*** wohnhaft.
Sie ist derzeit bei einem Steuerberater beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.420,00, dies ebenso 14-mal jährlich. Auch die Zweitbeschuldigte befindet sich in Privatinsolvenz (***5*** des BG ***4***).
Die ***2*** ist beim Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***6***
aufgelegt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 1.12.2015, ***7***, wurde über die Gesellschaft das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, welches mit Beschluss vom 13.5.2016 wieder aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25.9.2018, ***8***, wurde über die Gesellschaft neuerlich das Insolvenzverfahren eröffnet und ist das Unternehmen seit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Der Erstbeschuldigte war ab 3. November 2010 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und die Zweitbeschuldigte zwischen 3. November 2010 und 6. Oktober 2011; ab 8. Juni 2016 war sie Prokuristin der Gesellschaft.
Am 16.8.2018 langte beim Finanzamt Graz-Stadt eine mit 13.8.2018 datierte Selbstanzeige der ***2*** ein, in welcher der Umstand offengelegt wurde, dass im März 2017 keine Meldungen betreffend den Dienstgeberbeitrag und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sowie im Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2018 keine Meldungen hinsichtlich der Lohnsteuer, DB und DZ erstattet wurden, wobei der Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnabgaben in diesem Zeitraum € 220.710,53 betrage. Darin wurde zur Begründung dargelegt, dass in der Verwaltungsabteilung, die von der Beschuldigten als Prokuristin geleitet würde, eine massive Überlastung bestehe, da im Zuge einer Sanierung 70 % des Personals abgebaut worden sei. Dadurch sei ein Zuständigkeitsmissverständnis zwischen Verwaltung und ausgelagerter Lohnverrechnung entstanden. Die Selbstanzeige wurde neben der betreffenden Gesellschaft auch für den Erstbeschuldigten und die Zweitbeschuldigte erstattet. Dem gleichzeitig eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen wurde nicht stattgegeben. Zahlungen auf den Rückstand wurden bis Ablauf der Nachfrist nicht geleistet.
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA, Bericht vom 15.5.2019) wurden die Angaben It. Selbstanzeige im Wesentlichen bestätigt. Aus den übereinstimmenden und für den Spruchsenat äußerst glaubwürdigen Angaben der Beschuldigten ergibt sich und lässt sich ableiten, dass mit Abschluss des Insolvenzverfahrens im Jahr 2015 die ***9*** auch mit der Abfuhr der Lohnabgaben beauftragt wurde.
Die ***9*** hatte Zugriff auf das Buchhaltungssystem und hat im Buchhaltungssystem der ***2*** Buchungen vorgenommen. Die Berechnung der Lohnabgaben wurde bis Ende 2016 intern erledigt; ab dem Jahr 2017 sind diese Berechnungen an die ***10*** ausgelagert worden, die sich mit der ***9*** betreffend die Abfuhr der Lohnabgaben verständigte. Sämtliche buchhalterischen Angelegenheiten, wie auch die Lohnverrechnung wurde somit von der ***9*** in Zusammenarbeit mit der ***10*** erledigt. Erst im Juni/Juli 2018 wurden die Verantwortlichen der ***2*** durch die ***10*** darauf aufmerksam gemacht, dass betreffen die Abfuhr der Lohnabgaben etwas nicht stimmen würde.
Innerhalb der ***2*** war grundsätzlich der Erstbeschuldigte steuerlich verantwortlich; die Zweitbeschuldigte war zwar Prokuristin, jedoch für die Abfuhr der Lohnabgaben jedenfalls nicht zuständig. Betreffend den Erstbeschuldigten lässt sich vorsätzliches Handeln nicht nachweisen, da er der Meinung war, sämtliche buchhalterische Agenden würden von der ***9*** in Zusammenarbeit der ***10*** erledigt werden.
Diese Feststellung, sowie Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden Beschuldigten, die beim Spruchsenat einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Im Widerspruch stehen diese Angaben mit den Depositionen des Zeugen ***11***, der vermeinte, die ***9*** sei mit der Entrichtung der Lohnabgaben an das zuständige Finanzamt niemals beauftragt gewesen. Die ***9*** habe ab dem Beginn des Sanierungsverfahrens, somit als sie etwa Ende 2015, Anfang 2016 betraut worden war, mit den Lohnabgaben überhaupt nichts zu tun gehabt. Die Lohnabgaben seien stets von Verantwortlichen der ***2*** gemeldet und abgeführt worden. Das Aufgabengebiet der ***9*** habe bloß die Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen umfasst.
Diese Depositionen sind jedoch für den Spruchsenat nicht wirklich nachvollziehbar; aus den mit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 vorgelegten Urkunden ergibt sich nämlich für den Spruchsenat zweifelsfrei, dass die ***9*** sehr wohl auch für die Lohnabgaben zuständig war. Zu verweisen ist beispielsweise auf den Eintrag vom 28. Juni 2017 des Inhaltes, Abstimmung GKK, LV. Weiters ist auf den Eintrag vom 5. Juli 2017 zu verweisen, Abstimmung FA-Konto DB, DZ, LSt. Am 10. August 2017 wurden 4 Stunden für die Verbuchung der Löhne, LNK, Vorperioden veranschlagt. Am 11. Oktober 2017 wurden 1,5 Stunden für das Einbuchen der Personalverrechnung 08/17 veranschlagt. Am 17. Oktober 2017 wurden 1,67 Stunden unter der Bezeichnung LV 09, GKK, Finanzamt einbuchen verzeichnet. Am 19. Oktober 2017 3 Stunden für Verbindlichkeiten LV 09/17, Verbindlichkeiten Zahllast VB Finanzamt. Am 10. September 2017 befindet sich der Eintrag Verbuchung Personal Juli 2017 und am 10. Oktober 2017 der weitere Eintrag "Einbuchen Lohnverrechnung 8/17". Auf der Honorarnote vom 29. Dezember 2017 ergibt, dass für die laufende Buchhaltung Juli bis November 2017 € 6.250,00 in Rechnung gestellt wurden.
