… 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von…
…b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 7.5.2026 wurde die…
…Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. …
…260), …. Gemäß § 283 Abs. 7 lit c BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die gegenständliche Beschwerde, die grundsätzlich als Maßnahmenbeschwerde beurteilt werden…
… 20.04.2016, 2013/17/0344; 20.6.1990, 89/13/0113. Die Berichtigung war somit unzulässig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben war. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Zurechnung von öffentlichen Geldern, wie mit dem angefochtenen…
…Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG). Die Rechtsfolge ergibt sich aus der zitierten Judikatur bzw. den Gesetzesbestimmungen, weshalb eine Revision jeweils für unzulässig zu erklären war. Graz, am 11. März 2026
…lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit einer via FON-Zugang des Bf am 20. Jänner…
…a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte…
…StNr***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1…
…ein Antrag nach § 240 BAO würde im Übrigen "zu Unrecht einbehaltene Beträge" voraussetzen, was hier nicht der Fall ist. Sämtliche Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig war rechtskonform. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)…
…Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2025 wurde die Beschwerde gem. § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen, da kein rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern nur eine Mitteilung ergangen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Nach der Bestimmung des § 260 Abs…
…Finanzamtskonto der ***5*** gutzuschreiben. [...] 2. Zurückweisungsbescheid 24.6.2022 Mit Bescheid vom 24.6.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. 3. Beschwerde vom 30.9.2022 Mit Fristverlängerungsansuchen vom 22.7.2022 beantragte die Beschwerdeführerin eine Erstreckung der Beschwerdefrist…
…a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe…
…ist. …. Gemäß § 283 Abs. 7 lit c BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die gegenständliche Beschwerde, die grundsätzlich als Maßnahmenbeschwerde beurteilt werden…
…und auch keinen Befangenheitsgrund iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO darstellt. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
… 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt: Der angefochtene Bescheid verweist auf eine durchgeführte Betriebsprüfung. Laut Tz 1 des…
…August 2024 wird gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung…
… 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. Abschließend stellte das Finanzamt folgende Anträge: Das Bundesfinanzgericht wolle die Beschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu, das Bundesfinanzgericht wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen. Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt…
…Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (…
…zu ErfNr ***1*** und ErfNr ***2*** eingebracht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellung der gegenständlichen Vorlageerinnerung somit nicht erfüllt waren, war diese als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…