…und BVE vom 2. Mai 2016). Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung hätten die beiden Firmen mangels Beschäftigten oder tatsächlicher wirtschaftlicher Existenz die strittigen Fremdleistungen nicht erbringen können. Somit kämen diese auch nicht als Empfänger der Fremdleistungsvergütungen in Frage. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits in…
…Grunderwerbsteuer, Rz 8 zu § 5 GrEStG, und die dort zitierte Rechtsprechung). Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen, oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen (vgl. Fellner, Gebühren und…
…Ro 2020/16/0024, mwN). Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen - somit "inneren" - Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung…
…Betracht gezogen hätten, waren weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen. Es ist daher auch ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang anzunehmen. Aus der Vereinbarung und den beiden Kaufverträgen vom 12.04.2013 sowie vom 07.07.2014 kann geschlossen werden, dass es…
…den Pflegekräften abgeflossenen Beträge beim Empfänger sonstige Bezüge. Werden diese Zahlungen aber tatsächlich für einen durch eine Behinderung verursachten Mehrbedarf verwendet, stehen diese nicht demjenigen zur Verfügung, dem laut gesetzlicher Anordnung diese Beträge als zugeflossen gelten. Eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn des VfGH…
…Dieser Antrag führte zu einer medizinischen Untersuchung in den Räumlichkeiten des Bundessozialamts; es wurde tatsächlich ADHS bestätigt, allerdings der Grad der Behinderung als zu gering für einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bewertet. Als Nachweis für die ADHS-Erkrankung lege ich Ihnen die Kopie zweier Seiten…
…Ergebnisse dieser Prüfmaßnahmen wurden im Bericht vom 19.1.2016 festgehalten und wird dort ausgeführt, dass bei mehreren vorgeblich eingekauften Leistungen tatsächlich Scheingeschäfte vorlägen und drei Dienstnehmer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht für die Bf. tätig gewesen seien. Die in Folge dieser abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Sachbescheide …
…zuzuordnen ist und die Vergütung deshalb wirtschaftlich zu Lasten der Betriebstätte geht (BFH 24.2.1988, BStBl II 1988, 819; BFH 28.1.2004, BFH NV 2004, 1075). Es kommt nicht darauf an, ob die Vergütungen bei der Betriebstätten-Ergebnisermittlung tatsächlich gewinnmindernd berücksichtigt worden sind…
…der Einlagen tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. dazu ua EuGH 17.10.2002, Rs C-339/99 "ESTAG", RNr 37 und 38, und EuGH C-71/00, "Develop" RNr 25). Auch vor der Entscheidung des EuGH wurde im Bereich der Gesellschaftsteuer bereits die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen…
…ansässige Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich…
…Eine Geltendmachung lediglich des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 (anstelle der - höheren - tatsächlichen Betriebsausgaben) bei Erfassung der ungekürzten Bruttoeinnahmen in KZ 9040 der Beilage E1a mag zwar ungewöhnlich und wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen; auszuschließen ist eine solche Vorgangsweise jedoch nicht, zumal der Bf…
…oder vorwiegend vom Zufall abhängt" (§ 1Abs.1 GSpG). Eine (tatsächliche) aktive Teilnahme (Preisausschreibung) wird nicht verlangt. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist im Lichte der geltend gemachten gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht entscheidend, ob und inwieweit sich der Begriff des Glücksspiels gemäß § 58 Abs.3 GSpG mit jenem…
…der die tatsächliche und wirtschaftliche Herrschaft über die gesamte Liegenschaft als auch über das gelieferte Gut – das gelieferte Wasser - ausübt und diese Lieferung auch erhält, das sind die Fruchtgenussberechtigten (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Zum zweiten Alternativantrag (lit e): Sollte in beiden zuvor genannten Fällen keine Subsumtion möglich…
…1 lit. a EStG 1988 liegen jedoch nur dann vor, wenn Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Dass der Empfänger der Zuwendungen als (rechtlicher oder tatsächlicher) "Machthaber" der Gesellschaft zu betrachten ist, reicht nicht aus. Fließen die Zuwendungen demnach einem Nichtgesellschafter zu, etwa weil er…
…verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die…
…und deren tatsächliche Durchführung zu prüfen (VwGH 18.7.2001, 99/13/0176). Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles. Neben der konkreten Vertragslage ist auch die Interessenslage der Beteiligten zu berücksichtigen. Erforderlich ist, wie eingangs ausgeführt, neben dem Übergang der wirtschaftliche Substanz…
…realer wirtschaftlicher Gehalt zugrunde liegt. In der Gesamtschau ist eine tatsächlich erfolgte Leistungserbringung daher nicht glaubhaft. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Direktvorschreibung Kapitalertragsteuer § 95 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 lautet auszugsweise: (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der…
…Herrn M) - nach Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO - dieser Herr kann allerdings dieser Firma nicht zugerechnet werden. Die Zahlungen an die Firma H Holding Ltd. sind also sowohl im Sinne des § 162 BAO als auch mangels tatsächlicher Erbringung der dargestellten Leistungen nicht als Betriebsausgaben…
…1 lit. a EStG 1988 liegen jedoch nur dann vor, wenn Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Dass der Empfänger der Zuwendungen als (rechtlicher oder tatsächlicher) "Machthaber" der Gesellschaft zu betrachten ist, reicht nicht aus. Fließen die Zuwendungen demnach einem Nichtgesellschafter zu, etwa weil er…
…Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung als Machthaber war - wie schon ausgeführt - von vornherein rechtlich verfehlt. War Mohammed N. tatsächlicher Empfänger der Mehrgewinne, konnten ihm diese Einkünfte auch nicht auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter zugerechnet werden, weil er an der Beschwerdeführerin nicht (unmittelbar) beteiligt war…