Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101262/2020
Unzulässige Berichtigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101262/2020vom 10.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** und Miteigentümer, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 25. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 3. September 2020 betreffend die Berichtigung gemäß § 293 BAO des Einheitswertbescheides vom 18.04.2016 betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu ***EWAZ*** zum Stichtag 01.01.2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Berichtigungsbescheid wird (ersatzlos) aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis: Dieses Erkenntnis hat Wirkung gegenüber allen oben genannten beteiligten Personen bzw. Personengemeinschaften (§ 191 iVm § 190 Abs. 1 BAO). Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Erkenntnisses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 iVm § 190 BAO).
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) vom 18.04.2016 stellte das nunmehrige Finanzamt Österreich den Einheitswert für den Grundbesitz des Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf."), forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher diesem gemeinsam mit seiner Ehegattin gehörte, mit insgesamt EUR 200 fest.
2. Aufgrund der unterlassenen Hinzurechnung der AMA-Gelder (EUR 1.505,34), welche die Gattin des Bf.-Vertreters (innerhalb der Miteigentumsgemeinschaft) aufgrund eines landwirtschaftlichen Betriebes erhielt, welcher nicht in deren Eigentum stand, berichtigte das Finanzamt den Einheitswertbescheid vom 18.04.2016 mit Bescheid vom 03.09.2020 gem. § 293 BAO (Korrektur Einheitswert von bisher EUR 200 auf nunmehr EUR 700). Dabei wurden die öffentlichen Gelder der Gattin des Bf.-Vertreters im Rahmen des Einheitswerts der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes der Ehegatten zugerechnet. Die Begründung des Berichtigungsbescheides lautete nach Angabe der Berechnungsgrundlagen (daher auszugsweise):
"Die Berichtigung erfolgte, da die AMA-Gelder der ***AMA-Nr.*** in Höhe von 1505,346 hinzugerechnet wurden. Die Feststellung erfolgte auf Grund der Aktenlage."
Der letzte Satz des Spruches lautet: "Dieser Bescheid tritt nicht an Stelle des Bescheides vom 18.04.2016, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers."
3. Gegen beide Bescheide erhob der Bf. am 24.09.2020 (eingelangt am 25.09.2020) rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er für die im Einheitswertbescheid genannten Grundstücke weder AMA-Gelder beantragt noch von dieser Behörde erhalten habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 30.09.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid als unbegründet ab.
5. Am 26.10.2020 (eingelangt am 27.10.2020) brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung zum Einheitswert-Berichtigungsbescheid vom 30.09.2020 (zugestellt am 01.10.2020) fristwahrend einen Vorlageantrag ein.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 06.11.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Im vorliegenden Fall ist die Zurechnung der AMA-Gelder (EUR 1.505,34) zum forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehegatten ***EWAZ*** zum Stichtag 01.01.2014 strittig.
Gem. § 31 Abs. 5 BewG 1955 sind die in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung fremder Flächen an den Bewirtschafter ausbezahlten Gelder im Sinne des § 35 (AMA-Gelder) nur dann eine eigene wirtschaftliche Einheit, wenn der Bewirtschafter über keine Eigenflächen verfügt. Demnach wäre also ein gesonderter Pächtereinheitswertbescheid zu erstellen, wenn die Gattin des Bf. keine Eigenflächen besitzen würde (vgl. dazu Twaroch/Wittman/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz [29. Lfg 2019] § 35 Rz 9-11). Nachdem sie aber als Hälfte-Eigentümerin des forstwirtschaftlichen Betriebs ***EWAZ*** über Eigenflächen verfügt, kommt eine gesonderte Bewertung der AMA-Gelder in Form eines Pächtereinheitswertbescheids gem. § 31 Abs. 5 BewG 1955 nicht in Betracht. Die Hinzurechnung der AMA-Gelder zum forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehegatten ist daher zu Recht im Einheitswertbescheid vom 03.09.2020 erfolgt. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
7. Mit E-Mail vom 10.02.2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde nach Zitaten einschlägiger Kommentare (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 293 BAO (Stand 1.3.2025, rdb.at) Rz 1 und 2; Ritz/Koran, BAO8 § 293 BAO Rz 7 und 8) wie folgt um eine Stellungnahme binnen drei Wochen:
"Im gegenständlichen Beschwerdefall ist - wie vorhin telefonisch besprochen - fraglich, ob eine Berichtigung gem. § 293 BAO unter den im Fall vorliegenden Umständen zulässig war.