Aufgrund dieser unbedenklichen Urkunden wird somit nach Ansicht des Spruchsenates die glaubwürdige Verantwortung der Beschuldigten untermauert, wonach die hier in Rede stehenden Agenden entsprechend ausgelagert worden sind. Glaubwürdig ist damit auch die Aussage des Erstbeschuldigten, dass ihm die Nichtabfuhr der Lohnabgaben nicht aufgefallen sei, weil er darauf vertraut habe, dass alles gebucht worden sei. Ebenso wird die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten dadurch gestärkt, dass nach dem Hinweis durch die ***10*** sofort eine Aufarbeitung veranlasst hat und umgehend Selbstanzeige erstattet worden ist.
Geht es um die Verantwortlichkeit der Zweitbeschuldigten, so legte diese glaubwürdig dar, dass sie mit den steuerlichen Agenden nicht befasst war; Sie konnte dazu - weil die Selbstanzeige auch sie als Täterin nennt, im Einklang mit den Angaben des Erstbeschuldigten darlegen, dass der konkrete Inhalt der Selbstanzeige nicht besprochen und genehmigt war.
Zusammengefasst lässt sich auf Grund der oben referierten Beweisergebnisse die Verantwortung der Beschuldigten nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegen, weswegen das Finanzstrafverfahren im Zweifel gemäß § 136 FinStrG einzustellen war.
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Am 16.10.2020 hat der Amtsbeauftragte gegen das Erkenntnis zwei Beschwerden angemeldet.
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Mit Beschwerdeschrift des Amtsbeauftragten vom 21.12.2020 wurde in der Folge jedoch nur hinsichtlich ***Bf1*** eine Beschwerde wie folgt ausgeführt:
"Der Spruchsenat I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde hat das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** wegen des Verdachts, er habe im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt als Geschäftsführer der ***2*** vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 5 -12/2017 iHv insgesamt € 93.997,10, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 64.364,22 und für 8/2018 iHv € 7.661,40, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 32.588,89, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 20.416,90 und für 8/2018 iHv € 705,33 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 3.099,91, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 2.041,68 und für 8/2018 iHv € 70,53, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend ***Bf1*** richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Amtsbeauftragten.
Es ergeht der Antrag auf Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts, dass ***Bf1*** schuldig sei, im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt als Geschäftsführer der ***2*** vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 93.997,10, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 64.364,22 und für 8/2018 iHv € 7.661,40, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 32.588,89, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 20.416,90 und für 8/2018 iHv € 705,33 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 5 - 12/2017 iHv insgesamt € 3.099,91, für die Zeiträume 1 - 6/2018 iHv insgesamt € 2.041,68 und für 8/2018 iHv € 70,53, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Es wird weiters beantragt, eine der Schwere der Tat angemessene Geldstrafe gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG und eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Begründung:
Sachverhalt und Verfahrensablauf:
Der Beschuldigte ist seit 3.11.2010 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***2***, die beim Finanzamt Graz-Stadt unter der Abgabenkontonummer ***6*** aufgelegt ist.
Am 16.8.2018 langte beim Finanzamt Graz-Stadt eine, mit 13.8.2018 datierte, Selbstanzeige der ***2*** ein, in der der Umstand offengelegt wurde, dass im März 2017 keine Meldungen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie im Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2018 keine Meldungen hinsichtlich Lohnsteuer (L), DB und DZ erstattet wurden, wobei der Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnabgaben € 220.710,53 betrage. Dies sei darin begründet, dass in der Verwaltungsabteilung, die von ***1*** als Prokuristin geleitet würde, eine massive Überlastung bestehe, da im Zuge einer Sanierung 70 % des Personals abgebaut worden sei. Dadurch sei ein Zuständigkeitsmissverständnis zwischen Verwaltung und ausgelagerter Lohnverrechnung entstanden.
Die Selbstanzeige wurde neben der betreffenden Gesellschaft auch explizit für den Beschuldigten und ***1*** erstattet.
Gleichzeitig wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt, welches am 8.4.2020 abgewiesen wurde. Zahlungen auf den Rückstand wurden bis Ablauf der Nachfrist keine geleistet.
Eine Lohnabgabenprüfung (GPLA-Bericht vom 15.5.2019) bestätigte die Angaben It. Selbstanzeige im Wesentlichen, weshalb mit Verfügung vom 29.1.2020 das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.
Im Zuge der Einvernahme am 19.2.2020 bekannte der Beschuldigte, seine Geschäftsführerpflichten fahrlässig verletzt zu haben, bestritt jedoch ein vorsätzliches Handeln.
Seine Aufgaben seien der Vertrieb und die Produktionsleitung, sowie personalorganisatorische Dinge im operativen Bereich gewesen.
Mit dem Insolvenzverfahren 2015 sei insbesondere die Abfuhr der Lohnabgaben vom Insolvenzverwalter an die ***9***, ***12*** übertragen worden, die einen Zugriff auf das Buchhaltungssystem der ***2*** gehabt und in dieses gebucht habe.
Bis Ende 2016 sei die Berechnung der Lohnabgaben in der ***2*** erfolgt und ab 2017 an die ***10*** ausgelagert worden, die mit der ***9*** kommuniziert habe.
Sämtliche buchhalterischen Dinge und die Personalverrechnung sowie die Abstimmungstätigkeiten und die Jahresabschlüsse seien zwischen den beiden gelaufen. Erst ab 1.9.2018 sei eine Buchhalterin angestellt worden, die sich darum kümmern hätte sollen.
Für die Entrichtung der Abgaben sei die ***2*** zuständig gewesen, insbesondere habe der Beschuldigte die Zahlungen freigegeben. Die betreffenden Lohnabgaben seien nicht abgeführt worden, da sie auf den Konten nicht gebucht gewesen seien, was dem Beschuldigten nicht aufgefallen sei, da er sich aufgrund des geplanten Verkaufs des Unternehmens in einer Ausnahmesituation befunden habe.
Mit dem Verkauf hätten sämtliche Schulden getilgt werden sollen, weshalb auch offene Lohnabgaben überwiesen worden wären, wenn der Beschuldigte davon gewusst hätte.
Ihm sei die Nichtabfuhr der Lohnabgaben aufgefallen, weil der Wirtschaftsprüfer, die ***13***, im Juni bzw. Juli 2018 diesbezüglich nachgefragt habe. Aufgrund dessen sei das Ganze durch die ***9*** aufgearbeitet worden, was letztendlich zu der Selbstanzeige geführt habe.
Nach Meinung des Beschuldigten hätte dies spätestens Ende 2017 bzw. Anfang 2018 schon der ***9*** bei der Erstellung der Zwischenbilanz auffallen müssen, da diese zu 100 % vertretungsbefugt gewesen sei und Zugriff auf das Abgabenkonto gehabt habe. Zuständiger Ansprechpartner aufseiten der ***9*** sei Mag. ***11*** gewesen, den der Beschuldigte von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entband.
Die gesamten Vorgänge aus Sicht des Beschuldigten wurden zudem nochmals genauer in der im Zuge der Einvernahme am 19.2.2020 übergebenen schriftlichen Stellungnahme erläutert.
***1***, die ursprünglich ebenfalls als Beschuldigte geführt wurde, bestätigte im Zuge ihrer Einvernahme am 19.2.2020 im Wesentlichen die Angaben des Beschuldigten.
Mag. ***11***, pA, ***12***, gab nach Entbindung durch den Masseverwalter ***14*** im Zuge der Erstattung einer schriftlichen Zeugenaussage nach § 102 Abs. 3 FinStrG an, die ***9*** sei ab 2017 nicht damit beauftragt gewesen, die Lohnabgaben der ***2*** zu berechnen und zu melden, dazu hätten auch die erforderlichen Informationen gefehlt. Hinsichtlich der Abfuhr der gegenständlichen Lohnabgaben seien keinerlei Vereinbarungen zwischen der ***2*** und der ***9*** getroffen worden.
Für die Berechnung der Lohnabgaben sei die ***43*** auf Basis der Beschäftigtenmeldungen der ***2***, für die Verbuchung der Lohnabgaben Frau ***1*** und für die Abfuhr der Lohnabgaben die ***2*** über deren Bankbevollmächtigten zuständig gewesen.
Mit den Personalangelegenheiten, sowie der Personalverrechnung der ***2*** sei die ***9*** nicht befasst gewesen, die Personaldaten seien von der ***2*** an die Personalverrechnung, die ***43***, direkt übermittelt worden.
Ansprechpartner auf Seiten der ***2*** sei der Beschuldigte gewesen.
Wie der ***2*** die Höhe der abzuführenden Lohnabgaben mitgeteilt wurde, wisse er nicht.
Die ***9*** sei nicht mit der Personalverrechnung beauftragt gewesen, habe daher keine Unterlagen dazu gehabt und auch keinerlei Informationen, weshalb die gegenständlichen Lohnabgaben nicht rechtzeitig entrichtet bzw. gemeldet wurden.
Aufgefallen sei der Umstand anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses zum 30.6.2017 im Februar 2018 bei Abstimmungsarbeiten. Unterjährig seien keine Abstimmungsarbeiten durchgeführt worden, da die ***9*** nicht mit der laufenden Buchhaltung beauftragt worden sei.
Zugriff aufs Finanzonline Konto der ***2*** hätten alle Mitarbeiter der ***9***, als Steuerberater sowie die ***2*** selbst gehabt.
Im Herbst 2017 sei kein Zwischenabschluss durch die ***9*** erstellt worden.
Die Selbstanzeige vom 13.8.2018 sei mit Unterstützung und auf Basis der gemeinsam mit dem Beschuldigten ermittelten Daten erstellt und in Abstimmung mit diesem als Geschäftsführer eingereicht worden. ***1*** sei als Täterin genannt worden, um sie vor einer Finanzstrafe zu schützen.
Aufgrund dieser Beweislage wurde der Sachverhalt als hinreichend geklärt angesehen und daher dem Spruchsenat mittels Stellungnahme vom 24.6.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Kurz vor der für 14.10.2020 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Verteidigung eine ergänzende Stellungnahme vom 8.10.2020 eingebracht, in der ausgeführt wurde, aufgrund eines Sanierungskonzeptes von Herbst 2015, mit welchem die ***9*** beauftragt worden sei, sei die Schließung der Buchhaltungsabteilung der ***2***, die von Prokurist ***15*** geführt worden sei, vorgesehen gewesen. Lediglich Herr ***15*** habe Zugriff auf das GKK- und Finanzamtskonto gehabt und sei es seine Aufgabe gewesen, ua. die monatlichen Aufstellungen zu erstellen und die Meldungen an das Finanzamt vorzunehmen.
Da die ***9*** diese Aufgaben übernehmen habe wollen, sei die Buchhaltungsabteilung geschlossen worden. Die ***9*** habe im Rahmen der ersten Insolvenz die Verhandlung mit den Gläubigern, ua. dem Finanzamt, geführt und sei von der Masseverwalterin damit beauftragt worden, die Buchhaltung zu übernehmen und monatlich den Abschluss zu erstellen.
Die Ausführungen des Mag. ***11*** seien unrichtig, da die ***9*** mit der Buchung und Meldung der Lohnabgaben beauftragt worden sei und die hierfür notwendigen Unterlagen regelmäßig übermittelt bekommen habe. Die ***9*** habe über einen für deren Mitarbeiterin ***16*** eingerichteten VPN-Zugang uneingeschränkten Zugang auf das Buchhaltungssystem der ***2*** gehabt. Sämtliche Aufwände, wie Löhne, Gehälter, Abgaben und Bankspesen seien von der ***9*** gebucht worden und habe diese auch Einsicht in die Geschäftskonten gehabt. Lediglich Lieferantenrechnungen seien in der ***2*** bearbeitet und gebucht worden.
Weshalb die Buchung der Lohnabgaben seitens der ***9*** Mitte 2017 eingestellt worden war, sei für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar.
Bis Mitte 2017 habe die ***9*** den monatlichen Abschluss erstellt, der an die Banken weitergeleitet worden sei.
Für die Verbuchung der Lohnabgaben sei die ***9*** und nicht Frau ***1*** zuständig gewesen. Dies sei aus den Lohnjournalen Klasse 60000 Benutzer IT "***16***" ersichtlich.
Die ***2*** habe keinen Zugriff auf das Finanzamtskonto gehabt, sondern sei dieser an die ***9*** outgesourced worden, welche die Finanzamtsauszüge an die ***2*** übermittelt habe.
Die unterlassene Buchung der Lohnabgaben durch die ***9*** sei nicht dem Beschuldigten anzulasten, ebenso, dass dieser den Fehler der ***9*** nicht bemerkt habe, allenfalls handle es sich um ein Versehen, jedoch keinesfalls um Vorsatz.
Die ***9*** habe die Unterlagen nach Abschluss der Lohnverrechnung von der ***43*** übermittelt bekommen, ohne Buchungsblätter hätten keine Löhne/Gehälter, SV-Beiträge, Kommunalsteuer, etc., gebucht werden können.
Aus dem vorgelegten Leistungsverzeichnis und den Rechnungen der ***9*** sei erkennbar, dass diese mit der laufenden Buchhaltung beauftragt gewesen sei.
Im Zuge des ersten Insolvenzverfahrens sei der Zugriff des Prokuristen ***15*** auf das Finanzonlinekonto gesperrt und in weiterer Folge nur mehr für die ***9*** eingerichtet worden.
Die ***9*** sei Ende 2016 mit dem Verkauf des Unternehmens beauftragt worden, wobei man letztendlich zum Verkauf von Liegenschaften umgeschwenkt sei, weshalb die ***9*** im November 2017 einen Zwischenabschluss zur Feststellung, welcher Kaufpreis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten notwendig sei, erstellt habe.
Die offenen Lohnabgaben seien von der ***9*** zu diesem Zeitpunkt nicht offengelegt worden.
Mag. ***11*** habe selbst als Investor der Gruppe ***53*** mitgeboten und darauf bestanden, dass der Verkauf nur zustande käme, wenn sämtliche offene Forderungen der ***9*** aus dem Kaufpreis getilgt würden und habe bejaht, dass sämtliche offenen Forderungen durch den erzielten Kaufpreis abgedeckt wären, wobei von offenen Finanzamtsschulden aus nicht gemeldeten Lohnabgaben keine Rede gewesen sei.
Diesbezüglich werde die ***9*** auch momentan vom nunmehrigen Insolvenzverwalter ***14***, vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (***17***) klagsweise in Anspruch genommen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 14.10.2020 gab der Beschuldigte Folgendes an:
"Ich fühle mich, wie bisher, nicht schuldig und verweise auf meine Angaben im Untersuchungsverfahren.
Ich war Geschäftsführer der GmbH; mein Aufgabengebiet umfassten den Vertrieb, die Logistik und die Produktion. Für die Erfassung der zeitlich notwendigen Angaben war meine Frau zuständig; grundsätzlich haben wir die Thematik der Lohnabrechnung und Lohnverrechnung zunächst an die Buchhaltungsagentur ***38*** weitergegeben, die letztendlich dann ihre Unterlagen der ***9*** als verantwortliches Steuerberatungsunternehmen weitergeleitet hat.
Aus Anlass des Sanierungsplanes, der Ende 2015 abgeschlossen worden ist, wurde eben vereinbart, dass all diese steuerlichen Agenten an die ***9*** übertragen, sie somit insoweit beauftragt wird.
Im Jahr 2016 haben wird die Lohnverrechnung noch physikalisch im Haus erledigt; danach ging die ganze Sache an das Büro ***38***. Seitens ***38*** wurde die Lohnverrechnung erledigt. Die dortigen Ergebnisse wurden an die ***9*** zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Mir sind die Angaben und zwar die schriftlichen Angaben des Zeugen Mag. ***11*** bekannt.
Die ***9*** hatte auch Zugriff auf alle unsere Buchhaltungsprogramme und Unterlagen; all diese Agenden wurden von der ***9*** erledigt.
Ich möchte auch darauf verweisen, dass alles in dieser Art und Weise bis Mitte 2017 funktioniert hat, wie sich dies auch aus den von meinem Verteidiger ergänzend vorgelegten Urkunden zur Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 ergibt. Wie es konkret dazu kam, dass die ***9*** ihre Agenden, mit denen sie beauftragt worden sind, nicht weiter erledigt haben, kann ich nicht abschätzen; angeblich gab es einen Mitarbeiterwechsel und kam es offenbar zu diesen Schwierigkeiten.
Letztendlich fiel dieser Umstand deswegen nicht auf, weil einerseits die ***9*** ja alle Agenden zu erledigen gehabt hätte, andererseits war ich beruflich mit anderen Dingen überlastet. Es gab dann auch 2016 den Auftrag an die ***9***, das Unternehmen zu veräußern. Ich habe auch in der Vergangenheit von der ***9*** stets Meldungen bekommen, wenn irgendetwas gefehlt hat, nicht gepasst hat oder nachzureichen gewesen wäre. Ich bekam auch stets entsprechende Korrespondenzen mit dem Finanzamt. Ich hatte alle Ausdrucke und habe somit nicht registriert, dass offenbar die Abfuhr der Lohnabgaben seitens der ***9*** nicht erledigt wurde.
Es wurde dann mitgeteilt, dass die gemeldeten Abgaben mit der Buchhaltung nicht übereinstimmen würden; ich habe dann die ***9*** in diesem Kontext kontaktiert; die ***9*** erklärte uns dann, dass rund € 220.000,00 an Lohnabgaben nicht gemeldet und entrichtet worden sind; eine Erklärung hierfür gab es nicht. Es wurde dann einerseits die Thematik der Selbstanzeige erörtert, andererseits gab es Bemühungen unter Einbeziehung der ***13*** und der ***9***, in wie weit die Mittel von uns aufgebracht werden können, um diese Rückstände zu begleichen. Die Selbstanzeige ist zwar im Grunde nach mit mir besprochen worden; den Inhalt kannte ich nicht, sondern sei die ***9*** dafür verantwortlich. Meine Frau hat auch dieser Selbstanzeige widersprochen, da sie dort als Verantwortliche geführt wird. Die ***9*** hat darin ja ausgeführt, dass meine Frau für die Lohnabgaben verantwortlich gewesen wäre, was aber nicht den Tatsachen entsprochen hat.
Ich möchte auch auf die Stellungnahme meines Rechtsfreundes und dort auf Punkt B. verweisen, wonach mittlerweile der Insolvenzverwalter Herr ***14*** die ***9*** auf Rückzahlung eines Betrages von € 527.000,00 (Provision aus dem Liegenschaftsverkauf und offenen Rechnungen) in Anspruch genommen hat.
Der Stand des Verfahrens in I. Instanz ist mir nicht bekannt. Es gibt jedenfalls kein abschließendes Urteil.
Über Befragen durch den Beisitzer:
Für den Zahlungsverkehr war ich schon verantwortlich. Ich habe mich wohl zu wenig um die Erledigung seitens der ***9*** gekümmert. Dies auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses. Die Beträge wurden elektronisch überwiesen. Ich habe dies Großteils selbst erledigt, teils wurde es mir auf diese Art und Weise vorgeschlagen. Bis Mitte 2017 haben wir stets die Berichte durch die ***9*** vorgelegt bekommen. Ich wollte eben nach der ersten Insolvenz nicht wieder in eine derartige Situation gelangen, weswegen eben sämtliche Agenden auf diese Art und Weise ausgelagert worden sind. Ich möchte auch beifügen, dass ich die Aufträge an die ***9*** während der Zeit nicht mehr geändert habe; die Berichte wurden aus Kostengründen seltener abgeliefert.
Mit dem Grundstücksverkauf hätten grundsätzlich sämtliche offenen Verbindlichkeiten abgedeckt werden soll; dies war auch die Voraussetzung für den damals noch beabsichtigten Grundstücksverkauf. Wäre zur Zeit des Grundstücksverkaufs der Außenstand bekannt gewesen, so hätte dieser über den Grundstücksverkauf freilich auch beglichen werden können.
Über Befragen durch den Amtsbeauftragten:
Ausgemacht war, dass eine Selbstanzeige erstattet wird, die sich mit den Lohnabgaben auseinandersetzt. Die Selbstanzeige betreffend meine Ehegattin war solchermaßen nicht besprochen und vereinbart gewesen. Die Anzeige ist im August 2018 erstattet worden. Im August 2018 war für uns bereits klar, dass die Firma in die Insolvenz schlittert. In meinen Augen wäre die Entrichtung der Abgaben nicht mehr möglich gewesen, dies mit Blick auf eine nicht erlaubte Gläubigerbevorzugung. Betreffend die Finanzamtsaufstellungen seitens der ***9*** habe ich die Gesamtsummen angesehen; ich habe dann versucht, eben die Gelder, die ich zur Verfügung hatte, dem Finanzamt zu entrichten. Hätte ich von den Lohnabgaben Kenntnis gehabt, hätte ich diese freilich auch beglichen. Wäre sich die Entrichtung der Abgaben nicht ausgegangen, hätte ich schlicht und ergreifend Insolvenz angemeldet. Ich möchte auch darauf verweisen, dass sämtliche andere Abgaben, wie etwa die USt und UVA 's gemeldet worden sind.
Über Befragen nach meinem Verteidiger:
Gefragt, von wem die Leistungsaufstellung Beilage ./4 stammt, gebe ich an:
Mir ist diese von ***14*** übermittelt worden. Mir ist auch mitgeteilt worden, dass ***14*** auf Herausgabe dieser Dokumente klagen musste. In meinen Augen hat sich schlicht und ergreifend der Auftrag an die ***9*** nicht geändert. Ich verweise auch darauf, dass etwa am 11. September 2017 die Position Verbuchung Personal Juli 2017 erfasst wurde. Am 10. Oktober 2017 wurde im Arbeitsbericht vermerkt "Einbuchen Lohnverrechnung 8/17". Ich verweise weiters auf den Eintrag vom 11. Oktober 2017 "Einbuchen Personalverrechnung 08/17". Am 10. August 2017 findet sich weiters die Position "Verbuchung Löhne, LMK, Vorperiode". Am 5. Juli 2017 findet sich noch der Eintrag "Abstimmung FA - Konto, DB, DZ, LSt". Im Jänner 2018 wurde dann letztendlich die Liegenschaft verkauft. Dies war notwendig, um die Quoten im Sanierungsverfahren mit Fälligkeit Februar 2018 zu erfüllen.
Zu Beilage ./3 (Treuhandvereinbarung) führe ich aus:
Darin ist ersichtlich, dass der ***9*** ein Bedarf von € 527.000,00 zufließen soll. Der Betrag wurde auch an die ***9*** bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus offenen Rechnungen und einer Vermittlungsprovision zusammen. Die Vermittlungsprovisionen waren € 250.000,00; der Rest waren vermeintlich offene Rechnungen bei der ***9***, da eben etwas mehr als € 250.000,00.
Als Käufer der Liegenschaft scheint die ***18*** auf, an der Mag. ***11*** und andere Personen beteiligt sind."
Mag. ***11*** gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 14.10.2020 zeugenschaftlich einvernommen Folgendes an:
"Ich verzichte auf sämtliche Aussagebefreiungsrechte und bin bereit auszusagen und werde vom Vorsitzenden dementsprechend wahrheitserinnert.
Ich habe mich im Untersuchungsverfahren als Zeuge schriftlich geäußert und verweise zunächst auf diese schriftliche Äußerung.
Sukkus ist, dass die ***9*** mit der Entrichtung der Lohnabgaben an das zuständige Finanzamt niemals beauftragt war. Sie hatte ab dem Beginn des Sanierungsverfahrens, somit als sie etwa Ende 2015, Anfang 2016 betraut worden ist, mit den Lohnabgaben überhaupt nichts zu tun.
Wir haben auch mit der Lohnverrechnung nichts zu tun gehabt; insoweit wird dem Vorsitzenden dargetan, dass dieser Themenkreis ohnehin ausgelagert wurde.
Die Verantwortlichen der ***2*** haben die Lohnabgaben gemeldet und auch abgeführt. Unser Aufgabengebiet umfasste die Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen einzureichen. Wenn mir zum Beispiel im Leistungsverzeichnis der 11. September 2017 vorgehalten wird, "Verbuchung Personal Juli 2017", so haben meine Mitarbeiter bis dorthin noch den Soll-Ist-Vergleich erledigt. Ab dann hatten wir damit überhaupt nichts zu tun.
Beim Vorhalt des Eintrages 10. Oktober 2017 "Einbuchen Lohnverrechnung 08/17", gebe ichan:
Was wir da eingebucht haben, weiß ich nicht. Nach Vorhalt 17. Oktober 2017"LV 09, GKK Finanzamt einbuchen", gebe ich an:
Wenn man das uns gemeldet hat, kann es schon sein, dass dies sehr wohl von unseren Mitarbeitern eingebucht worden ist.
Offenbar bekam meine Mitarbeiterin ***19*** die entsprechenden Grundlagen gemeldet und hat dies buchhalterisch erfasst.
Dass hierfür 3 Stunden verrechnet worden sind, dies somit nicht nachvollziehbar wäre, gebe ich an: Das kann ich nicht erklären.
Nach Vorhalt des Eintrages 05. Juli 2017"Abstimmung FA-Konto, DB,BZ,LSt":
Ich kann erklären, wenn wir dies mitbekommen haben, wir eben die Sachen eingebucht haben, sonst nichts. Für die Meldung waren wir definitiv nicht verantwortlich.
Nach Vorhalt Beilage ./7:
Wir haben uns die Daten insoweit vom Finanzamt geholt, um dien Soll-Ist-Vergleich durchzuführen.
Insgesamt waren wir über einen Zeitraum von 2 Jahren für die UVA 's und Umsatzsteuer- und Einkommensteuermeldungen verantwortliche und bis etwa Mitte 2017 mit dem Soll-Ist-Vergleich.
Über Befragen durch den Beisitzer:
Solange wir den Soll-Ist-Vergleich gemacht haben, war die Entrichtung der Lohnabgaben auch kein Gesprächsthema. Auch während des Soll-Ist-Vergleiches ist nicht aufgefallen, dass es mit den Lohnabgaben Schwierigkeiten gibt.
Nach Vorhalt der Einträge 3. Mai 2017 bis 9. Mai 2017, wonach 7 Stunden für Personalverrechnung für den Zeitraum Jänner bis März investiert worden sind, gebe ich an:
Dies hatte nichts damit zu tun, ob wir für die Meldung verantwortlich waren.
Nach Vorhalt eines weiteren Eintrages im Juli 2017, wonach einige Zeit für Abstimmungen mit dem Finanzamt betreffend DB, DZ, LSt aufgewendet worden sind, gebe ich an:
Wenn dies am 5. Juli 2017 war, das war nur eine Recherche, um zu sehen wie sich das in der Buchhaltung abzubilden hatte. Ich kann nur neuerlich betonen, dass wir mit Lohnverrechnung nichts zu tun hatten. Wir hatten auch keine Daten dazu. Wir waren auf die Daten der Lohnverrechnung angewiesen.
Über Befragen durch den Amtsbeauftragten:
Wie bereits dargelegt, haben wir in den Zeiten des Soll-Ist-Vergleiches bis Mai 2017 nachgesehen, was zu zahlen ist und ob entsprechende Zahlungen erfolgt sind. Bis Juni 2017 wurde der Soll-Ist-Vergleich von uns erledigt. Wenn es bereits zuvor zu Rückständen bei den Lohnabgaben gekommen ist, so haben dies meine Mitarbeiter sicherlich Herrn ***Bf1*** weitergeleitet. Nebenbei stand ich ja laufend im Kontakt mit Herrn ***20*** des Finanzamtes.
Hätte es Rückstände oder fehlende Meldungen gegeben, hätte er mich wohl darüber informiert.
Richtig ist, dass Februar 2018 festgestellt wurde, dass die Lohnabgaben nicht abgeführt worden sind.
Ich habe diesen Umstand den Beschuldigten nicht mitgeteilt. Ob ein Mitarbeiter dies erledigt hat, weiß ich nicht. Die Bilanz hat Herr ***21*** erstellt.
Der Beschuldigte führte daraufhin ergänzend aus, er sei nicht von einem Mitarbeiter, sondern im Juni oder Juli 2018 per Mail von Herrn ***22*** der ***13*** informiert worden. Seitens der ***9*** habe es keinen Hinweis betreffend Probleme mit der Meldung oder Entrichtung der Lohnabgaben gegeben.
Der Spruchsenat stellte daraufhin das gegenständliche Verfahren gegen den Beschuldigten gem. § 136 FinStrG im Zweifel ein, wobei als Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei kein vorsätzliches Verhalten desselben nachweisbar, da sich aus den mittels Stellungnahme vom 8.10.2020 vorgelegten Urkunden ergebe, dass die ***9*** auch für die Lohnabgaben zuständig gewesen sei und seien die gegenteiligen Ausführungen des Mag. ***11*** für den Spruchsenat nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unterlagen und der sofortigen steuerlichen Aufarbeitung nach Bekanntwerden werde die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten, die diesbezüglichen steuerlichen Agenden seien ausgelagert worden und sei ihm die Nichtabfuhr der Lohnabgaben nicht aufgefallen, untermauert. Eine am 16.12.2020 durchgeführte Anfrage an die zuständige Stelle des Bundesministeriums für Finanzen, Abt. 1/10, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, hat ergeben, dass lediglich zwei Benutzer Zugriff auf den Finanzonline-Zugang der ***2*** hatten, nämlich "***23***" (Benutzer "***24***") seit 11.11.2010 und "***25***" (Benutzer "***26***l") seit 5.2.2014. Im gesamten Zeitraum Mai 2017 bis August 2018 sei laut LOG-Daten kein Zugriff auf den Finanzonline-Zugang der ***2*** erfolgt, der letzte Zugriff sei am 28.1.2016 gewesen.
Stellungnahme des Amtsbeauftragten:
Der Amtsbeauftragte ist auch nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat der Ansicht, dass der Beschuldigte ***Bf1*** vorsätzlich gehandelt hat, dies aufgrund folgender Umstände:
Mangelnde Aufklärung des Sachverhalts aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen des Mag. ***11*** in Zusammenhang mit den mittels Stellungnahme vom 8.10.2020 vorgelegten Unterlagen:
Der Zeuge Mag. ***11*** hat sich im Zuge seiner Aussage in zahlreiche Widersprüche verstrickt, allerdings ist daraus nicht zu schließen, dass die Aussage des Beschuldigten glaubhaft erscheint. Vielmehr hatte es den Eindruck, dass der Zeuge selbst nicht mehr so genau wusste, welche Vereinbarungen getroffen waren, da er offensichtlich die verrechneten Handlungen in Zusammenhang mit den Lohnabgaben nicht selbst gesetzt, sondern sich hiefür eines Mitarbeiters bedient hat. Es wäre daher zur Aufklärung - wie von der Verteidigung beantragt - die zuständige Mitarbeiterin, ***27***, pA ***45*** ***9*** Gesellschaft m.b.H., ***12***, einzuvernehmen gewesen, dies insbesondere zur Frage, weshalb die Verbuchung der Lohnabgaben mit Mai 2017 eingestellt wurde.
Aus den von der Verteidigung vorgelegten Unterlagen (./4 Rechnungen samt Leistungsverzeichnis) ergibt sich lediglich, dass die ***9*** im Jahr 2017 Honorare für Buchungen in Zusammenhang mit der Personalverrechnung und den Lohnabgaben verrechnet hat. Hierbei ist jedoch ersichtlich, dass die Verbuchungen zum Teil deutlich verspätet erfolgten ("Einbuchen Lohnverr. 08/2017 wurde am 10.10.2017 durchgeführt, "Verbuchung Personal Juli 2017, Kred. ***45*** erst am 11.9.2017), zudem sind auch lediglich für drei Monate des betreffenden Zeitraums, nämlich 07/2017, 08/2017 und 09/2017 explizite Hinweise darauf zu finden, dass die ***9*** hierfür Handlungen vorgenommen hat. Auf welcher Grundlage oder Beauftragung diese Verbuchungen vorgenommen wurden, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ebenso liegen für das gesamte Jahr 2018 keinerlei solche Honorarnoten oder Leistungsaufstellungen vor.
Es ist auch nicht verständlich, weshalb der Beschuldigte für eine Beauftragung der ***9*** in einem solchen Ausmaß (die Verteidigung spricht von offenen Rechnungen der ***9***, die durch den Liegenschaftsverkauf beglichen wurden iHv immerhin € 277.000,00) keine Beauftragung vorlegen kann, aus der sich die von der ***9*** geschuldete Leistung ergibt. Zu diesen Fragen hätte der Spruchsenat somit - insbesondere, wenn er aufgrund der Beweislage lediglich im Zweifel der Ansicht ist, den Vorsatz zu verneinen - die zuständigen Mitarbeiter der ***9***, ***28*** und ***27***, zeugenschaftlich einvernehmen oder zumindest die Ergänzung des Untersuchungsverfahrens zwecks Durchführung der Zeugeneinvernahmen anordnen müssen.
Der Zeuge ***11*** hat zudem ausgeführt, und war in dieser Hinsicht jedenfalls als glaubhaft anzusehen, dass bereits im Februar 2018 aufgefallen sei, dass zu wenig Lohnabgaben abgeführt worden seien und er nicht wisse, ob ein Mitarbeiter dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe.
Zu Klärung dieser wesentlichen Frage wäre der für die Bilanzerstellung zuständige Mitarbeiter der ***9***, ***39***, zeugenschaftlich einzuvernehmen gewesen.
Massive Pflichtverletzungen des Erstbeschuldigten, die auf ein bedingt vorsätzliches Verhalten schließen lassen:
Selbst, wenn man den Erläuterungen des Beschuldigten zum Sachverhalt vollinhaltlich Glauben schenkt, und somit davon ausginge, dass dieser die ***9*** im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Berechnung und Verbuchung der Lohnabgaben betraut hätte und vereinbart gewesen wäre, dass diese ihm jeweils mitteilen hätte sollen, wie viel an Lohnabgaben zu überweisen wäre, die ***9*** jedoch diese Aufgabe überhaupt nicht wahrgenommen hätte und dies dem Beschuldigten nicht aufgefallen wäre, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hätte. Im Gegenteil zeichnet sich dadurch ein Bild, dass der Beschuldigte trotz des Umstandes, dass die ***2*** gerade ein Insolvenzverfahren hinter sich hatte, keinen Gedanken daran verschwendet hätte, ob sie nunmehr den Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern ordnungsgemäß nachkommt.
So hätte der Beschuldigte über einen durchgehenden Zeitraum von 14 Monaten (Mai 2017 -Juni 2018) offensichtlich niemals die von ihm freigegebenen Zahlungen ans Finanzamt kontrolliert, denn ansonsten wäre ihm aufgefallen, dass hier nicht nur zu wenig, sondern überhaupt keine Lohnabgaben entrichtet werden.
Zudem hätte er auch niemals kontrolliert, ob die ***9***, der letztendlich It. Angaben der Verteidigung alleine für die buchhalterischen Tätigkeiten ein Betrag von mindestens € 277.000,00 zugeflossen ist, überhaupt die grundsätzlichen Dinge, nämlich Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnabgaben, durchführt.
Außerdem hätte er sich nicht einmal in dieser gesamten Zeit in den Finanzonline-Zugang eingeloggt.
Der Beschuldigte hätte somit den kompletten, die abgabenrechtliche Gebarung betreffenden, Teil ausgelagert, ohne auch nur ein Mindestmaß an Kontrolle aufzuwenden. Aus diesem Verhalten lässt sich schließen, dass er hierbei aufgrund der nicht vorhandenen Kontrolle eine Nicht- bzw. verspätete Entrichtung von Abgaben billigend in Kauf genommen hat.
Mangelnde Berücksichtigung des Zeitraums 08/2018:
Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten vollumfänglich der Wahrheit entsprechen sollten, so verbleibt jedenfalls der Umstand, dass er, wie er selbst ausführt, allerspätestens im Juli 2018 aufgrund der Information durch die ***13*** Steuerberatung GmbH darüber in Kenntnis gesetzt war, dass die ***2***, für deren ordnungsgemäße abgabenrechtliche Gebarung er als deren Geschäftsführer nach § 81 BAO zuständig war, über ein Jahr hinweg keinerlei Lohnabgaben abgeführt hat. Dennoch wurden auch für den Zeitraum August 2018 keine Lohnabgaben entrichtet und auch nicht gemeldet. Da bereits am 13.8.2018 die gegenständliche Selbstanzeige, die am 16.8.2018 eingelangt ist, erstattet war, war dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls klar, dass die Nichtentrichtung ein strafbares Verhalten darstellt, dennoch hat er nicht dafür gesorgt, dass die Lohnabgaben für August abgeführt, entrichtet bzw. zumindest gemeldet werden. Diesbezüglich hat er selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 ausgesagt, die Zahlung nicht durchgeführt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass ein Insolvenzantrag gestellt werde und er keine Gläubiger bevorzugen habe wollen. Ein bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf die verspätete Abfuhr dieser Lohnabgaben ist somit jedenfalls anzunehmen, insbesondere da er sich durch die rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben von den strafrechtlichen Folgen der Nichtabfuhr befreien hätte können.
Ergänzende Beweisanträge:
Beantragt wird die Einvernahme folgender Zeugen:
Mag. ***11***, pA ***45*** ***9*** Gesellschaft m.b.H., ***12***
***28***, ***29***
***27***, ***30***
***39***, ***31***
****
Mit Schriftsatz vom 10.3.3021 wurde folgende Gegenäußerung des Beschuldigten eingebracht:
"Die Ausführungen in der Beschwerde sind unzutreffend und genügen nicht, um eine andere Entscheidung, wie vom Spruchsenat I getroffen, herbeizuführen, dies aus folgenden Gründen:
A) Die Beschwerdeführerin versucht in ihrer Beschwerde mit reinen Vermutungen ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten ***Bf1*** zu konstruieren.
Der Spruchsenat l hat, nach durchgeführter Verhandlung und Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, sowohl den Beschuldigten, ***Bf1***, als auch dessen Gattin, ***1***, wider den ihnen vorgeworfenen Finanzstrafvergehen freigesprochen bzw. die Verfahren eingestellt.
Begründet wurde dies insbesondere mit der glaubwürdigen Verantwortung des (der) Beschuldigten. Die Verantwortung des Beschuldigten wurde zudem mit den in den Stellungnahmen vom 08.10.2020 vorgelegten unbedenklichere Urkunden untermauert.
Hingegen waren die Aussagen des Zeugen ***40*** nicht geeignet die Verantwortung des Beschuldigten zu widerlegen. Zeuge ***40*** hat sich laut übereinstimmender Wahrnehmung des vorsitzenden Richters und der Mitglieder des Spruchsenates l in zahlreiche Widersprüche verstrickt und werden diese Widersprüche von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 13) selbst zugestanden!
Zeuge ***40*** konnte laut den getroffenen Feststellungen des Spruchsenates l teilweise nur unvollständige und widersprüchliche Aussagen betreffend die in seinem Unternehmen durchgeführten Arbeiten und den damit verbundenen immens hohen Honorarforderungen abgeben. Aus den Aussagen geht aber klar hervor, dass ***9*** bei der Verbuchung der Lohnabgaben tätig war.
Hinsichtlich der Lohnabgaben konnte der Zeuge ***40*** anlässlich seiner Einvernahme nur unvollständige Angaben machen:
"Zu verweisen ist diesbezüglich auf den Eintrag vom 28. Juni 2017 des Inhaltes, Abstimmung GKK, LV.
Weiters ist auf den Eintrag vom 05. Juli 2017 zu verweisen, Abstimmung FA-Konto DB, DZ, LSt.
Am 10. August 2017 wurden 4 Stunden für die Verbuchung der Löhne, LNK, Vorperioden veranschlagt.
Am 11. Oktober 2017 wurden 1,5 Stunden für das Einbuchen der Personalverrechnung 08/17 veranschlagt.
Am 17. Oktober 2017 wurden 1,67 Stunden unter der Bezeichnung LV 09, GKK, Finanzamt einbuchen verzeichnet.
Am 19. Oktober2017 3 Stunden für Verbindlichkeiten LV09/17, Verbindlichkeiten Zahllast VB Finanzamt.
Am 10. September 2017 beendet sich der Eintrag Verbuchung Personal Juli 2017 und am 10. Oktober 2017 der weitere Eintrag "Einbuchen Lohnverrechnung 8/17".
Aus der Honorarnote vom 29. Dezember 2017 ergibt sich, dass für die laufende Buchhaltung Juli bis November 2017 € 6.250,00 in Rechnung gestellt wurden."
B) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur subjektiven Tatseite des Beschuldigten (Seiten 14 und 15 sind unrichtig. Der Spruchsenat l hat dem Beschuldigten Glauben geschenkt, seine Aussagen wurden durch unbedenkliche, objektive Unterlagen bestätigt. Die Beschwerdeführerin suggeriert in ihren Ausführungen, dass das "Nichtauffallen" vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten wäre. Dem ist aber nicht so.
Beim (bedingten) Vorsatz strebt der Täter die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhalts nicht an, ja er rechnet nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Erfolg, hält ihn aber für möglich.
Gerade dies ist aus den Gegebenheiten aber nicht ableitbar: Der Beschuldigte hatte die Agenden der Lohnverrechnung (***43***) und das Verbuchen und die Meldung von Lohnabgaben an die ***9*** ausgelagert.
Der Beschwerdeführer konnte daher die Verwirklichung möglicher Finanzvergehen gar nicht für möglich halten, da er - von der Nichtmeldung der Abgaben - nicht informiert war.
Ende 2017 gab es zwischen ***9*** und der Beschwerdeführerin Kontakt. Thema war die Stundung der Quotenzahlung aus der Vorinsolvenz bzw. des Rückstandes. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass Lohnabgaben nicht gemeldet worden waren. Im Jänner 2018 war zudem genügend Liquidität vorhanden und hätten offene Lohnabgaben bezahlt werden können. Vielmehr hat sich aber ***9*** diesen Überschuss aufgrund hoher Honorarforderungen und einer überhöhten Vermittlungsprovision einbehalten.
Im äußersten Fall ist das von der Beschwerdeführerin angeführte "Nichtauffallen" der nicht durchgeführten Meldungen als unbewusst (grob) fahrlässiges Verhalten, keinesfalls aber als vorsätzliches Verhalten, zu qualifizieren. Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist, zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen strafgesetzwidrigen Sachverhalt verwirklichen könne. Selbst, wenn man dem Beschuldigten vorwirft, er habe ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, so ist daraus aber kein vorsätzliches Handeln ableitbar. Die unterlassene Buchung der Lohnabgaben durch die ***9*** und die daraus resultierende mangelnde Belastung des Abgabenkontos ist nicht dem Beschuldigten anzulasten.
Auch die für den Zeitraum 8/2018 nicht gemeldete Lohnsteuer ändert also nichts an der richtigen Beurteilung der subjektiven Tatseite des Beschuldigten durch den Spruchsenat I.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300001/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300001.2021
- Stammnummer
- 133957
- Gültig
- 10.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF