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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100155/2024

Unzulässigkeit eines Vorlageantrages mangels Bestand einer Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100155/2024vom 12.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 10. August 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. Dezember 2020 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 10. August 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beschwerdegegenständlich wesentlich ist lediglich die im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 erfolgte nichtselbständige Tätigkeit als Grenzgänger in Liechtenstein. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 erfolgte die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2019. Am 31. Oktober 2022 brachte der Bf. über FinanzOnline einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2019 ein. Unter Hinweis auf eine übermittelte Bestätigung der Arbeitgeberin vom 23. Jänner 2023, in welcher unter dem Titel "Nacht- und Sonntagszulagen und Vergütungen" unter anderem angeführt wird, dass dem Bf. "Auslagen Verpflegung" auf Grund Art 39 des Allgemeinen Dienstvertrags I in Höhe von 1.800,00 CHF ausbezahlt wurden, wurde begehrt, diese Verpflegungsspesen steuerfrei zu belassen. Über diesen Antrag hat das Finanzamt nicht bescheidmäßig abgesprochen. Am 10. August 2023 brachte der Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde vorgebracht, seinen Arbeitskollegen seien die mit der gleichen Begründung beantragten Wiederaufnahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungen vom Finanzamt bewilligt worden. Es sei nicht sein Fehler gewesen, dass die damaligen Lohnausweise von der Arbeitgeberin erst im Jahr 2022 aufgrund der steuerfreien Spesen berichtigt worden seien. In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 18. Juni 2024 führte das Finanzamt aus, der Einkommensteuerbescheid 2019 sei am 4. Dezember 2019 in die Databox zugestellt worden. Da der Vorlageantrag vom 10. August 2023 somit verspätet eingebracht worden sei, werde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) In Streit steht, ob es sich bei den von der Arbeitgeberin ausbezahlten Spesen für Verpflegungsaufwendungen um nicht steuerbare bzw. steuerfreie Leistungen handelt. Eine Sachentscheidung ist allerdings nur unter der Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu treffen. Wie unter Pkt. 1 festgestellt wurde, hat das Finanzamt über den am 31. Oktober 2022 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2019 nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die Abgabenbehörde hat daher den am 10. August 2023 über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag als gegen den am 4. Dezember 2020 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtet gewertet. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 264 Rz 6, unter Hinweis auf VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; 3.8.2016, RV/7103611/2016; 16.11.2020, RV/6100360/2020). Gegenständlich ist mangels einer eingebrachten Beschwerde keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, sodass der Vorlageantrag vom 10. August 2023 mit Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen war. Dem Finanzgericht war es somit verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 12. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100155/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100155.2024
Stammnummer
145627
Gültig
12.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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