…2) wurden die Jahresabschlüsse 2012 bis 2017 von März bis Mai 2021 fertiggestellt. Daher kann es sich dabei nur um nova producta - nicht: nova reperta - handeln. Anders als nova reperta können nova producta gerade keine Wiederaufnahme begründen (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind nur bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO 4…
…VH/7100015/2020, eintraten, handelt es sich bei diesen Pensionsabzügen um nova reperta. Ansprüche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Da sowohl 2020 als auch im laufenden Jahr 2023 Verluste erwirtschaftet wurden, liegt keine Sachverhaltsänderung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verluste dem BFG im…
…Verfahrensabschluss hervorkamen (nova reperta) – siehe ua. Ritz, BAO5, § 303 Tz 30 und 31. Bereits im Vorhalteverfahren andiskutierte Tatsachen oder Beweismittel, die in der Folge auch im Vorhalteverfahren vorgelegt bzw. geklärt hätten werden können, sind bei Nichtbeachtung der Vorhaltsbeantwortung nach Verfahrensabschluss demnach keine nova reperta. Es…
…werde. Sodann wurde ausgeführt, entscheidend sei ausschließlich die Tatsache der Inanspruchnahme der Besteuerungszuständigkeit durch das deutsche Finanzamt. Es würden keine nova producta, sondern nova reperta vorliegen, die beiden Parteien die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würden. Ferner wurde beantragt von einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2…
…Wiederaufnahme der ESt- und USt-Verfahren 2012 bis 2015 Nova Reperta (entscheidungsrelevanter Tatsachenkomplex) Dass die im BP-Verfahren neu festgestellten Umsätze im Detail erst nach Abschluss des Erstverfahrens bekannt wurden, ist dem Grunde nach unbestritten. Ebenso ist unstrittig, dass diese Tatsachen keine nova producta sind…
…19 leg. cit.) Kraftstoffe abgeben können bzw. dass die C ein Kraftstoffbetrieb sein musste, um Kraftstoffe abgeben zu können. Wiederaufnahmegründe seien nur nova reperta, keine nova producta. Entscheidend sei dabei, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmende Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie…
…nova reperta) und für sich oder im Zusammenhang mit anderen Ergebnissen des Verfahrens zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hätten. Waren die Tatsachen, auf die die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme stützt, dieser bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt, liegen keine nova reperta vor und ist eine…
…zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. Keine nova reperta und damit keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung…
…die "neu hervorgekommen" sind, somit im abgeschlossenen Verfahren bereits vorhanden waren, aber nicht berücksichtigt wurden. Der VwGH spricht hierbei von "nova reperta", also neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln, die für eine Wiederaufnahme zugänglich sind, weil sie zum Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides…
…aus, dass der Wiederaufnahmetatbestand dem AP-Bericht zu entnehmen gewesen sei. Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorgekommen seien (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B…
…Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sprich im vorliegenden Fall jener der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 25.4.2007 existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Demgegenüber sind später entstandene Umstände (nova producta) keine Wiederaufnahmegründe (z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…in welchem nicht die Lohnzettel (welche als nova producta keine neuen Tatschen darstellen würden), sondern die steuerpflichtigen Bezüge (nova reperta) als neue Tatsachen angeführt seien. Das Hervorkommen der bereits in den Veranlagungsjahren bestehenden steuerpflichtigen Bezüge in Form von der Naturalwohnungen nach Erlassung der Erstbescheide stelle…
…Auflage, Rz 421,422 verwiesen. Dagegen führt die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren folgendes ins Treffen: Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen: Die Mitteilung über die Aufgabe des Status als Mittelstandsfinanzierung ab Gründung an, stelle eine nova reperta iSd § 303 Abs.2 lit.b BAO, dar…
…Betracht, die im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides zwar unbekannt, aber bereits existent waren (nova reperta). Bei dem nach Ergehen des Erstbescheides ausgestellten berichtigten Lohnzettel handelt es sich um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta). Nicht schon die Übermittlung des berichtigten Lohnzettels als solchem…
…die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (S. Ritz, Kommentar zur BAO, § 303, Tz. 13f) Das vorgelegte Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.4.2012 ist erst nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung entstanden, stellt daher als solches keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar. Zu…
…bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund für die Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (vgl. Ritz, BAO7, § 303 Tz 23). Als Wiederaufnahmsgründe kommen nur jene Tatsachen in Betracht, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst später hervorkommen (nova reperta). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche…
…BF unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend aus: Die gegenständlichen Rechnungen seien bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent gewesen (nova reperta). Ein Verschulden der BF an der behördlichen Unkenntnis entscheidungswesentlicher Umstände (zB. an der Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben in der Abgabenerklärung) stelle idR keinen Grund dar…
…2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind ("nova reperta"; vgl. zB VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat…
…2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen oder Beweismittel, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (z.B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11…