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BFG RV/3100434/2024
Unzulässigkeit von Einwendungen iSd § 13 AbgEO außerhalb eines (abgabenbehördlichen) Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100434/2024vom 30.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***SenV***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***RA_GmbH***, ***RA-GmbH_Adr***, über die Beschwerden vom 24. Juni 2024 und vom 1. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2024 und vom 26. Juni 2024 betreffend Einwendungen gem. § 13 AbgEO, Steuernummer ***Bf_StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Anträge vom 03.06.2024 und vom 07.06.2024 werden zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Antrag vom 03.06.2024
1. Am 03.06.2024 brachte der Beschwerdeführer (Bf) einen "Antrag nach § 15 Abs. 2 AbgEO iVm Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung sowie gegen den Rückstandsausweis vom 25.04.2024 gemäß § 13 AbgEO" ein.
Darin wurde eingangs, unter Wiedergabe höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie einer bezughabenden Richtlinien-Randzahl RAE 1403 ausgeführt, der gegenständliche Rückstandsausweis enthalte zwar die Vollstreckbarkeitsklausel und diene als Titel für den Insolvenzantrag vom 02.05.2024 durch die Finanzprokuratur für das Finanzamt Österreich, erfülle allerdings die geforderten Voraussetzungen keinesfalls. Der Rückstandsausweis sei vielmehr rechtswidrig, wofür bereits das Vorliegen eines Mangels ausreiche.
Ein Rückstandsausweis sei rechtswidrig, wenn die Vollstreckbarkeit nicht vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten bestätigt werde, was im gegenständlichen Fall auf die folgenden im Rückstandsausweis enthaltenen Abgaben zutreffe: Die Einkommensteuer 2015 sei gem. § 212 iVm § 231 BAO (gemeint wohl: § 212a BAO) ausgesetzt; Gleiches gelte für die Anspruchszinsen 2013 iHv € ***Betrag_EZ_2013***. Betreffend die im Rückstandsausweis aufscheinende Einkommensteuer 2013 iHv € ***Betrag_ESt_2013*** existiere kein Erkenntnis, Bescheid, oä, aufgrund welcher es eine Einkommensteuer 2013 in dieser Höhe gäbe. Eine nicht existierende Steuer könne auch nicht vollstreckt werden. Im Rückstandsausweis seien diverse Säumniszuschläge aufgeführt, für welche keine Bescheide ergangen seien. Es seien mehrere Säumniszuschläge seitens der Behörde aufgehoben worden, allerdings mit anderen Bezeichnungen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass von einem ausgewiesenen und als vollstreckbar bestätigten Betrag iHv € ***Betrag1*** lediglich ein Betrag von € ***Teilbetrag*** korrekt sei.
Abschließend stellte der Bf die Anträge, die Abgabenbehörde möge den Rückstandsausweis wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Durchführung der Vollstreckung unverzüglich aussetzen, und über die Einwände gegen den rechtswidrigen Rückstandsausweis nach § 13 AbgEO bescheidmäßig absprechen.
2. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 abgewiesen. Nach Darstellung des Rückstandsausweises vom 25.04.2024 wurden Unrichtigkeiten in der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf eingeräumt, welche dazu geführt hätten, dass die Einkommensteuer 2015 tatsächlich zu Unrecht im genannten Rückstandsausweis aufscheine. Nach Darlegung der zwischenzeitig erfolgten Gebarungsberichtigung samt Rückstandsumwandlung auf dem Abgabenkonto des Bf wurde ausgeführt, es sei anlässlich der Einvernahmetagsatzung dem Landesgericht Innsbruck am 04.06.2024 ein korrigierter Rückstandsausweis vorgelegt worden. Dieser wurde im Weiteren dargestellt.
Nach Wiedergabe des Antragsvorbringens sowie der rechtlichen Grundlagen äußerte sich die Abgabenbehörde detailliert zu sämtlichen im Antrag vom 03.06.2024 aufgeführten Abgaben, und kam betreffend drei der angeführten Säumniszuschläge zum Schluss, diese seien den gesetzlichen Grundlagen entsprechend bescheidmäßig festgesetzt worden. Zwei weitere Säumniszuschläge seien aus näher angeführten Gründen am 07.05.2024 amtswegig zu beheben gewesen, weshalb dem Antrag vom 03.06.2024 insoweit bereits entsprochen worden sei. Auch betreffend die Einkommensteuer 2013 und 2015, sowie die Anspruchszinsen 2013 sei durch die näher dargestellte Gebarungsberichtigung und den berichtigten Rückstandsausweis vom 03.06.2024 dem Antrag bereits entsprochen worden.
Es werde ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Rückstandsausweis als solcher keine gesetzliche Notwendigkeit für die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages, sondern lediglich ein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit sei. Der Rückstandsausweis diene gegenständlich daher nicht der Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach (abgaben-)exekutionsrechtlichen Bestimmungen, sondern lediglich der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von offenen Abgabenforderungen gegen den potentiellen Insolvenzschuldner.
3. Am 25.06.2024 wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. Es wurde zunächst ausgeführt, es sei, nachdem der bekämpfte Rückstandsausweis vom 25.04.2024 als Basis für einen Insolvenzantrag gegen den Bf verwendet worden sei, notwendig gewesen, zwei Fachgutachten in Auftrag zu geben, die beide den Rückstandsausweis als ausnahmslos rechtswidrig bezeichneten, sowie den Antrag nach § 15 Abs. 2 iVm 13 AbgEO einzubringen. Der abweisende Bescheid gehe völlig am Sachthema vorbei, da die Aufhebung des Rückstandsausweises wegen Rechtswidrigkeit beantragt und zuzuerkennen gewesen wäre. Zudem wäre in Folge auch der Insolvenzantrag zurückzuziehen gewesen. Es werde ausdrücklich auf den Antrag vom 03.06.2024 samt allen Beilagen, insbesondere auf die Gutachten von ***GA1*** und ***GA2***, verwiesen.
Der Bf erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten dahingehend beschwert, als dass obwohl die angemerkten Rechtswidrigkeiten erkannt und bestätigt worden seien, die Behörde außerdem offensichtlich ihr strafrechtlich relevantes Handeln zwar erkannt, aber nicht die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gezogen habe, nämlich die Behebung des Rückstandsausweises und die unverzügliche Aussetzung der Vollstreckung. Der angefochtene Bescheid vereitle darüber hinaus rechtswidrig den Normzweck der Exekutionsordnung dadurch, dass die Abgabenbehörde offensichtlich absichtlich einen falschen Rückstandsausweis ausgestellt und damit mutwillig einen Insolvenzantrag zu stellen versucht habe. Ein Rücktritt vom Versuch sei durch den Austausch des falschen Rückstandsausweises durch einen neuen, ebenfalls falschen Rückstandsausweis nicht erfolgt, sodass das Handeln tatbildlich iSd § 70 Abs. 2 IO sei.
Es folgen in der Beschwerde umfangreichen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Abschließend wurde angeregt, wegen dem Anschein der Befangenheit sowie der strafrechtlichen Ermittlungen, die gegen die beteiligten Beamten sowie Richter des BFG eingeleitet worden seien, den Akt dem BFG Österreich, Außenstelle Wien oder Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.
4. Die Beschwerde wurde antragsgemäß gem. § 262 Abs. 2 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Antrag v. 07.06.2024
1. Mit Eingabe vom 07.06.2024 stellte der Beschwerdeführer (Bf) einen "Antrag gem. § 15 Abs. 2 AbgEO iVm Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung sowie gegen den Rückstandsausweis vom 03.06.2024".
Nachdem eingangs dargelegt wurde, der gegenständliche Rückstandsausweis sei von den Vertretern der Abgabenbehörde bei der Insolvenztagsatzung am 04.06.2024 im Austausch des rechtswidrigen Rückstandsausweises vom 25.04.2024 vorgelegt worden, erfolgten zunächst umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb der Bf die Unrichtigkeiten im Rückstandsausweis vom 25.04.2024 sorglosem und ungeprüftem Eintragen von Abgabenbeträgen zuschreibe, zur organisatorischen Zugehörigkeit der bei der Insolvenztagsatzung anwesenden Finanzbeamten, sowie der Befangenheit des Dienststellenleiters, der den gegenständlichen Rückstandsausweis, ebenso jenen vom 25.04.2024, unterzeichnet habe.
Sodann wurde ausgeführt, der Rückstandsausweis vom 03.06.2024 sei mit denselben Mängeln behaftet wie jener vom 25.04.2024, und somit jedenfalls rechtswidrig. Keiner der beiden Rückstandsausweise entspreche den gesetzlichen Vorschriften für einen vollstreckbaren Titel für einen Insolvenzantrag. Auch der zweite Rückstandsausweis vom 03.06.2024 enthalte eine Vollstreckbarkeitsklausel, allerdings bestätige er nicht existente Forderungen. Im Weiteren wurden diese Forderungen im Einzelnen aufgelistet, und jeweils die Gründe für ihre Nicht-Existenz dargelegt.
Abschließend stellte der Bf die Anträge, die Abgabenbehörde möge den Rückstandsausweis wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Durchführung der Vollstreckung unverzüglich aussetzen, und über die Einwände gegen den rechtswidrigen Rückstandsausweis nach § 13 AbgEO bescheidmäßig absprechen.
2. Mit Bescheid vom 26.06.2024 wurde über den Antrag des Bf abgesprochen, und der vollstreckbare Rückstand von € ***Betrag2*** auf € ***Betrag3*** berichtigt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich sämtlicher Rückstandsaufgliederungen sowie des Antragsvorbringens wurden die Umstände näher dargetan, die zur Berichtigung des Rückstandsausweises mit dem gegenständlichen Bescheid geführt hätten.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Rückstandsausweis als solcher keine gesetzliche Notwendigkeit für die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages, sondern lediglich ein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit sei. Der Rückstandsausweis diene gegenständlich daher nicht der Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach (abgaben-)exekutionsrechtlichen Bestimmungen, sondern lediglich der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von offenen Abgabenforderungen gegen den potentiellen Insolvenzschuldner.
3. In der am 02.07.2024 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, der Bescheid vom 26.06.2024 gehe völlig am Sachthema vorbei, da die Aufhebung des Rückstandsausweises wegen Rechtswidrigkeit beantragt und zuzuerkennen gewesen sei. Zudem wäre in Folge auch der Insolvenzantrag zurückzuziehen gewesen. Die Abgabenbehörde versuche ihr Handeln zu rechtfertigen, wenngleich alle aufgezählten Fehler wiederum bestätigt worden seien. Es werde ausdrücklich auf den Antrag vom 03.06.2024 samt allen Beilagen, insbesondere das in der Ergänzung zum Antrag vom 10.06.2024 nachgereichte Gutachten von ***GA1*** verwiesen.
Im Weiteren wurde umfangreich dargelegt, aus welchen Gründen sich der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten beschwert erachte, sowie die aus Sicht des Bf inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die von der Abgabenbehörde zu verantwortenden Verletzungen von Verfahrensvorschriften dargetan.
Abschließend wurde angeregt, wegen dem Anschein der Befangenheit sowie der strafrechtlichen Ermittlungen, die gegen die beteiligten Beamten als auch Richter des BFG eingeleitet worden seien, den Akt dem BFG Österreich, Außenstelle Wien oder Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen.
4. Die Beschwerde wurde antragsgemäß gem. § 262 Abs. 2 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
1. Am 02.05.2024 stellte die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich bzw. des Finanzamtes Österreich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bf. Dem Antrag beigelegt war der Rückstandsausweis vom 25.04.2024 zu St.Nr. ***Bf_StNr*** über € ***Betrag1***.
In der Einvernahmetagsatzung am 04.06.2024 legte der Vertreter der Abgabenbehörde einen berichtigten Rückstandsausweis vom 03.06.2024 über € ***Betrag2*** vor.
2. Die Rückstandsausweise vom 25.04.2024 bzw. vom 03.06.2024 wurden von der Abgabenbehörde bzw. der Finanzprokuratur ausschließlich als Bescheinigungsmittel anlässlich des Insolvenzantrages vom 02.05.2024, nicht jedoch als Exekutionstitel in einem abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren verwendet.
III. Beweiswürdigung
1. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung wurde von beiden Verfahrensparteien überdies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass die Rückstandsausweise vom 25.04.2024 und vom 03.06.2024 nicht in einem abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren verwendet bzw. dass auf ihrer Grundlage keine Vollstreckungsmaßnahmen iSd AbgEO gesetzt worden sind.
