…Grundsätzen ausspreche, wäre auch im Anlassfall zu prüfen, ob das verlusterzeugende Vermögen auf den Erben übergegangen sei. Da das verlusterzeugende Vermögen im Beschwerdefall nicht auf den Erben übergegangen ist, schließe sich das die Finanzverwaltung der höchstgerichtlichen Judikatur an. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag. Darin führte…
…Umfangsminderung eingetreten wäre. Die erhebliche Umfangsminderung ist erst im Lauf des Jahres 2011 eingetreten (Kündigung aller Dienstverhältnisse, Aufgabe des eigenen Büros, drastischer Umsatzrückgang). Änderungen im verlusterzeugenden Vermögen nach dem Umgründungsstichtag sind für das Schicksal der Verlustvorträge jedoch unschädlich (Stefaner in Kofler, UmgrStG², § 10 Rz 9…
…Umfangsminderung eingetreten wäre. Die erhebliche Umfangsminderung ist erst im Lauf des Jahres 2011 eingetreten (Kündigung aller Dienstverhältnisse, Aufgabe des eigenen Büros, drastischer Umsatzrückgang). Änderungen im verlusterzeugenden Vermögen nach dem Umgründungsstichtag sind für das Schicksal der Verlustvorträge jedoch unschädlich (Stefaner in Kofler, UmgrStG², § 10 Rz 9…
…101 mwN). Maßgeblich dabei ist, dass die Vergleichbarkeit am Umwandlungsstichtag gegeben ist. Das verlusterzeugende Vermögen muss daher mit jenem im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages vergleichbar sein. Der Vergleich erfolgt durch eine fraktionierte Rückwärtsbetrachtung: Verluste an oder vor jenem Bilanzstichtag, zu dem eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben…
…getroffenen Aussagen inhaltlich unrichtig und logisch nicht nachvollziehbar: "Wie bereits in der Bescheidbeschwerde vom 26.07.2022 ausgeführt, handelt es sich beim verlusterzeugenden Vermögen nicht um die zurückbehaltenen Verpflichtungsscheine. Vielmehr sind die Verluste auf den übertragenen Betrieb Zementwerke der **BF** zurückzuführen und können daher bei…
…101 mwN). Maßgeblich dabei ist, dass die Vergleichbarkeit am Umwandlungsstichtag gegeben ist. Das verlusterzeugende Vermögen muss daher mit jenem im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages vergleichbar sein. Der Vergleich erfolgt durch eine fraktionierte Rückwärtsbetrachtung: Verluste an oder vor jenem Bilanzstichtag, zu dem eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben…
…101 mwN). Maßgeblich dabei ist, dass die Vergleichbarkeit am Umwandlungsstichtag gegeben ist. Das verlusterzeugende Vermögen muss daher mit jenem im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages vergleichbar sein. Der Vergleich erfolgt durch eine fraktionierte Rückwärtsbetrachtung: Verluste an oder vor jenem Bilanzstichtag, zu dem eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben…
…42). Übertragen auf die Umwandlung ist das der Umwandlungsstichtag. Das verlusterzeugende Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung muss somit mit jenem im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages vergleichbar sein. Dabei ist ausgehend vom Umfang des Vermögens zum Verschmelzungsstichtag für jedes vergangene Wirtschaftsjahr die Vergleichbarkeit zu prüfen ("Rückwärtsbetrachtung"; Walter…
…mwN). Maßgeblich dabei ist, dass die Vergleichbarkeit am Umwandlungsstichtag gegeben ist. Das verlusterzeugende Vermögen muss daher mit jenem im Zeitpunkt des Umwandlungsstichtages vergleichbar sein. Der Vergleich erfolgt durch eine "fraktionierte Rückwärtsbetrachtung": Verluste an oder vor jenem Bilanzstichtag, zu dem eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist…
…101 mwN). Maßgeblich dabei ist, dass die Vergleichbarkeit am Verschmelzungsstichtag gegeben ist. Das verlusterzeugende Vermögen muss daher mit jenem im Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtages vergleichbar sein. Der Vergleich erfolgt durch eine "fraktionierte Rückwärtsbetrachtung": Verluste an oder vor jenem Bilanzstichtag, zu dem eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben…
…die Mindestkörperschaftsteuer zur Gänze hätten verwertet werden können, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch weder eine Liquidation noch eine Umgründung möglich gewesen. Da das verlusterzeugende Vermögen (Betrieb Video-Walls) nicht mehr vorhanden gewesen sei, hätte die Übertragung eines bestehenden Betriebes im Rahmen einer Verschmelzung gem. Art…
…c UmgrStG nur dann über, wenn das verlusterzeugende Vermögen im Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtages mit dem Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung vergleichbar ist. Ist daher der Vermögensumfang am Umgründungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert ist, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen…
…verlusterzeugende Vermögen noch vorhanden war, entbehrt jeder logischen und rechtlichen Grundlage. Nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse war am Umwandlungsstichtag eine Vergleichbarkeit mit dem Betrieb der Jahre 2012 bis Anfang 2015 im Sinne des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG nicht gegeben, da das verlusterzeugende…
…den Folgejahren eintreten, und ergänzend vorgebracht: TB2a und TB2 gehörten wirtschaftlich und technisch derart zusammen, dass auch bei Einstellung der TB2a - Produktion das verlusterzeugende Vermögen im Teilbetrieb TB2 weiter vorhanden ist und auch der Betriebsumfang sich nicht derart verändert hat, dass die Vergleichbarkeit iSd § 4…
…dass das Vermögen zum Umwandlungsstichtag nicht mehr ident mit dem verlusterzeugenden Vermögen gewesen sei, so sei dies nur bedingt richtig, weil die Verluste von 2005 bis 2008 und dann 2011 erlitten wurden. lm Jahr 2011 wäre aber das verlusterzeugende Vermögen vergleichbar mit jenem Vermögen zum…
…das Halten von Beteiligungen führe zur Tätigkeit der Vermögensverwaltung. Im Falle von Vermögensverwaltungsgesellschaften müsse die Tätigkeit der Vermögensverwaltung bis zur Verschmelzung vorliegen. Voraussetzung für den Verlustübergang sei lediglich, ob das verlusterzeugende Vermögen (die sei bei einer beteiligungshaltenden GmbH die Beteiligung an sich) bis zum Verschmelzungsstichtag…
Es wurden die gegenständlichen verlusterzeugenden Wertpapiere auf Grund der Vorgaben des Kreditgebers des betrieblichen Frankenkredites in den Jahren 2006-2008 angeschafft; dabei wurde Monat für Monat so viel Geld ausgegeben, wie der Kreditgeber des Frankenkredites es verlangte, und die Wertpapiere wurden sofort bei Anschaffung dem…
… 35 iVm § 21 UmgrStG sind im gegenständlichen Fall dem Grunde nach erfüllt. Die Zurechnung zum "übertragenen Vermögen" iSd § 21 Z 1 UmgrStG ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - daraus, dass die Beteiligung bis zu ihrer Veräußerung Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes gewesen ist. Da sich der Übergang…
…dieses Vermögen nicht jedenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen werden lässt (VwGH vom 16.9.1992, 90/13/0299). Allerdings ist der gegenständliche Sachverhalt wesentlich anders gelagert als jene Sachverhalte, die den soeben zitierten Erkenntnissen zu Grunde lagen. Es wurden die gegenständlichen verlusterzeugenden Wertpapiere auf Grund der…
…Vermögen der Kommanditgesellschaft im Jahr 2000 amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden sei. Entsprechend der Rechtsansicht des VwGH seien die Einkommensteuerrichtlinien in Rz 4537a ff dahingehend geändert worden, dass ab der Veranlagung 2013 im Erbfall der Verlustvortrag nur auf den Rechtsnachfolger übergehen könne, der den verlusterzeugenden…