…bis 2011, stellte der Prüfer unter anderem fest, dass im Jahr 2011 ein Teilbetrag der Kapitalrücklage in Höhe von € 73.478,62 (laut Bilanz Stand seit 1.1.2005 € 214.261,72) steuerneutral aufgelöst worden sei (Bericht vom 8.5.2013, ABNr. 123087…
…mangels erzielter Gewinne bzw mangels positiver Innenfinanzierung der Gruppenmitglied-GmbH sowie auch der Beschwerdeführerin selbst keine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung, sondern allenfalls bloß eine (grundsätzlich steuerneutrale) Einlagenrückzahlung vorliegen. Konkret wurde die Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheid vom 19.8.2015 zur Haftung für die KESt für das…
…lukrative Veranlagung getätigt und ginge es nunmehr darum, die Quasi-Verzinsung steuerlich einzufangen. Richtigerweise könne es sich bei diesen Rückflüssen an ihn nur um eine steuerneutrale (nicht steuerbare) Substanzauskehr handeln. Damit sei die Sache erledigt (zumindest sollte es so sein). 4. Vorsorglich sei noch bemerkt…
… 6 Rz. 431, S. 205). Die aus § 208 Abs. 1 UGB resultierende Zuschreibung betrifft außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens, die sich steuerlich ausgewirkt haben, ist aber nicht bei (steuerneutralen) Kapitalrückzahlungen vorzunehmen (vgl. Ehgartner in Jakom, EStG, § 6 Rz. 197). Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB sind…
…N5]*****, wie das Finanzamt zu den Betrag von 251.783,18 € gelangt, wird auf die Darstellung "Kapitalrückzahlungen laut Bankenbestätigungen" verwiesen. OZ 171: [...] Beschwerdeführerin (TS09/038): Die Mittelverwendungsrechnung berücksichtigt die Bankzahlung bereits in einer Vorstufe. Das ist schon bei der *****[S6]*****gasse berücksichtigt worden. Auf…
…152,77 und wurde dieser Betrag bereits In der Grundaufstellung in Abzug gebracht. bevor die belangte Behörde einen Betrag von EUR 3.266.514,89 errechnete. Seite 42: Die Darstellung der Kapitalrückzahlungen durch die belangte Behörde ist nicht nur unerklärlich, sondern auch objektiv nicht verifizierbar…
…Bei diesen von Herrn L. gehaltenen Aktien handelt es sich um Altbestand sodass eine Reduktion der Anschaffungskosten keine steuerlichen Auswirkungen hat. Unter Berücksichtigung der steuerfreien Kapitalrückzahlungen in der Steuererklärung 2012 führt dies zu einer um EUR 956,01 geringeren Einkommensteuerbelastung, welche keinesfalls bloß geringfügig ist…
…die Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter grundsätzlich als Einlage anzusehen ist, die beim Gesellschafter als Einkommensverwendung zunächst steuerneutral ist und im Falle der Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung zu einem Betriebsvermögen im Wert der Beteiligung aktiviert ausgewiesen werden muss. Es ist bei einer Zuwendung des Gesellschafters zu prüfen…
…war nicht aktiviert worden. Die Dividendenanteile waren als Aufwand aus verbundenen Unternehmen verbucht und außerbilanzmäßig dem Gewinn wieder hinzugerechnet worden. Sie waren damit steuerneutral bzw wie eine Gewinnausschüttung behandelt worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung stellte diese Überweisung nicht einen Teil des Kaufpreises, sondern eine verdeckte…
… 23 und 24 BAO nicht abzugsfähig. Der Verbindlichkeit an ***A-BV*** stehe eine Forderung an ***T-SAS*** gegenüber, weshalb auch der Zinsaufwand steuerneutral zu sein habe. Die Feststellungen betreffend die Beteiligung der Bf. an der ***I-GmbH*** seien im Zuge der Vor-BP II (2008…
…der Gesellschafter. Kapitalrückzahlungen sind bei der Gesellschaft nicht steuerbare Vermögensabflüsse und bewirken beim Gesellschafter eine Minderung der auf die Beteiligung aktivierten Anschaffungs- bzw Herstellungskosten." Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft gilt folglich als Anschaffungsgeschäft der Gesellschaftsrechte durch den Gesellschafter und erweist sich als steuerneutral. Einlagenrückzahlungen stellen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24.5.2012 betreffend Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 zu Recht erkannt: 1. Der…
Die Anteilsinhaber haften nur beschränkt mit ihrem für die Anteilscheine hingegebenen Vermögen am jeweiligen Teilfonds (Bf-TF1). Es besteht keine Nachschusspflicht. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet nur das jeweilige Teilfondsvermögen und nicht auch Vermögen des Bf; und der anderen Teilfonds. Die Einkünfte (Gewinne/Verluste) aus…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Michael Rauscher sowie die weiteren Senatsmitglieder Mag. Franz Glashüttner, Patrick Mokre und Bernd Strahammer im Beisein der Schriftführerin Kontrollorin Denise Schimonek über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH…
Deshalb lehnte die Bf. Geschäftsbeziehungen zu österreichischen Handelsgesellschaften ab. Die Bf. nahm Geschäftsbeziehungen zu österreichischen Industrieunternehmen auf, bei welchen die Bf. nicht befürchtete, dass darunter ein Mehrwertsteuerbetrüger sein könnte. Der Bf. bzw. den für sie handelnden Personen war also das Risiko bewusst, dass ein Geschäftspartner…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt, Ditscheinergasse 2, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 13. April 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Providentia Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, Lerchengasse 2, 2340 Mödling, über die Beschwerde (vormals Berufung) vom 11. März 2011 gegen die Haftungsbescheide des FA Wien 9…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der Bf. vertreten durch die Josef Klug & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, in 8010 Graz, Hallerschloßstraße 1, vom 12.07.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt…
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 17.07.2019 (OZ 59) brachte der Beschwerdeführer vor, seitens der Finanzverwaltung werde das von der ***X-GmbH-neu*** zu einem Vorprüfungszeitpunkt gewährte Darlehen an die ***Z-GmbH*** mit Zuflussdatum 03.09.2013 als verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerden der Bf., vertreten durch die Big-Vor-Stb-Kanzlei, vom 23. September 2010 gegen die nachfolgenden Bescheide des (damals zuständigen) Finanzamtes Klagenfurt, Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, vom 7. September…