(Kommentarzitate)
Im konkreten Fall liegt offenbar weder ein klassischer Schreibfehler, noch ein Rechenfehler, noch ein Fehlzitat, noch eine falsch bezeichnete Partei etc. vor, sondern die Korrektur einer zuvor falsch vorgenommenen Zuordnung von AMA-Geldern. Die Zuordnung von AMA-Geldern erfordert nicht nur schlussendlich die Hinzurechnung im Sinne einer Berechnung (33%) und Addition (insoweit wohl in der Regel berichtigbar) und allenfalls Aufteilung der anteiligen AMA-Gelder auf die betroffenen Personen, sondern im Vorfeld überhaupt erst den Willen, diese der konkreten Person zuzurechnen, was im konkreten Fall offenbar erst nachträglich (mehr als 4 Jahre später im Jahr 2020) zu Tage kam und damit im Ergebnis womöglich vielmehr einen Subsumptionsfehler. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass laut Aktenvermerk vom 31.08.2020 zunächst irrtümlich eine Hinzurechnung der AMA-Gelder zur ***Betriebsnummer*** "an ***Vater*** sen. zu ***EWAZ_2**" erfolgt war und dies nunmehr "dort berichtigt bzw. gelöscht und hier hinzugefügt" worden sei. Möglicherweise wurde das Instrument der Berichtigung gewählt, da diese auf den Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides zurückwirkt (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/15/0123).
Verwiesen wird ergänzend auf VwGH 24.06.2025, Ra 2025/13/0020, 19.04.2023, Ra 2021/13/0125; 19.04.2023, Ra 2021/13/0125; 01.03.2023, Ra 2022/13/0105; 20.04.2016, 2013/17/0344.
Da diese Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 293 BAO im Beschwerdeverfahren bislang nicht aufgeworfen wurde, soll dem Finanzamt auf diese Weise die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt werden.
Im Ergebnis strittig ist eine Einheitswert-Differenz von EUR 500 (33% der AMA-Gelder nach Abrundung im Endergebnis)."
8. Zum Ablauf der Frist war keine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) vom 18.04.2016 stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz des Bf. (forstwirtschaftlicher Betrieb) mit EUR 200 fest.
Aufgrund der unterlassenen Hinzurechnung der AMA-Gelder (EUR 1.505,34), welche die Gattin des Bf. aufgrund eines landwirtschaftlichen Betriebes erhielt, welcher nicht in deren Eigentum stand, "berichtigte" das Finanzamt den Einheitswertbescheid vom 18.04.2016 mit Bescheid vom 03.09.2020 gemäß § 293 BAO (Korrektur Einheitswert von bisher EUR 200 auf nunmehr EUR 700). Dabei wurden die öffentlichen Gelder der Gattin des Bf.-Vertreters (gemeint ist der Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft) im Rahmen des Einheitswerts der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes der Ehegatten zugerechnet. Die Begründung des Berichtigungsbescheides lautete nach Angabe der Berechnungsgrundlagen (daher auszugsweise):
"Die Berichtigung erfolgte, da die AMA-Gelder der ***AMA-Nr.*** in Höhe von 1505,346 hinzugerechnet wurden. Die Feststellung erfolgte auf Grund der Aktenlage."
Der letzte Satz des Spruches lautet:
"Dieser Bescheid tritt nicht an Stelle des Bescheides vom 18.04.2016, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers."
Es war zunächst irrtümlich eine Hinzurechnung der AMA-Gelder zur ***Betriebsnummer*** "an den ***Vater*** zu ***EWAZ_2**" erfolgt, welche mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 293 BAO zum Stichtag 01.01.2014 mit Wirksamkeit 01.01.2015 nunmehr "dort berichtigt bzw. gelöscht und hier hinzugefügt" wurde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgericht in das Grundbesitzinformationssystem der Finanzverwaltung.
Im Grundbesitzinformationssystem konnten folgende Daten ausgehoben werden:
Detailinfo Beteiligte AMA-Betrieb: Bewirtschafter war die Gattin des Bf.-Vertreters:
[...]
Aktenvermerk zur anfangs irrtümlichen Zuordnung und später erfolgten Korrektur:
[...]
Aufstellung AMA-Gelder:
[...]
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 293 BAO (Bundesabgabenordnung) idF BGBl. I Nr. 97/2002 lautet:
"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen."
§ 35 BewG 1955 (Bewertungsgesetz) idF BGBl. I Nr. 77/2016 lautet:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen."
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Strittig ist, ob ein berichtigungsfähiger Fehler vorlag, der die belangte Behörde zur angefochtenen Berichtigung berechtigte.
Nach Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 293 BAO (Stand 1.3.2025, rdb.at) Rz 1 und 2 dient die Einrichtung des § 293 BAO der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. VwGH 26.05.2004, 2002/14/0015). Sie diene nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes (allfällige Subsumtionsfehler) zu berichtigen (VwGH 26.05.2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde somit im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind nicht berichtigbar iSd § 293 (VwGH 20.06.1990, 89/13/0113).
Nach Ritz/Koran, BAO8 § 293 BAO Rz 7 und 8 sind ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zB Fehler, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den sie mit einer bestimmten Eintragung in einem Eingabebogen auslöst, nicht kennt (vgl VwGH 13.10.1982, 82/13/0122; 26.05.2004, 2002/14/0015; 20.05.2010, 2008/15/0280; 24.11.2011, 2008/15/0205; 19.04.2023, Ra 2021/13/0125). Ein solcher Fehler könne auch eine auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgte Eintragung sein (VwGH 04.06.1986, 85/13/0076). Solche "ADV-Fehler" könnten auch Programmfehler sein (Ellinger/Wetzel, BAO, 223; FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland 25.06.2002, SWK 2003, S 286; BFG 21.04.2022, RV/6100009/2021; 27.09.2022, RV/7400058/2022; aM Stoll, BAO, 2822), allerdings nicht, wenn die Programmierung von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen (zB über die Berechnungsmethode bei begünstigten Einkommensteuersätzen) ausgegangen ist (vgl BMF, AÖF 2008/62, Abschn 1.5; UFS 20.10.2008, RV/0358-L/07; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 293 Anm 14; BFG 27.09.2022, RV/7400058/2022). Nicht nach § 293 berichtigbar seien demnach Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (zB VwGH 26.03.1993, 90/17/0224; 24.4.1996, 92/15/0128; 09.07.2008, 2005/13/0020, 2005/13/0028; UFS 10.05.2010, RV/0298-G/10; BFG 27.09.2022, RV/7400058/2022; VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0105; BFG 05.07.2024, RV/7102888/2023). Daher seien unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem § 293 zugänglich (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133), ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (mit Verweis auf Stoll, BAO, 2818; UFS 18.03.2005, RV/3392-W/02; 31.05.2007, RV/0224-I/05; BFG 27.09.2022, RV/7400058/2022).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit VwGH 24.06.2025, Ra 2025/13/0020, ausgesprochen:
"Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom VwGH 20. Juni 1990, 89/13/0113, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088)."
Im konkreten Fall liegt weder ein klassischer Schreibfehler, noch ein Rechenfehler, noch ein Fehlzitat, noch eine falsch bezeichnete Partei oder ein Ausfertigungsfehler etc. vor, sondern die (materielle) Korrektur einer zuvor falsch vorgenommenen Zuordnung von AMA-Geldern. Die Zuordnung von AMA-Geldern erfordert nicht nur schlussendlich die Hinzurechnung im Sinne einer Berechnung (33%) und Addition und allenfalls Aufteilung der anteiligen AMA-Gelder auf die betroffenen Personen, sondern im Vorfeld überhaupt erst den Willen, diese der konkreten Person zuzurechnen, was im konkreten Fall offenbar erst nachträglich (mehr als 4 Jahre später im Jahr 2020) zu Tage kam und damit im Ergebnis vielmehr einen Subsumptionsfehler. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass laut Aktenvermerk vom 31.08.2020 zunächst irrtümlich eine Hinzurechnung der AMA-Gelder zur ***Betriebsnummer*** "an ***Vater*** sen. zu ***EWAZ_2**" erfolgt war und dies nunmehr "dort berichtigt bzw. gelöscht und hier hinzugefügt" worden sei. Somit lag auch keine "ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit" im Sinne des § 293 BAO vor. Möglicherweise war das Instrument der Berichtigung gewählt worden, da diese auf den Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides zurückwirkt (VwGH 12.06.2020; Ra 2019/15/0123).
Weiters wird ergänzend verwiesen auf VwGH 19.04.2023, Ra 2021/13/0125; 01.03.2023, Ra 2022/13/0105; 20.04.2016, 2013/17/0344; 20.6.1990, 89/13/0113.
Die Berichtigung war somit unzulässig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben war.
Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Zurechnung von öffentlichen Geldern, wie mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, zulässig war, brauchte in der Folge mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter eingegangen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 10. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101262/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101262.2020
- Stammnummer
- 151104
- Gültig
- 10.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF