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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/5100014/2026

Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde bei Antrag auf Subjektvereinigung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100014/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UNITAS SOLIDARIS Wirtschaftstreuhand GmbH, Annagasse 4, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für Großbetriebe in einer Angelegenheit betreffend Zusammenführung von Steuernummer und Spendennummer beschlossen: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 7.5.2026 wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, weil ihrem Antrag vom 6.10.2025 auf Zusammenführung von neuer Steuernummer und bestehender Spendennummer (Subjektvereinigung) nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen worden sei. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom 11.6.2026 (s. Beilage) dazu mitgeteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die technischen Voraussetzungen für eine Subjektvereinigung lägen derzeit nicht vor, an einer Lösung werde gearbeitet. Zudem liege kein bescheidmäßig zu erledigendes Anbringen vor, dessen Bearbeitung durch die belangte Behörde unterlassen worden wäre. Eine Säumnisbeschwerde ist dann nicht zulässig, wenn eine Behörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist. Das Verlangen nach der Setzung eines Realaktes löst für sich genommen keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus (vgl. VwGH 28.9.2000, 97/05/0334; 31.3.2006, 2004/12/0174; 10.3.2009, 2008/12/0022). Realakte sind bspw. die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Zurverfügungstellung der technischen Zugangsmöglichkeit zum FinanzOnline-Verfahren (vgl. Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 284 BAO Rz 4). Auch bei der Subjektvereinigung handelt es sich um einen solchen Realakt. Das Bundesfinanzgericht kann § 1 BFGG zufolge nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Bundesfinanzgericht daher nur angerufen (und zuständig) werden, wenn die Verwaltungsbehörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug gerät. Das Bundesfinanzgericht verfügt jedoch über keine Zuständigkeit zur Setzung von Realakten, wie eben z.B. der Subjektvereinigung. Das Bundesfinanzgericht könnte daher das nunmehr mit Säumnisbeschwerde begehrte Verhalten, nämlich die Subjektvereinigung, im Falle einer Stattgabe der Beschwerde an Stelle der belangten Behörde gar nicht selbst setzen. Das Bundesfinanzgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über den Antrag nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Subjektvereinigung begegnen. Dies erweist den aus dem Antrag gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar. Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ist die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend geklärt. Linz, am 11. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/5100014/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.5100014.2026
Stammnummer
151793
Gültig
11.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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