IV. Rechtliche Erwägungen
1. Die bezughabenden Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung in der im Beschwerdefall anzuwendenden derzeit geltenden Fassung lauten:
§ 3 (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
(…)
(4) Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.
Exekutionstitel
§ 4 Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Einwendungen gegen den Exekutionstitel
§ 13 (1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.
(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Berichtigung des Exekutionstitels
§ 15 Im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
Eine Bestreitung der Vollstreckbarkeit ist gleichzeitig immer eine Bestreitung des Umstandes, dass ein Rückstandsausweis zu Recht ausgestellt wurde (ErlRV 1534 BlgNR XXVII. GP, 45). Auf § 15 AbgEO gestützte Vorbringen, denen nicht oder nicht voll entsprochen wird, sind von der Behörde als Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung nach § 13 AbgEO in Behandlung zu nehmen und ist darüber mit Bescheid abzusprechen (VwGH 04.05.2023, Ra 2020/16/0114; 09.11.2011, 2009/16/0175, mwN). Dies hat die Abgabenbehörde im Beschwerdefall getan.
2. Rückstandsausweise sind keine (rechtsmittelfähigen) Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren. Der Beginn dieses Vollstreckungsverfahrens eröffnet zugleich die Möglichkeit zur Überprüfung der Rückstandsausweise. (Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 229 BAO Rz 1 mwN, Rz 8 mwN)
Rückstandsausweise sind in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Exekutionstitel (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 229 E6 mwN). In jenen Fällen ist ein Rückstandsausweis zwingend als Grundlage für die Vollstreckung auszufertigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Rückstandsausweis nicht auch für andere Zwecke ausgestellt werden kann (Fischerlehner, BFG-Journal 4/2013, 154).
Auf Grundlage der Rückstandsausweise vom 25.04.2024 und vom 03.06.2024 wurde, wie bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, kein abgabenbehördliches Vollstreckungsverfahren iSd § 3 AbgEO durchgeführt, sondern wurden diese nur als Bescheinigungsmittel im Zuge der Stellung des Insolvenzantrages vom 02.05.2024 bzw. in der Einvernahmetagsatzung am 04.06.2024 verwendet. Schon aus diesem Grund aber kann gegenständlich § 13 AbgEO keine Anwendung finden, da ein Insolvenzantrag keine Vollstreckungsmaßnahme iSd AbgEO darstellt. Die den Rückstandsausweisen vom Bf beigemessene Bedeutung bzw. Wirkung von Exekutionstiteln iSd § 4 AbgEO kam diesen gegenständlich nicht zu. Außerhalb eines Abgabenvollstreckungsverfahrens erhobene Einwendungen iSd § 13 AbgEO sind jedoch nicht zulässig (BFG 15.12.2017, RV/3101250/2016, unter Verweis auf VwGH 31.08.2016, 2013/17/0861).
3. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes umfasst auch die Abänderung eines Abweisungs- in einen Zurückweisungsbescheid (Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 14 mwN).
Die gegenständlichen Einwendungen gem. § 13 AbgEO wurden nicht in einem Vollstreckungsverfahren erhoben und waren daher, wie oben ausgeführt, unzulässig. Unzulässige Anbringen sind zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO7, § 85a Tz 10 mwN). Eine bescheidmäßige Absprache über die Anträge vom 03.06.2024 und vom 07.06.2024 hatte sohin nicht zu erfolgen, weshalb die angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuändern waren.
4. Der Anregung, den Akt an eine andere Außenstelle des Bundesfinanzgerichtes abzutreten, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dies der geltenden Geschäftsverteilung widersprechen und das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzen würde. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ein Mitglied einer Außenstelle des Bundesfinanzgerichtes nicht die Befangenheit aller Mitglieder dieser Außenstelle nach sich zieht, und auch keinen Befangenheitsgrund iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO darstellt.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Unzulässigkeit der Anträge vom 03.06. und vom 07.06.2024 ergibt sich bereits aus den bezughabenden Bestimmungen der AbgEO, weshalb eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht aufgeworfen wurde. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 30. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100434/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100434.2024
- Stammnummer
- 146912
- Gültig
- 30.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF