…einen Bescheid dann und insoweit zu berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus einer Abgabenerklärung beruhe. Die Unrichtigkeit könne dabei sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer der Aktenlage, den sonstigen Erklärungsbeilagen oder einer, dem menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden Sachverhaltsdarstellung bestehen…
…99/15/0255; VwGH 23.05.2007, 2004/13/0052). 2.3. Ob eine unzutreffende Rechtsauffassung und somit eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (VwGH 16.05.2002, 98/13/0180; VwGH 22…
…Situation nicht dazu führen kann, dass nun - entgegen dem Gesetz - der Vorsteuerabzug anerkannt wird. Insbesondere besteht bei der Abgabenfestsetzung kein Ermessen und keine Bindung an die von einer anderen staatlichen Stelle geäußerte (unzutreffende) Rechtsauffassung. Unerheblich ist auch, ob vorhersehbar war, dass der Beschwerdeführer keine zusätzlichen…
…Abgabepflichtigen auf die ursprüngliche rechtliche Beurteilung der Behörde verlassen haben. Dass das ***FA*** als zuständige Behörde in den Folgejahren eine unzutreffende Rechtsauffassung angewendet hat und deshalb die Behörde zu Lasten des Abgabepflichtigen eine Korrektur erwirken möchte, ist vom Grundsatz von Treu und Glauben gerade nicht…
…Abgabepflichtigen auf die ursprüngliche rechtliche Beurteilung der Behörde verlassen haben. Dass das ***FA*** als zuständige Behörde in den Folgejahren eine unzutreffende Rechtsauffassung angewendet hat und deshalb die Behörde zu Lasten des Abgabepflichtigen eine Korrektur erwirken möchte, ist vom Grundsatz von Treu und Glauben gerade nicht…
…1 Z 3 lit b EStG betreffe, bei dem mehr als zwei Drittel zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, stellt eine unzutreffende Rechtsauffassung dar. Der Wortlaut des § 124b Z 185 lit d EStG lautet wie folgt: d) Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß § 27 Abs…
…Zusammenhalt auch nicht zu übersehen, dass seitens der Bf selbst im Vorlageantrag (unter 4.) von einer vormals "unzutreffenden Rechtsauffassung" gesprochen wird. Mangels vorhandenem Wiederaufnahmsgrund erübrigt sich auch die von der Bf mehrfach monierte "richtige Ausübung des Ermessens" im Sinne der nach § 20 BAO vorzunehmenden Interessensabwägung…
…Zusammenhalt auch nicht zu übersehen, dass seitens der Bf selbst im Vorlageantrag (unter 4.) von einer vormals "unzutreffenden Rechtsauffassung" gesprochen wird. Mangels vorhandenem Wiederaufnahmsgrund erübrigt sich auch die von den Bf mehrfach monierte "richtige Ausübung des Ermessens" im Sinne der nach § 20 BAO vorzunehmenden Interessensabwägung…
…Doppelbesteuerung führen. Dass das Verständnis des FAÖ daher nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung des FAÖ wird daher durch die von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung keine "unzutreffende Anwendung legitimiert und einer korrekten Besteuerung der Boden entzogen". Ganz im Gegenteil, erst…
…Umstand, dass sich die vom Vorsitzenden zu dieser Frage vertretene Rechtsansicht nicht mit jener der Partei gedeckt hat, noch keine Befangenheit begründet und zwar selbst dann nicht, wenn diese Rechtsauffassung später im Rechtsmittelwege korrigiert werden sollte. Indizien dafür, dass der Vorsitzende nicht gewillt gewesen wäre…
…1-12/2010 und 1-5/2011 konnte unser Mandant - unter Verweis auch auf die zahlreichen laufenden Verfahren - aus welchen entnommen werden konnte, dass auch andere Abgabepflichtige eine entsprechende Rechtsmeinung vertreten und die seitens der Behörde vertretene Rechtsauffassung nicht endgültig bestätigt ist, wohl davon ausgehen…
…dass der Umstand, dass ein Finanzamt eine (unzutreffende) Rechtsansicht in einem/einigen Veranlagungsbescheid(en) vertreten habe, das Finanzamt nicht hindere, in anderen (Folgejahre betreffenden) Veranlagungsbescheiden von der als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzuweichen. Der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz habe Vorrang vor dem Grundsatz von Treu und Glauben. Am 31…
…verweist in seinen Ausführungen wiederholt auf verschiedene bereits thematisierte Judikate des VwGH, welche jedoch allesamt auf eine seinerzeitige unzutreffende Entscheidung des deutschen BFH vom 9.11.1993 (IX R 81/90) zurückzuführen sind. Wie im Beschwerdeschriftsatz samt ergänzenden Nachträgen und weiterem Vorbringen im Detail dargelegt…
…sodass grundsätzlich Gesetzmäßigkeit stärker ist als Treu und Glauben (VwGH vom 25.6.1993, 92/17/0058). Die Behörde ist daher verpflichtet von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung oder Tatsachenwürdigung später, trotz gleichgelagerten Sachverhaltes, auch zu Lasten des Abgabepflichtigen abzuweichen. Insbesondere hindert auch der Umstand…
…der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Die Berichtigung gemäß § 293b BAO ist bis zum…
…Ltd. mit Wirksamkeit 01.02.2023 vor. Das Finanzamt wies am 31.10.2025 die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2023 und 2024 als unbegründet ab. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass im Sinne einer teleologischen Auslegung des Art…
…in Tz 1 und Tz 2 des Prüfungsberichtes, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014. Die belangte Behörde folgte in der Begründung zu den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 2013 und 2014 der Rechtsauffassung der Außenprüfung, die im Wesentlichen wie folgt zusammenzufassen war…
…dass bei derartigen Modellen [...] lediglich die Pauschsteuer zu entrichten ist.“ Auch sei festzuhalten, dass die erstinstanzliche Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt die unzutreffende Rechtsansicht vertreten habe, dass es sich beim Entgelt für die Bonuskarte wirtschaftlich um Eintrittsgeld handele. Am 28.5.2015 fand vor dem Bundesfinanzgericht…
…in den Jahren 2015 bis 2019 und auch danach fälschlicherweise als Umsatzerlöse (Kz 9040 in der K1a Erklärung) ausgewiesen. Nach obiger Rechtsauffassung ist aber nur die Provision ("Spanne") als Umsatz auszuweisen. Somit ergeben sich folgende richtige Umsatzzahlen für den Jahresabschluss und die Steuererklärung: [Grafik]  …
…ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann in einer unzutreffenden Rechtsauffassung zum Ausdruck kommen. Ob eine Rechtsauffassung offensichtlich unrichtig ist, ist anhand des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Diese Voraussetzungen liegen für die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2017 und 2018 vor. Sollten daher…