Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100025/2026
Unzulässigkeit einer Vorlageerinnerung mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100025/2026vom 19.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO abgewiesen wird, ist nur wirksam, wenn sie die Namen aller von der Einkünftezurechnung betroffenen Personen beinhaltet und die Erledigung diesen auch (möglicherweise unter Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO) zugestellt wird.
Existiert ein nicht fristgerecht an das Bundesfinanzgericht vorgelegter Vorlageantrag, so bewirkt eine Vorlageerinnerung die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zu seiner Beurteilung, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ke steuerberatungsgmbh, Alpenstraße 54 Tür Top 6, 5020 Salzburg, über den Vorlageantrag vom 28. November 2024 betreffend die Beschwerde vom 31. Oktober 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. August 2023 über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO der Jahre 2014 bis 2020 beschlossen:
I.
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO
als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis
Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person bzw. die Zustellbevollmächtigte gilt auch die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO). Dabei handelt es sich um (die Angabe der Jahreszahlen bezeichnet die entsprechenden Feststellungsbescheide):
die ***Beteiligte A*** (für 2014-2020; StNr. ***A***),
***Beteiligter B*** (für 2014 und 2015; StNr. ***B***),
die ***Beteiligte C*** (vor Umbenennung ***Beteiligte C alt***; für 2015-2019;
StNr. ***C***) und
die ***Beteiligte D*** (für 2020; StNr. ***D***).
Begründung
1. Verfahrensgang und Akteninhalt
Diese Vorlageerinnerung wurde parallel zum Beschwerdeverfahren bezüglich der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2020 (Geschäftszahl RV/6100160/2025) eingebracht.
a) Am 7. und 8. August 2024 wurden mit 7. August 2024 datierte Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2014 bis 2020 via FinanzOnline an die steuerlich mit Zustellvollmacht vertretene Beschwerdeführerin (kurz Bf.), eine nach österreichischem Recht errichtete Kommanditgesellschaft, zugestellt. All diese Bescheide richteten sich an die "Bf. z.H. der steuerlichen Vertreterin" und nannten die Namen von Personen, über deren Einkünftezurechnung abgesprochen werden sollte. Diese Bescheide enthielten jeweils einen Hinweis auf § 101 Abs. 3 und 4 BAO.
b) Wie vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 zu diesem Verfahren festgehalten, hatte die Bf. mit einem am 4. September 2023 via FinanzOnline eingebrachten Ansuchen um Verlängerung der Frist "zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2020" vom 7. August 2023 bis zum 31. Oktober 2023 ersucht, auf das das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) nicht weiter reagierte.
c) Mit wiederum via FinanzOnline eingereichtem Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 erhob die Bf. unter anderem auch Beschwerde gegen die Bescheide "E6 2014 bis 2020" vom 7. August 2023 und kündigte eine weitere umfangreiche Beschwerdebegründung innerhalb der nächsten acht Wochen an. Am 31. Dezember 2023 und am 26. März 2024 langten mit 27. Dezember 2023 und 24. März 2024 datierte Ergänzungen ein.
d) Am 30. August 2024 (Amtssignatur) stellte das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) via FinanzOnline unter anderem mit 29. August 2024 datierte "Beschwerdevorentscheidungen" zu den Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2014 bis 2020 an die "Bf. z.H. ihrer steuerlichen Vertreterin" zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Diesen Ausfertigungen ist zwar ein Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO zu entnehmen, ihnen fehlt aber die Angabe der Personen, über deren Einkünftezurechnung abgesprochen werden soll.
e) Der Bf. ersuchte daraufhin am 22. September 2024 via FinanzOnline unter Bezugnahme auf die Bescheide "E6 und U1 für die Jahre 2014 bis 2021" vom 30. August 2024 "um eine Fristverlängerung für die Beschwerden gegen die im Betreff angeführten Bescheide. Am 30. November 2024, dem letzten Tag dieser verlängerten Frist erhob die Bf. via FinanzOnline "das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 243 BAO gegen die Bescheide E6 und U1 2014 bis 2020" vom 30. August 2024 und übermittelte dazu einen mit 28. November 2024 datierten Schriftsatz.
f) Am 3. Februar 2025 erließ das FAÖ Erledigungen, mit denen es die (alten) Beschwerdevorentscheidungen vom 29. August 2024 zu den Feststellungsbescheiden 2014 bis 2020 gem. § 299 BAO aufzuheben beabsichtigte, und stellte diese noch am selben Tag zwischen etwa 9.45 h und 10.15 h via FinanzOnline an die "Bf. z.H. der steuerlichen Vertreterin" zu. Diesen Ausfertigungen sind weder die Personen zu entnehmen, über deren Einkünftezurechnung abgesprochen werden soll, noch der Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO.
g) In der Folge erließ das FAÖ mit 7. Februar 2025 datierte und als Beschwerdevorentscheidungen zur Beschwerde vom 31. Oktober 2023 gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 2014 bis 2020 gem. § 188 BAO bezeichnete (neue) Erledigungen, die am 10. Februar 2025 vom FAÖ via FinanzOnline an die "Bf. z.H. der steuerlichen Vertreterin" zugestellt wurden und mit denen das FAÖ diese Beschwerde als nicht rechtzeitig zurückzuweisen beabsichtigte. Auch hier fehlt die Bezeichnung der Einkünfteempfänger, nicht aber der Hinweis gem. § 101 Abs. 3 BAO. In einem mit 13. Februar 2025 datierten Schriftsatz bezog sich die Bf. auf ihren Vorlageantrag vom 28. November 2024 und nahm zu den neuen Beschwerdevorentscheidungen und der darin ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde zu den Feststellungsbescheiden Stellung. Es wies das FAÖ darauf hin, dass die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge gem. § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht obliege und die Beschwerde deshalb jedenfalls dem Bundesfinanzgericht vorzulegen sei. Die (alten) Beschwerdevorentscheidungen vom 29. August 2024 seien vom FAÖ nicht aufgehoben worden, sondern es seien zusätzliche Beschwerdevorentscheidungen erlassen worden. Es bestünden deshalb zu ein- und derselben Sache rechtswidrigerweise mehrere Beschwerdevorentscheidungen. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften der Jahre 2014 bis 2020 sei jedenfalls als rechtzeitig zu qualifizieren.
h) Das FAÖ legte daraufhin mit Vorlagebericht vom 29. März 2025 die Beschwerde vom 31. Oktober 2023 hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2020 vom 7. bzw. 8. August 2023 an das Bundesfinanzgericht vor, womit dieses (nur) dafür zuständig wurde.
Mit Mail vom 21. Juli 2025 erklärte das FAÖ über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts, dass es davon ausgeht, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen die dagegen gestellten Vorlageanträge gem. § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Die "ergänzende Stellungnahme vom 13.02.2025" sei nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht als neuer Antrag auf Vorlage der Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide zu werten, was sich schon aus dem Betreff ergebe. Mangels neuer Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 10. Februar 2025 betreffend diese Feststellungsbescheide seien diese (auch formell) rechtskräftig geworden. Diesbezüglich sei kein Beschwerdeverfahren offen, weshalb die Beschwerde gegen diese Bescheide nicht dem Bundesfinanzgericht vorzulegen seien. Es gebe dazu keine aufrechten Vorlageanträge.
i) Das Bundesfinanzgericht konfrontierte die Bf. mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 unter anderem mit dieser Aktenlage und wies auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Vorlageerinnerung zur Erzwingung eines Zuständigkeitsüberganges auf das Bundesfinanzgericht hin.
Die nun zu beurteilende mit 9. Dezember 2025 datierte Vorlageerinnerung langte am 15. Dezember 2025 beim Bundesfinanzgericht ein und inkludiert einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Sie bezieht sich sowohl im Betreff wie auch im Text ausdrücklich auf den Vorlageantrag vom 28. November 2024 sowie die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO der Jahre 2014 bis 2020. Diese Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Sie wurde beim Bundesfinanzgericht ursprünglich unter der vorläufigen GZ RV/6100566/2025 protokolliert und auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung (als verbundener Fall) der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen. Das Finanzamt Österreich übermittelte mit 9. Jänner 2026 die relevanten Akten und nahm mit Vorlagebericht vom selben Tag, der an die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) übermittelt wurde, zur Vorlageerinnerung Stellung. Die Vorlageerinnerung wurde in der Folge beim Bundesfinanzgericht unter der endgültigen Geschäftszahl RV/6100025/2026 protokolliert.
In seinem Vorlagebericht vom 9. Jänner 2026 wies das FAÖ darauf hin, dass die (alten) Beschwerdevorentscheidungen gem. § 299 BAO innerhalb eines Jahres ab ihrer Bekanntgabe und vor ihrer Vorlage an das Bundesfinanzgericht aufgehoben und durch zurückweisende (neue) Beschwerdevorentscheidungen ersetzt worden seien. Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen sei der Vorlageantrag vom 30. November 2024 gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Feststellungsbescheide 2014 bis 2020 gem. § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Gegen die (neuen) zurückweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide 2014 bis 2020 sei kein (neuer) Vorlageantrag gestellt worden. § 253 BAO sei auf Vorlageanträge nicht anwendbar. Eine Vorlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht seitens der Abgabenbehörde sei daher mangels Vorlageantrag der Bf. unzulässig.
Eine Vorlageerinnerung gem. § 264 Abs 6 BAO setze (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 262 Abs. 3 und Abs. 4 BAO) voraus, dass die Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrags erfolgt ist. Mangels Vorlageantrags habe diese Frist nicht zu laufen begonnen. Daher sei die Vorlageerinnerung der Bf. unzulässig und nach Ansicht der Abgabenbehörde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieser Vorlagebericht vom Bundesfinanzgericht zusätzlich noch einmal an die steuerlich vertretene Bf. übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Beschluss vom 12. Jänner 2026; Frist 12. Februar 2026). Sie machte davon keinen Gebrauch.
2. Sachverhalt
Der nachstehend zusammenfassend dargestellte Sachverhalt ist in den Akten des Finanzamtes sowie des Bundesfinanzgericht abgebildet und unbestritten. Mangels gegenteiliger Hinweise wird er in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Fest steht, dass sich der hier relevante, mit 28. November 2024 datierte und am 30. November 2024 via FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag gegen "Bescheide vom 30. August 2024" bezüglich "E6 für 2014 bis 2020" richtet. Aus dem Inhalt dieses Schriftsatzes ergibt sich in der Zusammenschau klar, dass damit die an diesem Tag zugestellten und als Beschwerdevorentscheidungen bezeichneten Erledigungen bezüglich der Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für 2014 bis 2020 bekämpft werden sollten.
Fest steht weiters, dass nur die ursprünglichen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO vom 7. August 2024 auch die Namen der Personen enthalten, über deren Einkünfte abgesprochen werden soll. Allen Folgebescheiden fehlen diese Namen. Das sind
a) die (alten) "Beschwerdevorentscheidungen" vom 29. August 2024 (zugestellt am 30. August 2024),
b) die "Aufhebungen gem. § 299 BAO" vom 3. Februar 2025 und die
c) (neuen) mit 7. Februar 2025 datierten und am 10. Februar 2025 zugestellten (neuen) "Beschwerdevorentscheidungen".
Nur die unter Pkt. a) und b) aufgezählten Erledigungen enthalten den folgenden Hinweis:
"Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO)."
Den "Aufhebungsbescheiden gem. § 299 BAO" vom 3. Februar 2025 fehlt dieser.
3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Danach ist ein Vorlageantrag dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Die Zurückweisung hat zwingend durch das Verwaltungsgericht, nicht aber durch die Abgabenbehörde zu erfolgen.
Ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) kann gem. § 264 Abs. 1 BAO nur gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist deshalb, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0111; 8.2.2007, 2006/15/0371). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 17 unter Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/7103611/2016; 25.4.2019, RV/7101021/2016; 17.12.2021, RV/7103335/2021; 11.4.2023, RV/3100168/2023; 19.4.2023, RV/7103836/2017; 2.5.2023, RV/7100691/2015; 17.5.2023, RV/7101227/2023; 17.7.2023, RV/7102423/2023).
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie denen bekanntgegeben werden, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO; VwGH 2.7.2002, 98/14/0223). Damit sie ihre Wirksamkeit entfalten können, müssen sie also ihren Adressaten zugestellt sein.
Gem. § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Einheitliche Feststellungsbescheide wirken nicht nur gegen diese Personenvereinigung selbst (§ 97 Abs. 1 BAO) sondern zusätzlich gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO iVm § 188 BAO).
Diese Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Stoll, BAO, 2023 sowie VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022). Damit ein Feststellungsbescheid die ihm zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er somit auch allen von ihm betroffenen Personen zugestellt sein oder für sie als zugestellt gelten. Solche Ausfertigungen sind einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3 BAO). Diese Regel gilt nicht nur für den Feststellungsbescheid selbst, sondern für alle weiteren Bescheide, die diesen abändern oder ersetzen, also auch für als Beschwerdevorentscheidungen intendierte Erledigungen oder Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO.
Die Bekanntgabe der (einheitlichen) Entscheidung kann somit dadurch erfolgen, dass die Zustellung an die Gesellschaft sowie jeden einzelnen Betroffenen erfolgt. Macht das Finanzamt von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, steht ihm die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO zur Verfügung. Diese erfordert aber nicht nur den Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO, sondern auch die Angabe aller Einkünftezurechnungs-Adressaten. Ohne diese Voraussetzungen vermag der Spruch über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung zu entfalten (vgl. VwGH 2.7.2002, 98/14/0223).
Ist die Erfüllung dieser Voraussetzung bei Feststellungserstbescheiden in aller Regel unproblematisch, weil sie die Verteilung der Einkünfte auf die Beteiligten enthält, wirft dies
bei der Übermittlung von Niederschriften, Außenprüfungsberichten oder anderen zusätzlichen Begründungen, auf die in Feststellungsbescheiden verwiesen wird (vgl. z.B. Schwaiger in SWK 14/15/2008, S 462),
und - wie hier - bei Abweisungsbescheiden in Form von Beschwerdevorentscheidungen oder bei "händisch" erstellen verfahrensrechtlichen Bescheiden immer wieder Probleme auf.
Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können auch im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden, was auch für die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gilt (vgl. dazu auch § 263 Abs. 4 BAO). Da sie für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid wirken, erfordert eine einheitliche Entscheidung die Bekanntgabe an alle davon betroffenen (Ritz/Koran, BAO8 § 281 BAO Rz 7; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 § 281 BAO Rz 6).
Eine meritorische Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und ersetzt diesen zur Gänze (Ritz/Koran, BAO8 § 263 Rz 11 unter Hinweis auf Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 263 Rz 9; Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 263 BAO Abschn 3.1.; BFG 2.1.2023, RV/7100217/2022; Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.107). Dabei weisen Ritz/Koran in BAO8 § 279 BAO Rz 20-22, zurecht darauf hin, dass die Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet so zu werten ist, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042; 15.5.2019, Ra 2018/13/0048; 29.6.2022, Ra 2021/15/0072; 24.8.2023, Ra 2023/13/0062; 14.12.2023, Ra 2021/13/0118), die fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis auf VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115; 27.1.2012, 2011/17/0086; 25.4.2013, 2012/15/0161; LVwG NÖ 17.1.2023, LVwG-AV-674/001-2022). Das gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung. Deshalb genügt zwar der Abspruch, die Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen, und der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276), diese Erledigung muss aber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, für wen sie Wirksamkeit entfalten soll, und muss deshalb nicht nur die Namen all dieser Personen enthalten, sondern diesen auch wirksam zugestellt werden.
a) Das bedeutet für die (alten) "Beschwerdevorentscheidungen" vom 29. August 2024 (zugestellt am 30. August 2024), dass diese - mangels einheitlicher Erlassung - niemals rechtlich wirksam wurden, enthalten sie doch weder im Spruch (auf den sich der Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO bezieht) noch in der Begründung eine Angabe der von ihr betroffenen Personen.
b) Den Aufhebungsbescheiden gem. § 299 BAO vom 3. Februar 2025 fehlen nicht nur die Namen dieser Personen, sondern auch der Hinweis gem. § 101 Abs. 3 BAO. Auch sie wurden, abgesehen davon, dass sie nicht rechtswirksame Bescheide aufzuheben beabsichtigen, damit nicht rechtswirksam.
c) Das gilt in einem letzten Schritt auch für die (neuen) mit 7. Februar 2025 datierten und am 10. Februar 2025 zugestellten "Beschwerdevorentscheidungen". Auch ihnen fehlt die Angabe der betroffenen Einkünftzurechnungssubjekte.
Damit steht fest, dass bislang zur Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2020 vom 7. August 2024 keine wirksame Beschwerdevorentscheidung erging.
Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages, so kann die Partei (§ 78 BAO) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten (§ 264 Abs. 6 BAO).
Die Vorlageerinnerung stellt einen Rechtsbehelf für die Partei (insbesondere für den Beschwerdeführer) für den Fall dar, dass eine Abgabenbehörde der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Vorlagepflicht nicht nachkommt. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit beginnt entweder mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der Bescheidbeschwerde oder aber der Einbringung der Vorlageerinnerung. Sie löst gem. § 291 Abs. 1 BAO die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts genauso aus wie eine Entscheidungssperre für die Abgabenbehörden und steht in untrennbarem Zusammenhang mit § 300 Abs. 1 BAO (vgl. ErläutRV 1352 BeilNR 25. GP 17 und 19).
Eine Vorlageerinnerung setzt damit nur die Säumnis der Abgabenbehörde voraus, die dann eintritt, wenn ein wirksamer Vorlageantrag vorliegt und dieser (bzw. die Beschwerde) nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ist das der Fall, so wird das Bundesfinanzgericht mit ihrer Einbringung zuständig und hat über die Beschwerde, jedenfalls aber über den Vorlageantrag zu entscheiden. Das ist hier der Fall.
Damit war das Bundesfinanzgericht für die Beurteilung des Vorlageantrages vom 28. November 2024 zuständig. Da dieser Vorlageantrag eingebracht wurde, ohne dass eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen worden wäre, war er als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8 § 264 Rz 6ff mit vielen weiteren Nachweisen).
Im Ergebnis bedeutet das, dass über die Beschwerde vom 31. Oktober 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. August 2023 über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO der Jahre 2014 bis 2020 noch nicht abgesprochen wurde. Sie ist damit immer noch unerledigt.
Erlässt die Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen einer Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO), so kann die Partei Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 284 Abs. 1 BAO; VwGH 25.1.2018, Ro 2017/16/0001). Dies ist hier grundsätzlich der Fall, was der Bf. den Weg eröffnet, einen Zuständigkeitsübergang auf das Bundesfinanzgericht zu erzwingen.
Die in der Vorlageerinnerung beantragte mündliche Verhandlung unterblieb, da dieser Antrag gem. § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO spätestens in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag gestellt hätte werden müssen, was hier nicht erfolgte. Zudem könnte eine solche Verhandlung gem. § 264 Abs. 4 lit. f BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 BAO auch unterbleiben, da hier ein Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260 BAO). Das wäre hier zweckmäßig und nicht von überwiegenden Interessen der Bf. überlagert.
Hinweis
Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis, dass hier kein Fall des § 281a BAO vorliegt. Dieser deckt nur Konstellationen ab, in denen die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hätte, dies jedoch (rechtswidrig) noch unterblieben ist (z.B. bei Vorlage nach Ablauf von drei Monaten ab Verzicht eines Beschwerdeführers auf eine Beschwerdevorentscheidung) oder eine Beschwerdevorlage infolge einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat. Hier liegt ein an sich wirksamer Vorlageantrag vor, für den das Bundesfinanzgericht aufgrund der Vorlageerinnerung zuständig wurde, der aber unzulässig ist (vgl. etwa auch BFG 29.1.2026, RV/6100439/2025 mit weiteren Nachweisen).
4. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 19. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100025/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100025.2026
- Stammnummer
- 150521
- Gültig
- 19.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF