Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100601/2019
Betrieblicher Aufwand aus dem verlustreichen Verkauf eines Wertpapierdepots?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100601/2019vom 14.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es wurden die gegenständlichen verlusterzeugenden Wertpapiere auf Grund der Vorgaben des Kreditgebers des betrieblichen Frankenkredites in den Jahren 2006-2008 angeschafft; dabei wurde Monat für Monat so viel Geld ausgegeben, wie der Kreditgeber des Frankenkredites es verlangte, und die Wertpapiere wurden sofort bei Anschaffung dem Kreditgeber verpfändet, insbesondere um die Rückzahlung des betrieblichen Frankenkredites zu besichern. Nur auf Grund dieser Wertpapiere, die dem Kreditgeber sofort verpfändet werden mussten, verzichtete der Kreditgeber auf monatliche Rückzahlungsraten für den Frankenkredit und akzeptierte die Endfälligkeit des Frankenkredites bei niedriger Verzinsung. Bei endgültiger Rückzahlung des Kredites 2012 wurden alle verpfändeten Wertpapiere verkauft und zur Rückzahlung des Frankenkredites verwendet. Eine private Nutzung dieser Wertpapiere durch den Bf war daher zu keinem Zeitpunkt möglich, weil mit den Wertpapieren ab dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung 2006 immer nur das geschah, was der Kreditgeber des betrieblichen Frankenkredites wollte: Es dienten die 2006 angeschafften Wertpapiere- nur um diese geht es hier, da der strittige Verlust nur aus diesen Wertpapieren resultiert- nur der Besicherung und Rückzahlung des betrieblichen Frankenkredites und der Besicherung des betrieblichen Kontokorrentkontos (Vorlageantrag, S. 2, S. 3; Verpfändungsvereinbarung vom November 2006; Schreiben des Bf vom 29.3.2019, 3. Seite; Aufstellung "Entwicklung Bankkonten, Honorare und Forderungen 1994-2013").
d.) Beweiswürdigung:
Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem für schlüssig erachteten , und durch das FA nicht einmal zum Teil widerlegten Vorbringen des Bf, auf das in den Klammerzitaten hingewiesen worden ist. Dass der Bf in Bezug auf die Wertpapiere von Anfang an (ab 1998 bei erstmaliger Vereinbarung des Frankenkredites und ab 2006 bei Ausweitung desselben Kredites) ausnahmslos nur so gehandelt hat, wie der Kreditgeber des betrieblichen Frankenkredites es wollte (vgl. Vorlageantrag, insbesondere S. 2; vgl. Schreiben des Bf vom 29.3.2019, 3. Seite), ist nachvollziehbar; hätte der Bf nämlich tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt ab 1998 bis 2012 nach eigenem Gutdünken mit den Wertpapieren verfahren können, wäre geradezu unerklärlich gewesen, warum er den endfälligen Frankenkredit und die Ausweitung dieses Kredites im Jahr 2006 überhaupt bekommen hat, da Banken bekanntlich keine Kredite ohne Sicherheiten vergeben. Die ausnahmslos zwischen 1998 und 2012 dem Willen des Kreditgebers unterworfenen Wertpapiere waren aber die einzige feststellbare Sicherheit für die Kreditgeberin des betrieblichen Frankenkredites 1998 und dessen Ausweitung 2006. Daher wird das in den Klammerzitaten zum Ausdruck kommende Sachvorbringen des Bf für nachvollziehbar erachtet.
3.) Tilgung des Frankenkredites 2009 und 2012
a.)2009 Teiltilgung der bisher aushaftenden Kreditsumme von 427.225,11 € in Höhe von 194.565,28 € auf 232.659,83 €.
