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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101983/2024

Unzulässige Vorlageerinnerung mangels Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101983/2024vom 04.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Rechtsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Vorlageerinnerung vom 23. November 2023 (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 12. März 2024) zur Beschwerde vom 27. Oktober 2021 gegen die insgesamt vier Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2021 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu ErfNr ***1*** und ErfNr ***2***, Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss: I. Die Vorlageerinnerung wird als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer stellte mit Fax vom 23. November 2023 eine Vorlageerinnerung betreffend "die Gebührenbescheide des FA Ö vom 280921" und brachte diese bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde legte unter anderem die gegenständliche Vorlageerinnerung dem Bundesfinanzgericht am 12. März 2024 gleichzeitig mit der Beschwerde vom 24. Oktober 2021 samt Verwaltungsakt (insbesondere die Bescheide vom 28. September 2021; Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2022 sowie den Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts vom 2. Oktober 2023 hinsichtlich der Säumnisbeschwerde GZ RS/7100049/2023 betreffend die gegenständlichen Bescheide des Finanzamts Österreich vom 28. September 2021 zu ErfNr. ***2*** und ErfNr. ***1***) vor. Gemäß § 300 Abs. 1 erster Satz BAO können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde (§ 265 leg. cit.) bzw ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6 leg. cit) beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Streitgegenständlich erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 und am 22. März 2021 Beschwerde bei der Landespolizeidirektion Burgenland gegen den Bescheid ***3*** und gegen den Bescheid ***4***. Jeweils am 26. Juli 2021 übermittelte die der Landespolizeidirektion Burgenland einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung. Mit Bescheid vom 28. September 2021 erließ die belangte Behörde daraufhin einen Gebührenbescheid über die Eingabegebühr iHv EUR 30,00 und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung iHv EUR 15,00 betreffend die Beschwerde vom 12. Februar 2021 bei der Landespolizeidirektion Burgenland zu Bescheid ***3*** (ErfNr ***1***). Mit Bescheid vom 28. September 2021, erließ die belangte Behörde einen Gebührenbescheid über die Eingabegebühr iHv EUR 30,00 und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung iHv EUR 15,00 betreffend die Beschwerde vom 22. März 2021 bei der Landespolizeidirektion Burgenland zu Bescheid ***4*** (ErfNr ***2***). Gegen diese Bescheide richtete sich die am 27. Oktober 2021 per Fax eingebrachte Beschwerde. Nach Einbringung von Säumnisbeschweren beim Bundesfinanzgericht mittels Fax vom 2. Juni 2022 (BFG RS/7100044/2022) wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Juni 2022 als unbegründet ab. Weitere Eingaben per E-Mail gingen am 27. Juni 2022, am 30. Juni 2022 und 6. Juli 2022 beim Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten ein. In der gegenständlichen Vorlageerinnerung wird ausgeführt, dass "mit Schreiben vom 270622 Vorlageanträge an das FA G gestellt [worden seien]. Dieses Schreiben wurde am 140722 beim FA 38 in Eisenstadt durch Einwurf in den dortigen Briefkasten persönlich eingebracht." Mit Beschluss vom 14. Juni 2024 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis des Einlangens der Vorlageanträge bei der belangten Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen zu erbringen. Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 wiederholte der Beschwerdeführer die Ausführungen im bisherigen Verfahren, dass "die Vorlageanträge vom 270622 am 140722 beim FA 38 eingebracht wurden". Mit Beschluss vom 8. August 2024 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf die beim Finanzamt Österreich, Dienststelle 38 eingebrachten Vorlageanträge vom 27. Juni 2022 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder Stellung zu nehmen, warum die Vorlage der Vorlageanträge vom 27. Juni 2022 nicht möglich sei. Mit Stellungnahme vom 14. August 2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass "das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeit […] die physischen Akten zur ErfNr. ***2*** und ErfNr. ***1*** durchgesehen [hat] und in diesen […] keine per Einwurf in den Briefkasten beim FA 38 in Eisenstadt eingebrachten Vorlageanträge, oder andere Eingaben, aktenkundig [sind]. Der Vorlageantrag vom 27. Juni 2022 wurde lediglich per Mail eingebracht." Anzumerken ist, dass sich ebenfalls mit den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im Beschluss vom 16. Oktober 2023, GZ RS/7100049/2023 betreffend ein Säumnisbeschwerdeverfahren wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, betreffend Antrag nach § 299 BAO vom 17. November 2021 auf Aufhebung der Gebührenbescheide vom 21. September 2021 und 28 September 2021 deckt. Diese lauten in Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Vorlageanträge auszugsweise wie folgt: "Nach der Aktenlage wurden vom BF keine wirksamen Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das BFG eingebracht (keine Einbringung per Telefax, Post oder über FINANZONLINE) und sind die Bescheide vom 28.09.2021 zu ErfNr. ***2*** und ErfNr. ***1*** daher in Rechtskraft erwachsen." Mit Beschluss vom 14. August 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Die ordnungsgemäße Zustellung erfolgte nach dem aktenkundigen Rückschein am 20. August 2024. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine fristgerechte Äußerung. Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 19. Juni 2024, "zum Beweis dafür, dass die Vorlageanträge vom 270622 am 140722 beim FA 38 eingebracht wurden, wird gebeten, einen informierter Vertreter dieser Diensststelle darüber als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen." In Beweisanträgen ist das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl zB VwGH 29. März 2017, Ra 2016/15/0023). Den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages wurde das Beweisanbot des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gerecht, weil keine Adressen der Zeugen bekannt gegeben wurden (vgl nochmals VwGH 25. November 2015, 2013/16/0034). Das Bundesfinanzgericht hat jedoch mit Beschluss vom 8. August 2024 die belangte Behörde zur Vorlage der gegenständlichen Vorlageanträge oder allenfalls Stellungnahme aufgefordert, warum die Vorlage der Vorlageanträge vom 27. Juni 2022 nicht möglich sei. Diese Thematik lag darüber hinaus schon dem im Säumnisverfahren zu RS/7100049/2023 geführten Vorhalteverfahren zugrunde. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass er von einem konkreten Vertreter der Dienststelle 38 beim Einwurf der gegenständlichen Vorlageanträge in den Briefkasten beobachtet wurde. Ein solcher hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung vor Entleerung des Briefkastens auch gar nicht beurteilen können, welche konkreten Schriftstücke mit welchem Inhalt in den Briefkasten eingeworfen wurden. Die niederschriftliche Einvernahme eines "informierten" Vertreters erscheint mangels Aussagekraft zu den entscheidungswesentlichen Fragen jedenfalls entbehrlich. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers geht das Bundesfinanzgericht in Zusammenschau der obigen Ausführungen nach der Aktenlage davon aus, dass gegenständlich keine wirksamen Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebracht (keine Einbringung per Telefax, Post oder über FINANZONLINE) und die Bescheide vom 28. September 2021 zu ErfNr ***2*** und ErfNr ***1*** daher in Rechtskraft erwachsen sind. § 264 Abs 6 BAO lautet wie folgt: "(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten." § 262 Abs 3 und 4 BAO lauten wie folgt: "(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat." Gegenständlich liegt unstrittig kein Anwendungsfall des § 262 Abs 3 oder 4 BAO iVm § 264 Abs 6 BAO vor, wonach die Stellung einer Vorlageerinnerung bereits mit Einbringung der Bescheidbeschwerde zulässig wäre. Damit war im vorliegenden Fall die Einbringung eines Vorlageantrages zwingende Voraussetzung für das Stellen einer Vorlageerinnerung nach § 264 Abs 6 BAO. Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde jedoch gegenständlich keine (rechtswirksamen) Vorlageanträge gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2021 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu ErfNr ***1*** und ErfNr ***2*** eingebracht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellung der gegenständlichen Vorlageerinnerung somit nicht erfüllt waren, war diese als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Wien, am 4. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101983/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101983.2024
Stammnummer
145584
Gültig
04.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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