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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100213/2024

Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, wenn Bescheid schon erlassen wurde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100213/2024vom 09.10.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO vom 5. August 2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023 des Finanzamtes Österreich Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde vom 5. August 2024 wird gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe vom 5. August 2024, am Bundesfinanzgericht eingelangt am 8. August 2024 (Postaufgabe am 5. August 2024), erhob Herr ***1***, Beschwerdeführer, als Erbe nach ***2*** Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023. Mit Einantwortungsbeschluss vom 15.12.2023 wurde er zum unbedingt erbantrittserklärten Erben der Verstorbenen eingeantwortet. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am 26.01.2024 in den Postkasten der Dienststelle ***3*** des Finanzamtes Österreich Anträge auf Arbeitsnehmerveranlagung für 2022 und 2023 eingeworfen. Er habe den Einantwortungsbeschluss und alle Rechnungskopien der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung in Kopie beigelegt. Bis dato (ha Anm. 05.08.2024) habe er keine Amtshandlung bezüglich der Anträge festgestellt. Mit Beschluss vom 13. August 2024 wurde dem Finanzamt Österreich gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass keine Säumigkeit seitens des Finanzamtes vorliegt. Die Bescheide Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2023 wurden bereits am 19.2.2024 erlassen und in die Databox des Erben zugestellt. Als Beilagen wurden die Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 sowie die Auszüge der Zustellung in die Databox des Erben mit Zustelldatum 19.02.2024 für die Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Das Finanzamt ist damit seiner Entscheidungspflicht bereits wenige Tage nach Einlangen der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 und 2023 am 26.01.2024 am 19.02.2024 nachgekommen. Die Bescheide wurden noch am selben Tag, dem 19.02.2024, in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes vor. Da keine Säumnis des Finanzamtes vorliegt, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Beilagen: Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 Zustellnachweise 2022 und 2023   Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 9. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100213/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100213.2024
Stammnummer
145886
Gültig
09.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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