Im Jahr 2009 bezahlte der Bf einen Teil der aushaftenden Schuld aus dem Frankenkredit in Höhe von umgerechnet 194.565,28 €. Es verblieb eine Verbindlichkeit aus seiner Sicht von 232.659,83 € (Aufstellung Bankkonten, Honorare und Forderungen 1994-2013 als Beilage des Schreibens des Bf vom 29.3.2019).
b.) 2012 Tilgung der Restschuld mit Kursverlusten:
2012 ist der gesamte restliche betriebliche Frankenkredit durch den Bf getilgt worden. Dabei ist es wegen des im Verhältnis zum Euro gestiegenen Franken zu einem Kursverlust von 77.238,78 € gekommen (Vorlageantrag, S. 3). Gleichzeitig mit der Tilgung des Frankenkredites sind auch die zu Gunsten der Bank verpfändeten Wertpapiere veräußert und zur Tilgung des Frankenkredites verwendet worden. Durch die Veräußerung der Wertpapiere um 169.102,71 € ist ein zusätzlicher Kursverlust in Höhe von 82.128,64 € entstanden. Die im KJ 2012 veräußerten Wertpapiere sind ausschließlich auf Anraten der Kreditgeberin des Frankenkredites im KJ 2006 gegen die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Werte (Wertpapiere auf demselben Depotkonto Depot1998b2012, die ab 1998 angeschafft worden waren) ausgetauscht worden. In diesem Zusammenhang hat die Bank eine aus der Sicht des Bf betrieblich veranlasste Zahlung von 27.833 € an den Bf gleistet. Dadurch hat sich der Kursverlust auf 54.295,64 € reduziert (BP-Bericht vom 26.2.2016 "Kursverluste"(Vorlageantrag, S. 3).
Da nicht nur der Frankenkredit, sondern auch bereits die Anschaffung der auf dem Depotkonto einliegenden Wertpapiere betrieblich veranlasst war, sind nicht nur der Kursverlust aus dem Frankenkredit (77.238,78 €) , sondern auch der Kursverlust aus dem Verkauf der Wertpapiere auf dem Depotkonto 2012 von 54.295,64 € betrieblich veranlasst.
Daher wurde insgesamt 2012 im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Frankenkredits und der Veräußerung der seit 2006 angeschafften Wertpapiere ein wirtschaftlicher Verlust von 131.534,42 € realisiert, der die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 33.512,61 € vermindert (VA 9.7.19, S. 3; BP-Bericht vom 26.2.2015 "Kursverluste").
c.) Höhe des Gewinnes aus selbstständiger Arbeit 2012
54.295,64……Verlust Wertpapiere, nicht anerkannt lt. BVE vom 11.6.2019
33.512,61 ….Gewinn aus selbstständiger Arbeit 2012 lt. ESt-Bescheid vom 25.9.2013
87.808,25 €…Gewinn lt. FA aus selbstständiger Arbeit (Vorlagebericht FA, BVE vom ……………………11.6.2019)
-54.295,64 €..betrieblicher Aufwand aus dem Kursverlust betreffend Wertpapiere lt. BFG
33.512,61 €….Gewinn aus selbstständiger Arbeit lt. BFG
4.) Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuer 2012:
33.512,61 €………………….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
1.505,16 €……………………Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) Organisation der …………………………………….Beruf1
35.640,72 €………………….NSA SVA d. gew. Wirtschaft
37.145,88 €………………….NSA
70.658,49 €………………….Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………………………….Pauschbetrag Sonderausgaben
-50 €…………………………….Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 ESTG 1988
-400 €…………………………..Kirchenbeitrag
-99 €…………………………….Freibetrag gem. § 35 Abs 3 ESTG 1988
-840 € ………………………….Pauschbetrag gem. V über außergewöhnliche Belastungen
-3.228,61 €…………………..nachgewiesene Kosten der eigenen Behinderung gem. V …………………………………….über außergewöhnliche Belastungen
65.980,88 €…………………Einkommen
23.225,44 €…………………ESt vor Abzug der Absetzbeträge (65.980,88 - 60.000) x 0,5 + ……………………………………20.235
-0 €……………………………..Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 EStG 1988)
23.225,44 €…………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
334,26 €……………………..Steuer sonstige Bezüge
23.559,70 €…………………Einkommensteuer
-10.001,64 €………………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,06 €…………………………Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
13.558 €……………………..festgesetzte Einkommensteuer 2012
5.) Zulässigkeit der Revision
Es ist strittig, ob Wertpapiere, aus deren Anschaffung und Veräußerung ein wirtschaftlicher Verlust von 54.295 € resultierte, dem Betriebsvermögen des Bf, eines Beruf1s , zuzuordnen waren. Bejahendenfalls wäre dieser wirtschaftliche Verlust voll aufwandswirksam (§ 4 Abs 4 EStG 1988). Diese Wertpapiere hatten insbesondere die Funktion der Besicherung und der Finanzierung der Rückführung eines betrieblich veranlassten Frankenkredites, der 1998 dem Bf eingeräumt und 2006 ausgeweitet worden ist. Die strittigen Wertpapiere wurden ausnahmslos erst zur Zeit der Ausweitung des Frankenkredites (2006) oder danach ausschließlich auf Grund der Vorgaben des Kreditgebers des Frankenkredites zur Besicherung eben dieses Frankenkredites und zur Besicherung eines anderen betrieblichen Kredites (betriebliches Kontokorrentkonto) erworben.
Es wurden die gegenständlichen verlusterzeugenden Wertpapiere auf Grund der Vorgaben des Kreditgebers des betrieblichen Frankenkredites in den Jahren 2006-2008 angeschafft; dabei wurde Monat für Monat so viel Geld ausgegeben, wie der Kreditgeber es verlangte, und die Wertpapiere wurden sofort bei Anschaffung dem Kreditgeber verpfändet, insbesondere um die Rückzahlung des betrieblichen Frankenkredites zu besichern. Nur auf Grund dieser Wertpapiere, die dem Kreditgeber sofort verpfändet werden mussten, verzichtete der Kreditgeber des Frankenkredites auf monatliche Rückzahlungsraten und akzeptierte die Endfälligkeit des Frankenkredites bei niedriger Verzinsung. Bei endgültiger Rückzahlung des Frankenkredites 2012 wurden alle verpfändeten Wertpapiere verkauft und zur Rückzahlung des Frankenkredites verwendet. Eine private Nutzung dieser Wertpapiere durch den Bf war daher zu keinem Zeitpunkt möglich, weil mit den Wertpapieren ab dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung 2006 immer nur das geschah, was der Kreditgeber des Frankenkredites wollte: Es dienten die 2006 angeschafften Wertpapiere- nur um diese geht es hier, da der strittige Verlust nur aus diesen Wertpapieren resultiert- insbesondere der Besicherung und Rückzahlung des betrieblichen Frankenkredites und der Besicherung der Bankforderungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Kontokorrentkonto (Vorlageantrag, S. 2, S. 3; Verpfändungsvereinbarung vom November 2006; Schreiben des Bf vom 29.3.2019, 3. Seite; Aufstellung "Entwicklung Bankkonten, Honorare und Forderungen 1994-2013").
Nach der RSp des VwGH macht zwar der Umstand allein, dass ein Vermögen der Besicherung eines betrieblichen Kredites dient, dieses Vermögen noch nicht jedenfalls zu Betriebsvermögen (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299, Pkt 3.2. der Erwägungen des VwGH).
Andererseits deutet der VwGH an, dass möglicherweise Wertpapiere, die der Besicherung betrieblicher Schulden dienen, Betriebsvermögen sein können (vgl. VwGH 27.1.1998, 93/14/0166). Ob dies in einem Fall wie dem gegenständlichen Fall - hier hatten die Wertpapiere nie eine andere Funktion als die Funktion der Besicherung und Finanzierung der Rückzahlung eines betrieblich veranlassten Kredites -dazu führt, dass die strittigen Wertpapiere als Betriebsvermögen anzusehen sind, ist eine erhebliche Rechtsfrage i S des Art 133 Abs 4 B-VG, die bisher in einem vergleichbaren Fall noch nicht durch den VwGH entschieden worden ist.
Daher ist eine ordentliche Revision zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100601/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100601.2019
- Stammnummer
- 141878
- Gültig
- 14.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF